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gegen die Weiterverbreitung. Abson-
derung der Kranken oder Verdächtigen, G. 8 14.
Anscheinend Gesunde, bei denen sich ChErreger
inden, werden wie Kranke behandelt. Beob-
achtun l Ansteckungsverdächtiger, soweit nicht
vom b. Absonderung Fefordert wird. Insoweit
der b. A. es für unerläßlich erklärt, können unter
Entfernung der Gesunden aus der Wohnung die
Kranken darin belassen werden. Ausnahmsweise
kann Räumung des ganzen Hauses angeordnet
werden, den Bewohnern ist anderweit unentgeltlich
Unterkunft zu bieten. Wohnungen oder Hauser
mit ChKr. sind kenntlich zu machen. Zur Fort-
chaffung von Kr. und Verd. sind dem öff. Ver-
ehr dienende Beförderungsmittel, Druoschken,
Straßenbahnwagen usw., i. d. R. nicht zu benutzen.
Hiezu gebrauchte Fahrzeuge usw. 7 zu desinfi-
ieren. Ueber Aufbewahrung, Einsargung, Beför-
erung und Bestattung der Leichen s. Leichen
und Ausfbest. Nr. 7. — In einem Haus, in dem
ein ChFall vorgekommen ist, sind Abgänge des
Kr. und mit ihm in Berührung gekommene Gegen-
gände u desinfizieren. Die zuständigen Beh. (G.
15, VV. § 7) haben zu erwägen, ob Veranstal-
tungen mit Ansammlung größerer Menschen-
mengen, Messen, Märkte, in oder bei Ch Orten zu
untersagen sind. Der Schulbesuch aus Behausun-
gen, wo Ch. war, unterbleibt, selang deren Weiter-
verbreitung aus diesen Behausungen zu befürchten
ist. Bei heftigem Auftreten der Ch. kann Schlie-
zung der Schulen erforderlich werden. Bricht Ch.
im Schulhaus aus, so wird die Sch. geschlossen,
solang der Kr. sich darin befindet. Wer der An-
steckung durch Ch. ausgesetzt war, ist auf die Dauer
der Ansteckungsgefahr von Unterrichtserteilung
ausgeschlossen. Fü- auswärtige Schüler gelten
noch weitere Beschränkungen. In Häusern, in
denen ChKr. sind, können gewerbl. Betriebe, durch
die Verbreitung des Ansteckungstoffes zu befürchten
ist, 9. B. Nahrungs= und Henußnätel „ ein-
eschränkt oder geschlossen werden. Wo Ch. ge-
auftritt, ist Ausfuhr von Milch, gebrauchter
eibwäsche alten und getragenen Kleidungstücken
u. ähnl., das gewerbsmäß. Einhandeln von alten
Kleidungstücken, alter Leib= und Bettwäsche,
Hadern, Lumpen im Umherziehen zu verbieten.
In Orten, die von Ch. befallen oder bedroht sind,
und in deren Umgegend kann die Benützung von
Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasser-
leitungen, sowie der öff. Bade-, Schwimm-, Wasch-
und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt
werden. — Die Aufhebung der zur Abwehr
der Ch Gefahr getroffenen Anordnungen darf nur
nach Anhörung des b. A. erfolgen. Ueber Benach-
richtigung der Militärbeh. s. Bek. 18. 2. 11,
RGBl. 63, VV. § 14. ChKr. oder Verdächt. dürfen
mit der Eisenbahn nur befördert werden, wenn
der b. A. die Zulässigkeit bescheinigt, EV O. 23.
12. 08, RG#Bl. 93. Rößler.
achpappen= und Dachfilzfabriken. Die sog. Dach-
pappen und Dachfilze werden durch Tränken
von Pappen oder Filzen in heißem Teer herge-
stellt, Preuß. techn. Anleit. II, 17, abgedr. bei Schicker,
Gew O. 1287; Dp.= und Dfabr. sind nach § 16
Dachpappen — Dampfkessel.
GewO. genehmigungspflichtig. Zust. f. d. Geneh-
migung ist das Ol. bzw. der Bezirksrat, s. An-
lagen, gew., II, 3, u. Verfahren in Gewerbesachen;
StrafsBest. § 147 Abs. 1 Z. 2 GewO. Brenner.
Daktyloskopie s. Fingerabdruckverfahren.
Dampfkessel. 1 I. Begriff: 1 D. find alle ge-
chlossenen Gefäße, die den Zweck haben, Wasser-
ampf von höherer, als der atmosphärischen Span-
nung zur Verwendung außerhalb des Dampfent-
wicklers zu erzeugen. Sie werden in Land D. und
in Schiffs D. unterschieden. Als Land D. gelten
sowohl die an Land benutzten feststehenden und
bewegl., als auch die vorübergehend auf schwim-
menden und im Wasser bewegl. Bauten auf-
gestellten D.; als Schiffs D. alle auf schwim-
menden und im Wasser beweglichen Bauten auf-
gestellten, dauernd mit ihnen verbundenen D.
Ausgenommen sind Dampfüberhitzer, Niederdruck-
kessel, Zwergkessel, Kessel in Eisenbahnlokomotiven,
Schiffstessel der Kriegsmarine, für das Ausland
gebaute Schiffskessel und vorübergehend in d. Ge-
wässern betriebene Schiffskessel fremder Staaten.
Als bewegliche D. gelten solche, deren Be-
nützung an wechselnden Betriebstätten erfolgt. Als
bew. D. dürfen nur solche Dampfentwickler be-
trieben werden, zu deren Aufstellung und In-
betriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, das
den Kessel umgibt, nicht erforderlich ist; s. auch
Bewegliche Dampfkessel. — 1 IH. Anlegung. 1#
Zur Anlegung von D., sie mögen zum Maschinen-
betrieb bestimmt sein oder nicht, ist die Genehm.
des Ol., sofern Einwendungen gegen die zur An-
lage gehörenden Hochbauten nicht bestehen und die
Anlage nach dem Antrag des Untern. genehmigt
werden kann, andernfalls des BezRats und, wenn
die Amtskörperschaft eine DAnlage errichten oder
verändern will, oder gegen eine solche Einsprache
erhoben hat, der Kreisreg. erforderlich, § 24 Abs. 1
GewO., § 64 VV. BezO. 30. 10. 07, Rabl. 648.
Dasselbe gilt bei wesentl. Aenderungen (in Lage
und Beschaffenheit der Betriebstätte, der Bauart
und im Betr. der D. und in den durch die Gen.=
Urkunde aufgestellten Bedingungen) bestehender
Danl., § 25 GewO. Auch die zum Betr. auf Berg-
werken und Aufbereitungsanstalten dienenden D.
unterliegen nach Art. 49 BergG. 7. 10. 74, Robl.
265, den Vorschr. der GewO. Als Anlegung ist
auch genehmigungspflichtig die Wiederinbetrieb-
nahme eines D., dessen Genehm. nach § 49 GewO.
oder aus anderen Gründen, z. B. Verzicht, er-
loschen ist. Die Beh., der zu diesem Behuf die er-
forderl. Zeichnungen und Beschreibungen vorzu-
legen sind, hat die Zulässigkeit der Anl. nach den
besteh. bau-, feuer= und gesundheitspol. Vorschr.,
sewie nach den vom BRdrt. erlassenen allg. poliz.
est. zu prüfen, § 24 Abs. 2 GewO. Diese Best.
enthalten die beiden seit 10. 1. 10 gültigen Rchsk.=
Bek. 17. 12. 08 über Anlegung von LandD.
und von Schiffs Od. RöBl. 09 3 u. 51,
beide ergänzt d. RchskBek. 2. 8. 12, REl. 188,
u. 14. 12. 18, ReBl. 781. Für D., die vor dem
10. 1. 10 angelegt worden fsind, gilt noch die im
übr. aufgehob. Rchsk Bek. 5. 8. 90, R#Bl. 168. Die
w. Vorschr. über D. find in der Min I. 27. 6. 11,