Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Deutscher Landwirtschaftsrat — Dienstprüfungen. 
Deutscher Landwirtschaftsrat. Der 1872 gegr. 
De. hat den Zweck, die landwirt. Interessen im 
Gesamtumfange des D. R. wahrzunehmen und 
überall, wo dieselben durch die RGes Gebg. oder 
durch Anordnungen und Maßregeln der RVerw. 
fördert werden können oder geschädigt zu werden 
efahr laufen, nicht nur die etwa von ihm ge- 
forderten Gutachten abzugeben, sondern auch un- 
aufgefordert und beizeiten an den Rchsk. begrün- 
dete Vorstellungen zu richten, oder sich mit An- 
trägen an den Reichstag zu wenden. Er besteht 
aus von den landw. Vertretungen jedes einzel. 
d. Bft. gew. Mitgl. Die Gesamtzahl dieser Mitgl. 
beträgt 75. Die Zahl der auf jeden Bst. bzw. die 
einz. preuß. Provinzen fallenden Mitgl. ist unter 
Anlehnung an die Stimmberechtigung der Bst. im 
Bdrt. und unter Berücksfichtigung der bes. Ver- 
Ettniffe einz. Staaten und Provinzen im Statut 
estgestellt. Der landw. V. von W. ist im Di. 
durch 5 Del. vertreten. Die Wahl von 4 Del. und 
Stellv. wird zufolge Beschl. des Ges Koll. der Z. f. 
d. L. 26. 2. 98 durch Zusammentritt der gewählten 
12 Beiräte des Ges Koll. und deren Stellv. in einer 
Wahlversammlung in Stuttgart vorgenommen. 
Als 5. Del. ist der Vorst. der Z. f. d. L. aufgestellt. 
Die 3Z. hat nach Maßgabe des Statuts zu den 
Wahlen des DLR. beizutragen. Daneben ist W. an 
der ein selbständiges Unternehmen des Do. bil- 
denden Preisberichtstelle mit einer Beitragsleistung 
beteiligt; vgl. Denkschr. über die Landw. und die 
LPfl. in W. 08 21; W. Wochenbl. f. L. 98 212, 213. 
Baier. 
Devastation von Waldgen s. Walddevastation. 
Diäten und Reisekosten der Staats- und Ge- 
meindebeamten s. Reisekosten. 
Dienstboten. 1. Der Begriff der D. oder 
des Gesindes ist weder reichs- noch landesges. be- 
stimmt. Es werden darunter Personen verstanden, 
die entgeltlich die Leistung häuslicher oder landw. 
Dienste in der Weise übernehmen, daß sie in die 
Hausgemeinschaft der Dienstherrschaft eintreten 
und sich jederzeit — soweit die Natur der über- 
nommenen Dienste dies erfordert — der Herr- 
schaft qur Verfügung stellen, Begr. zum Entw. 
d. Ges Ordn. — 2. Die als bes. G. neben und gleich- 
zeitig mit dem W GBG. erlassene Gesinde- 
ordnung 28. 7. 99, Rabl. 528, regelt an Stelle 
früherer örtlicher Normen einheitlich für das 
anze Land in der Hauptsache die bürgerlichrechtl. 
ciiehungen zwischen Dienstherrschaft und Ge- 
finde. In öff.rechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 4, 
daß die Ortspol. Beh. gewissen, mit einem sitt- 
lichen Makel behafteten Pers. die Annahme und 
Beibehaltung jugendlicher D. (unter 18 Jahren) 
untersagen und nötigenfalls von ihnen die Ent- 
lassung solcher erzwingen kann. Nach Art. 30 
Abs. 3 der Ges. Pot erner die Ortspol Beh. auf 
Antrag eines D. das ihm von der Dienstherrschaft 
ausgestellte Dienstzeugnis kostenfrei zu beglau- 
bigen. 38. Ein Zwang zur Führung von 
Dienstbüchern besteht für die D. in W. nicht, 
Min JBek. 26. 3. 72, Abl. 83, i. Vbdg. mit Min.= 
JB. 30. 4. 50, Rabl. 188. Dagegen sind den D. 
auf Verlangen von dem Ortsvorsteher des 
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letzten dauernden Aufenthalts Dienstbücher nach 
einem best Vordruck gegen Gebühr auszustellen, 
die dem D. eine Legitimation über seine Person 
und einen beglaubigten Ausweis über seine Be- 
chäftigung bieten sollen; die Einträge find auf 
erlangen von dem Ortsvorst. unentgeltlich zu 
beglaubigen, Min JErl. 16. 7. 79, Abl. 274; 30. 10. 
01, Abl. 248. Die Fälschung von Dzeugnissen 
und Dhüchern zum Zweck besseren Fortkommens 
und ihre mißbräuchliche Benützung durch Dritte 
oder Ueberlassung an solche fällt unter §5 868 
St G., Haft oder Geldstr. bis 150 4. — 4. Der 
Vertragsbruch durch D. ist nach Art. 16 
PolstG. strafbar. Hienach unterliegen D., die 
ohne rechtmäßige Ursache, Ges O. Art. 18 u. 25, 
den D. nicht antreten oder vor Ablauf der DZeit 
verlassen, auf Antrag der DHerrschaft, dessen Zu- 
rücknahme zulässig ist, einer GStr. bis 30 oder 
8 T. Haft. — 5. Aufenthalts- und Schlaf- 
räume der D. dürfen erhebliche, die Gesund- 
heit oder die Sittlichkeit gefährdende Mißstände 
nicht aufweisen, auch dürfen die Schlafräume 
ihrer Lage nach im Falle eines Brandes das 
Leben der Bewohner nicht in bes. Maße gefähr- 
den, § 5, bes. Nr. 9 u. 10 Min V. über Woh- 
nungsaufsicht 21. 5. 01, Rabl. 130. DHHerren, die 
trotz vorgängiger Pol Auflage zur Beseitigung sol- 
cher Mißstände, § 13 a. a. O., unter Mißachtung 
der Anordnung die betr. Räumlichkeiten durch 
ihre D. benützen lassen, werden nach Art. 29a 
Polst G. mit Geld bis 150.X od. mit Haft bestraft. 
— 6. Wegen der polizeil. Meldung der D. s. 
Meldewesen, pol.; wegen des Verhaltens von 
DHerrschaft und D. im Fall der Beiziehung 
der bewaffneten Macht bei Störungen der öff. 
Ordnung s. Auflauf 2e und 4b. — 7. Die D. 
unterliegen kraft reichss. Zwangs (RO.) der 
Invaliden= und Hinterbliebenendersicherung 
nach Vollendung, des 16. Lebensj., ferner allg. der 
Kranken V. an Stelle der bis zum 831. 12. 18 be- 
stehenden landesrechtl. Krankenpflege V., endlich 
der Unfall U. in Ansehung von Unfällen, die sie 
bei einer dieser Vers. unterworfenen Betriebs- 
tätigkeit erleiden. Näheres s. JV. usw. 8. Zur 
Anerkennung langjähr. treuer Pflichterfüllung in 
einem und demselben D. werden von der Königin 
an weibliche D. nach mind. 25jähr. und nach 
50jähr. Dzeit Ehrenzeichen verliehen. Eben- 
* an weibl. D. werden nach 15jähr. vorwurfs- 
eier Dzeit bei einer und ders. Herrschaft, unter 
best. Voraussetzungen Geldprämien von der Zen- 
tralleitung für Wohltätigkeit vergeben. Näheres 
s. W. Landeskalender für 1914, 59. Männl. land- 
w. Bediensteten kann für langjähr. (25 IJ.), treue 
und ersprießliche D. in dems. Betrieb die Me- 
daille der Köng-Karl Jubiläumsstiftung verlieden 
werden, Nr. 6 der Grundsätze 20. 12. 06, Min J.= 
Abl. 376. Ziegele. 
Diensteinkommen s. Staats-, Amtskörper- 
schafts-, Gemeindebeamte, auch Einkommensteuer. 
Dienstentlassung s. Staats-, Amtskörperschafts--, 
Gemeindebeamte. 
Dienstpflichtige, unsichere, s. Ersatzwesen XIX. 
Dienstprüfungen. — Inhalt: DPr. in 
 
	        
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