206
Anlagekap., zu dem bei einer Abtretung vor dem
Ablauf eines 50jähr. Betriebs ein Zuschuß bis zu
10 v. H. gewährt werden kann; das Ansinnen auf
Abtretung ist auch hier an die ständ. Zustimmung
geknüpft. Um die Ungleichheiten zu mildern, die
dadurch entstanden, daß man gewissen Landes-
teilen auf Staatskosten Vorteile zuwendete, wurde
in dem G. der Bau von Kunststraßen auf Staats-
kosten in den entlegenen Bez. zu ihrer erleichterten
Verbindung vorgesehen. Obwohl das G. v. 1843
auf dem Boden des sog. gemischten Systems, d. h.
des Nebeneinander von Staats= und Privat
stand, ist der wirkl. Verlauf der EEcntwicklung in
W. ein ganz anderer geworden, denn tatsächl. sind
alle Hauptverkehrslinien vom Staat hergestellt
worden. W. hat hienach von Anfang an die
Grundsätze des Staatsbahnsystems in weitem Um-
fang ausgeführt. Die Folgerungen aus diesem
Grundsatz sind jedoch nicht soweit erstreckt worden,
daß der PrivatbBau und BSBetrieb völlig aus-
geschlossen wurde; solang vielmehr die Hauptbahn-
linien noch nicht vollständig erstellt waren, hat sich
der Staat gegen den Bau von B. rein örtlicher Be-
deutung, bei denen ja die dem Grundsatz des
Staatsbaus zugrund liegende Staatsfürsorge für
die allg. Landesinteressen weniger in Betracht kam,
ablehnend verhalten und dens. der Privatll. über-
lassen. Erst neuerdings ist er auch dem Neben-
bahnbau nach Maßgabe der Opferwilligkeit der
Interessenten näher getreten, ohne jedoch die Pri-
vatlUl. auszuschließen. Bei Verabschiedung von
Nebenb. gilt der Grundsatz, der Ausführung erst
näher zu treten, wenn seitens der beteiligten
Amtskörpersch. oder Gden die Erstattung der
Kosten für den vorübergehend und dauernd er-
forderl. Grund und Boden kostenfrei zur Ver-
fügung gestellt wird. Je nach dem Einzelfall wer-
den weitere Beihilfen der Beteiligten verlangt.
Die auf Staatskosten gebauten E. bilden einen Be-
stand des Kammerguts, s. d., so jedoch, daß die
Verzinsung und Tilgung der vom Bau aufgenom-
menen als eine nicht speziell auf dem K . haf-
tende Schuld der Staatskasse im allg. obliegt, G.
28. 12. 51, Rgbl. 195. — 1x IV. Verhältnis zu
andern Staatsb. A. Staatsverträge find
mit Bay. und Baden zur Verbindung des w. B.=
Netzes mit dem bay. und bad. und mit Preußen
wegen Benützung der hohenzoll. Landesteile zum
Bau w. Bötrecken abgeschlossen worden.— B. Be-
triebs= und Dienstgemeinschafts-
verträge. Zur Vereinfachung des Betr. auf den
mit der bad. Verwalt. gemeinsch. Wechselstationen
und deren baulicher Instandhaltung sind sog. D.
abgeschlossen. Durch diese Verträge ist die Besor-
gung des Dienstes und die Unterhaltung der Ein-
richtungen auf den Wechselbahnhöfen * Verw.
des heimischen Staates, bzw. des Staates, der die
Hauptlinie besitzt, gegen entspr. Vergütung über-
lassen. Die dienstbesorgende Verw. wird auf
Grund von Jahresabrechnungen durch bares Geld
und durch Naturalausgleichung, Wettschlag mit
den Dienstbesorgungen auf anderen Bahnhöfen,
entschädigt. Nach den bayer.-württ. Betriebs-
verträgen ist der württ. Staat im allg. Eigen-
Eisenbahnen.
tümer der Bahn innerhalb des württ. Gebiets;
die Kosten für den Betrieb auf dem Anschluß-
bahnhof werden im Verhältnis des Verkehrs jeder
Verwalt. verteilt. — C. Fahrdienst-Ueber-
einkommen. Wegen des F. besteht für versch.
Btrecken zwisch. der bay., w. und bad. Eerwalt.
ein Uebereink., wonach zur vorteilhafteren Aus-
nutzung der Betriebsmittel und des Personals ein
durchgehender F. unter Annahme des Grundsatzes
der Naturalausgleichung hergestellt wird. Für alle
mit dem Fahrbetr. zusammenhängenden Personen=
und Sachbeschädigungen haftet i. d. R. und ohne
daß es auf das Verschulden der einen oder der
andern Verw. ankommt, diej. Verw., die an dem
Ort, an dem der Unfall sich ereignet hat, Betriebs-
unternehmerin ist. Sofern es sich jedoch um Un-
älle von Personal handelt, das sich aus Anlaß
fißr Ausführung des Flle. im Gebiet der andern
Verwalt. befindet, soll dessen vorges. Verwalt.
keinen Anspruch auf Schadenersatz haben. Ebenso
befteht bei Beschädigung von Lokomotiven und
Wagen, soweit es sich nicht um fremde Wagen
handelt, seitens der Eigentumsverwalt. kein An-
spruch auf Schadensersatz der andern Verwalt.
gegenüber. — D. Wagengemeinschaft. Seit
1. 4. O9 bilden die d. Staats E. einen Staatsbahn-
wagenverband. Die Leitung des V. obliegt der pr.
hess. EVerwalt. Die Wagen bleiben im Eigentum
der VBahn, die sie beschafft hat. Jede VBahn
benutzt die Güterwagen der anderen VBahnen wie
ihre eigenen gemäß den vereinbarten Güterw.=
Vorschr. Die Fürsorge für die Gestellung der
Güterw. liegt in 1. Linie jeder Verw. für ihren
Bez. ob. Den weiteren Ausgleich zwischen dem
Bedarf an Wagen und dem Bestand bewirken die
für mehrere VerwBez. vereinbarten Gruppenaus-
gleichstellen und zwischen diesen das HauptwAmt
in Berlin. Leitender Grundsatz ist die möglichst
gleichmäßige Befriedigung des Bedarfs innerhalb
des VGebiets. Jede VBahn zahlt an den B. für
die von ihr benutzten Wagen eine bes. vereinbarte
Vergütung nach der Zahl der insges. auf ihren
Strecken von den VWagen geleisteten Achskm. Die
Einnahme des V. wird nach dem Verhältnis der
im Jahresdurchschnitt von jeder VBahn vorrätig
gehaltenen Güterwichsen verteilt. Die Ausgaben
und Einnahmen an Wagenmieten und sonstigen
Vergütungen für die Wagenbenutzung im Ver-
kehr mit verbandsfremden Bahnen werden nach
Verhältnis der durchschnittl. Ausgaben und Ein-
nahmen, die die VBahnen in den J. 1903—07 aus
diesem Verkehr gehabt haben, auf die VBahnen
umgelegt. Das Ue. kann zum 31. 3. jeden Is. ge-
kündigt werden. EP. Eisen bahnverein, (. d.—
I V. Privatbahnen. Zum Bau und Betrieb von
P. gemäß der EBB0O. ist Genehmigung der Reg,
nicht der Stände, erforderlich, wobei das Aufsichts-
recht des Staats über Bau, Betrieb und Verwalt.,
der P. genügend sicherzustellen ist. Die Genehm.
wird mit K. Ermächtigung durch das Min .,
Verkehrsabt., erteilt. Das Aufsichtsrecht des Staats
gegenüber den P. wird, so weit es sich nicht um die
Verwalt. der EPolizei handelt, deren Leitung und
Beaufsichtigung der Generald. d. StE. unter-