Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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und DstLeistung als FG., Leistungen und Ver- 
halten während dieser Zeit; 5. für die Zeit, 
während der er nicht bei einer Finanzbeh. besch. 
war, ein Zeugnis des Gde Rats des Aufenthaltsorts 
über sein Verhalten; 6. Militärpapiere. — Die 
Pr. geschieht schriftl. und mündl. Bei der 
schriftl. Pr. werden allen Kand. die gleichen Auf- 
gaben zu sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Be- 
arbeitung vorgelegt. Die mündl. Pr. folgt der 
schriftl. Gegenstände der Pr. sind: 1. die wesentl. 
Best. der RV. und des w. StaatsR.; 2. Einrich- 
tung der w. Finanzverw.; 3. Reichs-, Landes= und 
Gemeindesteuerwesen einschl. Zollwesen; 4. w. 
Etats-, Kassen= und Rechnungswesen, Best. über 
die Abrechnung mit dem Reich; 5. Grundzüge des 
in W. gelt. bürgerl. R.; 6. Hauptregeln des Zivil- 
prozesses, bes. im Mahn= und Zwangsvollstreck.= 
Berfahren, sowie des Strafproz. Ueber den Ge- 
brauch von Büchern u. a. Hilfsmitteln, Ausschluß 
von der Pr., PrZeugnisse, Befähigungscheine, 
Wiederholung der Pr. s. o. A. BB. Die für be- 
fähigt Erklärten, deren Namen im Staatsanzeiger 
veröffentlicht werden, werden vom MinF. zu 
Finanzpraktikanten bestellt. — D. Dienst der Ber- 
kehr Lanstalten, KWVO. 12. 7. 09, Rabl. 129; KVO. 
4. 12. 10, Rgbl. 583; KO. 1. 4. 12, Rabl. 73; 
MV. b. Pr. 16. 7. 09, Abl. d. Verk Anst. 897; M. 
b. Annahme und Ausbildung der Beamten 16. 7. 
09, Abl. 404; MV. 11. 4. 12, Abl. 254. Xx I. Alls. 
Bestimmungen. 1 Die Pr. für die Aemter im Be- 
triebs= und Verwaltocst der VA. teilen sich in Pr. 
für den Eisenbahn dst und den Post Dst. Es 
bestehen Pr. für den höh., den Sekretärdst., 
den Assistenten Dst und bes. Pr. für die techn. 
Aemter. Die Befähigung zum höh. Dst, nämlich 
zu den Stellen der Vorstände und Mitgl. der Koll., 
der Eisenbahnbetr Inspektoren, Oberpostmeister, 
Eisenbahnbetr.= und Verkehrskontrolleure, Post- 
betr Insp., Vorstände der Hilfsbureaus der Gene- 
raldirektionen, Hilfsreferenten, Bahnhofinsp., setzt 
die Erstehung der 1. höh. Just Dst Pr. oder die Er- 
stehung einer techn. Diplom Pr. sowie die Erstehung 
einer der Staats Pr. für den höh. Dst der VW. vor- 
aus. Personen, welche die 2. höh. JustDstPr., die 
Staats Pr. für den höh. Verwalt.= oder FindDst oder 
eine 2. Staats Pr. im Baufach bestanden haben, 
können ohne weitere Pr. in den höh. Dst der V2. 
übernommen werden; sie erhalten jedoch Anwart- 
schaft auf etatsmäßige Anstellung erst, nachdem sie 
ihre Befahigung für den VerkDst während einer 
angemessenen Zeit nachgewiesen haben. Kand. für 
den höh. Dst werden nach Bedürfnis und unter Be- 
rücksichtigung ihrer PrZeugnisse angenommen. 
Pers., die die höh. Pr. für einen Dienstzweig der 
V. bestanden haben, können nach angemessener 
Crprobung ohne weitere Pr. in den andern Dst- 
Zweig übernommen werden. Bes. tüchtige Beamte 
des mittl. Dsts können zu Bahnhof-, zu Eisenbahn- 
und Postinsp. ernannt werden. Die Befähigung 
zum Sekretär cst., nämlich zu den Stellen der 
Oberbahn= und Ocberpostsekr., Bahnhof= und 
Güterverwalter, Postmeister, Bahnhof= und Güter- 
kassiere, Buchhalter, Materialverwalter, Eisen- 
bahn- und Postsekretäre, Oberbahn= und Oberpost- 
Dienstprüfungen. 
assistenten setzt die Erstehung der Sekr Pr. voraus. 
— Die Staats Pr. für den höh. Dst und die 
Sekr Pr. werden unter Leitung des Min ##., 
Verkobt., durch bes. PrKommissionen vorgenom- 
men, die aus Beamten dieses Min., der beiden 
Generaldirekt. oder aus anderen Beamten der VW., 
bei den Pr. für den Sekr Dst außerdem aus Sprach- 
lehrern an öff. Unterrichtsanst., unter einem vom 
Min. bez. Vorsitzenden gebildet werden. Für die 
Assistenten Pr. werden ständige PrKomm. 
aus Beamten der VA. und aus Sprachlehrern an 
öff. Unterrichtsanst. vom Min. bestellt. — Die Pr. 
sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ifst, 
chriftl. und mündl. Hins. der Benützung von 
üchern und unerl. Hilfsmitteln, Ausschluß von 
der Pr., PrZeugnisse, Befähigungstufen, Veröffent- 
lichung des PrErgebnisses gilt das o. A. AA. III. 
Angeführte entspr. mit der Abweichung, daß die 
Wiederholung der Pr. zur Erlangung eines besse- 
rren Z. innerhalb 3 J., nicht nur innerhalb 2 J., 
möglich ist und daß das frühere Z. endgültig in 
Kraft bleibt, wenn der Kand. keine höh. Bef Stufe 
erlangt. — 1 II. Ausbildung und Prüfungen. * 
AA. Höherer Dienst. Die Zulassung zur Aus- 
bildung für den höh. D. als Referendar erfordert 
den Nachweis: 1. d. Reichsangehörigkeit; 2. guten 
Leumunds:; 3. körperl. Tauglichkeit, normalen Seh- 
und Hörvermögens; 4. Erstehung der 1. höh. Just.= 
Dst Pr. oder der Diplom Pr. als Architekt, Bau- 
ingenieur, Maschineningenieur, Verwaltungs- 
ingenieur oder Elektroingenieur an der Techn. 
Hochschule in Stuttgart. Die Staats Pr. für den 
höh. Dst werden in Stuttgart i. d. R. 1mal jährl. 
abgehalten. Voraussetzungen für die Zulassung 
sünd: 1. mind. 2jähr. Ausbildung im EBahn= oder 
ost Dst; 2. Erstehung der prakt. Prüfung im Tele- 
graphieren; 3. Vorlegung der Militärpapiere; 
4. gute Führung. Gegenstände der Staats Pr. für 
den höh. Dst sind: 1. Etat-, Kassen= und Rech- 
nungswesen mit bes. Berücks. der Verhältn. der 
Vr..; 2. Verkehrsgeschichte und Geographie; 
3. a) für den EBahn Dst: EBahn Ges Gebung, Ver- 
waltung und -Betrieb, Verkehrsc#st einschl. Tarif- 
wesen, Bahnoberbau und Fahrzeuge; b) für den 
Post Dst: Post-= und Telegr Ges Gebung, -Verwaltung 
und „Betrieb, Verkcst einschl. Tarifwesen, telegr.= 
und fernsprechtechn. Einrichtungen, Postbetriebs- 
mittel; 4. Bearbeitung einer größ. prakt. Aufgabe; 
5. Reichsstaatsrecht, w. Staats= und Verwecht; 
6. Volkswirtschaftslehre und Arbeiter Ges Gebung. 
Die Kand., die die Pr. bestanden haben, treten in 
das Verh. von EBahn-= oder Postassessoren 
ein. — BB. Sekr Öst. Die Zulassung zur Aus- 
bildung für den Schst als Eisenbahn= oder Post- 
praktikant 2. Kl. erfordert den Nachweis: Z. 1—8 
wie A.; 4. des Besuchs einer w. human. oder real. 
öff. Unterrichtsanst., wenigst. bis zur Erlangung 
des Befähigungszeugnisses für den einjfreiw. Mil.= 
Dst; 5. Zurücklegung des 16. Lebensj. Bewerber, 
die das 21. Lebensj. überschritten haben, sollen 
nicht angenommen werden. Die Spr. werden in 
Stuttgart i. d. R. 1mal jährl. abgehalten. Vor- 
aussetzung für die Zulassungen: 1. Zurücklegung 
des 21. Lebensj.; 2. mind. 3jähr. prakt. Ausbil-
	        
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