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anlagt und dürfen ihr gesamtes Erzeugnis zum
niederen Abgatze herstellen (sog. allg. Kont.). Für
die übrigen Br. bleiben die im Betriebsj. 1907/08
festgestellten Kont. für den Rest des (nunmehr
10jähr.) Kontingentsabschnitig in Kraft, jedoch
find sie im Fall der Herabsetzung des Gesamt-
kontingents in den einzelnen Betriebsj. entspr. zu
ermäßigen. Landwirtsch. und ObstBr., die zum
gewerblichen Betrieb übergehen, verlieren ihr Kon-
tingent; in weiteren Fällen (bes. beim Ueber-
gang zur Hefebereitung) tritt eine Ermäßigung
ein, G. § 27, 33, 89 Nov. § 8. Nach Ablauf des
10jähr. Kontingentsabschnitts (auf 1. 10. 1918)
werden die Einzelkontingente neu festgesetzt, in-
dem für jede Br. der Kontingentsfuß fest-
gestellt wird, nach dem das Gesamtkontingent ver-
teilt wird. Als Kont uß gilt für bereits kon-
tingentierte Br. i. d. R. das bisherige Kontingent.
Durch Schätzung werden neu veranlagt landw. und
ObstBr., ferner besteh. landw. Br. zur Berücksich-
tigung von wesentl. Arealveränderungen. Für neu
beteiligte Br. darf der KontFuß 400 hl für
landwirtsch., 60 hl für ObstBr. nicht übersteigen,
5 36, 87, für bestehende Br. darf das Kont.
nicht über den DBr. erhöht werden, Nov. 8§ 7.
— ½# V. Der Durchschnittsbrand # (G. § 61 f.;
Nov. v. 1912 § 10—15; AusfAnw. f. d. Festsetzung
des DBr., RZBl. 1909 929) wird nicht für
einen bestimmten Zeitabschnitt, sondern dauernd
festgesetzt. Er ist für die vor dem 1. 10. 07 be-
triebsfähig hergerichteten Br. durch Rechnung fest-
gestellt worden, indem den gewerbl. Hefe Br. ihre
durchschn. Erzeugung in den 5 Betriebsj. 1902 bis
1907 unter Abzug von 10 v. H., den übrigen Br.
ihre durchschn. Erzeugung in den 10 J. 1897/07
unter Weglassung der höchsten und geringsten, auf
Antrag der beiden höchsten und geringsten Jahres-
ziffern als DBr. festgesetzt wurde, und betriebs-
lose Jahre außer Ansatz blieben. Zur Vermeidung
von Härten wurden bes. zugunsten der in den
letzten Jahren neu entstandenen Br. mehrfache
Ausnahmen zugelassen. Für Rübenstoffbr. gelten
bes. Best. Für die zum Kontingent veranlagten
Br. ist der DBr. mind. in Höhe des Kont. fest-
zusetzen, G. § 64. In den Reservatstaaten, in
welchen auch künftig Neuveranlagungen zum Kont.
statt inden (o. IV), wird den neu entstehenden Br.
fgt DBr. einfach in Höhe des zugemessenen Kont.
zugeteilt. Außerhalb der Reservatstaaten dagegen
werden die neu entstehenden landwirtsch. und
Obst Br. in 10jährigen Zeitabschnitten, erstmals
auf 1. 10. 1918, bes. zum DBr. veranlagt. Zur
Regulierung des Markts ist der Bdr#t. ermächtigt,
unter Berücksichtigung der angesammelten B.=
Bestände und des Verbrauchs an B. im Vorjahr
festsusetzen, um wieviel Prozente der DBr. der ein-
delnen Br. in jedem Betriebsj. zu erhöhen oder
zu kürzen ist. Die Kürzung darf jedoch nicht
unter das Kont. der einz. Br. geben. Für das
Betriebsj. 1912/18 ist der DBr. auf 100 % des
allg. DBr. festgesetzt. —X# VI. Bergällungszwang,“
Nov. v. 1912 § 16; Befreiungsordnung § 84 f.,
R3Bl. 1909 1091 u. 1912 599. Durch den Zwang
zur vollständigen Vergällung bestimmter B.=
Branntweinsteuer.
Mengen soll der Markt für TrinkB. entlastet
und es sollen alle in Betracht kommenden Br.
gezwungen werden, an der Versorgung des weniger
gewinnbringenden Markts für vergällten B.
(Brennspiritus) teilzunehmen. Der Rdrt. setzt
jährlich die Quote des DBr. fest, die vollständig
zu vergällen ist; für das Betriebsj. 1912/18 88⅛.
v. H.; der Ueberbrand ist stets vollständig zu ver-
gällen, ohne daß ein Austausch mit anderem B.
ulässig ist. Die vergällungsfreie Quote kann für
fr., die ihr Erzeugnis früher überwiegend,
zu TrinkB. verarbeitet haben, erhöht werden.
Vergällungsfrei bleibt: das gesamte Er-
zeugnis aus Br. mit einer Jahreserzeugung-
von nicht mehr als 150 hl Alk., aus ObstBr.
und aus reinen Getreide Br. ohne Lufthefe-
erzeugung. Die Vergällungspflicht gilt (außer
bei Ueberbrand) durch den Nachweis als erfüllt,
daß eine gleiche Menge von nichtvergällungspfl.
B. vollständig vergällt oder ausgeführt worden
ist. Dieser Nachweis wird durch ausgestellte Ver-
gällungsscheine oder mittels Führung eines Aus-
gleichsbuchs erbracht. — 1 VII. Ueberwachung.
der Branntwein= Erzeugung, 1 G. 8§ 78 f.;
BrOrdnung. Die Böteuer ist eine Fabri-
katsteuer. Um die StBeh. in die Lage zu ver-
setzen, die steuerliche Ueberwachung auszuüben,
muß die Errichtung oder der Umbau jeder Br.
vor der Ausführung angezeigt und vor der Be-
triebseröffnung eine Räume-= und Geräteanmel-
dung mit Grundriß der Br. und Zeichnung und
Beschreibung der BrVorrichtungen und Rohr-
leitungen eingereicht werden. Hierauf erfolgt die
amtl. Vermessung und Bezeichnung der Sammel-
gefäße und Maischbottiche, in Abfindungs Br.
nötigenfalls auch der Brennblase. Auch spätere
Aenderungen, Besitzwechsel, Weggabe oder an-
dere Aufstellung der Brenngeräte find anzu-
zeigen. Die Ueberwachung des Betriebs ist für die
Verschluß Br. und die Abfindungs Br. eine ver-
schiedene. — 1. Verschlußbrennereien, BO. I. Buch.
Bei dieser Kontrollform sind in den Br. nach
näherer Anordnung der StBeh. mit den Brenn-
vorrichtungen in fester Verbdg. stehende Sammel-
gefäße aufzustellen, in die der gesamte ge-
wonnene B. zum Zweck der periodischen amtl.
Feststellung der Alk Menge geleitet wird. Die
Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen
steuersicher verschließbar sein. Wo geeignuete
Raume zur Aufstellung von Sammelgefähen nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
eingerichtet werden können, können statt der
Sammelgefäße Meßuhren zugelassen werden,
welche die Menge des durchfließenden Branntw.
und außerdem entweder den darin enthaltenen
Alk. anzeigen (AlkMesser) oder Proben zu-
rückbehalten zur späteren amtl. Ermittlung der
Alk Stärke (Probenehmer), s. Meßuhrordnung,
R ZBl. 1909 1411. Verschlußanlage. Die
Brennvorrichtungen, Sammeltesäße und Meßuhren
sowie die sie verbindenden Rohrleitungen und die
Sammelgefäßräume sind amtlichso zu sichern, daß
alkoholhaltige Dämpfe oder B. nicht heimlich
abgeleitet oder entnommen werden können. Hiezu