Bildende Künste — Bischof.
Robl. 186, darf das Erzeugnis des einführenden
Staates unter keinem Vorwand höher und in
einer lästigeren Weise als das inländ. oder das
Erzeugnis eines anderen Bst. besteuert werden,
ebenso wie bei der Ausfuhr von Bier nicht mehr
als der wirklich. bezahlte Steuerbetrag erstattet
werden darf. Soweit, wie in W., die Malzst.
schon vor der Verwendung zur Vierbereitung fällig
wird, wird von dem eingeführten geschrot. M.
einschl. des verzollten) Ue GAbgabe im gesetzlich be-
immten Höchstbetrag der Malzst. erhoben, G.
rt. 10. Zur Ausführung der im ZVV. bestimm-
ten Grundsätze hat der Bdrt. unt. 22. 6. 11,
R#ll. 397, beschlossen, daß die Ue GA. unter An-
wendung des Hoöchstsatzes der im Einfuhrgebiet
geltenden regelmäß. St Stffel nach der der StVer-
gütung im Ausfuhrstaat zugrunde gelegten Malz-
menge, mind. aber (seit 1. 10. 13) für 21,5 kg auf
1 hl Bier berechnet werden darf, weshalb die
zutreffende Malzmenge von der StBeh. des Aus-
hrstaats im UeGSchein anzugeben ist; beim
chlen dieser Angabe werden 30 kg Malz = 1 hl
Bier angenommen. Da nur sog. Starkbiere mehr
als 21,5 kg M. enthalten, so betragt die Ue GAbgabe
bei der Einfuhr von gewöhnl. Bier nach W. bei
dem derzeitigen Höchstsatz der Malzst. von 22 4
für 1 dz für 21,5 kg à 22 3 = 4,73 4. —
II. Uebergangskontrolle. Die grund-
legenden Bestimmungen hiefür sind zwischen den
ZVStaaten vereinbart (prov. Uebereinkunft 8. 5.
41) und daher im wesentl. übereinstimmend. Auf
UeEScheine findet laut BdrtBeschl. 17. 5. 71 das
Begleitscheinregul. siunngemäß Anw., s. Begleit-
scheine und Uebergangscheine). Die Aus= und Ein-
fuhr von Bier von und nach den versch. St Ge-
bieten darf regelmäßig nur mit UeGch. erfolgen,
an deren Stelle bei der Einfuhr aus Bayern eine
Ausfuhranmeldung treten kann. Das gleiche gilt
für die Durchfuhr durch ein Sctebiet, soweit
diese nicht ununterbrochen mit der Post oder
Eisenbahn geschieht; ebenso für den sog. inneren
Versand (von W. durch anderes Zollgebiet nach W.).
Der UeGSch. wird von den zuständ. Zoll= oder
St Stellen auf Antrag des Versenders (UeGch.=
Nehmers) erteilt, der sich mit dessen Unterzeich-
nung verpflichtet, die im UeGSch. bezeichneten
Waren binnen bestimmter Frist unverändert der
als Erledigungsamt bezeichneten Amtstelle vorzu-
führen und für die inneren St. von der Ware zu
haften. Diese Verpflichtungen gehen je auf den
nächsten Warenführer über. Zur Ausfertigung
eines UeG#Sch. bedarf es i. d. R. der Vorführung
des Bieres und der Verschlußanlage nicht, ausgen.
Eisenbahnwagenladungen nach Bayern. Dagegen
ist beim Empfangsamt regelm. zu revidieren und
aus der vorgefundenen Biermenge unter Berücks.
einer etwaigen höheren Malzverwendung als
21,5 kg für 1 hl Bier die UeG#t. festzustellen
und — ohne Stundung — zu erheben. Der
Nachweis der Erledigung wird dem Ausfertigungs-
amt durch Uebersendung von Erledigungsscheinen
bestätigt. — Zur Ausfertigung von Ue Gch. find
in W. die Zollstellen, Kameralämter und die bes.
bezeichneten ObStu#e., zur Erledigung außerdem
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die übrigen Ot Ae. und die nach Bedarf, insbes.
an abgelegenen Bahnhöfen bes. errichteten Grenz-
steuerämter befugt. G. Art. 10; . 6 9—14;
Anw. 8 48—69. Die EisBehörden sind insofern
an der UeG Kontrolle beteiligt, als übergangs-
kontrollpflichtige Gegenstände nach dem betr.
St Gebiet mit der Bahn nur befördert oder bei
direkter Kartierung zur Beförderung angenommen
werden dürfen, wenn sie mit den erforderl. Ab-
fertigungspapieren versehen sind, Eis BBollordnung
§* 45, s. Zölle IV. — 1 C. Strafbestimmungen, ##G.
Art. 37—55; V. § 41. Die Verwendung von
Surrogaten wird mit Geldstr. von 30—10 000 +
bestraft neben Einziehung der Surrogate (höhere
Prrafen z. B. Süßstoffges.). — Die Gefährdung der
Maläzst. wird, auch gegen Mittäter und Anstifter
mit dem 4fachen Betrag der vorenthaltenen St.,
mind. 5 4, bestraft. Wird diese Zuwiderhandlung
wissentlich, aber nicht in rechtswidr. Absicht be-
gangen oder aus Fahrlässigkeit nicht verhütet, so
tritt eine Kontrollstrafe von 1—800 A ein. Die
Verletzung zahlreicher einz. aufgeführter Vorschr.
ist mit Geldstr. von 1—300 „X, Verschlußverletzun-
gen mit 10—500 , sonstige Zuwiderhandlungen
mit 1—150 4 bedroht. Ferner sind vorgesehen:
Strafverschärfung bei Rückfall, Strafen für Teil-
nahme und Begünstigung bei Uebertretungen und
eine Haftung der Betriebsinhaber für Angestellte
usw. Verfehlungen in betreff der Ue GSteuerx, so-
fern es sich nicht um unrichtige Angaben zur Er-
langung von Rückvergütung oder Ermäßigung der
Malz= oder UeEGSteuer handelt, sind nach den
zollgesetzl. Best. zu bestrafen. Rösch.
Bildende Künste s. Akademie d. b. K.
Binnenschiffahrt s. Schiffahrt 1.
Uinnenschiffahrtsberufsgensssenschaft s. Schiff-
ahr
Bischöfliches Ordinariat s. Bischof.
Bischof, Bistum, Domkapitel, Bischöfliches Or-
dinariat. — Die äußere Einrichtung der
kath. Kirche in W. ist geordnet in der Bulle „Pro-
Vida solersque“ 16. 8. 1821, die mit der späteren,
die erstere in einigen Punkten erläuternden Bulle
„Ad Dominici gregis custodiam“ 11. 4. 1827 von
den beteiligten Staaten am 8. 2. 1822 angenommen
und für W. durch K. Reskript 24. 10. 1827, Rgbl.
435, unter dem Vorbehalt veröffentlicht wurde,
daß hieraus nichts abgeleitet werden könne, was
den K. Hoheitsrechten oder den Landesges. und
Regierungs VO., den erzbischöflichen und bischöfl.
Rechten oder den Rechten der ev. Konfession und
Kirche entgegen wäre. Die hiemit errichtete ober-
rheinische Kirchenprovinz umfaßt die
Bistümer Fulda, Limburg, Rottenburg, *x
Mainz und die Diözese des zugleich bischöfl. Rechte
ausübenden Erzbischofs in Freiburg. Am 20. 5.
1828 wurde der Bischof von Rottenburg inthroni-
siert, das Domkapitel eingesetzt und die Dotation
vollzogen. — Das # Bistum # Rottenburg be-
greift das ganze W. Staatsgebiet und alle w.
Katholiken in sich ohne Ausnahme. Der w. Landes-
bischof hat seinen Sitz in Rottenburg. — Die 2.
Bulle enthält die Grundsätze für die Wahl der
Bischöfe und Mitglieder des Domkapitels. Das