Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Domkapitel — Doppelbesteuerung. 
Annahme von Weilhabern ist nur mit Zustim- 
mung der Verweh. und in von seiten der letz- 
teren stets widerruflicher Weise gestattet. Hin- 
sichtl. der P Auflösung und der Sicherheitskeistung 
für den PZins gelten dieselben Best. wie bei Ver- 
pachtungen von Einzelgrundstücken, ebenso bez. der 
freien Auswahl seitens der PHerrschaft unter den 
Steigerern. Seit 1. 4. 1911 ist die Verwaltung der 
Seen und Fischwasser von den Kameralämtern 
auf die Forstämter übergegangen. Im übr. fs. 
Fischereipflege d. 7. — 2. Weitere nutzbare 
Rechte: Weideberechtigungen des Staats auf 
fremdem Grundeigentum. Sie werden, so weit 
sie nicht mit Staatsgütern verliehen sind, 
durch Verpachtung verwertet. Weiter Zinsen 
für die Erlaubniserteilung an Dritte zur Anbrin- 
gung von Firmentafeln, Schaukästen, Leitungen 
u. dgl. an staatl. Gebäuden oder Aufstellung solcher 
auf staatl. Grundstücken, zur Führung von Wasser- 
leitungen, Dohlen u. é. durch staatl. Besitzungen, 
zur Mitbenützung staatl. Brunnen, Wasserleitun- 
een, Kanäle, Quellen u. dgl., zum Gehen, Reiten, 
Fahren über staatl. Eigentum usw., Surrogat- 
gelder für die Nichtausübung staatl. Berechtigun- 
gen durch die Staatsfinanzverwaltung. —#| B. Die 
Fürsortze für die Erhaltung der Domänen Kist 
geregelt in § 107V U. Danach ist das Kammergut 
in seinem wesentl. Bestande zu erhalten und darf 
ohne Einwilligung der Stände weder durch Ver- 
äußerung vermindert, noch mit Schulden oder 
sonst mit einer bleibenden Last beschwert werden; 
als Verminderung ist es nicht anzusehen, wenn zu 
einer entschieden vorteilhaften Erwerbung ein 
Geldanlehen ausgenommen oder zum Vorteil des 
Ganzen eine Veränderung oder Austauschung ein- 
zelner minder bedeutender Bestandteile dess. vor- 
genommen wird. Es muß aber den Ständen in 
jedem Jahr eine genaue Berechnung über den Er- 
158 aus solchen Veräußerungen und über dessen 
Wiederverwendung zum Grundstocke vorgelegt 
werden. — Ueber den Besitzstand der zum Ge- 
schäftskreis der DDir. gehörigen Domanialber= 
waltung samt den mit diesem Besitz verbundenen 
Rechten und den darauf ruhenden Verbindlich- 
keiten werden von den Kameralämtern Amts- 
grundbücher geführt und auf dem Laufenden 
erhalten, s. Erl. 29. 3Z. 92 Fin Mübl. 90. Die 
Forstämter führen in ähnl. Weise bes. Verzeich- 
nisse, sog. Flächenverz. und Fischwasserverz. über 
den in Verwalt. der Forstdir. steh. Domanialbesfitz. 
—C. Die Domänenverwaltung #x liegt unter der 
Oberleitung und Aufsicht der K. Domänen- 
direktion, einer in unmittelbarer Unterord- 
nung unter das FMin als Landeskollegium organ. 
Beh., den in ihrer Tätigkeit sich je auf einen O#l.= 
Bez. erstreckenden 68 Kameralämtern ob, 
hu welchen hinsichtl. der Besorgung des Bau- 
wesens, s. Erl. 10. 6. 04 FMin Abl. 75, noch 14 
Bezirksbauämter treten. Aufgabe der K. 
ist bes. die Vermietung der Gebäude und die Ver- 
pachtung der geschlossenen Güter (Meiereien), der 
am Heitz gelegenen Grundstücke, der als Lubeher 
den von Gebäuden und Wohnungen anzusehen- 
den, meist an Beamte als Inhaber von Dienst- 
191 
wohnungen verpachteten Hausgörten, derjenigen 
landw. benützten Grundstücke, die zusammen mit 
Gebäuden, in denen Gewerbe und dergl. betrieben 
werden, verpachtet sind, und der für staatl. Bau- 
wecke vorsorglich best. Grundstücke; außerdem 
nt sie die Eigentums= und sonst. Rechte des 
taats gegenüber den Ansprüchen und Eingriffen 
Dritter zu wahren, Veräußerungen und Erwer- 
bungen einzuleiten und zu vollziehen, die Mieter 
und Pächter in Erfüllung ihrer vertragsm. Ver- 
pflichtungen zu überwachen, für fortschreitende 
Verbesserungen des Grundbesitzes durch Entwässe- 
rung, Bewässerung, Baumsatz, Weg-, Brücken= und 
Uferbauten und für gute Erhaltung des Bestan- 
des an solchen Einrichtungen sowie an gutswirt- 
schaftl. Inventarstücken zu sorgen, den Einzug 
und die Verrechnung der Miet= und Pachtzinse 
vorzunehmen und die Elementarausgaben einschl. 
der Ausgaben an Amts= und Gemeindeanlagen, 
Brandschadens= und landw. UVBeiträgen zu 
leisten und zu verrechnen und den nach Abzug der 
Elementarausgaben, d. i. des Aufwands, der be- 
hufs Gewinnung des Ertrags sowie zur Deckung 
der auf dem Grundbesitz ruhenden Lasten un 
Verpflichtungen erforderlich war, noch verbleiben- 
den Ertrag an die Staatshauptkasse abzuliefern, 
die ihn als Reinertrag aus Staatsgütern bei 
Kap. 111 des Etats verrechnet. Im übr. ist die 
DVerwaltung den 147 Forstämtern unter der 
Oberleitung und Aufsicht der K. Forstdirekt. über- 
tragen, s. o. A II b u. A lll, 1. Das Kassenwesen 
besorgen die K. und die Ertragsverrechnung ge- 
schieht bei Kap. 112. Franz. 
Domkapitel s. Bischof. 
Donativgelder s. König X, 2, e. 
Donauschiffahrt, s. Schiffahrt 4b. 
Doppelbesteuerung. Unter D. in einem wei- 
teren, gemeiniglich vielgebrauchten und mißbrauch- 
ten Sinn des Worts ist jede mehrfache Best. einer 
Steuerquelle durch eine und dieselbe Steuer- 
gewalt (Staat) oder durch verschiedene Steuer- 
gewalten etaat und Gemeinde oder mehrere St. 
und Gden) zu verstehen. Eine solche D. kommt 
tagtäglich vor, ist keineswegs an sich etwas ord- 
nungswidriges, vielmehr zur Erreichung einer ge- 
rechten Steuerbelastung häufig, geradezu unerläß- 
lich, so z. B. wenn in W. für Staat und Gde ni 
nur eine Einkommensteuer erhoben, sondern das 
nicht lediglich aus Arbeit fließende Eink. aus 
Grund-, Gebäude-, Gewerbe= und Kapitalbefitz 
neben der Einkommenst. noch den Ertragst., s. Er- 
gänzungssteuer, unterworfen wird. Demgegenüber 
ist unter D. i. e., eigentl. S. die grundsätzlich zu 
verwerfende mehrfache Besteuerung eines und des- 
selben Steuerpfl. mit einer und ders. Steuer- 
quelle durch mehrere Steuergewalten gleicher Ord- 
nung (Staaten, Gden) zu verstehen. Eine solche 
D. ist für die Gdebesteuerung innerhalb des 
Staats regelmäwig durch Landes G. ausgeschlossen, 
o in W. Die D. durch die Gden versch. Staaten 
st rechtlich möglich, pflegt aber — mind. zwischen 
den d. Bst., aber auch darüber hinaus — im Weg 
der Vereinbarung beseitigt zu werden. — Zur 
Vermeidung der D. durch die d. Bst. einschl.
	        
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