Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Dienstprüfungen. 
ziehen. Bei den KollBeh. find die R. in die Ge- 
schäfte des Sekretariats-, Revisorats= und Registra- 
turdiensts unter Beschränkung auf das zur Kennt- 
nis des Geschäftsgangs Notwendige einzuleiten, 
zur Protokollführung bei koll. Beratungen und 
Verhandl. zu verwenden und bes. zur Bearbeitung 
sowohl einfacherer als schwierigerer Fälle und 
zum mündl. Vortrag in der Sitzung heranzuziehen. 
— 1X III. Die Staatsprüfung 1# f. d. höh. F., VV. 
5 13 f., soll die Bef. des Kand. für diesen Dst 
sowohl hins. der erforderl. wissenschaftl. Bildung 
und Kenntnis der besteh. Ges. und Einrichtungen 
als hins. der prakt. Tüchtigkeit und Geschäfts- 
ewandtheit dartun. Sie wird von einer von dem 
taatsmin. der Fin. aus höh. Beamten des Dep. 
gebildeten Komm. von mind. 5 Mitgl. vorgenom- 
men und findet i. d. R. Z2mal jährl. statt. Die 
Meldungen find schriftl. bei dem MinF. ein- 
zureichen, das über die Zulassung zur Pr. er- 
kennt und die Zugelassenen vorladet. Wegen un- 
würdigen Verhaltens kann einem Kand. die Zul. 
versagt werden. Die nicht Zugelassenen werden 
von der Zurückweisung, unter Angabe des Grundes 
in Kenntnis gesetzt. Der Meldung um Zulassung 
zur Pr. fsind beizulegen: 1. Nachweis über Leistung 
des Vorber Dsts; 2. sofern der Kand. anderweit 
beschäftigt war, ein Zeugnis der betr. Beh., des 
Instituts, der beteil. Lehrer usw. über die Dauer 
dieser Arbeit, die Art der Beschäftigung, die 
Leistungen und die Führung des Kand.; 3. für 
diej. Zeit, während welcher der Kand. nicht im 
Vorber Dst stand, ein Zeugnis der Gde# Beh. seines 
Aufenthaltsorts über seine Führung; 4. Militär- 
papiere. Die Zeugn. über Leistungen und Führung 
des Kand. während des VorberDsts bei staatl. 
Beh. werden von Amts wegen beschafft. Die 
Meldungseingabe ist entw. von der Stelle, welcher 
der Kand. als R. zugeteilt oder bei der er be- 
schäftigt ist, dem Min F. vorzulegen oder bei dem 
Kameral A. seines Aufenthaltsorts einzureichen 
und von diesem dem Min. vorzulegen oder, wenn 
der Kand. sich außerhalb des Königreichs aufhält, 
unmittelbar an das Min. einzusenden. Die Pr. 
ist teils schriftl., teils mündl. Bei der schriftl. 
Pr. werden allen Kand. die gleichen Aufgaben zu 
sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung 
vorgelegt. Die mündl. Pr. folgt der schriftl.; die 
Pr. ist nicht öff. Gegenstände der schriftl. 
  
  
Pr. find: 1. Bürgerliches Recht; 2. Finanzwissen- 
schaft, d. und w. Finanz= und Steuer R. einschl. 
des w. Gemeindesteuerwesens; 8. Etats-, Kassen- 
und Rechnungswesen nach reichs= und w. R.; 
4. Reichstaats R. und w. Staats R.; 5. d. VerwaltR. 
mit bes. Berücksichtigung seines die Verwaltung 
der wirtschaftl. Angelegenheiten betr. Teils. In 
den Fächern Z. 2 u. 8 werden den Kand. auch noch 
prakt. Fälle oder größere Aufgaben zur Bearbei- 
tung gegeben. Die mündl. Pr. umfaßt neben obi- 
ien Fächern noch Volkswirtschaftslehre. Hins. des 
ebrauchs von Büchern u. a. Hilfsmitteln s. o. 
A. AA. 1. Die bei der Pr. als befähigt erkl. Kand. 
erhalten Zeugnisse, welche die zuerkannte Befähi- 
gungstufe angeben. Sie werden von dem MinfF. 
zu Finanzassessoren bestellt. Ihre Namen wer- 
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den im Staatsanzeiger veröffentlicht. Hins. der 
Eherkgen des Ausbleibens im Pr ermin und der 
Wiederholung der Pr. s. A. AA. I. — 1 Mittlerer 
F., 1 KWVO. b. Pr. f. d. m. F. 19. 1. 12, Rabl. 5; 
MV. b. Zulassung, Ausbildung und Verwendung 
der Finanzgeh. 17. 1. 13, Abl. 1. Die Bef. für den 
m. F., nämlich für die Stellen der Kontrolleure, 
des 3. Kassiers und der Buchhalter der Staats- 
hauptkasse, der Expeditoren, der Kontrolle= und 
VerwaltungsB., der Kassiere und Buchhalter bei 
den Hüttenwerken und Salinen, des Badkassiers in 
Wildbad, der Kalkulatoren des Stat. Landes A. und 
der Finanzsekretäre wird erworben durch prakt. 
Ausbildung als Finanzgehilfe während 
mind. 3 J. und Erstehung der Pr. für den m. F. 
Wer als FG. zugelassen (V. 17. 1. 18 8 1) 
werden will, hat sich durch das Kameralamt seines 
Aufenthaltsorts bei dem Steuerkoll. zu melden 
und hiebei nachzuweisen: 1. d. Reichsangehörig- 
keit; 2. guten Leumund; 3. Besuch einer zur Aus- 
stellung des wissenschaftl. Bef-Zeugnisses für den 
einjfreiw. Militärdienst berechtigten d. öff., oder 
einer zur Ausstellung des gleichen Z. berecht. w. 
priv. Lehranst. bis zu der auf der Schule erlangten 
Berechtigung zum einjfreiw. Dst; 4. sein Lebens- 
alter und seine sonst. persönl. Verhältnisse. Das 
St Koll, erkennt über die Zulassung als FG. Die 
Dst Leistung als FG. kann nicht vor zurückgel. 16. 
Lebensj. angetreten werden. Ein FG. hat als 
solcher (V. 17. 1. 18 § 3) mind. 36 Mon. und hie- 
von mind. 30 Mon. bei einem Kameral A. Diensfte 
zu leisten. 6 Mon. kann er bei einem Hauptzoll- 
oder Hauptsteuer A, oder bei einem Zoll A. zu- 
bringen. Ob und inwieweit die Besch. auch bei 
anderen Beh. innerhalb oder außerh. der Fin Verw. 
in die 36monatige Dienstleistung eingerechnet wer- 
den kann, entscheidet das Min. Die FG. stehen 
während ihrer Dst Leistung (V. 17. 1. 13 § 2) in 
dem Verhältnis von im Staatsdienst besch. Per- 
sonen, Art. 118 Beamt G. Sie werden beeidigt. 
Wegen Leitung und Ueberwachung ihrer Aus- 
bildung vgl. V. 17. 1. 13 § 4; wegen des staatl. 
Unterrichs (4—5 Mon.) val. a. a. O. § 6. — Die 
Pr. für den m. F. wird vor einer Komm. ab- 
gelegt, die das Min F. aus Beamten der Finanz- 
verwaltung bildet, sie findet i. d. R. jährl. einmal 
statt. Die Meldungen von denj. Kand., die 
3. Z. ihrer Meldung den staatl. Unterrichtskurs für 
JFG. besuchen, sind durch Vermittlung des Vor- 
sitzenden des Steuerkoll., von den anderen Kand. 
durch Vermittl. des Kamer A. ihres Aufenthalts- 
orts, wenn sie bei einer Beh. beschäftigt sind, 
durch diese mit einer Aeußerung über ihre Fach- 
ausbildung vor 1. Dezember jeden Jahres bei dem 
MinF. einzureichen. Das Min. entscheidet über die 
Zulassung, verfügt die Vorladungen und läßt die 
nicht Zugelassenen von ihrer Zurückweisung unter 
Angabe des Grundes in Kenntnis setzen. Der 
Meldung sind beizulegen: 1. Darlegung der per- 
sönlichen Verhältnisse und Lebenslauf des Kand.; 
2. Nachweis, daß der Kand. vor dem 1. Januar 
des Jahres, in dem die Pr. stattfindet, das 
21. Lebensj. zurückgelegt hat; 8. Nachw. der d. 
Reichsangehörigkeit; 4. Nachweis über Zulassung 
 
	        
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