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laubnis, s. d., Untersagung des Gewerbebetriebs,
.-d., Entscheidung über Beschwerden in bestimmten
ällen. — In den Fällen, in welchen der Bezhß.
eschlüsse zu fassen hat, bildet er mit dem Ol.=
Mann ein einheitliches Kollegium. — Bei Er-
lassung bezirkspol. Vorschr. von fortdauernder Gel-
tung bedarf das Ol. der Zustimmung des Bez.,
Art. 43 BezO. — Ueberschreitet der Bez. seine
Dekgnisse oder sind seine Beschlüsse sonst gesetz-
widrig, so hat der Oorstand die Ausführung
der Beschlüsse zu beanstanden und, wenn der Bez.
auf seinem Beschluß beharrt, die Entscheidung der
Aufsichtsbeh. ein3zuholen, Art. 48 BezO. — Auf-
icht. OAe. und BezR. stehen unter der Aufsicht
es Min J. und der dessu unterstellten Kollegial-
beh. Die allg. Dienstaufsicht übt die Kreisreg. aus.
Soweit es sich um Gegenstände aus dem Geschäfts-
kreis anderer Dep. handelt, s. o. Geschäftskreis der
Ode., wird die Aufsicht von den Min. und KollBeh.
der anderen Dep. geführt, Art. 8 Abs. 2, Art. 79
Abs. 1 BezO. Die Aufsichtsbeh. überwacht die Ge-
schäftserledigung der BezBeh., erteilt allg. Weisun-
gen innerhalb der gesetzl. Schranken und setzt Be-
schlüsse und Verfügungen, die gegen gesetzliche
Vorschr. oder eine gesetzmäßig getroffene Anord-
nung einer höheren Beh. verstoßen, oder das öff.
Wohl oder die berechtigten Interessen einzelner
verletzen, nach vorheriger Anhörung des O. oder
des BezR. außer Kraft. Soweit es sich um Be-
schlüsse oder Verfügungen handelt, die nur eine
Benachteiligung einzelner enthalten, kann die Auf-
hebung nur auf Grund erhobener Beschwerde des
Benachteiligten erfolgen. Auf dem Gebiet der
oberamtl. Polizeiverwaltung kann die Aufsichtsbeh.
in dringenden Fällen an Stelle des O. oder des
BezR. die zur Wahrung des öff. Wohls erforder-
liche Verfügung treffen. Gegen Beschlüsse und
Verfügungen des OA. und BezR. und der Auf-
sichtsbeh. hat jeder, der sich dadurch in einem In-
teresse verletzt erachtet, ein Beschwerderecht in der
gesetzlichen Instanzenfolge, zutreffendenfalls kann
Rechtsbeschwerde, s. d., erhoben werden. Ein Be-
schwerderecht steht den untergeordneten staatl. Beh.
gegen Verfügungen und Anordnungen der Aufs.=
eh. in den Angelegenheiten der staatl. BezVer-
waltung nicht zu, Art. 79 Abs. 2—6 BezO.
Michel.
Bezirkschulanfseher. Zur Aufsicht über eine
größere Anzahl von Schulen werden B. bestellt,
deren Bez. vom Min #ch. bestimmt wird, erst-
mals Abl. Min KSch. 1910 201. Der B. ist auf
Lebenszeit angest. Staatsb., der dem Bekenntnis
der ihm unterstellten Lehrer angehört. Die An-
forderungen, die an die Vorbildung der B. gestellt
werden, werden vom Min. bestimmt. Der . hat
auf die Erfüllung der dem Ortschulrat obliegenden
Verpflichtungen binzuwirlen, er ist berechtigt, den
Sitzungen sämtlicher Ortschulräte seines Bez. mit
beratender Stimme anzuwohnen und ist auf seinen
Wunsch von jeder Ortschulratsitzung rechtzeitig zu
verständigen. Er bildet mit dem OAorstand das
emeinschaftliche Oberamt in Schul-
6 achen, Art. 65 Vsch G. 17. 8. 09, Rgbl. 178. Im
einzelnen hat er von den Leistungen und dem Ver-
Bezirkschulaufseher — Bezirksmedizinalvisitationen.
halten der Lehrer, der Kätizkeit der Schulvorstände
und dem Stand der Schulen sich genaue Kennt-
nis zu verschaffen, s. Schulprüfungen, die für die
höheren Beh. bestimmten Berichte und Eingaben
vorzulegen ev. zu begutachten, vorhandene Ge-
brechen, Unordnungen und Ungeschicklichkeiten nach
Umständen selbst abzustellen oder anzuzeigen,
Dienstverfehlungen der Lehrer in den dazu geeig-
neten leichteren Fällen zu rügen, in schweren mit
dem Oll. zu untersuchen und zu erledigen oder
dem Oberschulrat zu berichten. Außerdem gehören
in seinen Gesch Kr. Lehrerkonferenzen, Konferenz-
aufsätze, Pädagogische Lesegesellschaften, überhaupt
alle Einrichtungen zur Fortbildung der Lehrer
seines Bez. Wie er das Gedeihen der Schul-
anstalten seines Bez. auf jede tunliche Weise zu
färdern hat, so sind auch die dienstlichen und per-
önlichen Angelegenheiten seiner Lehrer (Neben-
beschäftigungen, Verehelichung, Beurlaubung, Er-
krankung, Unterstützungen, Pensionierungen, Hin-
terbliebenen) seiner Berichterstattung und Für-
sorge anvertraut. — Die Erledigung der dem
hem: O. in Schuls. auf Grund bes. Best. ob-
iegenden Aufgaben, wie Untersuchung und Ab-
rügung von Dienstverfehlungen der L., Mit-
wirkung bei Gründung und Veränderung von
Schulverbänden, Errichtung neuer Schurlstellen,
neuer Schulhäuser und bei Gehaltsfestsetzungen
richtet sich nach bes. noch zu erörternden Vorschr.
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen OA#orstand
und B., welche durch gegenseitige Rücksprache nicht
gehoben werden kann, entscheidet die zuständige
Oberschulbeh., § 3 VV. z. BezO.; s. auch V. über
den Wirkungskreis des B. Abl. Min KSch. 1910
78, über Wirkungskreis und Geschäftsgang des.
gem. Ol. in Schuls. 80 f. Der B. führt en Titel
Bezirkschulinspektor, Abl. 1911 1. . Haller.
Bezirkschule s. Schulunterhaltung.
Bezirksfeuerlöschinspektor s. Feuerlöschwesen VI.
Bezirksgeometer s. Vermessungswesen.
Bezirkskommando f. Armeekorps, XIII., und
Beurlaubtenstand.
Bezirksmedizinalvisitationen, eine wichtige
Tätigkeit des Med Koll., KVO. 21. 10. 80, Rgbl.
1881 8, § 4 3. 14, Min JV. 1. 7. 85, Rabl. 831,
finden i. d. R. alle 8 Jahre in denj. Oe. statt,
ie das Min J. auf Vorschlag der Kreisreg. und
des Med Koll. bestimmt. Die Bisitatoren bestellt
das Min J., OA. und OAlrzt bereiten das Nötige
vor, benachrichtigen die in Betracht kommen-
den Beh. und Personen (Verzte, Apotheker),
nehmen Wünsche und Beschwerden entgegen und
übergeben sie den Vis. In der O# tadt werden
bes. Schulen, Kirchen, Kranken-, Armen-, Waisen-
häuser, Bäder, Begräbnisplätze, Gefängnisse,
Wasserversorgung, Kanalisation, Fabriken usw.
untersucht. Der O# A. hat in Anwesenheit des Vis.
2 ärztl. Gde Vis. vorzunehmen, 2 Impftermine und
einen Hebammenrepetitionskurs abzuhalten. Die
Versorgung des Oez. mit Heil= und Kranken-
pflegepersonal und überhaupt alle wichtigeren
Fragen der Gesundheitspol. und der Gesflege
und die formelle Geschäftsführung des O#l.
werden geprüft. Ueber die Bez Med V. in Stuttgart