178 Desinfektion — Deutsche
Kleidungstücke, Wäsche, Betten, die ekelhaft be-
schmutzt sind oder von denen anzunehmen ist,
daß sie mit Menschen oder Tieren, die an ansteck.
Kr. leiden oder gestorben sind, in Berührung *
kommen oder daß sie auf andere Weise mit An-
steckungstoffen behaftet sind, sofort nach der Er-
werbung und bevor sie mit anderen Gegenständen
zusammengebracht werden, reinigen und des-
infizieren. Die Pol Beh. können beim Auftreten
anst. Kr. auf Grund Art. 25. Z. 4, 32 Z. 5, 51 f.
Polst G. weiteres anordnen, bes. auch über die
Art und Weise der D. Dasselbe best. Min V.
22. 10. 06, Rgbl. 660, für den Geschäftsbetr. der
Trödler und Kleinhändler mit Garnabfällen oder
Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder
Leinen. Auf Grund der angef. Art des Polst G.
kann die D. auch in anderen Fällen, als den o.
genannten angeordnet werden. Zur Ausbildung
von Desinfektoren ist beim Med Koll. eine Döchule
eingerichtet, Min JV. 9. 2. 10, § 17, Rgbl. 84;
s. a. Oberamtsarztges. v. 10. 7. 12, Rabl. 270,
Art. 10, Min JV. 13. 2. 11, Rgbl. 561, 8§ 5 II Z. 6.
Rößler.
Desinfektion bei Biehseuchen. Die Reinigung
und D. der von seuchenkr. oder verdächt. oder für
die Seuche empfängl. T. benutzten Ställe, Stand-
orte, Ladestellen, Marktplätze und Wege, des von
solch. T. herrührenden Düngers, der Streu= und
FJuttervorräte, der mit den T. in Berührung ge-
kommenen Gerätschaften, Kleidungstücke und sonst.
Gegenstände, erforderlichenfalls R. und D. von
T., die Träger des Ansteckungstoffes sein können,
und von Pers., die mit kr. oder verd. T. in Be-
rührung kamen, sind Maßregeln, die zur Ver-
hütung der Weiterverbreitung einer Seuche gem.
5 27 (18) VS. 26. 6. 09, REl. 519, angeordnet
werden können und i. d. R. durchgeführt werden
müssen, bevor eine der Anzeigepflicht, s. d., unter-
liegende Seuche als erloschen erklärt werden darf.
Bezüglich der in Betracht kommenden Seuchen vol.
5 116, 119, 120, 138, 163, 165, 199, 224, 253, 284,
286, 304, 316, 318, 327, 329, 346 MV. b. M##. z.
VE G. 11. 7. 12, Rabl. 293. Außerdem müssen nach
§ 67 a. a. O. Gast= und Händlerställe, in denen
Schweine oder Geflügel untergebracht find, nach
jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden;
weiterhin find solche Ställe mind. in den ersten
10 T. eines jeden Viertelj. zu reinigen und zu
desinf. R. und D. haben nach der Anweisung für
das DVerf. bei VS., Anl. A zu MV. 11. 7. 12 zu
erfolgen. Für die D. bei Influenza der Pferde ist
§ 13 M. 26. 9. 08, Rabl. 231, bei Rinderpest
§ 2, 8 u. 4 G. 7. 4. 69, BZGBl. 105, § 88 f. d. r.
Instr. 9. 6. 73, R#l. 147, u. § 11 f. MV. 23. 2.
72, Rgbl. 59, maßgebend. — Eine bes. ges. Rege-
lung hat die Beseitigung von Ansteckungstoffen bei
Vieh= und Geflügelbeförderungen auf Eisenbahnen
erfahren. Die bez. Vorschr. beruhen auf G. 25. 2.
76, REBl. 163, und den dazu erlassenen
KchskBek. 16. 7. 0O4, Rel. 311 und 17. 7.
04, RE#l. 317, sowie auf Abschn. VI der Anl. C
zur EB#O., Abl. d. VA. 04 400 und Kundm.
Nr. 7 D. EBVerkVbd. Nach diesen Best. sind alle
EnBWagen, in denen Pferde, Maultiere, Esel,
Landwirtschaftsgesellschaft.
Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine sowie un-
verpacktes Geflügel befördert worden find, nach
jedesmal. Gebrauch der gewöhnl. D. zu unter-
ziehen. Wagen mit Klauenviehsendungen von
Stationen, in deren Umkreis von 20 km die Maul-
und Klauens. herrscht oder noch nicht für erloschen
erklärt ist, sowie durch Rinderpest, Milzbrand,
Rauschbrand, Wild= und Rinders., Maul- und
Klauens., Rotz, Rotlauf der Schweine, Schweines.,
Schweinepest, Geflügelcholera oder Hühnerpest in-
fizierte Wagen, und Wagen, die verdächtig sind,
solche Ansteckungsstoffe zu enthalten, sind verschärft
zu desinf. Das gewöhnl. DVerf. besteht im wesentl.
in gründl. Reinigung mit heißer Sodalösung
und nachheriger Lüftung der Wagen; bei der ver-
schärften D. wird außerdem noch eine Bepinselung
der Wände usw. mit 3prozent. Kresolschwefelsäure-
mischung vorgenommen. Die Ausf. der D. ge-
schieht auf best. DStationen. In gleicher Weise
wie die Wagen sind die bei der Bef. der T. be-
nutzten Gerätschaften und die Rampen, Verlade-
brücken uff. zu reinigen und zu desinf. — Die
verantwortl. Aufsicht über die von der EB. auszu-
führ. DoArbeiten liegt in 1. Linie dem betr. Sta-
tionsvorst. ob. Die Kontrolle über das ges. Derf.
ist den b. TAe. übertragen, die regelmäßige Visitat.
der Dötationen vorzunehmen und etwaige Vor-
schriftswidrigkeiten der vorges. EBstelle zu melden
haben. — Zu bemerken ist noch, daß in dem zw.
d. R. und Oesterr.-Ung. abgeschl. VSllebereink.,
s. d., zugleich eine Vereinbarung über die D. der
EBViehwagen getroffen wurde, die im wes. auf
den in D. maßg. Grundsätzen beruht, Ueb. mit
Oesterr.-Ung. 25. 1. 1905, R.ZBl. 502.
Leonhardt.
Detailreisen s. ambulanter Gewerbebetrieb J.
Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft. Die 1885
durch Eyth gegr. DL. verfolgt nach ihrem Grund-
ges. f. Zwecke: a) das Sammeln und Verbreiten er-
probter praktischer Erfahrungen auf sämtl. Ge-
bieten der Landw.; b) Mitteilung der neuesten
wissensch. Forschungsergebnisse mit bes. Beziehung
auf ihre prakt. Anwendung in kurzer, gemeinver-
ständl. Form; c) Anregung zu prakt. Versuchen
und wissensch. Untersuchungen, sowie Durchfüh-
rung derselben; d) Förderung aller Zweige des
landw. Betriebs; e) Belebung des Handels mit
d. landw. Erzeugnissen und Hilfsmitteln im In-
und Auslande. Mittel zur Erreichung dieser
Zwecke sind bes. die jährl. stattfindend. Wander-
ausstellungen, Preisverteilungen, Masch.=
Prüfungen, Stellung von Preisaufgaben, Bil-
dung von Sonderausschüssen, bes. Einrichtungen
und Veranstaltungen wie die Buchführungstelle,
die Lehrlingsprüfungen, die Mitteilungen der
DeG. u. a. Der D. gehören auch an die Ge-
somtertretung des landw. Vereins (die Zentrst.
Id. L.), die meisten landw. BezV., viele w.
Landwirte. Die Beteiligung der w. Landw. an
den Wanderausstellungen der DL. wird, soweit
eine solche nach der Lage des Ausstellungsorts in
Betracht kommt, seitens der Z. f. d. L. in weit-
gehendem Maße unterstützt; vgl. Denkschr. d. L.
und die L Pfl. in W. 08, 22. Baier.