Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Darmzubereitungsanstalten — Denkmalpflege. 
Verf. in Gewerbesachen; Strafbest. 8 147 Abs. 1 
Z. 2 GewmO. Brenner. 
Darmzubereitung#anstalten find durch Rchsk.= 
Bek. 20. 7. 738, RGBI. 299, bzw. durch RG. 2. 5. 
74, Ro#l. 19, unter die nach § 16 Gew. ge- 
Er#ßFri Anl. ausgenommen worden. S. im 
Darmseaitenfabriken. Brenner. 
Dauermilch s. Milch. # 
Deckregister. Die Einführung von D. für 
Pferde und Rindvieh gehört zu ben Schutzmaf- 
der Viehbest. 
regeln gegen die ständ. Gefährdun 
du Gerchen, 9 17 r. Vet. 26. 6. 00. 
RGBIl. 619. § 46 der A. 11. 7. 12, Rabl. 293, 
bestimmt, daß Pers., die einen Hengst oder Farren 
zum Decken fremder Pferde od. fr. Rindv. verwen- 
in, oder die Beauftragten dieser P., dsgl. die Vor- 
steher oder Tierhalter von Gden, Verbänden oder 
Vereinen, die Hengste oder Farren zur Zucht hal- 
ten, in Buchform gebundene Register zu führen 
aben, in die das Signalement der gedeckt. weibl. 
„ Tag des Deckakts und Name des Bes. der T. 
einzutragen ist. Wo mehrere Hengste oder Farren 
meins. gehalten werden, kann das D. für sämt- 
iche H. oder F. fortlaufend geführt werden, doch 
ist in diesem Fall bei jedem eingetrag. weibl. T. 
der H. oder F., der es gedeckt hat, in bes. Spalte 
zu benennen. Die Prüfung der D. liegt den 
OATAe. ob. Leonhardt. 
Desrasfabriken. Degras oder Gerberfett ist 
eine zum Einfetten des lohgaren Leders dienende 
Mischung von nichttrocknenden Fetten und Oelen 
mit seifenartigen Produkten, die zum Teil aus 
dem bei der Sämischgerberei verwendeten Ueber- 
schuß von Tran, durch Auspressen oder durch Aus- 
gichen der Leder mittels Pottasche gewonnen, zum 
eil aus anderen Fetten künstlich hergestellt 
wird, Preuß. techn. Anl. II 34, abgedr. icker 
GewO. 1299. Anl., in welchen Degras hergestellt 
wird, find nach § 16 GewO. genehmigungspfl. Die 
Genehm. erteilt das O. bzw. der Bezirksrat, 
§ 64 VV. BezO. Ueber das Verfahren s. Anlagen, 
gew., II. 3. und Verf. in Gewerbesachen, Strfbest. 
GewO. § 147 Abs. 1 Z. 2. Das natürl. Degras 
wird als ein Nebenprod. der Sämischgerberei aus 
dem Wasser gewonnen, das von der Walke abläuft 
und ist ein Fett, das als Lederschmiere und in der 
Lohgerberei viel verwendet wird. Anlagen dieser 
Art find als Bestandteile einer Gerberei genehm.= 
pflichtig, Reichstagsdrucks. Nr. 118 1882/88. 
Brenner. 
Dekane s. Dibzesen. 
Delegation s. König VIII. 
Denaturierung desß Fleisches. Die Verwendung 
von genußuntauglichem Fleisch, s. d., z. B. zu 
technischen Erzeugnissen, wie Schmierfetten, 
Seifen, Lichtern oder zur Fütterung von Tieren 
u. dgl. kann, soweit geßemdhbitliche edenken nicht 
entgegenstehen, gem. § 9 Abs. 3 FBG. 3. 6. 00 
R# 547, von der PolBeh. unter angemessenen 
Sicherungsmaßregeln, z. B. Denaturierung, zu- 
gelassen werden. Auch darf Fl., das zwar nicht 
er menschlichen Genuß bestimmt ist, aber 
u verwendet werden kann, ohne Untersuchung 
zur Einfuhr zugelassen werden, nachdem es zum 
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Genuß für Menschen unbrauchbar Femocnt (dena- 
turiert) ist. Die D. hat gem. § 29 B. B. D. B. 
zu erfolgen. — In W. darf das zum mencchl. 
Genuß untauhliche Fl. zu anderen Zwecken außer- 
halb polizeilich überwachter öff. Anst. nur insoweit 
verwertet werden, als es nicht mit tierischen 
Schmarotzern oder mit Afektionserregern durch- 
setzt ist. Die technische Verwertung des genuß- 
untauglichen Fl. sowie dessen Verwendung zur 
Fütterung von Tieren ist jedoch nur zulässig, wenn 
ein Inverkehrbringen des Fl. als menschl. 
Schrungtt ausgeschlossen ist, § 78, 74, 77 
MV. 1. 2. 03, Rgbl. 27. Von der D. beanstandeter 
ganzer Tierkörper, einzelner FlTeile und Organe 
muß in seuchen= und sanitätspolizeil. Interesse 
weitgehendster Gebrauch gemacht werden. 
Leonhardt. 
Denkfreiheit. Nach § 24 VU. ist jedem Bürger 
D. zugesichert. Das ist ein juri 41|S ganz unklarer 
Begriff Als hauptsächlichsten Inhalt der D. fieht 
die Vll. selbst (§ 28) die Freiheit der Presse und 
des Buchhandels an, s. Preßrecht. Abgesehen hie- 
von lassen sich pofitive Rechte aus der D. nicht 
ableiten, es läßt sich aus ihr nur der bei der 
heutigen Rechtsordnung selbstverständliche Satz 
gewinnen, daß jedermann sich mit allen Gegen- 
ständen des menschlichen Wissens beschäftigen 
und seine Gedanken schriftlich (auch durch den 
Druck) und mündlich jedem anderen, auch in 
Versammlungen, mitteilen darf, soweit dadurch 
nicht die bestehenden Reichs= und Landesges. ver- 
letzt werden, vgl. z. B. für Versammlungen das 
Ver G., für Beamte die Beamtenpflichten, für P. 
des Soldatenstandes die milit. Pflichten, sodann 
die Vorschr. des St G. über Beleidigung usw., 
die Vorschr. des Polst G. über Ungebühr vor Beh. 
u. dal. Bazille. 
Denkmalyflege. Die D. i. e. S. befaßt sich erst- 
lich mit den unbeweglichen Altertümern und so- 
dann mit den dazu gehörigen beweglichen, die 
D. i. w. S. (Altertumspflege) mit allen 
inländ. Altertümern einschl. der Schriftdenkmäler. 
Die Bedeutung der Altertümer ist eine wissen- 
schaftliche (geschichtliche) und kann zugleich eine 
künstlerische sein. U. U. überwiegt auch der Affek- 
tionswert, den ein Denkmal für einen best. Kreis 
von Menschen hat, die wissensch. und künstl. Be- 
deutung. Die für die Denkmaldpflege wichtigsten 
Gattungen von D. sind: 1. die Baudenk-= 
mäler ;2. die i. e. S. sog. Kunstdenkmäler 
(Bildwerke der Plastik und der Malerei); 3. die sog. 
Kunstaltertümer (Werke d. Kunstgewerbes); 
4. die sog. Bodenaltertümer (sDenkmäler 
im Erdboden und Funde). Den Schutz der Baudm. 
hat die D. neuerdings weiter ausgedehnt auf 
altertümliche Ortsbilder und Ortsteilbilder, ein 
Gebiet, womit sich auch der i. e. S. sog. Heimat- 
schutz, s. d., befaßt. Ein bes. G. zum Schutz der 
Kunft= und Altertumsdenkmale hat W. nicht. Für 
die Baudm. sorgt Art. 97 BO. Der Schutz der 
Baudm. erstreckt sich aber nur auf das Aeußere, 
nicht auf das Innere der Gebäude und hat zur 
Voraussetzung den Eintrag des betr. Geb. in das 
Denkmalverzeichnis sowie die Bekannt-
	        
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