Domkapitel — Doppelbesteuerung.
Annahme von Weilhabern ist nur mit Zustim-
mung der Verweh. und in von seiten der letz-
teren stets widerruflicher Weise gestattet. Hin-
sichtl. der P Auflösung und der Sicherheitskeistung
für den PZins gelten dieselben Best. wie bei Ver-
pachtungen von Einzelgrundstücken, ebenso bez. der
freien Auswahl seitens der PHerrschaft unter den
Steigerern. Seit 1. 4. 1911 ist die Verwaltung der
Seen und Fischwasser von den Kameralämtern
auf die Forstämter übergegangen. Im übr. fs.
Fischereipflege d. 7. — 2. Weitere nutzbare
Rechte: Weideberechtigungen des Staats auf
fremdem Grundeigentum. Sie werden, so weit
sie nicht mit Staatsgütern verliehen sind,
durch Verpachtung verwertet. Weiter Zinsen
für die Erlaubniserteilung an Dritte zur Anbrin-
gung von Firmentafeln, Schaukästen, Leitungen
u. dgl. an staatl. Gebäuden oder Aufstellung solcher
auf staatl. Grundstücken, zur Führung von Wasser-
leitungen, Dohlen u. é. durch staatl. Besitzungen,
zur Mitbenützung staatl. Brunnen, Wasserleitun-
een, Kanäle, Quellen u. dgl., zum Gehen, Reiten,
Fahren über staatl. Eigentum usw., Surrogat-
gelder für die Nichtausübung staatl. Berechtigun-
gen durch die Staatsfinanzverwaltung. —#| B. Die
Fürsortze für die Erhaltung der Domänen Kist
geregelt in § 107V U. Danach ist das Kammergut
in seinem wesentl. Bestande zu erhalten und darf
ohne Einwilligung der Stände weder durch Ver-
äußerung vermindert, noch mit Schulden oder
sonst mit einer bleibenden Last beschwert werden;
als Verminderung ist es nicht anzusehen, wenn zu
einer entschieden vorteilhaften Erwerbung ein
Geldanlehen ausgenommen oder zum Vorteil des
Ganzen eine Veränderung oder Austauschung ein-
zelner minder bedeutender Bestandteile dess. vor-
genommen wird. Es muß aber den Ständen in
jedem Jahr eine genaue Berechnung über den Er-
158 aus solchen Veräußerungen und über dessen
Wiederverwendung zum Grundstocke vorgelegt
werden. — Ueber den Besitzstand der zum Ge-
schäftskreis der DDir. gehörigen Domanialber=
waltung samt den mit diesem Besitz verbundenen
Rechten und den darauf ruhenden Verbindlich-
keiten werden von den Kameralämtern Amts-
grundbücher geführt und auf dem Laufenden
erhalten, s. Erl. 29. 3Z. 92 Fin Mübl. 90. Die
Forstämter führen in ähnl. Weise bes. Verzeich-
nisse, sog. Flächenverz. und Fischwasserverz. über
den in Verwalt. der Forstdir. steh. Domanialbesfitz.
—C. Die Domänenverwaltung #x liegt unter der
Oberleitung und Aufsicht der K. Domänen-
direktion, einer in unmittelbarer Unterord-
nung unter das FMin als Landeskollegium organ.
Beh., den in ihrer Tätigkeit sich je auf einen O#l.=
Bez. erstreckenden 68 Kameralämtern ob,
hu welchen hinsichtl. der Besorgung des Bau-
wesens, s. Erl. 10. 6. 04 FMin Abl. 75, noch 14
Bezirksbauämter treten. Aufgabe der K.
ist bes. die Vermietung der Gebäude und die Ver-
pachtung der geschlossenen Güter (Meiereien), der
am Heitz gelegenen Grundstücke, der als Lubeher
den von Gebäuden und Wohnungen anzusehen-
den, meist an Beamte als Inhaber von Dienst-
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wohnungen verpachteten Hausgörten, derjenigen
landw. benützten Grundstücke, die zusammen mit
Gebäuden, in denen Gewerbe und dergl. betrieben
werden, verpachtet sind, und der für staatl. Bau-
wecke vorsorglich best. Grundstücke; außerdem
nt sie die Eigentums= und sonst. Rechte des
taats gegenüber den Ansprüchen und Eingriffen
Dritter zu wahren, Veräußerungen und Erwer-
bungen einzuleiten und zu vollziehen, die Mieter
und Pächter in Erfüllung ihrer vertragsm. Ver-
pflichtungen zu überwachen, für fortschreitende
Verbesserungen des Grundbesitzes durch Entwässe-
rung, Bewässerung, Baumsatz, Weg-, Brücken= und
Uferbauten und für gute Erhaltung des Bestan-
des an solchen Einrichtungen sowie an gutswirt-
schaftl. Inventarstücken zu sorgen, den Einzug
und die Verrechnung der Miet= und Pachtzinse
vorzunehmen und die Elementarausgaben einschl.
der Ausgaben an Amts= und Gemeindeanlagen,
Brandschadens= und landw. UVBeiträgen zu
leisten und zu verrechnen und den nach Abzug der
Elementarausgaben, d. i. des Aufwands, der be-
hufs Gewinnung des Ertrags sowie zur Deckung
der auf dem Grundbesitz ruhenden Lasten un
Verpflichtungen erforderlich war, noch verbleiben-
den Ertrag an die Staatshauptkasse abzuliefern,
die ihn als Reinertrag aus Staatsgütern bei
Kap. 111 des Etats verrechnet. Im übr. ist die
DVerwaltung den 147 Forstämtern unter der
Oberleitung und Aufsicht der K. Forstdirekt. über-
tragen, s. o. A II b u. A lll, 1. Das Kassenwesen
besorgen die K. und die Ertragsverrechnung ge-
schieht bei Kap. 112. Franz.
Domkapitel s. Bischof.
Donativgelder s. König X, 2, e.
Donauschiffahrt, s. Schiffahrt 4b.
Doppelbesteuerung. Unter D. in einem wei-
teren, gemeiniglich vielgebrauchten und mißbrauch-
ten Sinn des Worts ist jede mehrfache Best. einer
Steuerquelle durch eine und dieselbe Steuer-
gewalt (Staat) oder durch verschiedene Steuer-
gewalten etaat und Gemeinde oder mehrere St.
und Gden) zu verstehen. Eine solche D. kommt
tagtäglich vor, ist keineswegs an sich etwas ord-
nungswidriges, vielmehr zur Erreichung einer ge-
rechten Steuerbelastung häufig, geradezu unerläß-
lich, so z. B. wenn in W. für Staat und Gde ni
nur eine Einkommensteuer erhoben, sondern das
nicht lediglich aus Arbeit fließende Eink. aus
Grund-, Gebäude-, Gewerbe= und Kapitalbefitz
neben der Einkommenst. noch den Ertragst., s. Er-
gänzungssteuer, unterworfen wird. Demgegenüber
ist unter D. i. e., eigentl. S. die grundsätzlich zu
verwerfende mehrfache Besteuerung eines und des-
selben Steuerpfl. mit einer und ders. Steuer-
quelle durch mehrere Steuergewalten gleicher Ord-
nung (Staaten, Gden) zu verstehen. Eine solche
D. ist für die Gdebesteuerung innerhalb des
Staats regelmäwig durch Landes G. ausgeschlossen,
o in W. Die D. durch die Gden versch. Staaten
st rechtlich möglich, pflegt aber — mind. zwischen
den d. Bst., aber auch darüber hinaus — im Weg
der Vereinbarung beseitigt zu werden. — Zur
Vermeidung der D. durch die d. Bst. einschl.