Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der Stergütung für ausgef. Bier (s. a. unter 
B. I.) wird für jede ausführende Brauerei die 
auf 1 hl Bier jeder Sorte entfallende Malz- 
menge (der Vergütungsatz) unter Berücksichtigung 
der vorgenommenen Sudaufnahmen jährl. fest- 
gestellt. Die Ausfuhr des B. muß unter Ueber- 
gangschein-Kontrolle erfolgen, s. u. Die auf die 
nachgewiesenen Bierausfuhren entfallende Malz- 
menge wird viertelj. berechnet und an der steuer- 
pflichtig gewordenen Malzmenge jedes Brauers ab- 
geschrieben. Ausnahmsweise kann einer Brauerei 
auch für das durch Agenten ausgeführte Bier 
St Erlaß gewährt werden, G. Art. 11; V. § 15; 
Anw. § 39—47. — 6. Verjährung der St. 
tritt nach 3 J. ein, für Rückforderungen vom Tag 
der Zahlung an, für Nachforderungen vom Schluß 
des Kalenderj. an gerechnet, in dem die St Pflicht 
eingetr. ist, G. Art. 12. — II. Kontrollierung 
der Malzst. 1. Allgemeines; Malz- 
scheinkontrolle. Für die Erfüllung der dem 
St Pfl. obliegenden steuerl. Verpflicht. kann mit 
Zustimmung des BezSt. ein Stellvertreter auf- 
gestellt werden. M. darf nur in solchen öff. 
Mühlen, die von der StBeh. (durch Ausfolge eines 
Mühleregisters) als öff. Malzmühlen anerkannt 
find, oder in genehmigten Privatmalzmühlen ge- 
schroten werden. Der Transport des M. zur 
Mühle und zurück, sowie die Schrotung auf öff. 
oder privaten Malzmühlen darf nur nach Ein- 
holung eines Malzscheins beim Ortsteueramt 
geschehen, der regelmäßig nur für den Tag der 
Ausstellung gilt und alsbald nach der Schrotung 
bzw. Beendigung des Transports an das OsStei. 
zurückzubringen ist. Gewmäß. Bierbrauer haben 
die Ausstellung der Malzscheine in einem fort- 
laufenden, jedesmal vorzulegenden Verzeichnis 
(Brauregister) zu beantragen, das in der Brauerei 
aufzulegen, monatl. oder viertelj. abzuschließen, 
zu beurkunden und gegen ein neues umzutauschen 
ist, G. Art. 13—19; V. § 16—23; Anw. § 1—11. 
— 2. Schrotung auf öff. Malzmühlen. 
Die im Malzschein angegebene Malzmenge ist 
unter Beigabe des unverschlossenen Malzscheins 
auf einmal und nicht zur Nachtzeit in die Mühle 
zu verbringen. Der Müller hat das M. nach- 
zuwiegen, das ermittelte Gewicht im Malzschein 
und in dem Mühleregister vorzutragen, das Malz 
baldmöglichst zu schroten und die Zeit der Weg- 
fuhr im Malzschein zu vermerken, worauf das 
M. begleitet von dem Malzschein ohne Verzug in 
die Brauerei zurückzubringen ist. Bei allen An- 
ständen, erhebl. Gewichtsabweichungen u. dgl. ist 
der OSt BBeamte herbeizurufen. Für Privatbrauer 
und Branntweinbrenner sind einz. Erleichterungen 
zulässig. Die Müller erhalten für die Nachwiegung 
und Registerführung Gebühren aus der Staats- 
kasse. G. Art. 21—26; V. § 24—30; Anw. § 12—22. 
— 3. Schrotung auf Privatmalz- 
mühlen. Vor deren Aufstellung und vor jeder 
Aenderung ist unter Einreichung von Plänen und 
Kaeschreibungen die Genehmigung der StBeh. ein- 
zuholen. Alle Privatmalzmühlen stehen unter 
amtl. Verschluß, der die heimliche Schrotung ohne 
Hinterlassung erkennbarer Spuren verhindert. Die 
Biersteuer. 
Mühleninhaber haben über die Schrotungen ähn- 
lich wie die Müller ein Mühleregister zu führen. 
Schrotungen für Rechnung eines Dritten werden 
nur ausnahmsweise gestattet. Zugelassen werden 
Priv MMühlen mit und solche ohne selb- 
stän dige Wägevborrichtung. Bei letzteren 
muß das M. in Gegenwart des herbeizurufenden 
Ot Beamten abgewogen und alsbald in die von 
letzterem geöffnete und wieder zu verschließende 
Kaue geschüttet werden, worauf der Verschluß am 
Triebwerk für die Zeit der Schrotung abgenom- 
men wird. Das ermittelte Gewicht des M. wird 
im Malzschein beurkundet. — Mühlen mit selbst- 
tätiger Wägevorrichtung nach den vom MinF. als 
zulässig bezeichneten Systemen müssen auf Kosten 
des Brauers in solchen Betrieben aufgestellt wer- 
den, für die jährl. mehr als 1500 dz M. ge- 
schrotet wird. Der Verschluß beschränkt sich i. d. R. 
auf den Mantel um das Wägegefäß und das 
Mühlwerk. Der StBerechnung wird das von der 
Wägevorrichtung angezeigte Gewicht zugrunde ge- 
legt. Die Wägevorrichtungen sind periodisch auf 
Kosten des St Pfl. zu eichen und von den StBe- 
amten zu verproben. Zeigen sich hiebei erhebliche 
Gewichtsabweichungen, so kann vorübergehend die 
Benützung der Anlage als Schrotmühle ohne 
Wägevorrichtung nach den hiefür geltenden Best. 
gestattet werden. Die Schrotmengen können am 
Tage der Gültigkeit des Malzscheins zu beliebiger 
Stunde und ohne Zuziehung eines Beamten vor- 
genommen werden; jedoch ist im Mühleregister die 
Zeit der Schrotung und der Stand des Zählwerks 
vorzutragen. — Die nötigen Kunstschlösser werden 
auf Kosten der St Pfl. angeschafft, bleiben aber im 
Eigentum der StVerwaltung. Für Schrotungen 
zu steuerfreien Zwecken, die nach den gleichen Best. 
vor sich gehen, sind die Kontrollkosten zu erstatten. 
Das Schroten von andern Materialien als Malz 
ist nur auf den Mühlen ohne selbsttät. Wäge- 
vorrichtung gestattet. G. Art. 27—32; V. § 31—36; 
Anw. § 23—33. — 4. Zur Aufstellung von Vor- 
richtungen, die nicht zum Malz- 
schroten bestimmt, aber hiezu benützbar sind 
(Futterschrotmühlen u. dg.) bedürfen Bierbrauer 
der steuerl. Erlaubnis, andere Personen nicht, 
G. Art. 33; V. § 37. — 5. Der Verkehr mit 
geschrot. M. ist, abgesehen von der Zurück- 
bringung des M. von der Mühle in die Brauerei 
usw. (unter Malzscheinkontrolle) und der Einfuhr 
(unter Uebergangschein-Kontrolle), verboten; eben- 
so die Abgabe von geschrot. M. an Dritte ohne Er- 
laubnis der StBeh. G. Art. 34; V. 5 38. — 
# B. Uebergangsteuer. 1I. Betrag. Da das Bier 
im d. Zollgebiet nicht durchaus für gemeinschaftl. 
Rechnung, sondern für verschiedene Staaten und 
Staatengruppen (RBöt. für die sog. Brausteuer- 
emeinschaft, s. d., Bayern, W., Baden, Elsaß- 
kothringen) bes. versteuert wird, so kommen beim 
Uebergang von Bier von einem StGebiet in das 
andere zum Ausgleich für die steuerl. Belastung 
des Biers in dem letzteren Uebergangsabgaben 
zur Erhebung, welchen jedoch das unter Zoll- 
kontrolle eingehende Bier nicht unterliegt. Nach 
Art. 5 II des Zollvereinig Vertrags 8. 7. 67, 
 
	        
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