Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

202 
durch die staatlichen Organe und nur in etwa M, 
sest ausschließlich kleineren, durch die Gde. Ueber 
iederschlagung der St. s. Art. 79, Ausf Anw. 
A5, Nachforderung und Zurück f. Art. 80, 
achschätzungen und StNachholungen 
Art. 81, Ausf Anw. §5 60, St Einzugsver- 
fahren bei Beamten Art. 76 letzter Abs., 
St Koll Erl. 17. 2. 05, Htaatsteuerges Sammlung 
2. Teil 129 f. — Die Kosten der Einsch. un 
Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. 
Die Kosten der den Gde Beh. im Veranlagungs-, 
bäw. Vorbereitungsverf. zugewiesenen Geschafte 
find, soweit die Gden, was bei der übergroßen 
Mehrzahl zutrifft, ebenfalls E. erheben, vom Staat 
und den Gden im Verhältnis ihrer Anteile am 
Gesamtbetrag der E. zu tragen, Art. 82 Fin M. 
4. 1. 05, in Etaatfteuerges Scmmlung 2. Teil 125, 
U. d. Verw GH. 10. 2. 09, 12. 1. 10. 
Pistorius. 
Einleitung von Abwasser, Abwasserbeseiti- 
tung, Art. 23—27 WW., s. auch Wasserrecht III. 
Die öff. Gewässer sollen vor der ihnen durch das 
Anwachsen der Wohnplätze und der Industrie 
drohenden Verunreinigung geschützt werden. 
1. Uebelriechende, ekelhafte oder schädliche Flüssig- 
keiten dürfen ohne pol. Erlaubnis in öff. G. nicht 
eingeleitet werden. 2. Ob eine solche Flüssigkeit 
vorliegt, wird im Einzelfall festgestellt; jedenfalls 
gehören dazu: menschl. und tier. Auswurfstoffe, An- 
steckungstoffe, Gifte und Flüssigkeiten, die vielleicht 
nicht sofort bei der E., jedoch später infolge Zer- 
setzung üblen Geruch erregen. 3. Gewöhnliches 
Haushaltungswasser und der weniger schädliche 
Teil des Abw. des Kleingewerbes fällt i. d. R. 
nicht unter Art. 23, sondern unter den Gemein- 
ebrauch, s. Wasserrecht III. A. 4. Dagegen ist Er- 
aubnis auch zur E. der innerhalb der Ortschaften 
sich ergebenden häuslichen und gewerblichen Abw., 
wenn dies mittels Sammelkanälen geschieht, 
erforderlich. 5. Zu SammelsK. gehören nicht ohne 
weiteres alle das Abw. mehrerer Gebäude ab- 
führenden Kanäle, vielmehr fallen K., wenn sie 
nach Umfang und örtlichen Verhältnissen nur 
einer beschränkten Zahl baulicher Einrichtungen 
zugänglich find, u. U. noch unter den Gemein- 
gebrauch, s. o. 6. Abw., das sich durch Entwässe- 
rung größerer Flächen, bes. bei genossenschaftl. 
Unternehmungen, ergibt, bedarf zur E. in ein öff. 
G. der Erl. Diese ist auch nötig, wenn 7. eine 
schon zugelassene E. nach Art oder Menge der ein- 
zuleitenden Flüssigkeiten in erschwer. Weise ge- 
ändert werden will. Zuständig zur Erteilung der 
Erl. ist die Kreisreg. Sie erteilt die zur Rein- 
altung des 5. G. erforderlichen Vorschr. Die Erl. 
ann für den Fall, daß die E. den Gemeingebrauch 
gefährdet oder sonstige Mißstände ergibt und es 
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten 
möglich ist, diesen Mißständen durch Schutzmaß- 
regeln vorzubeugen, nur dann erteilt werden, 
wenn keine Schädigung der menschlichen Gesund- 
heit zu besorgen ist und wenn gleichzeitig der aus 
dem geplanten Unternehmen zu erwartende Nutzen 
von größerer, gemeinwirtschaftl. Bedeutung ist, als 
der aus der E. entstehende Nachteil. Unter die 
Einleitung von Abwasser — Einwohnermeldeamt. 
sonst. Mißstände ist zu rechnen: Belästigung von 
Menschen durch üble Gerüche, Verunreinigung der 
Luft durch schädliche Ausdünstungen, Erzeugung 
ansteckender Krankheiten bei Menschen oder Vieh. 
Zur Verhütung der Mißstände können Maßregeln 
zur Aufhebung oder Minderung der Schädlichkeit 
der Abw. vorgeschrieben werden: Verdünnung, 
Versickerung, mech., chem. und biolog. Reinigung 
und Klärung; biologische Kläranlagen kommen bes. 
bei menschlichen Auswurfstoffen in Betracht. Das 
Min J. kann die Flüssigkeiten, die unter Art. 238 
Abs. 1 WG. fallen und die Voraussetzungen näher 
bestimmen, unter denen ihre Einleitung in öff. G. 
erfolgen darf; dies ist bis jetzt nicht geschehen. Die 
Erl. begründet für den Unternehmer kein Recht, 
auf die E., ist aber auch nicht stets widerruflich, 
sie kann aber von der Kreisreg. ohne Entschädigung 
beschränkt oder widerrufen werden, wenn dies 
durch dringende Rücksichten des öff. Wohls geboten 
ist oder wenn den erteilten Vorschr. wiederholt oder 
gröblich zuwidergehandelt wird. — Will in Ort- 
schaften, die ein öff. Kanalnetz für Ableitung der 
häusl. und gewerbl. Abw. haben, eine unter Art. 23 
Abs. 1 fallende Flüssigkeit durch eine private An- 
schlußleitung dem Kanalnetz zugeführt werden, so 
ist diese E. nicht als eine selbständige E. in das öff. 
G. anzusehen; es kommt aber flußpol. die Aende- 
rung in Betracht, die das gesamte aus dem Sam- 
mel K. dem öff. G. zugeführie Abw. als untrenn- 
bares Ganzes in seiner Gesamtheit erleidet, sowie 
ob solches nach Art oder Menge in erschwerender 
Weise geändert wird. Das flußpol. Verfahren kann 
in solchen Fällen vermieden werden, wenn der für 
die baulichen Anlagen zuständigen BaupolBeh. 
von der Flußpol Beh. (Kreisreg.) die Bedingungen 
bezeichnet werden, unter welchen diese von der 
Durchführung eines eigenen flußpol. Verfahrens 
gegenüber der Gde als Eigentümerin des Kanal- 
netzes abzustehen in der Lage ist. — Ueber das 
Verfahren für die Erlaubniserteilung voal. 
§ 53 f. VV. z. WG., über Strafbestimmungen: 
Art. 108 Abs. 1 WG. — Zur Beratung der Gden 
in Abwöachen, zur Mithilfe bei Ausarbeitung von 
Kanalisationsplänen und Kläranlagen ist der 
Min Abt. f. Str.= u. W. ein Staatstechniker für 
Abweseitigung beigegeben. Neuffer. 
Einsetzen von Fischen durch Fischwasserpächter 
s. Fischereipflege b 7 und Domänenverwaltung 
B III. 
Einsperren der Enten während der Schonzeit 
der Fische s. Fischereipflege a. 2. 
Einstellung der Rekruten s. Ersatzwesen XlI. 
Einwanderung bezeichnet einmal die Nieder- 
lassung eines Staatsfremden im Staat, sodann 
diese Niederlassung unter gleichzeitiger Erlangung 
der Staatsangehörigkeit des Niederlassungstaats, 
endlich die Erlangung der Staatsangehörigkeit 
überhaupt. Ueber die Rechtstellung der einwan- 
dernden Ausländer s. Ausländer, auch Paßwesen; 
über den Erw. der Reichs= und Staatsangehörig-= 
keit s. Staatsangehörigkeit III. 6. Bazille. 
Einwohnermeldeamt s. Meldewesen, polizei- 
liches, 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.