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durch die staatlichen Organe und nur in etwa M,
sest ausschließlich kleineren, durch die Gde. Ueber
iederschlagung der St. s. Art. 79, Ausf Anw.
A5, Nachforderung und Zurück f. Art. 80,
achschätzungen und StNachholungen
Art. 81, Ausf Anw. §5 60, St Einzugsver-
fahren bei Beamten Art. 76 letzter Abs.,
St Koll Erl. 17. 2. 05, Htaatsteuerges Sammlung
2. Teil 129 f. — Die Kosten der Einsch. un
Erhebung fallen der Staatskasse zur Last.
Die Kosten der den Gde Beh. im Veranlagungs-,
bäw. Vorbereitungsverf. zugewiesenen Geschafte
find, soweit die Gden, was bei der übergroßen
Mehrzahl zutrifft, ebenfalls E. erheben, vom Staat
und den Gden im Verhältnis ihrer Anteile am
Gesamtbetrag der E. zu tragen, Art. 82 Fin M.
4. 1. 05, in Etaatfteuerges Scmmlung 2. Teil 125,
U. d. Verw GH. 10. 2. 09, 12. 1. 10.
Pistorius.
Einleitung von Abwasser, Abwasserbeseiti-
tung, Art. 23—27 WW., s. auch Wasserrecht III.
Die öff. Gewässer sollen vor der ihnen durch das
Anwachsen der Wohnplätze und der Industrie
drohenden Verunreinigung geschützt werden.
1. Uebelriechende, ekelhafte oder schädliche Flüssig-
keiten dürfen ohne pol. Erlaubnis in öff. G. nicht
eingeleitet werden. 2. Ob eine solche Flüssigkeit
vorliegt, wird im Einzelfall festgestellt; jedenfalls
gehören dazu: menschl. und tier. Auswurfstoffe, An-
steckungstoffe, Gifte und Flüssigkeiten, die vielleicht
nicht sofort bei der E., jedoch später infolge Zer-
setzung üblen Geruch erregen. 3. Gewöhnliches
Haushaltungswasser und der weniger schädliche
Teil des Abw. des Kleingewerbes fällt i. d. R.
nicht unter Art. 23, sondern unter den Gemein-
ebrauch, s. Wasserrecht III. A. 4. Dagegen ist Er-
aubnis auch zur E. der innerhalb der Ortschaften
sich ergebenden häuslichen und gewerblichen Abw.,
wenn dies mittels Sammelkanälen geschieht,
erforderlich. 5. Zu SammelsK. gehören nicht ohne
weiteres alle das Abw. mehrerer Gebäude ab-
führenden Kanäle, vielmehr fallen K., wenn sie
nach Umfang und örtlichen Verhältnissen nur
einer beschränkten Zahl baulicher Einrichtungen
zugänglich find, u. U. noch unter den Gemein-
gebrauch, s. o. 6. Abw., das sich durch Entwässe-
rung größerer Flächen, bes. bei genossenschaftl.
Unternehmungen, ergibt, bedarf zur E. in ein öff.
G. der Erl. Diese ist auch nötig, wenn 7. eine
schon zugelassene E. nach Art oder Menge der ein-
zuleitenden Flüssigkeiten in erschwer. Weise ge-
ändert werden will. Zuständig zur Erteilung der
Erl. ist die Kreisreg. Sie erteilt die zur Rein-
altung des 5. G. erforderlichen Vorschr. Die Erl.
ann für den Fall, daß die E. den Gemeingebrauch
gefährdet oder sonstige Mißstände ergibt und es
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist, diesen Mißständen durch Schutzmaß-
regeln vorzubeugen, nur dann erteilt werden,
wenn keine Schädigung der menschlichen Gesund-
heit zu besorgen ist und wenn gleichzeitig der aus
dem geplanten Unternehmen zu erwartende Nutzen
von größerer, gemeinwirtschaftl. Bedeutung ist, als
der aus der E. entstehende Nachteil. Unter die
Einleitung von Abwasser — Einwohnermeldeamt.
sonst. Mißstände ist zu rechnen: Belästigung von
Menschen durch üble Gerüche, Verunreinigung der
Luft durch schädliche Ausdünstungen, Erzeugung
ansteckender Krankheiten bei Menschen oder Vieh.
Zur Verhütung der Mißstände können Maßregeln
zur Aufhebung oder Minderung der Schädlichkeit
der Abw. vorgeschrieben werden: Verdünnung,
Versickerung, mech., chem. und biolog. Reinigung
und Klärung; biologische Kläranlagen kommen bes.
bei menschlichen Auswurfstoffen in Betracht. Das
Min J. kann die Flüssigkeiten, die unter Art. 238
Abs. 1 WG. fallen und die Voraussetzungen näher
bestimmen, unter denen ihre Einleitung in öff. G.
erfolgen darf; dies ist bis jetzt nicht geschehen. Die
Erl. begründet für den Unternehmer kein Recht,
auf die E., ist aber auch nicht stets widerruflich,
sie kann aber von der Kreisreg. ohne Entschädigung
beschränkt oder widerrufen werden, wenn dies
durch dringende Rücksichten des öff. Wohls geboten
ist oder wenn den erteilten Vorschr. wiederholt oder
gröblich zuwidergehandelt wird. — Will in Ort-
schaften, die ein öff. Kanalnetz für Ableitung der
häusl. und gewerbl. Abw. haben, eine unter Art. 23
Abs. 1 fallende Flüssigkeit durch eine private An-
schlußleitung dem Kanalnetz zugeführt werden, so
ist diese E. nicht als eine selbständige E. in das öff.
G. anzusehen; es kommt aber flußpol. die Aende-
rung in Betracht, die das gesamte aus dem Sam-
mel K. dem öff. G. zugeführie Abw. als untrenn-
bares Ganzes in seiner Gesamtheit erleidet, sowie
ob solches nach Art oder Menge in erschwerender
Weise geändert wird. Das flußpol. Verfahren kann
in solchen Fällen vermieden werden, wenn der für
die baulichen Anlagen zuständigen BaupolBeh.
von der Flußpol Beh. (Kreisreg.) die Bedingungen
bezeichnet werden, unter welchen diese von der
Durchführung eines eigenen flußpol. Verfahrens
gegenüber der Gde als Eigentümerin des Kanal-
netzes abzustehen in der Lage ist. — Ueber das
Verfahren für die Erlaubniserteilung voal.
§ 53 f. VV. z. WG., über Strafbestimmungen:
Art. 108 Abs. 1 WG. — Zur Beratung der Gden
in Abwöachen, zur Mithilfe bei Ausarbeitung von
Kanalisationsplänen und Kläranlagen ist der
Min Abt. f. Str.= u. W. ein Staatstechniker für
Abweseitigung beigegeben. Neuffer.
Einsetzen von Fischen durch Fischwasserpächter
s. Fischereipflege b 7 und Domänenverwaltung
B III.
Einsperren der Enten während der Schonzeit
der Fische s. Fischereipflege a. 2.
Einstellung der Rekruten s. Ersatzwesen XlI.
Einwanderung bezeichnet einmal die Nieder-
lassung eines Staatsfremden im Staat, sodann
diese Niederlassung unter gleichzeitiger Erlangung
der Staatsangehörigkeit des Niederlassungstaats,
endlich die Erlangung der Staatsangehörigkeit
überhaupt. Ueber die Rechtstellung der einwan-
dernden Ausländer s. Ausländer, auch Paßwesen;
über den Erw. der Reichs= und Staatsangehörig-=
keit s. Staatsangehörigkeit III. 6. Bazille.
Einwohnermeldeamt s. Meldewesen, polizei-
liches, 3.