Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Dienstunfähigkeit — Dienstzeit. 
dung, worunter 1jähr. Probe Dst; 3. Erstehung der 
prakt. Pr. im Telegraphieren; 4. gute Führung. 
Zu der SPr. können auch bes. geeignete und ge- 
nügend vorgebildete Kand. des Asscsts nach Er- 
stehung der Ass Pr. zugelassen werden. Gegenstände 
der CBahn SpPr. find: 1. die wesentl. Best. des 
Reichstaatsrechts und des w. Staats-= und Verw.= 
Rechts; 2. Dienst= und Rechtsverhältnisse der Be- 
amten und Arbeiter; die für die EBahn bes. wich- 
tigen Lehren des bürgerl. Rechts in ihren wesentl. 
Grundzügen; 4. Eisenbahnkunde: a) die reichs= und 
landesges. Best. über das Eisenbahnwesen, Organi- 
sation der w. VA.; b) EBahnBetriebsDst (Eahn- 
bau= und Betriebs O., Fahr= und Signaldst); 
c) Verkehrs Dst (EBahn Verkehrs O., Verbands- 
wesen, Tarifwesen, MilitärE Bahn O.); d) Bahn- 
oberbau und Fahrzeuge; 5. Kassen= und Rech- 
nungswesen, Ausstattungs= und Materialwesen; 
6. EBahn Geographie von Europa; 7. Aufsatz über 
einen Gegenstand aus dem Verkehrswesen; 
8. franz., auf Wunsch des Kand. auch engl. und 
italien. Spr. Gegenstände der Post SPr. find: 
Z. 1 u. 2 wie o.; 3. die für die Posten und Telegr. 
bes. wichtigen Lehren des bürgerl. Rechts in ihren 
wesentl. Grundzügen; 4. Post= und Telegraphen- 
kunde; a) die reichs= und landesges. Best. über 
das Post= und Telegraphenwesen, Organisation 
der w. VA.; b) Post= und TelegrBetriebsst; 
pc) Verkehrs Dst. (Poft O. und Telegr O., Post= und 
Telegr Verträge, Tarife); d) telegr.= und fernsprech- 
technische Einrichtungen; 5. Kassen= und Rech- 
nungswesen, Ausstattungs-- und Materialwesen; 
6. Verkehrsgeographie; 7. Aufsatz über einen 
Gegenstand aus dem Verkehrswesen; 8. franz., 
auf Wunsch des Kand. auch engl. und ital. Spr. 
Die Kand., die die SpPr. bestanden haben, treten 
in das Verh. von Eisenbahn= oder von Post- 
praktikanten I. Kl. ein. — CC. Assist Dst. 
Die Zulassung zur Ausbildung für den Asscnst in 
der Eigenschaft eines Eisenbahn= oder Postanwär- 
ters erfordert den Nachweis: Z. 1—3 wie A.; 
4. genügender Schulbildung (nötigenfalls Vor Pr.). 
Bewerber, die eine Latein-, Real- oder Bürger- 
schule besucht haben, werden vorgezogen; 5. der Zu- 
rücklegung des 16. Lebensj. Bewerber, die das 
21. Lebensj. überschritten haben und nicht Milit.= 
Anw. sind, sollen nicht angenommen werden. Die 
Ass Pr. werden in Stuttgart i. d. R. einmal jährl. 
abgehalten. Voraussetzung für die Zulassungen: 
1. Zurücklegung des 21. Lebensj.; 2. Erstehung der 
prakt. Pr. im Telegraphieren; 3. mind. 8jähr. 
prakt. Ausbildung, worunter ein 1jähr. Probe Dst; 
für Militäranw. mind. 11mon. Probest; 4. gute 
Führung. Gegenstände der nied. Eisenbahn Dst Pr.: 
1. Organisation der w. VA.; 2. EBahn Betriebschst 
(EBBau= und Betriebs O., Fahr- und Signaldst, 
Bahnoberbau und Fahrzeuge); 3. Verkehrschst 
EnerkehrsO., Tarife, Milit EBO); 4. Stations- 
assen= und Rechnungswesen, Ausstattungs-- und 
Materialwesen; 5. EnBGeographie von Deutsch- 
land, die für W. hauptsächlich in Betracht kom- 
menden internationalen Bahnverbindungen; 
6. Lesen und Uebersetzen eines leichten franz. 
Stückes. Gegenstände der nied. Postst Pr.: 
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1. Organisation der w. VM.; 2. Post= und Telegr.- 
Betriebs Dst; 8. Verkehrs Dst (Post O. und Telegr.= 
O.), telegr.= und fernsprechtechn. Einrichtungen; 
4. Postkassen= und Rechnungswesen; 5. Verkehrs- 
eographie von Europa, die wichtigsten Land- und 
Seetelegraphenlinien; 6. Lesen und Uebersetzen 
eines leichten franz. Stückes. Die Kand., die die 
Pr. bestanden haben, treten in das Verhältnis von 
Eisenbahn= oder von Postgehilfen ein. 
Haller. 
Dienstunfähigkeit, Dienstzeit s. Staats-, Amts- 
körperschafts-, Gde Beamte, auch Pensionsrechte der 
Körpersch B. und Unfallfürsorge für Beamte. 
Dienstzeit, militärische. I. J. w. S. bes. auch 
bei Berechnung der Pension, des Dienstalters, ver- 
steht man darunter die Gesamtheit der im mili- 
tärischen Dienst bei Heer oder Marine zugebrach- 
ten Zeit; i. e. S. die in Erfüllung der Wehrpflicht 
abgeleistete Dzeit. — II. Nach Art. 59 RV., ge- 
änd. d. RE. 15. 4. 05 ist jeder wehrfähige D. 
7 Jahre lang, i. d. R. vom vollendeten 20. bis 
zum beginnenden 28. Lebensj. Angehöriger des 
stehenden Heeres; und während dieser Dopflicht 
im st. H. sind zum ununterbrochenen D. bei der 
Fahne verpflichtet Mannschaften der Kavallerie 
und reitenden Artillerie 3 J., alle übrigen M. 
2 J., aktive Dienstzeit. Die a. D. soll 
i. d. R. während der ersten Jahre der Zugehörig- 
keit zum st. H. abgeleistet werden. w. Zurück- 
stellung s. Ersatzwesen. Einjährig-Freiwillige, d. h. 
Leute von Bildung, die sich während ihrer Dzeit 
jelott bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und 
ie nötige wissenschaftl. Bildung nachgewiesen 
haben, sowie Volkschullehrer und Kandidaten des 
Volkschulamts, die die vorschriftsm. Prüfung er- 
standen haben, dienen nur 1 J. aktiv bei der 
Fahne. Trainsoldaten werden i. d. R. nach ein- 
jähriger aktiver Dzeit zur Reserve beurlaubt. Die 
Studierenden der Kaiser-Wilhelms-Akademie für 
das militärärztliche Bildungswesen, s. Sanitäts- 
korps, haben doppelt solange, als sie dieser Anst. 
angehören, aktiv zu dienen, Erl. durch Min V. 
möglich; ehemalige Schüler von Unteroffizier- 
vosschulen, s. d., dienen für jedes Jahr in der An- 
stalt 2 Jahre über die ges. a. DPPflicht, Unteroff. 
Schüler 4 Jahre aktiv, WO. § 10 HO. 8 13. Einj. 
freiw. Mediziner, Studierende der Tierheilkunde 
und Apotheker können nach halbjähriger Dienst- 
zeit mit der Waffe zur Reserve beurlaubt werden 
unter Vorbehalt der Ableistung des Restes der 
aktiven Dienstzeit, welche spätestens im letzten 
Halbjahr der Zugehörigkeit zum st. H., bei recht- 
zeitiger Meldung als Unterarzt bzw. einj.-freiw. 
Tierarzt bzw. in einer Lazarettapotheke erfolgen 
muß, HO. S. 14, Z. 83, 21, 22, s. Sanitätskorps 
und Militärapotheker. — III. Die a. D. wird 
nach dem wirklich erfolgten Diensteintritt mit der 
Maßgabe berechnet, daß die in der Zeit vom 2. 10. 
bis 31. 83. eingestellten als am vorhergehenden 
1. 10. eingestellt gelten, WO. § 7, 1; die auf 
eigenen Wunsch vorzeitig eingestellten brotlosen 
Rekruten sowie die als unsichere Dienstpflichtige, 
s. d., eingestellten Mannschaften gelten als am 
 
	        
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