Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bezirksbehörden. 
eine staatliche Verwaltungstelle. — Besetzung. 
Vorstand des O. ist der Oberamtmann, dem die 
Geschäftsleitung und die Verantwortung für die 
gesetz= und ordnungsmäß. Besorgung der Geschäfte 
zukommt. Dem Ol. sind beigegeben mindestens 
1 Amtmann, der gesetzl. Stellvertreter des Ol.= 
Manns ist und dem durch Anordnung der Kreis- 
regierung bestimmte Geschäfte zur Hellständigen 
Besorgung unter eigener Verantwortlichkeit un- 
beschadet der Aufsichtsführung des OMorstands 
ugewiesen werden können, Art. 7 BezO., § 4—6 
Im Fall gleichzeitiger Verhinderung des AM. 
kommt, wenn eine anderweite Vorkehr von der 
Aufsichtsbeh. nicht getroffen ist, in dringenden 
Fällen die Stellvertretung des OAVorstands dem 
Ortsvorsteher der O#tadt zu, Art. 7 Abs. 1 BezO. 
Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte wird den Olee. 
die erforderliche Zahl von Kanzleibeamten bei- 
egeben, Art. 8 BezO., § 8 VV. Ueber die äußere 
S#chäftseinrichtung und das Verfahren bei den 
Oe. s. VV. § 8—14. Zur Unterstützung des O. 
bei Handhabung der Gesundhbeitspolizei ist der 
OArzt, s. d., bei Handhabung der Viehseuchen- 
polizei der O##ierarzt, s. d., berufen. Diese sind 
staatliche Beamte, während der OA#aumeister, 
Oberfeuerschauer und BezFeuerlöschinspektor, die 
das Oberamt in bau= und feuerpolizeilichen An- 
gelegenheiten beraten, amtskörperschaftliche Be- 
amte sind. — Geschäftskreis. Zum G. der 
Oue. gehören alle Geschäfte der inneren Verwal- 
tung, für welche nicht die Zuständigkeit der Gde.= 
Beh. oder anderer staatlicher Beh. nach den hier- 
über bestehenden bes. Vorschr. begründet ist, Art. 8 
Abs. 1 BezO. Daneben sind die Oue. in Unter- 
ordnung unter das Min KSch. und MinF. und 
unter die diesen Min. unterstellten Kollegialbeh. 
zur Mitwirkung bei Erfüllung der in den G. der 
genannten beiden Min. fallenden Aufgaben nach 
Maßgabe der betr. bes. Best. berufen. (Hieher ge- 
hören die dem, aus dem OAM. und dem BegSchul- 
aufseher bestehenden, gemeinschaftlichen Ol. in 
Schulsachen auf dem Gebiet des Schulwesens ob- 
liegenden Aufgaben; die Mitwirkung bei der Um- 
legung und dem Einzug der Staatsteuern, die 
Aufsicht über das Flurkarten= und Primär- 
katasterwesen, die Mitwirkung bei statistischen Auf- 
nahmen), in gleicher Weise nehmen die Oe. an der 
Besorgung der in den gemeinschaftlichen Bereich 
der Min J. und Min K. fallenden Angelegenheiten 
(Militärersatzgeschäfte, Quartier= und Natural- 
leistungswesen) teil. Auch haben die Ole. die 
sämtlichen Staatsbeh. bei Erledigung der diesen 
letzteren obliegenden Aufgaben auf Ansuchen inso- 
weit zu unterstützen, als nicht entw. für die Vor- 
nahme der betr. Amtshandlung eine bes. anderweite 
Beh. besteht oder diese Handlung außerhalb der 
allg. Amtsbefugnisse des O. gelegen ist, Art. 8 
Abt. 2 u. 8 BezO. Im allg. liegt den Oe. ob 
die Fürsorge für die innere Sicherheit des Staats, 
die Erhaltung der öff. Sitte und Ordnung, die 
Ueberwachung des öff. Gesundheitswesens, des 
* der Befolgung der pol. Vorschr. und 
die Erlassung bezirkspol. Vorschr., die Durch- 
führung der Kranken-, Unfall- und Invaliden- 
  
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verficherung, die Aufficht über die Gde-Verwaltung, 
feweit es sich nicht um die Selbstverwaltung, bes. 
ie Vermögensverwaltung der großen und mitt- 
leren Städte handelt, die Leitung der Amts- 
körperschaftsverwaltung, die Han habung der 
Disziplin über die Mitglieder der Gde= und Bez.= 
Kollegien, der Gemeinde= und Amtskörperschafts- 
beamten und Unterbeamten innerhalb der in der 
Gde= und BezO. Fürteeseten Grenzen. Im einzel- 
nen bestimmt sich die Zuständigkeit der Oe. nach 
der näheren die betr. Angelegenheit regelnden 
Vorschr. Den Oe. steht eine Strafbefugnis 
zu zur Abrügung von Uebertretungen nach Maßgabe 
es 8 453 StPrO. und von Ungehorsam, s. d., 
n behördliche Anordnungen und Ungebühr im 
erkehr mit Behörden, s. d., ferner die oben er- 
wähnte Deipeinarstralstefurmie Bezüglich der Be- 
handlung der Geldstrafen und Einziehungen durch 
die Oue., § 31—38 VV., des oberamtl. Gefäng- 
niswesens s. die §§ 17—30 VV. Zu erwähnen 
ist, daß die früher bestandene Verpflichtung der 
Amtskörperschaften zur Unterhaltung und Ver- 
pflegung der oberamtl. Gefangenen mit dem In- 
krafttreten der BezO. 20. 7. 06 auf den Staat 
übergegangen ist. — 1 Mitwirkung des Bezirks-= 
rats auf dem Gebiet der staatlichen Berwaltung. 1 
Der BezR. ist in den Geschäften der staatlichen 
Verwaltung teils zur Entscheidung, teils zur Mit- 
wirkung bei bestimmten oberamtl. Anordnungen 
oder Verfügungen, teils zur Beratung des O. in 
allen das Interesse des Bez. berührenden Maß- 
nahmen desselben berufen, Art. 40 BezO. Ueber 
Eigenschaft des BezR. als Amtskörpersch.= 
Organ, seine Zusammensetzung und den 
Geschäftsgang beim BezR. fK. Amts- 
körperschaften. Ueber das Verfahren in 
gewerbepol. Angelegenheiten gibt MV. 30. 10, 07, 
Rabl. 747, nähere Vorschr., s. Verfahren in Gew.= 
Sachen und Anlagen, gew., II. 3. Hier ist noch zu 
erwähnen, daß die durch die Mitwirkung des BezäR. 
in staatl. Angelegenheiten entstehenden Kosten von 
der Staatskasse getragen werden, Art. 51 Bez., 
§* 82—85 VV. Soweit der BezR. in staatl. An- 
gelegenheiten tätig wird, haben seine Mitglieder 
die Stellung von staatl. Funktionären i. S. Art. 118 
des Beamtenges. — Aufgabenkreis. Als be- 
chließende Seh. kommt dem BezR. zu die staatl. 
ufsicht über die Gde= und Stiftungsverwaltung 
innerhalb der in der Gd O. festgesetzten Grenzen, 
Art. 185 Gd O., Art. 41 Z. 1 BezO. (hauptsächlich 
kommt hier die Vollziehbarkeitserklärung für Gde.= 
Satzungen und die Genehmigung von geshuffe 
der Gde Koll. in Betracht) und die Beschlußfassung 
in bestimmten, durch Ges. oder VO. ihnen zu- 
gewiesenen Angelegenheiten. Die einzelnen Gegen- 
stände können hier nicht erschöpfend aufgezählt 
werden, da die Best. hinsichtlich des Umfangs der 
Zuständigkeit des BezR. flüssige sind. Durch BezO. 
Art. 42 und VV. § 66—68 sind ihm eine Reihe 
von Angelegenheiten überwiesen worden, wovon 
bes. hervorzuheben sind: Genehmigung von lästi- 
gen Anlagen, Dampfkesseln, s. d., soweit nicht die 
Kreisreg. des O. zuständig ist, s. § 63, 64 VV., 
Erteilung und Zurücknahme der gewerbepol. Er-
	        
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