Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bildende Künste — Bischof. 
Robl. 186, darf das Erzeugnis des einführenden 
Staates unter keinem Vorwand höher und in 
einer lästigeren Weise als das inländ. oder das 
Erzeugnis eines anderen Bst. besteuert werden, 
ebenso wie bei der Ausfuhr von Bier nicht mehr 
als der wirklich. bezahlte Steuerbetrag erstattet 
werden darf. Soweit, wie in W., die Malzst. 
schon vor der Verwendung zur Vierbereitung fällig 
wird, wird von dem eingeführten geschrot. M. 
einschl. des verzollten) Ue GAbgabe im gesetzlich be- 
immten Höchstbetrag der Malzst. erhoben, G. 
rt. 10. Zur Ausführung der im ZVV. bestimm- 
ten Grundsätze hat der Bdrt. unt. 22. 6. 11, 
R#ll. 397, beschlossen, daß die Ue GA. unter An- 
wendung des Hoöchstsatzes der im Einfuhrgebiet 
geltenden regelmäß. St Stffel nach der der StVer- 
gütung im Ausfuhrstaat zugrunde gelegten Malz- 
menge, mind. aber (seit 1. 10. 13) für 21,5 kg auf 
1 hl Bier berechnet werden darf, weshalb die 
zutreffende Malzmenge von der StBeh. des Aus- 
hrstaats im UeGSchein anzugeben ist; beim 
chlen dieser Angabe werden 30 kg Malz = 1 hl 
Bier angenommen. Da nur sog. Starkbiere mehr 
als 21,5 kg M. enthalten, so betragt die Ue GAbgabe 
bei der Einfuhr von gewöhnl. Bier nach W. bei 
dem derzeitigen Höchstsatz der Malzst. von 22 4 
für 1 dz für 21,5 kg à 22 3 = 4,73 4. — 
II. Uebergangskontrolle. Die grund- 
legenden Bestimmungen hiefür sind zwischen den 
ZVStaaten vereinbart (prov. Uebereinkunft 8. 5. 
41) und daher im wesentl. übereinstimmend. Auf 
UeEScheine findet laut BdrtBeschl. 17. 5. 71 das 
Begleitscheinregul. siunngemäß Anw., s. Begleit- 
scheine und Uebergangscheine). Die Aus= und Ein- 
fuhr von Bier von und nach den versch. St Ge- 
bieten darf regelmäßig nur mit UeGch. erfolgen, 
an deren Stelle bei der Einfuhr aus Bayern eine 
Ausfuhranmeldung treten kann. Das gleiche gilt 
für die Durchfuhr durch ein Sctebiet, soweit 
diese nicht ununterbrochen mit der Post oder 
Eisenbahn geschieht; ebenso für den sog. inneren 
Versand (von W. durch anderes Zollgebiet nach W.). 
Der UeGSch. wird von den zuständ. Zoll= oder 
St Stellen auf Antrag des Versenders (UeGch.= 
Nehmers) erteilt, der sich mit dessen Unterzeich- 
nung verpflichtet, die im UeGSch. bezeichneten 
Waren binnen bestimmter Frist unverändert der 
als Erledigungsamt bezeichneten Amtstelle vorzu- 
führen und für die inneren St. von der Ware zu 
haften. Diese Verpflichtungen gehen je auf den 
nächsten Warenführer über. Zur Ausfertigung 
eines UeG#Sch. bedarf es i. d. R. der Vorführung 
des Bieres und der Verschlußanlage nicht, ausgen. 
Eisenbahnwagenladungen nach Bayern. Dagegen 
ist beim Empfangsamt regelm. zu revidieren und 
aus der vorgefundenen Biermenge unter Berücks. 
einer etwaigen höheren Malzverwendung als 
21,5 kg für 1 hl Bier die UeG#t. festzustellen 
und — ohne Stundung — zu erheben. Der 
Nachweis der Erledigung wird dem Ausfertigungs- 
amt durch Uebersendung von Erledigungsscheinen 
bestätigt. — Zur Ausfertigung von Ue Gch. find 
in W. die Zollstellen, Kameralämter und die bes. 
bezeichneten ObStu#e., zur Erledigung außerdem 
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die übrigen Ot Ae. und die nach Bedarf, insbes. 
an abgelegenen Bahnhöfen bes. errichteten Grenz- 
steuerämter befugt. G. Art. 10; . 6 9—14; 
Anw. 8 48—69. Die EisBehörden sind insofern 
an der UeG Kontrolle beteiligt, als übergangs- 
kontrollpflichtige Gegenstände nach dem betr. 
St Gebiet mit der Bahn nur befördert oder bei 
direkter Kartierung zur Beförderung angenommen 
werden dürfen, wenn sie mit den erforderl. Ab- 
fertigungspapieren versehen sind, Eis BBollordnung 
§* 45, s. Zölle IV. — 1 C. Strafbestimmungen, ##G. 
Art. 37—55; V. § 41. Die Verwendung von 
Surrogaten wird mit Geldstr. von 30—10 000 + 
bestraft neben Einziehung der Surrogate (höhere 
Prrafen z. B. Süßstoffges.). — Die Gefährdung der 
Maläzst. wird, auch gegen Mittäter und Anstifter 
mit dem 4fachen Betrag der vorenthaltenen St., 
mind. 5 4, bestraft. Wird diese Zuwiderhandlung 
wissentlich, aber nicht in rechtswidr. Absicht be- 
gangen oder aus Fahrlässigkeit nicht verhütet, so 
tritt eine Kontrollstrafe von 1—800 A ein. Die 
Verletzung zahlreicher einz. aufgeführter Vorschr. 
ist mit Geldstr. von 1—300 „X, Verschlußverletzun- 
gen mit 10—500 , sonstige Zuwiderhandlungen 
mit 1—150 4 bedroht. Ferner sind vorgesehen: 
Strafverschärfung bei Rückfall, Strafen für Teil- 
nahme und Begünstigung bei Uebertretungen und 
eine Haftung der Betriebsinhaber für Angestellte 
usw. Verfehlungen in betreff der Ue GSteuerx, so- 
fern es sich nicht um unrichtige Angaben zur Er- 
langung von Rückvergütung oder Ermäßigung der 
Malz= oder UeEGSteuer handelt, sind nach den 
zollgesetzl. Best. zu bestrafen. Rösch. 
Bildende Künste s. Akademie d. b. K. 
Binnenschiffahrt s. Schiffahrt 1. 
Uinnenschiffahrtsberufsgensssenschaft s. Schiff- 
ahr 
Bischöfliches Ordinariat s. Bischof. 
Bischof, Bistum, Domkapitel, Bischöfliches Or- 
dinariat. — Die äußere Einrichtung der 
kath. Kirche in W. ist geordnet in der Bulle „Pro- 
Vida solersque“ 16. 8. 1821, die mit der späteren, 
die erstere in einigen Punkten erläuternden Bulle 
„Ad Dominici gregis custodiam“ 11. 4. 1827 von 
den beteiligten Staaten am 8. 2. 1822 angenommen 
und für W. durch K. Reskript 24. 10. 1827, Rgbl. 
435, unter dem Vorbehalt veröffentlicht wurde, 
daß hieraus nichts abgeleitet werden könne, was 
den K. Hoheitsrechten oder den Landesges. und 
Regierungs VO., den erzbischöflichen und bischöfl. 
Rechten oder den Rechten der ev. Konfession und 
Kirche entgegen wäre. Die hiemit errichtete ober- 
rheinische Kirchenprovinz umfaßt die 
Bistümer Fulda, Limburg, Rottenburg, *x 
Mainz und die Diözese des zugleich bischöfl. Rechte 
ausübenden Erzbischofs in Freiburg. Am 20. 5. 
1828 wurde der Bischof von Rottenburg inthroni- 
siert, das Domkapitel eingesetzt und die Dotation 
vollzogen. — Das # Bistum # Rottenburg be- 
greift das ganze W. Staatsgebiet und alle w. 
Katholiken in sich ohne Ausnahme. Der w. Landes- 
bischof hat seinen Sitz in Rottenburg. — Die 2. 
Bulle enthält die Grundsätze für die Wahl der 
Bischöfe und Mitglieder des Domkapitels. Das
	        
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