Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Dampfb. eingeschränkt. Auch im gewöhnl. Sprach- 
gebrauch pflegt man häufig den Begriff E. mit 
der Dampfb. zu verbinden, während die mit an- 
derer als Dampfkraft betriebenen B. als Pferdeb., 
elektr. B. usw. bezeichnet werden. Hienach besteht 
noch keine völlige Klärung über den Begriff der 
E. Da das Cnecht erst durch die eigentümliche 
Natur und die große Bedeutung der mittels 
Dampfkraft betriebenen, dem öff. Verkehr dienen- 
den E. hervorgerufen wurde, so ist davon auszu- 
ehen, daß es grundsätzlich in seinem gesamten 
Inhalt auf diese Art von E. Anwendung findet, 
während die übrigen Arten der E. i. d. R. nur 
einzelnen eisenbahnrechtl. Vorschr. unterworfen 
sind. Die EGesetzgebung wie der allg. Sprach- 
gebrauch begreifen unter der E. nicht immer bloß 
die Spurbahn, sondern häufig auch in übertragener 
Bedeutung das Transportgeschäft selbst, das auf 
der Spurb. betrieben wird, oder den Eigentümer 
der E. und zwar teils die EVerwaltung in ihrer 
Gesamtheit, teils auch deren einzelne Organe. So 
sagt man: eine E. rentiert gut oder schlecht, und 
meint dabei unter E. das betreffende Transport- 
geschäft; ferner: man geht auf die E., um ein Gut 
zur Beförderung aufzugeben, wobei man unter 
E. die betr. EStation versteht; endlich: eine E. 
gewährt Fahrpreisermäßigung, einer E. gehören 
diese oder jene Grundstücke; dabei meint man den 
EEigentümer, die EUerwaltung, die Firma. — 
II. Arten. 1 Die Einteilung der E. läßt sich nach 
den verschiedensten Gesichtspunkten durchführen. 
Es sind zu unterscheiden: nach dem Verkehrszweck, 
dem sie dienen: Bahnen für den öff. Verkehr und 
für priv. Zwecke (Privatanschlußgleise, Industrieb., 
Erz-, Kohlen-, Salinen-, Militärb.); nach den für 
die Erbauung maßgebenden Gründen: strategische 
und kommerzielle E.; nach der Lage zu andern B.: 
Anschluß-, Zweig-, Verbindungs-, Sackb., d. h. B., 
die in einem Endpunkt keinen Anschluß haben, 
Nachbar-, Konkurrenz-, Parallelb.; nach den Eigen- 
tumsverhältnissen: Staats-, Privat-, Reichs-, Lan- 
des-, Kreis-, Bezirks-, Gemeindeb.; nach der be- 
wegenden Kraft: Dampf-, elektrische, Pferdeb.:; 
nach der baulichen Anlage: breitspurige, normal- 
eurige, schmalspurige, ein-, zweigleisige B.; 
ntergrund= (Tief-), Hoch-, Straßenb., Kunstb., 
d. h. solche, bei deren Anlage bes. techn. Schwierig- 
keiten überwunden werden müssen; Adhäsionsb., 
d. h. solche, bei denen ausschl. die Adhäsion zwi- 
schen Rad und Schienen benützt wird, im Gegensatz 
zu Zahnradb.; nach der Verkehrsbedeutung: die 
Einteilung der dem öff. Verkehr dienenden E. nach 
ihrer Verkehrsbedeutung ist insofern bes. wich- 
tig, als sie ermöglicht, für jede Art in bezug auf 
Anlage, Betrieb und Verwaltung bes., ihren eigen- 
tümlichen Bedürfnissen entspr. Grundsätze aufzu- 
stellen. Hienach sind 3 Arten zu unterscheiden: 
a) Hauptb. (Vollb., B. 1. Ordnung). Das sind B. 
mit normaler Spurweite und einer Ausrüstung, 
die alle Verkehrsgattungen bewältigen kann. Diese 
B. haben die Mittelpunkte des wirtschaftl., polit. 
und geistigen Lebens innerhalb des Landes unter- 
einander und mit dem Ausl. zu verbinden, den 
nationalen und intern. V. zu vermitteln. Sie sind 
Eisenbahnen. 
auf großen und schnellen V. eingerichtet und be- 
dürfen deshalb eines bes. widerstandsfähigen 
Unter= und Oberbaus und starker Lokomotiven. 
Sie sind die wichtigsten V Mittel, gerade bei ihnen 
sind die großartigsten Wirkungen der E. zutage ge- 
treten. b) Nebenb. (B. 2. Ord., B. untergeordn. 
Bedeutung, Sekundär-, Lokalb.). Es sind B., die 
die einz. Landesteile mit dem Hauptbahnnetz ver- 
binden. Ihre Hauptaufgabe ist somit die seitliche 
Ergänzung der großen durchgehenden Schienen- 
wege. Ihre ganze Ausrüstung ist einfacher ge- 
halten als die der Hauptb., die Hüge haben eine ge- 
ringere Geschwindigkeit, verkehren weniger häufig. 
Oft ist sogar der unmittelbare Uebergang der Be- 
triebsmittel auf die Hauptb. nicht ermöglicht, denn 
ein Teil ist mit schmaler Spur gebaut. c) Kleinb. 
(B. 3. Ord., Vizinal-, Tertiärb.) dienen vorwie- 
gend dem Nachbarschafts V. Sie heißen so, teils 
wegen der Kleinheit ihrer Anlage (Leichtigkeit der 
Bauart und Betriebsmittel, schmale Spur), teils 
wegen der Kleinheit des V., dem sie dienen. Die 
Kleinb. sind die kleinen B. für das Land, aber für 
die größeren und großen Städte ein VMittel 1. 
und 2. Ordn. Ein bes. BKörper fehlt in der Regel, 
die Schienen werden vielmehr meist auf den 
Straßenkörper verlegt. Auf Kleinb. findet die 
EnB., s. d., sowie das G. 18. 4. 43, betr. den 
Bau von E., s. u., keine Anwendung. J. d. R. wird 
schon bei der Anlage einer B. ihre VBedeutung be- 
rechnet und festgestellt, welcher der 8 Arten sie an- 
zugehören hat. Dies ist jedoch nicht immer der 
Fall; auch kann die VBedeutung einer bereits be- 
stehenden B. im Lauf der Zeit eine Aenderung er- 
fahren, die die Versetzung in eine andere Klasse 
nötig macht. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der 
Einreihung der E. in die einz. Stufen wegen der 
baulichen Anlagen, der Betriebsverhältnisse und 
der wirtschaftl. Verhältnisse der Anwohner ist in 
den meisten Kulturstaaten die Einreihung der 
staatlichen Aufsichtsbeh. vorbehalten worden. — 
N III. Grundlagen des Eerwaltungsrechts. 4# 
a) Reichsrecht. Die staatsrechtl. Grundlage 
des d. EWesens ist in Art. 41—47 RV. enthalten. 
Sie bestimmen: E., die im Interesse der Ver- 
teidigung des Reichsgebiets oder des gemeins. V. 
für notwendig erachtet werden, können kraft RG. 
auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, 
deren Gebiet sie durchschneiden, unbeschadet der 
Landeshoheitsrechte, für Rechnung des R. angelegt 
oder an Privatunternehmer zur Ausführung kon- 
zessioniert und mit dem Enteignungsrecht aus- 
gestattet werden. Jede besteh. EVerwaltung ist 
verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter E. 
auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. Die 
ges. Best., die besteh. Eunternehmungen ein Wider- 
spruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder 
Konkurrenzb. einräumen, werden, unbeschadet be- 
reits erworbener Rechte, für das ganze RGebiet 
Hiedurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht 
ann auch in den künftig zu erteilenden Konze - 
sionen nicht weiter verliehen werden, Art. 41. Die 
Bundesreg. verpflichten sich, die d. E. im Interesse 
des allg. V. wie ein einheitliches Netz zu ver- 
walten und zu diesem Behuf auch die neu herzu-
	        
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