Darmzubereitungsanstalten — Denkmalpflege.
Verf. in Gewerbesachen; Strafbest. 8 147 Abs. 1
Z. 2 GewmO. Brenner.
Darmzubereitung#anstalten find durch Rchsk.=
Bek. 20. 7. 738, RGBI. 299, bzw. durch RG. 2. 5.
74, Ro#l. 19, unter die nach § 16 Gew. ge-
Er#ßFri Anl. ausgenommen worden. S. im
Darmseaitenfabriken. Brenner.
Dauermilch s. Milch. #
Deckregister. Die Einführung von D. für
Pferde und Rindvieh gehört zu ben Schutzmaf-
der Viehbest.
regeln gegen die ständ. Gefährdun
du Gerchen, 9 17 r. Vet. 26. 6. 00.
RGBIl. 619. § 46 der A. 11. 7. 12, Rabl. 293,
bestimmt, daß Pers., die einen Hengst oder Farren
zum Decken fremder Pferde od. fr. Rindv. verwen-
in, oder die Beauftragten dieser P., dsgl. die Vor-
steher oder Tierhalter von Gden, Verbänden oder
Vereinen, die Hengste oder Farren zur Zucht hal-
ten, in Buchform gebundene Register zu führen
aben, in die das Signalement der gedeckt. weibl.
„ Tag des Deckakts und Name des Bes. der T.
einzutragen ist. Wo mehrere Hengste oder Farren
meins. gehalten werden, kann das D. für sämt-
iche H. oder F. fortlaufend geführt werden, doch
ist in diesem Fall bei jedem eingetrag. weibl. T.
der H. oder F., der es gedeckt hat, in bes. Spalte
zu benennen. Die Prüfung der D. liegt den
OATAe. ob. Leonhardt.
Desrasfabriken. Degras oder Gerberfett ist
eine zum Einfetten des lohgaren Leders dienende
Mischung von nichttrocknenden Fetten und Oelen
mit seifenartigen Produkten, die zum Teil aus
dem bei der Sämischgerberei verwendeten Ueber-
schuß von Tran, durch Auspressen oder durch Aus-
gichen der Leder mittels Pottasche gewonnen, zum
eil aus anderen Fetten künstlich hergestellt
wird, Preuß. techn. Anl. II 34, abgedr. icker
GewO. 1299. Anl., in welchen Degras hergestellt
wird, find nach § 16 GewO. genehmigungspfl. Die
Genehm. erteilt das O. bzw. der Bezirksrat,
§ 64 VV. BezO. Ueber das Verfahren s. Anlagen,
gew., II. 3. und Verf. in Gewerbesachen, Strfbest.
GewO. § 147 Abs. 1 Z. 2. Das natürl. Degras
wird als ein Nebenprod. der Sämischgerberei aus
dem Wasser gewonnen, das von der Walke abläuft
und ist ein Fett, das als Lederschmiere und in der
Lohgerberei viel verwendet wird. Anlagen dieser
Art find als Bestandteile einer Gerberei genehm.=
pflichtig, Reichstagsdrucks. Nr. 118 1882/88.
Brenner.
Dekane s. Dibzesen.
Delegation s. König VIII.
Denaturierung desß Fleisches. Die Verwendung
von genußuntauglichem Fleisch, s. d., z. B. zu
technischen Erzeugnissen, wie Schmierfetten,
Seifen, Lichtern oder zur Fütterung von Tieren
u. dgl. kann, soweit geßemdhbitliche edenken nicht
entgegenstehen, gem. § 9 Abs. 3 FBG. 3. 6. 00
R# 547, von der PolBeh. unter angemessenen
Sicherungsmaßregeln, z. B. Denaturierung, zu-
gelassen werden. Auch darf Fl., das zwar nicht
er menschlichen Genuß bestimmt ist, aber
u verwendet werden kann, ohne Untersuchung
zur Einfuhr zugelassen werden, nachdem es zum
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Genuß für Menschen unbrauchbar Femocnt (dena-
turiert) ist. Die D. hat gem. § 29 B. B. D. B.
zu erfolgen. — In W. darf das zum mencchl.
Genuß untauhliche Fl. zu anderen Zwecken außer-
halb polizeilich überwachter öff. Anst. nur insoweit
verwertet werden, als es nicht mit tierischen
Schmarotzern oder mit Afektionserregern durch-
setzt ist. Die technische Verwertung des genuß-
untauglichen Fl. sowie dessen Verwendung zur
Fütterung von Tieren ist jedoch nur zulässig, wenn
ein Inverkehrbringen des Fl. als menschl.
Schrungtt ausgeschlossen ist, § 78, 74, 77
MV. 1. 2. 03, Rgbl. 27. Von der D. beanstandeter
ganzer Tierkörper, einzelner FlTeile und Organe
muß in seuchen= und sanitätspolizeil. Interesse
weitgehendster Gebrauch gemacht werden.
Leonhardt.
Denkfreiheit. Nach § 24 VU. ist jedem Bürger
D. zugesichert. Das ist ein juri 41|S ganz unklarer
Begriff Als hauptsächlichsten Inhalt der D. fieht
die Vll. selbst (§ 28) die Freiheit der Presse und
des Buchhandels an, s. Preßrecht. Abgesehen hie-
von lassen sich pofitive Rechte aus der D. nicht
ableiten, es läßt sich aus ihr nur der bei der
heutigen Rechtsordnung selbstverständliche Satz
gewinnen, daß jedermann sich mit allen Gegen-
ständen des menschlichen Wissens beschäftigen
und seine Gedanken schriftlich (auch durch den
Druck) und mündlich jedem anderen, auch in
Versammlungen, mitteilen darf, soweit dadurch
nicht die bestehenden Reichs= und Landesges. ver-
letzt werden, vgl. z. B. für Versammlungen das
Ver G., für Beamte die Beamtenpflichten, für P.
des Soldatenstandes die milit. Pflichten, sodann
die Vorschr. des St G. über Beleidigung usw.,
die Vorschr. des Polst G. über Ungebühr vor Beh.
u. dal. Bazille.
Denkmalyflege. Die D. i. e. S. befaßt sich erst-
lich mit den unbeweglichen Altertümern und so-
dann mit den dazu gehörigen beweglichen, die
D. i. w. S. (Altertumspflege) mit allen
inländ. Altertümern einschl. der Schriftdenkmäler.
Die Bedeutung der Altertümer ist eine wissen-
schaftliche (geschichtliche) und kann zugleich eine
künstlerische sein. U. U. überwiegt auch der Affek-
tionswert, den ein Denkmal für einen best. Kreis
von Menschen hat, die wissensch. und künstl. Be-
deutung. Die für die Denkmaldpflege wichtigsten
Gattungen von D. sind: 1. die Baudenk-=
mäler ;2. die i. e. S. sog. Kunstdenkmäler
(Bildwerke der Plastik und der Malerei); 3. die sog.
Kunstaltertümer (Werke d. Kunstgewerbes);
4. die sog. Bodenaltertümer (sDenkmäler
im Erdboden und Funde). Den Schutz der Baudm.
hat die D. neuerdings weiter ausgedehnt auf
altertümliche Ortsbilder und Ortsteilbilder, ein
Gebiet, womit sich auch der i. e. S. sog. Heimat-
schutz, s. d., befaßt. Ein bes. G. zum Schutz der
Kunft= und Altertumsdenkmale hat W. nicht. Für
die Baudm. sorgt Art. 97 BO. Der Schutz der
Baudm. erstreckt sich aber nur auf das Aeußere,
nicht auf das Innere der Gebäude und hat zur
Voraussetzung den Eintrag des betr. Geb. in das
Denkmalverzeichnis sowie die Bekannt-