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Domkapitel * besteht aus einem Dekan und
6 Kapitularen, mit dem nötigen Kanzleipersonal.
Unter dem Bischof bildet es die oberste Verwal-
tungsbehörde für die Diözese (s. u. Bischöfl. Or-
dinariat), und sorgt auf gesetzl. Weise für die
Diözesanverwalt., wenn der Bischof gehindert oder
der Bischofsitz erledigt ist. Das Domkapitel wählt
aus dem Diözsanklerus den # Bischof, der außer-
dem nach dem Fundationsinstrument Deutscher von
Geburt und w. Staatsbürger sein muß, entweder
die Seelsorge oder ein akademisches Lehramt oder
sonst eine öff. Stelle mit Verdienst und Auszeich-
nung verwaltet haben, auch der inländ. Staats-
und Kirchenges. und Einrichtungen kundig sein
soll. Der gewählte Bischof hat vor der Konsekration
den Eid der Treue und des Gehorsams in die
Hände des Landesherrn abzugeben. — Denz Dom-
dekan, die Domkapitulare und den Kapitelsvikar ##
wählt abwechslungsweise der Bischof oder das Ka-
pitel. Der Gewählte muß Priester, mind. 30 J.
alt und tadellosen Wandels sein, vorzügl. theolog.
Kenntnisse besitzen usw. Sowohl bei der Bi-
schofswahl, als bei den Wahlen für das Dom-
kapitel ist die Regierung berechtigt, aus den
vor der Wahl ihr vorgelegten Listen der als taug-
lich in Betracht kommenden Personen die ihr min-
der angenehmen Namen zu streichen und diese
dadurch von der Wahl vorweg auszuschließen. —
Bischof und Domkapitel zusammen bilden das
Bischöfliche Ordinariat. 1 Dem O., das juri-
stische Persönlichkeit hat, steht nach § 78 Vl. die
Leitung der inneren Angelegenheiten der kath. K.
zu; es ist in der Ersten Kammer vertreten, s. d. —
Quellen: Sarwey, W. Staats R.; Göz, W. Staats-
R.; Sägmüller, Kath. Kirchen R. Haller.
Bistum s. Bischof.
Bläschenausschlag der Pferde und des Rind-
viehs. Der B. ist ein meist gutartig und typisch
verlaufender, ansteckender Ausschlag der Schleim-
haut der Geschlechtsteile. Die Kr. kommt bei Pfer-
den und Rindern, seltener bei Schafen, Schweinen
und Ziegen vor und wird gewöhnlich durch den
Begattungsakt von Tier auf Tier übertragen. Der
Anzeigepflicht und veterinärpolizeil. Bekämpfung
unterliegt nur der B. der Pferde und Rinder. Die
Maßnahmen bestehen in der Hauptsache in dem
Ausschluß der kranken und verdächtigen Tiere von
der Begattung, bis die Abheilung und Unverdäch-
tigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist,
§ 270—272 Min JV. 11. 7. 12, Rgbl. 293.
Leonhardt.
Blattern s. Pocken.
Blaufelchen s. Felchen.
Bleifarbenfabriken. Ueber die Einrichtung und
den Betrieb von Anlagen, in denen BlFarben
oder andere chemische Bleiprodukte (Bleiweiß, Blei-
chromat, Massikot, Glätte, Mennige, Bleisuper-
oxyd, Plattinsonsches Bleiweiß, Casseler Gelb,
englisches Gelb, Neapel Gelb, Jodblei, Bleizucker
usw.) oder bleihaltige Farbengemische als Haupt-
oder Nebenprodukt hergestellt werden, hat der
Edrt. auf Grund g 120e und 189a GewoO. bes.
Vorschr. erlassen, Rchsk Bek. 26. 5. 03, RBl. 225
(vgl. auch RchstkBek. 6. 8. 18, R#l. 125). Auf
Bistum — Beleihütten.
Bleihütten finden diese Best., auch wenn
in denselben Stoffe der ebenbez. Art hergestellt
werden, keine Anwendung, s. Bleihütten. Er-
wachsene Arb. dürfen in Räumen, in denen
solche Stoffe hergestellt oder verpackt werden, nur
dann zur Beschäftigung zugelassen werden, wenn
durch einen approbierten Arzt bescheinigt wird,
daß sie weder schwächlich noch mit gewissen Leiden
behaftet sind. Mit dem Beschicken und Entleeren
der Oxydierräume dürfen nur Pers. beschäft. wer-
den, wenn sie mit den Gefahren des Betr. genau
bekannt sind. Die Beschäftigung darf 8 St. tägl.
nicht überschreiten. Sie muß bei einer Dauer von
mehr als 6 St. mind. durch 3 einstündige Pausen
unterbrochen werden. Bei kürzerer Dauer ist nach
e 2 St. Arbeitszeit eine einstündige Pause zu
ewähren. Mit dem Packen von Bleifarben, blei-
haltigen Farbengemischen usw. in trockenem Zu-
stand und mit dem Schließen der damit gefüllten
Fässer dürfen, soweit hiebei nicht Packmaschinen
mit gutwirkenden Staubabsauge-Vorrichtungen
Verwendung finden, erwachsene Arb. nicht länger
als 8 St. tagl. beschäftigt werden. Im übr. darf
eine Beschaftigung von Arb., bei der diese mit
Bl. oder bleihaltigen Stoffen in Berührung kom-
men, innerhalb eines Zceitraumes von 24 St. aus-
schließlich der Pausen nicht länger als 10 St.
auern. Pers. unter 18 Jahren dürfen
mit dem Beschicken und Entleeren der Oxydier=
kammern und mit dem Packen von Bleifarben usw.
überhaupt nicht beschäftigt werden, § 11 u. 12 Bek.
Arbeiterinnen dürfen in den im Eingang
genannten Anlagen nur insoweit zum Aufenthalt
und zur Beschäftigung zugelassen werden, als sie
dabei der Einwirkung bleihaltigen Staubes oder
bleihalt. Gase und Dämpfe nicht ausgesetzt sind
und mit bleihalt. Stoffen nicht in Berührung
kommen. Jugendlichen Arb. darf in Fabr.,
die ausschl. oder vorwiegend der Herstellung von
Bleifarben od. anderen chem. Bleiprodukten dienen,
eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufent-
halt nicht gestattet werden. Für die Beschäftigung
ders. in anderen Fabr. der eingangs bezeichneten
Art gilt dass. wie für Arbeiterinnen, § 10 Bek.
Brenner.
Blei= und zinkhaltige Gegenstände s. Nahrungs-
mittel usw. 7.
Bleihütten sind Anlagen, in denen Bileierze
geröstet, gesintert oder geschmolzen, Werkblei ge-
wonnen und weiter verarbeitet, Reichblei ab-
getrieben, Glätte, Mennige oder andere oxydische
Bleiverbindungen hergestellt, gemahlen, gesiebt,
gelagert oder verpackt werden oder Zinkschaum ab-
destilliert wird. Ueber Einrichtung und Betrieb
der B. hat der Bdrt. gemäß § 120e Abs. 1 GewO.
bes. Vorschr. erlassen, RchskBek. 16. 6. 05,
RGBl. 545. Arbeiterinnen und jugendl. Arb.
darf in Räumen, in welchen die obenbez. Arbeiten
ausgeführt werden, in den Flugstaubkammern und
Flugstaubkanälen, sowie beim Transport des
Flugstaubs eine Beschäftigung nicht gewährt und
der Aufenthalt nicht gestattet werden, § 11 Bek.
Höôchstarbeitszeiten erwachsener männlicher Arb.
für best. Verrichtungen setzt § 13 Bek. fest.
Brenner.