Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gegen die Weiterverbreitung. Abson- 
derung der Kranken oder Verdächtigen, G. 8 14. 
Anscheinend Gesunde, bei denen sich ChErreger 
inden, werden wie Kranke behandelt. Beob- 
achtun l Ansteckungsverdächtiger, soweit nicht 
vom b. Absonderung Fefordert wird. Insoweit 
der b. A. es für unerläßlich erklärt, können unter 
Entfernung der Gesunden aus der Wohnung die 
Kranken darin belassen werden. Ausnahmsweise 
kann Räumung des ganzen Hauses angeordnet 
werden, den Bewohnern ist anderweit unentgeltlich 
Unterkunft zu bieten. Wohnungen oder Hauser 
mit ChKr. sind kenntlich zu machen. Zur Fort- 
chaffung von Kr. und Verd. sind dem öff. Ver- 
ehr dienende Beförderungsmittel, Druoschken, 
Straßenbahnwagen usw., i. d. R. nicht zu benutzen. 
Hiezu gebrauchte Fahrzeuge usw. 7 zu desinfi- 
ieren. Ueber Aufbewahrung, Einsargung, Beför- 
erung und Bestattung der Leichen s. Leichen 
und Ausfbest. Nr. 7. — In einem Haus, in dem 
ein ChFall vorgekommen ist, sind Abgänge des 
Kr. und mit ihm in Berührung gekommene Gegen- 
gände u desinfizieren. Die zuständigen Beh. (G. 
15, VV. § 7) haben zu erwägen, ob Veranstal- 
tungen mit Ansammlung größerer Menschen- 
mengen, Messen, Märkte, in oder bei Ch Orten zu 
untersagen sind. Der Schulbesuch aus Behausun- 
gen, wo Ch. war, unterbleibt, selang deren Weiter- 
verbreitung aus diesen Behausungen zu befürchten 
ist. Bei heftigem Auftreten der Ch. kann Schlie- 
zung der Schulen erforderlich werden. Bricht Ch. 
im Schulhaus aus, so wird die Sch. geschlossen, 
solang der Kr. sich darin befindet. Wer der An- 
steckung durch Ch. ausgesetzt war, ist auf die Dauer 
der Ansteckungsgefahr von Unterrichtserteilung 
ausgeschlossen. Fü- auswärtige Schüler gelten 
noch weitere Beschränkungen. In Häusern, in 
denen ChKr. sind, können gewerbl. Betriebe, durch 
die Verbreitung des Ansteckungstoffes zu befürchten 
ist, 9. B. Nahrungs= und Henußnätel „ ein- 
eschränkt oder geschlossen werden. Wo Ch. ge- 
auftritt, ist Ausfuhr von Milch, gebrauchter 
eibwäsche alten und getragenen Kleidungstücken 
u. ähnl., das gewerbsmäß. Einhandeln von alten 
Kleidungstücken, alter Leib= und Bettwäsche, 
Hadern, Lumpen im Umherziehen zu verbieten. 
In Orten, die von Ch. befallen oder bedroht sind, 
und in deren Umgegend kann die Benützung von 
Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasser- 
leitungen, sowie der öff. Bade-, Schwimm-, Wasch- 
und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt 
werden. — Die Aufhebung der zur Abwehr 
der Ch Gefahr getroffenen Anordnungen darf nur 
nach Anhörung des b. A. erfolgen. Ueber Benach- 
richtigung der Militärbeh. s. Bek. 18. 2. 11, 
RGBl. 63, VV. § 14. ChKr. oder Verdächt. dürfen 
mit der Eisenbahn nur befördert werden, wenn 
der b. A. die Zulässigkeit bescheinigt, EV O. 23. 
12. 08, RG#Bl. 93. Rößler. 
achpappen= und Dachfilzfabriken. Die sog. Dach- 
pappen und Dachfilze werden durch Tränken 
von Pappen oder Filzen in heißem Teer herge- 
stellt, Preuß. techn. Anleit. II, 17, abgedr. bei Schicker, 
Gew O. 1287; Dp.= und Dfabr. sind nach § 16 
Dachpappen — Dampfkessel. 
GewO. genehmigungspflichtig. Zust. f. d. Geneh- 
migung ist das Ol. bzw. der Bezirksrat, s. An- 
lagen, gew., II, 3, u. Verfahren in Gewerbesachen; 
StrafsBest. § 147 Abs. 1 Z. 2 GewO. Brenner. 
Daktyloskopie s. Fingerabdruckverfahren. 
Dampfkessel. 1 I. Begriff: 1 D. find alle ge- 
chlossenen Gefäße, die den Zweck haben, Wasser- 
ampf von höherer, als der atmosphärischen Span- 
nung zur Verwendung außerhalb des Dampfent- 
wicklers zu erzeugen. Sie werden in Land D. und 
in Schiffs D. unterschieden. Als Land D. gelten 
sowohl die an Land benutzten feststehenden und 
bewegl., als auch die vorübergehend auf schwim- 
menden und im Wasser bewegl. Bauten auf- 
gestellten D.; als Schiffs D. alle auf schwim- 
menden und im Wasser beweglichen Bauten auf- 
gestellten, dauernd mit ihnen verbundenen D. 
Ausgenommen sind Dampfüberhitzer, Niederdruck- 
kessel, Zwergkessel, Kessel in Eisenbahnlokomotiven, 
Schiffstessel der Kriegsmarine, für das Ausland 
gebaute Schiffskessel und vorübergehend in d. Ge- 
wässern betriebene Schiffskessel fremder Staaten. 
Als bewegliche D. gelten solche, deren Be- 
nützung an wechselnden Betriebstätten erfolgt. Als 
bew. D. dürfen nur solche Dampfentwickler be- 
trieben werden, zu deren Aufstellung und In- 
betriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, das 
den Kessel umgibt, nicht erforderlich ist; s. auch 
Bewegliche Dampfkessel. — 1 IH. Anlegung. 1# 
Zur Anlegung von D., sie mögen zum Maschinen- 
betrieb bestimmt sein oder nicht, ist die Genehm. 
des Ol., sofern Einwendungen gegen die zur An- 
lage gehörenden Hochbauten nicht bestehen und die 
Anlage nach dem Antrag des Untern. genehmigt 
werden kann, andernfalls des BezRats und, wenn 
die Amtskörperschaft eine DAnlage errichten oder 
verändern will, oder gegen eine solche Einsprache 
erhoben hat, der Kreisreg. erforderlich, § 24 Abs. 1 
GewO., § 64 VV. BezO. 30. 10. 07, Rabl. 648. 
Dasselbe gilt bei wesentl. Aenderungen (in Lage 
und Beschaffenheit der Betriebstätte, der Bauart 
und im Betr. der D. und in den durch die Gen.= 
Urkunde aufgestellten Bedingungen) bestehender 
Danl., § 25 GewO. Auch die zum Betr. auf Berg- 
werken und Aufbereitungsanstalten dienenden D. 
unterliegen nach Art. 49 BergG. 7. 10. 74, Robl. 
265, den Vorschr. der GewO. Als Anlegung ist 
auch genehmigungspflichtig die Wiederinbetrieb- 
nahme eines D., dessen Genehm. nach § 49 GewO. 
oder aus anderen Gründen, z. B. Verzicht, er- 
loschen ist. Die Beh., der zu diesem Behuf die er- 
forderl. Zeichnungen und Beschreibungen vorzu- 
legen sind, hat die Zulässigkeit der Anl. nach den 
besteh. bau-, feuer= und gesundheitspol. Vorschr., 
sewie nach den vom BRdrt. erlassenen allg. poliz. 
est. zu prüfen, § 24 Abs. 2 GewO. Diese Best. 
enthalten die beiden seit 10. 1. 10 gültigen Rchsk.= 
Bek. 17. 12. 08 über Anlegung von LandD. 
und von Schiffs Od. RöBl. 09 3 u. 51, 
beide ergänzt d. RchskBek. 2. 8. 12, REl. 188, 
u. 14. 12. 18, ReBl. 781. Für D., die vor dem 
10. 1. 10 angelegt worden fsind, gilt noch die im 
übr. aufgehob. Rchsk Bek. 5. 8. 90, R#Bl. 168. Die 
w. Vorschr. über D. find in der Min I. 27. 6. 11,
	        
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