150
D. haben der OrtspolBeh. und dem W. Revisions-
verein über Zu- und Abgang binnen 1 Woche An-
zeige zu erstatten, desgl. ist der Ortspol Beh. vor
Inbetriebnahme Anzeige zu erstatten. B. D. sind
mit wirksamer Einrichtung zur Verhütung des
Funkenauswurfs und mit verschließbarem Achen.
fall zu versehen. Innerhalb von Gebäuden mit
weicher Bedachung oder in Räumen mit leicht
brennbarem oder bes. feuergefährl. Inhalt ist die
Aufstellung verboten, in Anbauten solcher Gebde
ist sie nur gestattet, wenn eine feuersichere Tren-
nungswand vorhanden ist. Der Fußboden muß
feuersicher sein. Der Schornstein muß bei weicher
Bedachung anstoßender Gebäude mindestens 5 m,
bei harter Bedachung mindestens 1,5 m über den
First der Dachflächen hinausragen. Bei Auf-
stellung außerhalb von Gebäuden sind an Ab-
ständen einzuhalten: von Gebden mit feuersicheren
Umfass Wänden und harter Bedachung 1 m von
der Traufkante, wenn das Geb. keine feuergefährl.
Gegenstände enthält, sonst 38 m, von Geb. mit nicht
feuersich. Umfass Wänden oder mit weicher Be-
dachung, von offenen Schuppen, Remisen, Holzvor-
räten, Wald 5 m, bei Feuerung mit Braunkohlen,
Torf, Holz und and. funkenwerfenden Brenn-
stoffen je die doppelte Entfernung. Zum Betrieb
eines b. D. auf öff. Wegen oder in geringerer Ent-
fernung als 5 m von solchen ist bes. Genehmigung
der Ortspol Beh. nötig. S. auch Dams##
oll.
Bezirke s. Behördenorganisation und Bezirks-
behörden, Bezirksverwaltung.
Bezirksamtsblätter. Die B. sind die Organe,
die zur Veröffentlichung der amtl. Anzeigen der
staatl. Beh. in den einzelnen Oßez. bestimmt
sind. In jedem O#ez. besteht ein B., doch ist
die Vereinigung mehrerer OABez. zu einem
Amtsblattbez. nicht ausgeschlossen und in einigen
Bez. auch durchgeführt. Die Stadt Stuttgart gibt
ein eigenes, auf ihre Rechnung erscheinendes
Amtsblatt heraus, das zugleich für die staatl. Beh.
des Stadtdirektionsbez. Stuttgart als Veröffent-
lichungsorgan dient. J. d. R. beruht die Amtsblatt-
eigenschaft auf einem zwischen der Amtskörperschaft
und der Redaktion oder dem Verlag einer im Bez.
erscheinenden Tageszeitung abgeschlossenen Ver-
trag, durch den sich die letztere verpflichtet, die
sämtl. ihr zugehenden amtl. Bekanntmachungen
er Beh. gegen eine festbestimmte jährl. Entschädi-
gung oder gegen vereinbarte Gebührensatze in die
nächste Nummer des Blattes aufzunehmen. Die
Verträge haben meist Gültigkeit auf unbestimmte
Zeit und unterliegen einer vereinbarten gegen-
seitigen Kündigungsfrist. Ein Einfluß der Beh.
auf die politische Haltung der Zeitung ist in den
Verträgen nicht festgelegt. — Die Bekanntmachun-
gen der Gerichte aus dem Handelsregister werden
außer im Reichsanzeiger im Zentralbl. für ge-
richtliche Bekanntmachungen (Beil. zum Staats-
anzeiger für W.), sowie im B., zum Teil auch in
andern w. Zeitungen, diej. aus dem Genossen-
schaftsregister außer im Reichsanzeiger im B.,
zum Teil auch im Zentrl. sowie in anderen Zei-
tungen veröffentlicht. Die Veröffentlichung der
Bezirke — Bezirksbehörden.
Einträge im Vereinsr. erfolgt im Zentr Bl. und
im B., diej. der Einträge im Güterrechtsr. im
B. Bekanntmachungen in Strassachen sind stets
im Staatsanzeiger zu veröffentlichen, die Ver-
öffentlichung im B. ist den einzelnen Gerichten
freigestellt. — Durch Min J V. 10. 1. 96 und 26. 11.
01 ist im Einverständnis mit den übr. Min. an-
geordnet worden, daß die staatl. Beh. neben dem
B. auch solchen Zeitungen des Bezirks, die sich
darum bewerben, die amtl. Anzeigen zur Ver-
öffentlichung mitzuteilen haben, wenn dadurch
keine Schädigung des mit dem B. bestehenden Ver-
tragsverhältnisses eintritt und die betr. Zeitungs-
verleger sich verpflichten, die Kosten der Abschrif-
ten der ihnen zugehenden Bekanntmachungen der
Beh. zu ersetzen, im Fall der Auflösung dieses
Abkommens von seiten der Verleger eine sechs-
monatliche Kündigungsfrist einzuhalten sowie die
sämtl- ihnen seitens der staatl. Beh. zugehenden
ekanntmachungen in ihrem vollen Umfang in der
nächsten Nummer des Blattes unentgeltl. zum
Abdruck zu bringen. Doch kann von der Einhaltung
der letzteren Best. Abstand genommen und dem
betr. Zeitungsverleger überlassen werden, bei den
einzelnen BezBeh., deren Anzeigen er allein
zu erhalten wünscht, um die Ueberlassung nachzu-
suchen; ebenso kann, wenn diese Zeitungen die
Anzeigen der einzelnen Beh. nicht in ihrem vollen
Umfang aufnehmen wollen, zugelassen werden,
daß sie diese Anzeigen nur in beschränkterem Um-
fang aufnehmen, die Verpflichtung der betr. Zei-
tungen bez. der Aufnahme von amtl. Anzeigen ist
aber genau zu umgrenzen und es ist darauf hinzu-
wirken, daß in diesen Zeitungen selbst angegeben
wird, in welchem Umfang darin amtl. Anzeigen
Aufnahme finden. Die Abmachungen mit den ein-
zelnen Zeitungen sind seitens der Beh. jederzeit
widerrufl. Auch sind solche Zeitungen nicht be-
rechtigt, den Titel „Amtsblatt“ zu führen. Die
Beh. übernehmen diesen Zeitungen gegenüber keine
Gewähr dafür, daß ihnen die Abschriften der Be-
kanntmachungen zu gleicher Zeit wie dem B. zu-
gestellt werden, falls die Zeit und das zur Ver-
fügung stehende Personal der Beh. zur sofortigen
Herstellung mehrerer Abschriften nicht ausreichen.
Häffner.
Bezirksatzung s. Amtskörperschaften.
Bezirksbauämter s. Domänenverwaltung C.
Bezirksbehörden und Bezirksverwaltung. Das
Staatsgebiet ist in 63 Oez. und in den Stadt-
bezirk Stuttgart eingeteilt. Die OAez., welche zu-
leich die räumliche Grundlage der Amtskörper-
schaften, s. d., bilden, und der Stadtbez. Stuttgart
sind die staatl. Verwaltungsbezirke,
Art. 1 Bez O. Eine Aenderung der BezEinteilung
kann, wenn es sich um eine veränderte Einteilung
bewohnter Grundstücke handelt, nur im Wege der
Gesetzgebung erfolgen. Eine nur auf unbewohnte
Grundstücke sich erstreckende Veränderung hat die
Veränderung der BezGrenze ohne weiteres zur
Folge, Art. 2 BezO. — Oberämter. In jedem
Oez. besteht als unterste staatliche Instanz der
inneren Verwaltung unter der Bezeichnung O.,
in Stuttgart unter der Bezeichnung Stadtdirektion,