Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Branntweinsteuer. 
äureordnung R#l 1909 1178. Auch der Zollsatz 
t ausländische Essfigsäure ist entspr. erhöht wor- 
.)]— Voraussetzung für die Steuer- 
Freiheit ist i. d. R die Vergällung 
des B. Die Vergällung ist entw. eine vollstän- 
dige, d. h. eine solche, die an sich als genügend 
erachtet wird, den B. zum Trinkgebrauch unver- 
wendbar zu machen, oder eine unvollständige, 
d. h. eine solche, neben der weitere Maßnahmen 
zur Verhütung der mißbräuchl. Verwendung des B. 
u treffen A. Vollständig vergällter B. darf im 
leinhandel nur in einer Mindeststärke von 80 Ge- 
wichtsprohent und nur in best. Behältnissen ver- 
kauft werden, G. § 108, 109. Ohne Vergällung wird 
steuerfreier B. nur an Kranken= usw. Anstalten, 
an öff. wissensch. Lehranst. zu Heil-- und wissensch. 
een und an militärtechnische Anst., Pulder= 
und Knallquecksilberfabriken zu best. Zwecken unter 
Verwendungskontrolle abgelassen. — Ver- 
brauchsabgabe-Vergütung. Ind. R. ist 
zu steuerfr. Zwecken und zur steuerfr. Ausfuhr noch 
unter steuerl. Kontrolle stehend. B. zu verwenden, 
für den daher nur die Betr Aufl., nicht aber auch 
die VerbrAbg. entrichtet ist. Die letztere bleibt in 
diesem Falle unerhoben, während die Betrufl. 
zurückzuerstatten ist. Eine Vergütung bereits 
entrichteter Verbr Abg. und zwar stets zum höheren 
Satze wird gewährt bei der Ausfuhr von best. 
Fabrikaten, zu deren Herstellung B. des freien 
Verkehrs verwendet worden ist (Trink B., Liköre, 
Essenzen, Tinkturen, Heilmittel, Parfümerien, 
Kopf= Mund- und Zahnwässer, gewisse Aether, 
Speiseessig, Teerfarben und ihre organischen Vor- 
erzeugnisse, BfrO. § 49 f.). — Ueber die zu ge- 
währenden Vergütungen werden BStVergütungs- 
scheine erteilt, die zucüen Böt. angerechnet 
oder (wegen der Stundung der St.) nach 6 Mon. 
bar eingelöst werden können. — XX. Lage- 
eung, Versendung und Reinigung ## des B., G. 8 
19, 20. Unter steuerlicher Kontrolle stehender 
inländischer B., für den somit die Verbrbg. noch 
nicht erhoben ist, kann in BLagern unter amtl. 
Mitverschluß ohne Zeitbeschränkung steuerfrei ge- 
lagert, mit BBegleitschein behufs späterer Ver- 
steuerung, steuerfr. Verwendung, Ausfuhr, Lage- 
rung und Reinigung versandt und in bes. Reini- 
gungsanst. gereinigt werden. Nach der Lager- 
ordnung (LO., RZBl. 1900, Beil. zu S. 4738, 
md. 1909 1284; 1912 599) können BLager in 
vaträumen, in öff. Niederlagen, während des 
uhens der Br. auch in Sammelgefäßräumen, zu- 
gelassen werden und find unter best. Voraussetzun- 
gen zuzulassen. Der zum und vom Lager ab- 
gefertigte B. wird in einem Lagerbuch nach den 
edenen Verbrbg Sätzen getrennt an-= und 
abgeschrieben. Festhaltung der Identität der einz. 
Posten findet nicht statt (ähnlich den Zollteilungs- 
lagern unter amtl. Mitverschluß, unter Zölle V; 
sogar der buchmäßige Austausch von BPosten 
mit verschiedenen St Sätzen zwischen zwei Lagern 
eines Bst. ist zulässig (AUmbuchung). Der B. kann 
im Lager um füntz verdünnt und filtriert werden. 
Die bei der 7 fl. Bestandesaufnahme feftgestellte 
t gewerbl. Zwecken verwendeten Essigsäure, Ifg 
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Fehlmenge gegen den buchmäß. Sollbestand wird, 
soweit keine Einerrgiehung in Frage kommt, auf 
ntrag vom böchstbelasteten B. steuerfrei ab- 
geschrieben, Vergütung der Betriebsauflage s. u. 
VIII. o. Für die Herstellung von BFabrikaten unter 
Vermischung mit Fruchtsäften u. dal., mit verzoll- 
tem Kognak und sog. Repassen können Lager unter 
entspr. bes. Bedingungen zugelassen werden, L0O. 
§ 36, geänd. 1906. Die Begleitschein-Ord- 
nung (R#l. 1900, Beil. zu S. 478, 1909 1283 
u. 1912 599) regelt die Versendung von unverst. 
B. mittels Begl analog den ZollBegl Sch. Die 
Ueberweisun abgabebelasteten B. geschieht mit 
Beglch. I., Art. Begleitschein, die Ueberweisung 
bereits festgestellter St Beträge zur Erhebung auf 
andere Hebestellen mit Begloch. II. — Nach der B.= 
Reinigungs O. (R#l. 1900, Beil. z. S. 473, 
geänd. 1909 1286 u. 1912 599) erfolgt die Kontrolle 
der Reinigungsanst. in der Weise, daß entw. der 
B. unter dauernden Steuerverschluß genommen 
wird (ähnlich wie Verschluß Br.) oder durch ständige 
steueramtl. Bewachung der Anst. oder — nur für 
die bestehenden Anst. — lediglich durch die allg. 
Steueraufficht. Die bei der jährl. Bestandesauf- 
nahme festgestellte Fehlmenge, der Schwund, bleibt, 
soweit keine Hinterziehung in Betracht kommt, 
steuerfrei, jedoch in Anst. ohne Verschluß oder 
Ueberwachung nur bis zur Höhe von 8 v. H. der 
verarbeiteten Alk Menge. Vergütung der Betriebs- 
auflage s. o. Z. VIII. — 1 X. Strafvorschriften, ½# 
G. § 111 f., Nov. v. 1912 § 28 f. Die Hinter- 
ziehung der VerbrAbg., Betr Aufl. und der Essigs.= 
Verbro#bg. wird mit dem 4fachen Betrag der hinter- 
zogenen Abg., mind. mit 10 ( bestraft, neben 
Nachholung der Abg. Wird festgestellt, daß eine 
Hinterziehung nicht stattgefunden hat oder nicht 
beabsichtigt war, sowie bei sonst. Ordnungswidrig- 
keiten, treten nur Ordn Strafen bis 300 ein. 
Strafverschärfung ev. Gefängnisstr. beim Rückfall. 
Für eine Reihe von Verfehlungen find gegen den 
Br Inhaber bes. Strafen angedroht. Die strafrechtl. 
Verantwortlichkeit kann auf den Breeiter über- 
tragen werden. In bes. Fällen der Hinterziehung 
kann der Gewetrieb untersagt werden. Die unter- 
lassene Anmeldung von Brenn= und Wiengeräten 
sewie Zuwiderhandlungen Gegen die Best. über den 
Handel sind allg. mit Strafe bedroht. Ferner 
find vorgesehen exekutivische Strafen, die Umwand- 
lung von Geld= in Freiheitstr. sowie die Haftung 
der Inhaber der kontrollepflichtigen Betriebsanst. 
für ihre Angestellten ## und Strafen bei Zu- 
widerhandlungen gegen die polizeil. Best. des Ges. 
— Verzjähr. tritt ein für Defraudationen in 8 J., 
für Ordnungswidrigkeiten in 1 J. — XI. Sonsti- 
tges. Das BSt. enthält eine Reihe von polizeil. 
Best.: betr. die Verwendung von BSchärfen, die 
Bezeichnung von KornB., Kirsch= und Zwetschen- 
wasser, G. § 107, Nov. § 19; den BHandel, G. 
108, 109, Nov. § 20; die Verwendung von 
ethylalk., Nov. § 21; den Verkehr mit B.-- und 
Bierhefe, Nov. § 22.—Verwaltungskostenvergütung. 
Hiefür werden nach § 23 des Ges. im ganzen 8 v. H. 
der Roh--Soll-Einnahme (ohne die Mehreinnahmen 
auf Grund der Nov. v. 1912 § 18) ausgeworfen.
	        
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