Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

162 
Branntwein s. Nahrungsmittel usw. 11. 
Branntweinbrenner, die selbsterzeugten Br. 
oder Spiritus im kleinen verkaufen oder aus- 
schänken wollen, bedürfen einer bes. Erlaubnis nach 
838 GewO. Der Gewerbebetrieb ist nach § 14 
wO. und 9 74—75 BöStG., (. d., anmelde- 
Ppflichtig. Wagner. 
Branntweinkleinhaudel s. Kleinhandel mit Br. 
Branntweinstener. I. Allgemeines. 1# Die 
Besteuerung des B. ist für das d. Zollgebiet mit 
Ausn. v. Luxemburg geregelt durch das am 1. 10. 
09 in Kraft getretene BSt G. 15. 7. 09, Rl. 661, 
das durch Nov. betr. Beseitigung des BKontingents 
14. 6. 12, R#Bl. 378 weitere einschneidende Aen- 
derungen erfahren hat. In Luxemburg wird nach 
Abkommen 31. 10. 11, Rel. 161, eine im wes. 
gleiche Steuer erhoben, was eine Gemeinsch 
bz. der BSt. ermöglichte. Die Steuerbeträge für 
die durch eine Uebergangschein-Kontrolle „ s. d., 
ohne Abgabenerhebung festgestellten Mehreinfuhren 
von einem Steuergebiet in das andre, werden am 
Jahresschluß ausgeglichen. — Der im Inland her- 
gestellte B. unterliegt zweifacher Steuer: der in 
die Rk. fließenden, aber den Bst. zu überweisenden 
(s. Reichsfinanzwesen) Verbrauchsabgabe 
und der bes. verwalteten Betriebsauflage, 
deren Ertrag nebst einem Zuschuß von jährlich 
16 Mill. Mk. aus dem Ertrag der VerbrAbg. (Nov. 
§ 1) zu Vergütungen für ausgeführten und zu 
steuerfr. Zwecken verwendeten B. bestimmt ist. 
— Die Fefststellung des steuerpfl. B. in den Bren- 
nereien geschieht entweder durch Ve chlußanle. ung 
mit Hilfe von Sammelgefäßen oder Meßuhren 
(Verschlußbrennereien)) oder ohne solche 
im Wege der Abfindung, u. VII. — Die Böt. 
verfolgt neben dem efinanziellen noch wesentl. 
volkswirtschaftl. Zwecke, nämlich die Erhaltung der 
BBrennerei als landwirtschaftl. Nebengewerbe, 
dessen Bedeutung darin liegt, daß dem Gute durch 
die Ausscheidung des B. aus den Kartoffeln und 
dem Getreide nur unbegrenzt vorhandene Grund- 
stoffe (Kohlenwasserstoffe) entzogen werden, wäh- 
rend die wertvollen stickstoffhaltigen Stoffe und die 
Salze mit der Schlempe verfüttert werden und, 
soweit sie nicht in Fleisch umgesetzt werden, dem 
Gute im Dünger verbleiben. Das G. unterschei- 
det daher auch dreierlei Brennereiklassen, land- 
wirtschaftl. B., Obst= und diesen gleichgestellte 
Br. und gewerbl. Br., von denen die beiden ersten 
Klassen hinsichtl. der Steuersätze und insbes. durch 
die Zuteilung von Kontingent wesentl. begünsti 
find. Als landwirtschaftl. Br. gelten nur solche 
Br., die während des ganzen Betriebsjahrs aus- 
schließl. Getreide oder Kartoffeln verarbeiten und 
bei denen die sämtl. Rückstände, Schlempe und 
Dünger, in der eigenen oder gepachteten Wirt- 
scheft des Br Inhabers verfüttert oder verwendet 
werden. Die nach dem 1. 9. 1902 entstandenen 
Br. sind ferner nur dann als landwirtschaftliche 
zu behandeln, wenn sie die zur Verarbeitung kom- 
menden Stoffe (Kartoffeln u. Reis) in der Haupt- 
sache, d. h. i. d. R. mindestens zu 9/16 selbst ge- 
wonnen haben. Für inländ. Getreide gilt diese 
Beschränkung nicht. Bei Genossenschafts Br. 
Branntwein — Branntweinsteuer. 
muß Rohstofflieferung, Schlempe und e— 
jedes Genossen seiner Beteiligung am Brünter- 
nehmen entsprechen. Ausnahmsweise kann die 
Veräußerung von Schlempe oder Dünger gestattet 
werden. Verarbeitung von nichtmehligen Stoffen 
im Zwischenbetrieb ist zulässig. I1s Obstr. 
und diesen gleichgestellte Br. gelten Br., welche 
nur Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, 
Wurzeln oder Rückstände davon und Abfälle der 
Bierbereitung, Tropfbier usw. verarbeiten (d. h. 
alle nichtmehligen Stoffe außer Melasse und 
Rübenstoffe). Alle übrigen Br., welche diese Vor- 
aussetzungen nicht erfüllen, sind gewerbliche (Ges. 
& 10—13). Zu erwähnen sind ferner die sog. 
Stoffbesitzer, welche, ohne eine eigene Br Vor- 
richtung zu besitzen, Beeren und Wurzeln, sowie 
selbstgewonnenens Obst aller Art, Obst= und 
Traubenmost und -Wein und Rückstände von 
deren Bereitung auf der Brennvorrichtung eines 
Dritten verarbeiten. Diese können ebenso wie 
die Zwergobstbrenner (s. u. II) für jebes 
Jahr des jähr. Kontingentsabschnitts durchschnittl. 
50 1 Alkohol zum ermäßigten Verbrauchsabgaben- 
satze von 84 3 für 11 A. ohne Betriebsauflage her- 
stellen (Ges. § 41, 44; Nov. 1912 § 3; BO. 8 8b). 
— Zur Ausführung des Gesetzes hat der Bdrt. 
versch. Ordnungen beschlossen und diese durch 
Beschl. 19. 7. 12, R.ZBl. 599 der Nov. 14. 6. 12 
angepaßt: Die Branntweinsteuer-Grundbestim- 
mungen (GB.), RZBl. 1909 946; 1912 599, ent- 
halten allg. Verwaltungsvorschriften; Vorschr. für 
die Gewerbetreibenden; Vorschr. über die Abfer- 
tigung von Br.; über Erhebung, Stundung, Nach- 
holung und Rückerstattung der Steuer; Steuer- 
erlaß aus Billigkeitsrücksichten; über Broor- 
richtungen außerh. von Br.; Gebühren und 
VerwaltKosten. Die Brennereiordnung (B.) 
(RZBl. 1909 969; 1912 599) enthält als „Ein- 
leitung“ insbes. nähere Best. über die Br.= 
klassen, sodann die Vorschr. über die Kontrol- 
lierung der BErzeugung in den Br. und zwar im 
I. Buch für die Verschluß Br., im II. Buch für die 
Abfindungs Br. (s. unter VII.). Die Alkoholermitt- 
lungsO. (RZ#Bl. 1900, Beil. zu S. 473, geändert 
09 1288 u. 12 599) enthält Best. über die Er- 
mittlung des Alk. im B. und in BFabri- 
katen, nebst Umrechnungstabellen. — Befrei- 
ung. f. unt. VI, VIII; Begleitschein O., 
Lager O., Reinigungs C. unt. IX; Essig-= 
säure O. u. VIII; eßuhr O. u. VII. — Die 
landesrechtl. Ausfbest. enthält die Anweisung 
des Steuerkoll., Abt. f. Zölle, 27. 9. 12, 
Abl. Str Koll. 431. — Das G. und die wicht. Ausf.= 
best. sind vom Reichsschatz A. in neuer Fass. heraus- 
gegeben. — 1 II. Die Verbrauchsabgabe N(G. 81f. 
BO. § 152 f. § 309, Nov. 1912 § 1—5) wird von 
dem im Inland hergestellten B. erhoben; sie be- 
trägt 1,25 & für 1.1 reinen Alkohol; für Obst- 
brenner und Stoffbesitzer, welche durchschnittl. im 
Bhr nicht mehr als 50 URlherstellen, 84 3 (s. u. 1). 
urch die Nov. v. 1912 ist die frühere Kontingen- 
tierung nicht beseitigt, sondern nur eingeschränkt 
worden. Zunächst ist die Kontingentierung für die 
Reservatstaaten (Bayern, Württemberg, Baden)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.