Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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anlagt und dürfen ihr gesamtes Erzeugnis zum 
niederen Abgatze herstellen (sog. allg. Kont.). Für 
die übrigen Br. bleiben die im Betriebsj. 1907/08 
festgestellten Kont. für den Rest des (nunmehr 
10jähr.) Kontingentsabschnitig in Kraft, jedoch 
find sie im Fall der Herabsetzung des Gesamt- 
kontingents in den einzelnen Betriebsj. entspr. zu 
ermäßigen. Landwirtsch. und ObstBr., die zum 
gewerblichen Betrieb übergehen, verlieren ihr Kon- 
tingent; in weiteren Fällen (bes. beim Ueber- 
gang zur Hefebereitung) tritt eine Ermäßigung 
ein, G. § 27, 33, 89 Nov. § 8. Nach Ablauf des 
10jähr. Kontingentsabschnitts (auf 1. 10. 1918) 
werden die Einzelkontingente neu festgesetzt, in- 
dem für jede Br. der Kontingentsfuß fest- 
gestellt wird, nach dem das Gesamtkontingent ver- 
teilt wird. Als Kont uß gilt für bereits kon- 
tingentierte Br. i. d. R. das bisherige Kontingent. 
Durch Schätzung werden neu veranlagt landw. und 
ObstBr., ferner besteh. landw. Br. zur Berücksich- 
tigung von wesentl. Arealveränderungen. Für neu 
beteiligte Br. darf der KontFuß 400 hl für 
landwirtsch., 60 hl für ObstBr. nicht übersteigen, 
5 36, 87, für bestehende Br. darf das Kont. 
nicht über den DBr. erhöht werden, Nov. 8§ 7. 
— ½# V. Der Durchschnittsbrand # (G. § 61 f.; 
Nov. v. 1912 § 10—15; AusfAnw. f. d. Festsetzung 
des DBr., RZBl. 1909 929) wird nicht für 
einen bestimmten Zeitabschnitt, sondern dauernd 
festgesetzt. Er ist für die vor dem 1. 10. 07 be- 
triebsfähig hergerichteten Br. durch Rechnung fest- 
gestellt worden, indem den gewerbl. Hefe Br. ihre 
durchschn. Erzeugung in den 5 Betriebsj. 1902 bis 
1907 unter Abzug von 10 v. H., den übrigen Br. 
ihre durchschn. Erzeugung in den 10 J. 1897/07 
unter Weglassung der höchsten und geringsten, auf 
Antrag der beiden höchsten und geringsten Jahres- 
ziffern als DBr. festgesetzt wurde, und betriebs- 
lose Jahre außer Ansatz blieben. Zur Vermeidung 
von Härten wurden bes. zugunsten der in den 
letzten Jahren neu entstandenen Br. mehrfache 
Ausnahmen zugelassen. Für Rübenstoffbr. gelten 
bes. Best. Für die zum Kontingent veranlagten 
Br. ist der DBr. mind. in Höhe des Kont. fest- 
zusetzen, G. § 64. In den Reservatstaaten, in 
welchen auch künftig Neuveranlagungen zum Kont. 
statt inden (o. IV), wird den neu entstehenden Br. 
fgt DBr. einfach in Höhe des zugemessenen Kont. 
zugeteilt. Außerhalb der Reservatstaaten dagegen 
werden die neu entstehenden landwirtsch. und 
Obst Br. in 10jährigen Zeitabschnitten, erstmals 
auf 1. 10. 1918, bes. zum DBr. veranlagt. Zur 
Regulierung des Markts ist der Bdr#t. ermächtigt, 
unter Berücksichtigung der angesammelten B.= 
Bestände und des Verbrauchs an B. im Vorjahr 
festsusetzen, um wieviel Prozente der DBr. der ein- 
delnen Br. in jedem Betriebsj. zu erhöhen oder 
zu kürzen ist. Die Kürzung darf jedoch nicht 
unter das Kont. der einz. Br. geben. Für das 
Betriebsj. 1912/18 ist der DBr. auf 100 % des 
allg. DBr. festgesetzt. —X# VI. Bergällungszwang,“ 
Nov. v. 1912 § 16; Befreiungsordnung § 84 f., 
R3Bl. 1909 1091 u. 1912 599. Durch den Zwang 
zur vollständigen Vergällung bestimmter B.= 
Branntweinsteuer. 
Mengen soll der Markt für TrinkB. entlastet 
und es sollen alle in Betracht kommenden Br. 
gezwungen werden, an der Versorgung des weniger 
gewinnbringenden Markts für vergällten B. 
(Brennspiritus) teilzunehmen. Der Rdrt. setzt 
jährlich die Quote des DBr. fest, die vollständig 
zu vergällen ist; für das Betriebsj. 1912/18 88⅛. 
v. H.; der Ueberbrand ist stets vollständig zu ver- 
gällen, ohne daß ein Austausch mit anderem B. 
ulässig ist. Die vergällungsfreie Quote kann für 
fr., die ihr Erzeugnis früher überwiegend, 
zu TrinkB. verarbeitet haben, erhöht werden. 
Vergällungsfrei bleibt: das gesamte Er- 
zeugnis aus Br. mit einer Jahreserzeugung- 
von nicht mehr als 150 hl Alk., aus ObstBr. 
und aus reinen Getreide Br. ohne Lufthefe- 
erzeugung. Die Vergällungspflicht gilt (außer 
bei Ueberbrand) durch den Nachweis als erfüllt, 
daß eine gleiche Menge von nichtvergällungspfl. 
B. vollständig vergällt oder ausgeführt worden 
ist. Dieser Nachweis wird durch ausgestellte Ver- 
gällungsscheine oder mittels Führung eines Aus- 
gleichsbuchs erbracht. — 1 VII. Ueberwachung. 
der Branntwein= Erzeugung, 1 G. 8§ 78 f.; 
BrOrdnung. Die Böteuer ist eine Fabri- 
katsteuer. Um die StBeh. in die Lage zu ver- 
setzen, die steuerliche Ueberwachung auszuüben, 
muß die Errichtung oder der Umbau jeder Br. 
vor der Ausführung angezeigt und vor der Be- 
triebseröffnung eine Räume-= und Geräteanmel- 
dung mit Grundriß der Br. und Zeichnung und 
Beschreibung der BrVorrichtungen und Rohr- 
leitungen eingereicht werden. Hierauf erfolgt die 
amtl. Vermessung und Bezeichnung der Sammel- 
gefäße und Maischbottiche, in Abfindungs Br. 
nötigenfalls auch der Brennblase. Auch spätere 
Aenderungen, Besitzwechsel, Weggabe oder an- 
dere Aufstellung der Brenngeräte find anzu- 
zeigen. Die Ueberwachung des Betriebs ist für die 
Verschluß Br. und die Abfindungs Br. eine ver- 
schiedene. — 1. Verschlußbrennereien, BO. I. Buch. 
Bei dieser Kontrollform sind in den Br. nach 
näherer Anordnung der StBeh. mit den Brenn- 
vorrichtungen in fester Verbdg. stehende Sammel- 
gefäße aufzustellen, in die der gesamte ge- 
wonnene B. zum Zweck der periodischen amtl. 
Feststellung der Alk Menge geleitet wird. Die 
Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen 
steuersicher verschließbar sein. Wo geeignuete 
Raume zur Aufstellung von Sammelgefähen nicht 
oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten 
eingerichtet werden können, können statt der 
Sammelgefäße Meßuhren zugelassen werden, 
welche die Menge des durchfließenden Branntw. 
und außerdem entweder den darin enthaltenen 
Alk. anzeigen (AlkMesser) oder Proben zu- 
rückbehalten zur späteren amtl. Ermittlung der 
Alk Stärke (Probenehmer), s. Meßuhrordnung, 
R ZBl. 1909 1411. Verschlußanlage. Die 
Brennvorrichtungen, Sammeltesäße und Meßuhren 
sowie die sie verbindenden Rohrleitungen und die 
Sammelgefäßräume sind amtlichso zu sichern, daß 
alkoholhaltige Dämpfe oder B. nicht heimlich 
abgeleitet oder entnommen werden können. Hiezu 
  
 
	        
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