Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

150 
D. haben der OrtspolBeh. und dem W. Revisions- 
verein über Zu- und Abgang binnen 1 Woche An- 
zeige zu erstatten, desgl. ist der Ortspol Beh. vor 
Inbetriebnahme Anzeige zu erstatten. B. D. sind 
mit wirksamer Einrichtung zur Verhütung des 
Funkenauswurfs und mit verschließbarem Achen. 
fall zu versehen. Innerhalb von Gebäuden mit 
weicher Bedachung oder in Räumen mit leicht 
brennbarem oder bes. feuergefährl. Inhalt ist die 
Aufstellung verboten, in Anbauten solcher Gebde 
ist sie nur gestattet, wenn eine feuersichere Tren- 
nungswand vorhanden ist. Der Fußboden muß 
feuersicher sein. Der Schornstein muß bei weicher 
Bedachung anstoßender Gebäude mindestens 5 m, 
bei harter Bedachung mindestens 1,5 m über den 
First der Dachflächen hinausragen. Bei Auf- 
stellung außerhalb von Gebäuden sind an Ab- 
ständen einzuhalten: von Gebden mit feuersicheren 
Umfass Wänden und harter Bedachung 1 m von 
der Traufkante, wenn das Geb. keine feuergefährl. 
Gegenstände enthält, sonst 38 m, von Geb. mit nicht 
feuersich. Umfass Wänden oder mit weicher Be- 
dachung, von offenen Schuppen, Remisen, Holzvor- 
räten, Wald 5 m, bei Feuerung mit Braunkohlen, 
Torf, Holz und and. funkenwerfenden Brenn- 
stoffen je die doppelte Entfernung. Zum Betrieb 
eines b. D. auf öff. Wegen oder in geringerer Ent- 
fernung als 5 m von solchen ist bes. Genehmigung 
der Ortspol Beh. nötig. S. auch Dams## 
oll. 
  
Bezirke s. Behördenorganisation und Bezirks- 
behörden, Bezirksverwaltung. 
Bezirksamtsblätter. Die B. sind die Organe, 
die zur Veröffentlichung der amtl. Anzeigen der 
staatl. Beh. in den einzelnen Oßez. bestimmt 
sind. In jedem O#ez. besteht ein B., doch ist 
die Vereinigung mehrerer OABez. zu einem 
Amtsblattbez. nicht ausgeschlossen und in einigen 
Bez. auch durchgeführt. Die Stadt Stuttgart gibt 
ein eigenes, auf ihre Rechnung erscheinendes 
Amtsblatt heraus, das zugleich für die staatl. Beh. 
des Stadtdirektionsbez. Stuttgart als Veröffent- 
lichungsorgan dient. J. d. R. beruht die Amtsblatt- 
eigenschaft auf einem zwischen der Amtskörperschaft 
und der Redaktion oder dem Verlag einer im Bez. 
erscheinenden Tageszeitung abgeschlossenen Ver- 
trag, durch den sich die letztere verpflichtet, die 
sämtl. ihr zugehenden amtl. Bekanntmachungen 
er Beh. gegen eine festbestimmte jährl. Entschädi- 
gung oder gegen vereinbarte Gebührensatze in die 
nächste Nummer des Blattes aufzunehmen. Die 
Verträge haben meist Gültigkeit auf unbestimmte 
Zeit und unterliegen einer vereinbarten gegen- 
seitigen Kündigungsfrist. Ein Einfluß der Beh. 
auf die politische Haltung der Zeitung ist in den 
Verträgen nicht festgelegt. — Die Bekanntmachun- 
gen der Gerichte aus dem Handelsregister werden 
außer im Reichsanzeiger im Zentralbl. für ge- 
richtliche Bekanntmachungen (Beil. zum Staats- 
anzeiger für W.), sowie im B., zum Teil auch in 
andern w. Zeitungen, diej. aus dem Genossen- 
schaftsregister außer im Reichsanzeiger im B., 
zum Teil auch im Zentrl. sowie in anderen Zei- 
tungen veröffentlicht. Die Veröffentlichung der 
  
Bezirke — Bezirksbehörden. 
Einträge im Vereinsr. erfolgt im Zentr Bl. und 
im B., diej. der Einträge im Güterrechtsr. im 
B. Bekanntmachungen in Strassachen sind stets 
im Staatsanzeiger zu veröffentlichen, die Ver- 
öffentlichung im B. ist den einzelnen Gerichten 
freigestellt. — Durch Min J V. 10. 1. 96 und 26. 11. 
01 ist im Einverständnis mit den übr. Min. an- 
geordnet worden, daß die staatl. Beh. neben dem 
B. auch solchen Zeitungen des Bezirks, die sich 
darum bewerben, die amtl. Anzeigen zur Ver- 
öffentlichung mitzuteilen haben, wenn dadurch 
keine Schädigung des mit dem B. bestehenden Ver- 
tragsverhältnisses eintritt und die betr. Zeitungs- 
verleger sich verpflichten, die Kosten der Abschrif- 
ten der ihnen zugehenden Bekanntmachungen der 
Beh. zu ersetzen, im Fall der Auflösung dieses 
Abkommens von seiten der Verleger eine sechs- 
monatliche Kündigungsfrist einzuhalten sowie die 
sämtl- ihnen seitens der staatl. Beh. zugehenden 
ekanntmachungen in ihrem vollen Umfang in der 
nächsten Nummer des Blattes unentgeltl. zum 
Abdruck zu bringen. Doch kann von der Einhaltung 
der letzteren Best. Abstand genommen und dem 
betr. Zeitungsverleger überlassen werden, bei den 
einzelnen BezBeh., deren Anzeigen er allein 
zu erhalten wünscht, um die Ueberlassung nachzu- 
suchen; ebenso kann, wenn diese Zeitungen die 
Anzeigen der einzelnen Beh. nicht in ihrem vollen 
Umfang aufnehmen wollen, zugelassen werden, 
daß sie diese Anzeigen nur in beschränkterem Um- 
fang aufnehmen, die Verpflichtung der betr. Zei- 
tungen bez. der Aufnahme von amtl. Anzeigen ist 
aber genau zu umgrenzen und es ist darauf hinzu- 
wirken, daß in diesen Zeitungen selbst angegeben 
wird, in welchem Umfang darin amtl. Anzeigen 
Aufnahme finden. Die Abmachungen mit den ein- 
zelnen Zeitungen sind seitens der Beh. jederzeit 
widerrufl. Auch sind solche Zeitungen nicht be- 
rechtigt, den Titel „Amtsblatt“ zu führen. Die 
Beh. übernehmen diesen Zeitungen gegenüber keine 
Gewähr dafür, daß ihnen die Abschriften der Be- 
kanntmachungen zu gleicher Zeit wie dem B. zu- 
gestellt werden, falls die Zeit und das zur Ver- 
fügung stehende Personal der Beh. zur sofortigen 
Herstellung mehrerer Abschriften nicht ausreichen. 
Häffner. 
Bezirksatzung s. Amtskörperschaften. 
Bezirksbauämter s. Domänenverwaltung C. 
Bezirksbehörden und Bezirksverwaltung. Das 
Staatsgebiet ist in 63 Oez. und in den Stadt- 
bezirk Stuttgart eingeteilt. Die OAez., welche zu- 
leich die räumliche Grundlage der Amtskörper- 
schaften, s. d., bilden, und der Stadtbez. Stuttgart 
sind die staatl. Verwaltungsbezirke, 
Art. 1 Bez O. Eine Aenderung der BezEinteilung 
kann, wenn es sich um eine veränderte Einteilung 
bewohnter Grundstücke handelt, nur im Wege der 
Gesetzgebung erfolgen. Eine nur auf unbewohnte 
Grundstücke sich erstreckende Veränderung hat die 
Veränderung der BezGrenze ohne weiteres zur 
Folge, Art. 2 BezO. — Oberämter. In jedem 
Oez. besteht als unterste staatliche Instanz der 
inneren Verwaltung unter der Bezeichnung O., 
in Stuttgart unter der Bezeichnung Stadtdirektion, 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.