Branntweinsteuer.
äureordnung R#l 1909 1178. Auch der Zollsatz
t ausländische Essfigsäure ist entspr. erhöht wor-
.)]— Voraussetzung für die Steuer-
Freiheit ist i. d. R die Vergällung
des B. Die Vergällung ist entw. eine vollstän-
dige, d. h. eine solche, die an sich als genügend
erachtet wird, den B. zum Trinkgebrauch unver-
wendbar zu machen, oder eine unvollständige,
d. h. eine solche, neben der weitere Maßnahmen
zur Verhütung der mißbräuchl. Verwendung des B.
u treffen A. Vollständig vergällter B. darf im
leinhandel nur in einer Mindeststärke von 80 Ge-
wichtsprohent und nur in best. Behältnissen ver-
kauft werden, G. § 108, 109. Ohne Vergällung wird
steuerfreier B. nur an Kranken= usw. Anstalten,
an öff. wissensch. Lehranst. zu Heil-- und wissensch.
een und an militärtechnische Anst., Pulder=
und Knallquecksilberfabriken zu best. Zwecken unter
Verwendungskontrolle abgelassen. — Ver-
brauchsabgabe-Vergütung. Ind. R. ist
zu steuerfr. Zwecken und zur steuerfr. Ausfuhr noch
unter steuerl. Kontrolle stehend. B. zu verwenden,
für den daher nur die Betr Aufl., nicht aber auch
die VerbrAbg. entrichtet ist. Die letztere bleibt in
diesem Falle unerhoben, während die Betrufl.
zurückzuerstatten ist. Eine Vergütung bereits
entrichteter Verbr Abg. und zwar stets zum höheren
Satze wird gewährt bei der Ausfuhr von best.
Fabrikaten, zu deren Herstellung B. des freien
Verkehrs verwendet worden ist (Trink B., Liköre,
Essenzen, Tinkturen, Heilmittel, Parfümerien,
Kopf= Mund- und Zahnwässer, gewisse Aether,
Speiseessig, Teerfarben und ihre organischen Vor-
erzeugnisse, BfrO. § 49 f.). — Ueber die zu ge-
währenden Vergütungen werden BStVergütungs-
scheine erteilt, die zucüen Böt. angerechnet
oder (wegen der Stundung der St.) nach 6 Mon.
bar eingelöst werden können. — XX. Lage-
eung, Versendung und Reinigung ## des B., G. 8
19, 20. Unter steuerlicher Kontrolle stehender
inländischer B., für den somit die Verbrbg. noch
nicht erhoben ist, kann in BLagern unter amtl.
Mitverschluß ohne Zeitbeschränkung steuerfrei ge-
lagert, mit BBegleitschein behufs späterer Ver-
steuerung, steuerfr. Verwendung, Ausfuhr, Lage-
rung und Reinigung versandt und in bes. Reini-
gungsanst. gereinigt werden. Nach der Lager-
ordnung (LO., RZBl. 1900, Beil. zu S. 4738,
md. 1909 1284; 1912 599) können BLager in
vaträumen, in öff. Niederlagen, während des
uhens der Br. auch in Sammelgefäßräumen, zu-
gelassen werden und find unter best. Voraussetzun-
gen zuzulassen. Der zum und vom Lager ab-
gefertigte B. wird in einem Lagerbuch nach den
edenen Verbrbg Sätzen getrennt an-= und
abgeschrieben. Festhaltung der Identität der einz.
Posten findet nicht statt (ähnlich den Zollteilungs-
lagern unter amtl. Mitverschluß, unter Zölle V;
sogar der buchmäßige Austausch von BPosten
mit verschiedenen St Sätzen zwischen zwei Lagern
eines Bst. ist zulässig (AUmbuchung). Der B. kann
im Lager um füntz verdünnt und filtriert werden.
Die bei der 7 fl. Bestandesaufnahme feftgestellte
t gewerbl. Zwecken verwendeten Essigsäure, Ifg
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Fehlmenge gegen den buchmäß. Sollbestand wird,
soweit keine Einerrgiehung in Frage kommt, auf
ntrag vom böchstbelasteten B. steuerfrei ab-
geschrieben, Vergütung der Betriebsauflage s. u.
VIII. o. Für die Herstellung von BFabrikaten unter
Vermischung mit Fruchtsäften u. dal., mit verzoll-
tem Kognak und sog. Repassen können Lager unter
entspr. bes. Bedingungen zugelassen werden, L0O.
§ 36, geänd. 1906. Die Begleitschein-Ord-
nung (R#l. 1900, Beil. zu S. 478, 1909 1283
u. 1912 599) regelt die Versendung von unverst.
B. mittels Begl analog den ZollBegl Sch. Die
Ueberweisun abgabebelasteten B. geschieht mit
Beglch. I., Art. Begleitschein, die Ueberweisung
bereits festgestellter St Beträge zur Erhebung auf
andere Hebestellen mit Begloch. II. — Nach der B.=
Reinigungs O. (R#l. 1900, Beil. z. S. 473,
geänd. 1909 1286 u. 1912 599) erfolgt die Kontrolle
der Reinigungsanst. in der Weise, daß entw. der
B. unter dauernden Steuerverschluß genommen
wird (ähnlich wie Verschluß Br.) oder durch ständige
steueramtl. Bewachung der Anst. oder — nur für
die bestehenden Anst. — lediglich durch die allg.
Steueraufficht. Die bei der jährl. Bestandesauf-
nahme festgestellte Fehlmenge, der Schwund, bleibt,
soweit keine Hinterziehung in Betracht kommt,
steuerfrei, jedoch in Anst. ohne Verschluß oder
Ueberwachung nur bis zur Höhe von 8 v. H. der
verarbeiteten Alk Menge. Vergütung der Betriebs-
auflage s. o. Z. VIII. — 1 X. Strafvorschriften, ½#
G. § 111 f., Nov. v. 1912 § 28 f. Die Hinter-
ziehung der VerbrAbg., Betr Aufl. und der Essigs.=
Verbro#bg. wird mit dem 4fachen Betrag der hinter-
zogenen Abg., mind. mit 10 ( bestraft, neben
Nachholung der Abg. Wird festgestellt, daß eine
Hinterziehung nicht stattgefunden hat oder nicht
beabsichtigt war, sowie bei sonst. Ordnungswidrig-
keiten, treten nur Ordn Strafen bis 300 ein.
Strafverschärfung ev. Gefängnisstr. beim Rückfall.
Für eine Reihe von Verfehlungen find gegen den
Br Inhaber bes. Strafen angedroht. Die strafrechtl.
Verantwortlichkeit kann auf den Breeiter über-
tragen werden. In bes. Fällen der Hinterziehung
kann der Gewetrieb untersagt werden. Die unter-
lassene Anmeldung von Brenn= und Wiengeräten
sewie Zuwiderhandlungen Gegen die Best. über den
Handel sind allg. mit Strafe bedroht. Ferner
find vorgesehen exekutivische Strafen, die Umwand-
lung von Geld= in Freiheitstr. sowie die Haftung
der Inhaber der kontrollepflichtigen Betriebsanst.
für ihre Angestellten ## und Strafen bei Zu-
widerhandlungen gegen die polizeil. Best. des Ges.
— Verzjähr. tritt ein für Defraudationen in 8 J.,
für Ordnungswidrigkeiten in 1 J. — XI. Sonsti-
tges. Das BSt. enthält eine Reihe von polizeil.
Best.: betr. die Verwendung von BSchärfen, die
Bezeichnung von KornB., Kirsch= und Zwetschen-
wasser, G. § 107, Nov. § 19; den BHandel, G.
108, 109, Nov. § 20; die Verwendung von
ethylalk., Nov. § 21; den Verkehr mit B.-- und
Bierhefe, Nov. § 22.—Verwaltungskostenvergütung.
Hiefür werden nach § 23 des Ges. im ganzen 8 v. H.
der Roh--Soll-Einnahme (ohne die Mehreinnahmen
auf Grund der Nov. v. 1912 § 18) ausgeworfen.