Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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laubnis, s. d., Untersagung des Gewerbebetriebs, 
.-d., Entscheidung über Beschwerden in bestimmten 
ällen. — In den Fällen, in welchen der Bezhß. 
eschlüsse zu fassen hat, bildet er mit dem Ol.= 
Mann ein einheitliches Kollegium. — Bei Er- 
lassung bezirkspol. Vorschr. von fortdauernder Gel- 
tung bedarf das Ol. der Zustimmung des Bez., 
Art. 43 BezO. — Ueberschreitet der Bez. seine 
Dekgnisse oder sind seine Beschlüsse sonst gesetz- 
widrig, so hat der Oorstand die Ausführung 
der Beschlüsse zu beanstanden und, wenn der Bez. 
auf seinem Beschluß beharrt, die Entscheidung der 
Aufsichtsbeh. ein3zuholen, Art. 48 BezO. — Auf- 
icht. OAe. und BezR. stehen unter der Aufsicht 
es Min J. und der dessu unterstellten Kollegial- 
beh. Die allg. Dienstaufsicht übt die Kreisreg. aus. 
Soweit es sich um Gegenstände aus dem Geschäfts- 
kreis anderer Dep. handelt, s. o. Geschäftskreis der 
Ode., wird die Aufsicht von den Min. und KollBeh. 
der anderen Dep. geführt, Art. 8 Abs. 2, Art. 79 
Abs. 1 BezO. Die Aufsichtsbeh. überwacht die Ge- 
schäftserledigung der BezBeh., erteilt allg. Weisun- 
gen innerhalb der gesetzl. Schranken und setzt Be- 
schlüsse und Verfügungen, die gegen gesetzliche 
Vorschr. oder eine gesetzmäßig getroffene Anord- 
nung einer höheren Beh. verstoßen, oder das öff. 
Wohl oder die berechtigten Interessen einzelner 
verletzen, nach vorheriger Anhörung des O. oder 
des BezR. außer Kraft. Soweit es sich um Be- 
schlüsse oder Verfügungen handelt, die nur eine 
Benachteiligung einzelner enthalten, kann die Auf- 
hebung nur auf Grund erhobener Beschwerde des 
Benachteiligten erfolgen. Auf dem Gebiet der 
oberamtl. Polizeiverwaltung kann die Aufsichtsbeh. 
in dringenden Fällen an Stelle des O. oder des 
BezR. die zur Wahrung des öff. Wohls erforder- 
liche Verfügung treffen. Gegen Beschlüsse und 
Verfügungen des OA. und BezR. und der Auf- 
sichtsbeh. hat jeder, der sich dadurch in einem In- 
teresse verletzt erachtet, ein Beschwerderecht in der 
gesetzlichen Instanzenfolge, zutreffendenfalls kann 
Rechtsbeschwerde, s. d., erhoben werden. Ein Be- 
schwerderecht steht den untergeordneten staatl. Beh. 
gegen Verfügungen und Anordnungen der Aufs.= 
eh. in den Angelegenheiten der staatl. BezVer- 
waltung nicht zu, Art. 79 Abs. 2—6 BezO. 
Michel. 
Bezirkschulanfseher. Zur Aufsicht über eine 
größere Anzahl von Schulen werden B. bestellt, 
deren Bez. vom Min #ch. bestimmt wird, erst- 
mals Abl. Min KSch. 1910 201. Der B. ist auf 
Lebenszeit angest. Staatsb., der dem Bekenntnis 
der ihm unterstellten Lehrer angehört. Die An- 
forderungen, die an die Vorbildung der B. gestellt 
werden, werden vom Min. bestimmt. Der . hat 
auf die Erfüllung der dem Ortschulrat obliegenden 
Verpflichtungen binzuwirlen, er ist berechtigt, den 
Sitzungen sämtlicher Ortschulräte seines Bez. mit 
beratender Stimme anzuwohnen und ist auf seinen 
Wunsch von jeder Ortschulratsitzung rechtzeitig zu 
verständigen. Er bildet mit dem OAorstand das 
emeinschaftliche Oberamt in Schul- 
6 achen, Art. 65 Vsch G. 17. 8. 09, Rgbl. 178. Im 
einzelnen hat er von den Leistungen und dem Ver- 
Bezirkschulaufseher — Bezirksmedizinalvisitationen. 
halten der Lehrer, der Kätizkeit der Schulvorstände 
und dem Stand der Schulen sich genaue Kennt- 
nis zu verschaffen, s. Schulprüfungen, die für die 
höheren Beh. bestimmten Berichte und Eingaben 
vorzulegen ev. zu begutachten, vorhandene Ge- 
brechen, Unordnungen und Ungeschicklichkeiten nach 
Umständen selbst abzustellen oder anzuzeigen, 
Dienstverfehlungen der Lehrer in den dazu geeig- 
neten leichteren Fällen zu rügen, in schweren mit 
dem Oll. zu untersuchen und zu erledigen oder 
dem Oberschulrat zu berichten. Außerdem gehören 
in seinen Gesch Kr. Lehrerkonferenzen, Konferenz- 
aufsätze, Pädagogische Lesegesellschaften, überhaupt 
alle Einrichtungen zur Fortbildung der Lehrer 
seines Bez. Wie er das Gedeihen der Schul- 
anstalten seines Bez. auf jede tunliche Weise zu 
färdern hat, so sind auch die dienstlichen und per- 
önlichen Angelegenheiten seiner Lehrer (Neben- 
beschäftigungen, Verehelichung, Beurlaubung, Er- 
krankung, Unterstützungen, Pensionierungen, Hin- 
terbliebenen) seiner Berichterstattung und Für- 
sorge anvertraut. — Die Erledigung der dem 
hem: O. in Schuls. auf Grund bes. Best. ob- 
iegenden Aufgaben, wie Untersuchung und Ab- 
rügung von Dienstverfehlungen der L., Mit- 
wirkung bei Gründung und Veränderung von 
Schulverbänden, Errichtung neuer Schurlstellen, 
neuer Schulhäuser und bei Gehaltsfestsetzungen 
richtet sich nach bes. noch zu erörternden Vorschr. 
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen OA#orstand 
und B., welche durch gegenseitige Rücksprache nicht 
gehoben werden kann, entscheidet die zuständige 
Oberschulbeh., § 3 VV. z. BezO.; s. auch V. über 
den Wirkungskreis des B. Abl. Min KSch. 1910 
78, über Wirkungskreis und Geschäftsgang des. 
gem. Ol. in Schuls. 80 f. Der B. führt en Titel 
Bezirkschulinspektor, Abl. 1911 1. . Haller. 
Bezirkschule s. Schulunterhaltung. 
Bezirksfeuerlöschinspektor s. Feuerlöschwesen VI. 
Bezirksgeometer s. Vermessungswesen. 
Bezirkskommando f. Armeekorps, XIII., und 
Beurlaubtenstand. 
Bezirksmedizinalvisitationen, eine wichtige 
Tätigkeit des Med Koll., KVO. 21. 10. 80, Rgbl. 
1881 8, § 4 3. 14, Min JV. 1. 7. 85, Rabl. 831, 
finden i. d. R. alle 8 Jahre in denj. Oe. statt, 
ie das Min J. auf Vorschlag der Kreisreg. und 
des Med Koll. bestimmt. Die Bisitatoren bestellt 
das Min J., OA. und OAlrzt bereiten das Nötige 
vor, benachrichtigen die in Betracht kommen- 
den Beh. und Personen (Verzte, Apotheker), 
nehmen Wünsche und Beschwerden entgegen und 
übergeben sie den Vis. In der O# tadt werden 
bes. Schulen, Kirchen, Kranken-, Armen-, Waisen- 
häuser, Bäder, Begräbnisplätze, Gefängnisse, 
Wasserversorgung, Kanalisation, Fabriken usw. 
untersucht. Der O# A. hat in Anwesenheit des Vis. 
2 ärztl. Gde Vis. vorzunehmen, 2 Impftermine und 
einen Hebammenrepetitionskurs abzuhalten. Die 
Versorgung des Oez. mit Heil= und Kranken- 
pflegepersonal und überhaupt alle wichtigeren 
Fragen der Gesundheitspol. und der Gesflege 
und die formelle Geschäftsführung des O#l. 
werden geprüft. Ueber die Bez Med V. in Stuttgart
	        
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