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Branntwein s. Nahrungsmittel usw. 11.
Branntweinbrenner, die selbsterzeugten Br.
oder Spiritus im kleinen verkaufen oder aus-
schänken wollen, bedürfen einer bes. Erlaubnis nach
838 GewO. Der Gewerbebetrieb ist nach § 14
wO. und 9 74—75 BöStG., (. d., anmelde-
Ppflichtig. Wagner.
Branntweinkleinhaudel s. Kleinhandel mit Br.
Branntweinstener. I. Allgemeines. 1# Die
Besteuerung des B. ist für das d. Zollgebiet mit
Ausn. v. Luxemburg geregelt durch das am 1. 10.
09 in Kraft getretene BSt G. 15. 7. 09, Rl. 661,
das durch Nov. betr. Beseitigung des BKontingents
14. 6. 12, R#Bl. 378 weitere einschneidende Aen-
derungen erfahren hat. In Luxemburg wird nach
Abkommen 31. 10. 11, Rel. 161, eine im wes.
gleiche Steuer erhoben, was eine Gemeinsch
bz. der BSt. ermöglichte. Die Steuerbeträge für
die durch eine Uebergangschein-Kontrolle „ s. d.,
ohne Abgabenerhebung festgestellten Mehreinfuhren
von einem Steuergebiet in das andre, werden am
Jahresschluß ausgeglichen. — Der im Inland her-
gestellte B. unterliegt zweifacher Steuer: der in
die Rk. fließenden, aber den Bst. zu überweisenden
(s. Reichsfinanzwesen) Verbrauchsabgabe
und der bes. verwalteten Betriebsauflage,
deren Ertrag nebst einem Zuschuß von jährlich
16 Mill. Mk. aus dem Ertrag der VerbrAbg. (Nov.
§ 1) zu Vergütungen für ausgeführten und zu
steuerfr. Zwecken verwendeten B. bestimmt ist.
— Die Fefststellung des steuerpfl. B. in den Bren-
nereien geschieht entweder durch Ve chlußanle. ung
mit Hilfe von Sammelgefäßen oder Meßuhren
(Verschlußbrennereien)) oder ohne solche
im Wege der Abfindung, u. VII. — Die Böt.
verfolgt neben dem efinanziellen noch wesentl.
volkswirtschaftl. Zwecke, nämlich die Erhaltung der
BBrennerei als landwirtschaftl. Nebengewerbe,
dessen Bedeutung darin liegt, daß dem Gute durch
die Ausscheidung des B. aus den Kartoffeln und
dem Getreide nur unbegrenzt vorhandene Grund-
stoffe (Kohlenwasserstoffe) entzogen werden, wäh-
rend die wertvollen stickstoffhaltigen Stoffe und die
Salze mit der Schlempe verfüttert werden und,
soweit sie nicht in Fleisch umgesetzt werden, dem
Gute im Dünger verbleiben. Das G. unterschei-
det daher auch dreierlei Brennereiklassen, land-
wirtschaftl. B., Obst= und diesen gleichgestellte
Br. und gewerbl. Br., von denen die beiden ersten
Klassen hinsichtl. der Steuersätze und insbes. durch
die Zuteilung von Kontingent wesentl. begünsti
find. Als landwirtschaftl. Br. gelten nur solche
Br., die während des ganzen Betriebsjahrs aus-
schließl. Getreide oder Kartoffeln verarbeiten und
bei denen die sämtl. Rückstände, Schlempe und
Dünger, in der eigenen oder gepachteten Wirt-
scheft des Br Inhabers verfüttert oder verwendet
werden. Die nach dem 1. 9. 1902 entstandenen
Br. sind ferner nur dann als landwirtschaftliche
zu behandeln, wenn sie die zur Verarbeitung kom-
menden Stoffe (Kartoffeln u. Reis) in der Haupt-
sache, d. h. i. d. R. mindestens zu 9/16 selbst ge-
wonnen haben. Für inländ. Getreide gilt diese
Beschränkung nicht. Bei Genossenschafts Br.
Branntwein — Branntweinsteuer.
muß Rohstofflieferung, Schlempe und e—
jedes Genossen seiner Beteiligung am Brünter-
nehmen entsprechen. Ausnahmsweise kann die
Veräußerung von Schlempe oder Dünger gestattet
werden. Verarbeitung von nichtmehligen Stoffen
im Zwischenbetrieb ist zulässig. I1s Obstr.
und diesen gleichgestellte Br. gelten Br., welche
nur Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most,
Wurzeln oder Rückstände davon und Abfälle der
Bierbereitung, Tropfbier usw. verarbeiten (d. h.
alle nichtmehligen Stoffe außer Melasse und
Rübenstoffe). Alle übrigen Br., welche diese Vor-
aussetzungen nicht erfüllen, sind gewerbliche (Ges.
& 10—13). Zu erwähnen sind ferner die sog.
Stoffbesitzer, welche, ohne eine eigene Br Vor-
richtung zu besitzen, Beeren und Wurzeln, sowie
selbstgewonnenens Obst aller Art, Obst= und
Traubenmost und -Wein und Rückstände von
deren Bereitung auf der Brennvorrichtung eines
Dritten verarbeiten. Diese können ebenso wie
die Zwergobstbrenner (s. u. II) für jebes
Jahr des jähr. Kontingentsabschnitts durchschnittl.
50 1 Alkohol zum ermäßigten Verbrauchsabgaben-
satze von 84 3 für 11 A. ohne Betriebsauflage her-
stellen (Ges. § 41, 44; Nov. 1912 § 3; BO. 8 8b).
— Zur Ausführung des Gesetzes hat der Bdrt.
versch. Ordnungen beschlossen und diese durch
Beschl. 19. 7. 12, R.ZBl. 599 der Nov. 14. 6. 12
angepaßt: Die Branntweinsteuer-Grundbestim-
mungen (GB.), RZBl. 1909 946; 1912 599, ent-
halten allg. Verwaltungsvorschriften; Vorschr. für
die Gewerbetreibenden; Vorschr. über die Abfer-
tigung von Br.; über Erhebung, Stundung, Nach-
holung und Rückerstattung der Steuer; Steuer-
erlaß aus Billigkeitsrücksichten; über Broor-
richtungen außerh. von Br.; Gebühren und
VerwaltKosten. Die Brennereiordnung (B.)
(RZBl. 1909 969; 1912 599) enthält als „Ein-
leitung“ insbes. nähere Best. über die Br.=
klassen, sodann die Vorschr. über die Kontrol-
lierung der BErzeugung in den Br. und zwar im
I. Buch für die Verschluß Br., im II. Buch für die
Abfindungs Br. (s. unter VII.). Die Alkoholermitt-
lungsO. (RZ#Bl. 1900, Beil. zu S. 473, geändert
09 1288 u. 12 599) enthält Best. über die Er-
mittlung des Alk. im B. und in BFabri-
katen, nebst Umrechnungstabellen. — Befrei-
ung. f. unt. VI, VIII; Begleitschein O.,
Lager O., Reinigungs C. unt. IX; Essig-=
säure O. u. VIII; eßuhr O. u. VII. — Die
landesrechtl. Ausfbest. enthält die Anweisung
des Steuerkoll., Abt. f. Zölle, 27. 9. 12,
Abl. Str Koll. 431. — Das G. und die wicht. Ausf.=
best. sind vom Reichsschatz A. in neuer Fass. heraus-
gegeben. — 1 II. Die Verbrauchsabgabe N(G. 81f.
BO. § 152 f. § 309, Nov. 1912 § 1—5) wird von
dem im Inland hergestellten B. erhoben; sie be-
trägt 1,25 & für 1.1 reinen Alkohol; für Obst-
brenner und Stoffbesitzer, welche durchschnittl. im
Bhr nicht mehr als 50 URlherstellen, 84 3 (s. u. 1).
urch die Nov. v. 1912 ist die frühere Kontingen-
tierung nicht beseitigt, sondern nur eingeschränkt
worden. Zunächst ist die Kontingentierung für die
Reservatstaaten (Bayern, Württemberg, Baden)