Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

156 
Domkapitel * besteht aus einem Dekan und 
6 Kapitularen, mit dem nötigen Kanzleipersonal. 
Unter dem Bischof bildet es die oberste Verwal- 
tungsbehörde für die Diözese (s. u. Bischöfl. Or- 
dinariat), und sorgt auf gesetzl. Weise für die 
Diözesanverwalt., wenn der Bischof gehindert oder 
der Bischofsitz erledigt ist. Das Domkapitel wählt 
aus dem Diözsanklerus den # Bischof, der außer- 
dem nach dem Fundationsinstrument Deutscher von 
Geburt und w. Staatsbürger sein muß, entweder 
die Seelsorge oder ein akademisches Lehramt oder 
sonst eine öff. Stelle mit Verdienst und Auszeich- 
nung verwaltet haben, auch der inländ. Staats- 
und Kirchenges. und Einrichtungen kundig sein 
soll. Der gewählte Bischof hat vor der Konsekration 
den Eid der Treue und des Gehorsams in die 
Hände des Landesherrn abzugeben. — Denz Dom- 
dekan, die Domkapitulare und den Kapitelsvikar ## 
wählt abwechslungsweise der Bischof oder das Ka- 
pitel. Der Gewählte muß Priester, mind. 30 J. 
alt und tadellosen Wandels sein, vorzügl. theolog. 
Kenntnisse besitzen usw. Sowohl bei der Bi- 
schofswahl, als bei den Wahlen für das Dom- 
kapitel ist die Regierung berechtigt, aus den 
vor der Wahl ihr vorgelegten Listen der als taug- 
lich in Betracht kommenden Personen die ihr min- 
der angenehmen Namen zu streichen und diese 
dadurch von der Wahl vorweg auszuschließen. — 
Bischof und Domkapitel zusammen bilden das 
Bischöfliche Ordinariat. 1 Dem O., das juri- 
stische Persönlichkeit hat, steht nach § 78 Vl. die 
Leitung der inneren Angelegenheiten der kath. K. 
zu; es ist in der Ersten Kammer vertreten, s. d. — 
Quellen: Sarwey, W. Staats R.; Göz, W. Staats- 
R.; Sägmüller, Kath. Kirchen R. Haller. 
Bistum s. Bischof. 
Bläschenausschlag der Pferde und des Rind- 
viehs. Der B. ist ein meist gutartig und typisch 
verlaufender, ansteckender Ausschlag der Schleim- 
haut der Geschlechtsteile. Die Kr. kommt bei Pfer- 
den und Rindern, seltener bei Schafen, Schweinen 
und Ziegen vor und wird gewöhnlich durch den 
Begattungsakt von Tier auf Tier übertragen. Der 
Anzeigepflicht und veterinärpolizeil. Bekämpfung 
unterliegt nur der B. der Pferde und Rinder. Die 
Maßnahmen bestehen in der Hauptsache in dem 
Ausschluß der kranken und verdächtigen Tiere von 
der Begattung, bis die Abheilung und Unverdäch- 
tigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist, 
§ 270—272 Min JV. 11. 7. 12, Rgbl. 293. 
Leonhardt. 
Blattern s. Pocken. 
Blaufelchen s. Felchen. 
Bleifarbenfabriken. Ueber die Einrichtung und 
den Betrieb von Anlagen, in denen BlFarben 
oder andere chemische Bleiprodukte (Bleiweiß, Blei- 
chromat, Massikot, Glätte, Mennige, Bleisuper- 
oxyd, Plattinsonsches Bleiweiß, Casseler Gelb, 
englisches Gelb, Neapel Gelb, Jodblei, Bleizucker 
usw.) oder bleihaltige Farbengemische als Haupt- 
oder Nebenprodukt hergestellt werden, hat der 
Edrt. auf Grund g 120e und 189a GewoO. bes. 
Vorschr. erlassen, Rchsk Bek. 26. 5. 03, RBl. 225 
(vgl. auch RchstkBek. 6. 8. 18, R#l. 125). Auf 
  
Bistum — Beleihütten. 
Bleihütten finden diese Best., auch wenn 
in denselben Stoffe der ebenbez. Art hergestellt 
werden, keine Anwendung, s. Bleihütten. Er- 
wachsene Arb. dürfen in Räumen, in denen 
solche Stoffe hergestellt oder verpackt werden, nur 
dann zur Beschäftigung zugelassen werden, wenn 
durch einen approbierten Arzt bescheinigt wird, 
daß sie weder schwächlich noch mit gewissen Leiden 
behaftet sind. Mit dem Beschicken und Entleeren 
der Oxydierräume dürfen nur Pers. beschäft. wer- 
den, wenn sie mit den Gefahren des Betr. genau 
bekannt sind. Die Beschäftigung darf 8 St. tägl. 
nicht überschreiten. Sie muß bei einer Dauer von 
mehr als 6 St. mind. durch 3 einstündige Pausen 
unterbrochen werden. Bei kürzerer Dauer ist nach 
e 2 St. Arbeitszeit eine einstündige Pause zu 
ewähren. Mit dem Packen von Bleifarben, blei- 
haltigen Farbengemischen usw. in trockenem Zu- 
stand und mit dem Schließen der damit gefüllten 
Fässer dürfen, soweit hiebei nicht Packmaschinen 
mit gutwirkenden Staubabsauge-Vorrichtungen 
Verwendung finden, erwachsene Arb. nicht länger 
als 8 St. tagl. beschäftigt werden. Im übr. darf 
eine Beschaftigung von Arb., bei der diese mit 
Bl. oder bleihaltigen Stoffen in Berührung kom- 
men, innerhalb eines Zceitraumes von 24 St. aus- 
schließlich der Pausen nicht länger als 10 St. 
auern. Pers. unter 18 Jahren dürfen 
mit dem Beschicken und Entleeren der Oxydier= 
kammern und mit dem Packen von Bleifarben usw. 
überhaupt nicht beschäftigt werden, § 11 u. 12 Bek. 
Arbeiterinnen dürfen in den im Eingang 
genannten Anlagen nur insoweit zum Aufenthalt 
und zur Beschäftigung zugelassen werden, als sie 
dabei der Einwirkung bleihaltigen Staubes oder 
bleihalt. Gase und Dämpfe nicht ausgesetzt sind 
und mit bleihalt. Stoffen nicht in Berührung 
kommen. Jugendlichen Arb. darf in Fabr., 
die ausschl. oder vorwiegend der Herstellung von 
Bleifarben od. anderen chem. Bleiprodukten dienen, 
eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufent- 
halt nicht gestattet werden. Für die Beschäftigung 
ders. in anderen Fabr. der eingangs bezeichneten 
Art gilt dass. wie für Arbeiterinnen, § 10 Bek. 
Brenner. 
Blei= und zinkhaltige Gegenstände s. Nahrungs- 
mittel usw. 7. 
Bleihütten sind Anlagen, in denen Bileierze 
geröstet, gesintert oder geschmolzen, Werkblei ge- 
wonnen und weiter verarbeitet, Reichblei ab- 
getrieben, Glätte, Mennige oder andere oxydische 
Bleiverbindungen hergestellt, gemahlen, gesiebt, 
gelagert oder verpackt werden oder Zinkschaum ab- 
destilliert wird. Ueber Einrichtung und Betrieb 
der B. hat der Bdrt. gemäß § 120e Abs. 1 GewO. 
bes. Vorschr. erlassen, RchskBek. 16. 6. 05, 
RGBl. 545. Arbeiterinnen und jugendl. Arb. 
darf in Räumen, in welchen die obenbez. Arbeiten 
ausgeführt werden, in den Flugstaubkammern und 
Flugstaubkanälen, sowie beim Transport des 
Flugstaubs eine Beschäftigung nicht gewährt und 
der Aufenthalt nicht gestattet werden, § 11 Bek. 
Höôchstarbeitszeiten erwachsener männlicher Arb. 
für best. Verrichtungen setzt § 13 Bek. fest. 
Brenner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.