Eisenbahnfrachtrecht — Eisenbahnpersonal.
sbert durch das Min A#., Verkehrsabt., und in
einem Auftrag durch den Präfidenten der Gene-
rald. d. StEB. wahrgenommen. Die Wahl des
Vorstandes und der Betriebsleiter unterliegt der
Genehm. der Auffichtsbeh. Die zur Ausübung der
BPolizei berufenen Beamten werden durch eine
von der Aufsichtsbeh. bezeichnete EStelle (Vorstand
einer Betriebsinsp.) beeidigt. Die BetrBeamten
müssen den „Best. über die Befähigung von Ee-
triebs- und Polizeibeamten“ entsprechen. Alle pol.
Vorschr., die für die St B. gelten, finden auch auf
die P. Anwendung, auch können für letztere no
bes. pol. Anordnungen erlassen werden. Der Ge-
nehm. des Min. bzw. in seiner Vertretung des
Präs. d. Generald., unterliegen die Einführung
der reglementar.= und Tarifbestimmungen, sowie
die Tar Sätze. Soweit nicht bes. Verhältnisse der
P. eine Abweichung begründen, sollen die Tar.
möglichst mit denen der St. übereinstimmen.
Tuch für die Fahrpläne und ihre Aenderung ist
Genehm. des Präs. d. Generaldirekt. einzuholen. —
1 VI. Das VBerhältnis der Post= und Telegraphen-
verwaltung zur EB#Verwalt. 1 ist in W. nicht im
Weg des G. geregelt; es gründet sich auf gegen-
seitige Abmachungen oder auf Verf. des vor-
gesetzten Min. Maßgebend sind in 1. Linie die seit
1. 4. 03 gültigen Abrechnungsgrundsätze über die
gegenseitigen Leistungen der EnVerwalt. und der
P. u. TVerwalt. Hienach hat die E. je gegen eine
genau festgesetzte Vergütung zu übernehmen:
1. Beschaffung, Instandhaltung, äußere Reinigung,
Heizung (mit Dampf), Beleuchtung (Gas oder
elektr.), sowie Beförderung der Bahnpostwagen,
während innere Reinigung, Beleuchtung mit Oel,
Heizung ohne Dampf der Post obliegt, und Be-
förderung der Postsendungen in EGepäckwagen
unter Begleitung des Postpersonals sowie die
Beförderung geschlossener Briefpakete, Frachtkörbe
oder Paketsäcke durch Vermittlung der Bahnschaff-
ner von der CBVerwalt. unentgeltlich besorgt
wird. 2. Die Beschaffung und Ueberlassung der in
den Bahnhöfen erforderlichen Räumlichkeiten für
die P. u. Terwalt. teils zur aussch., teils zur
Mitbenutzung, sowie die Reinigung, Heizung und
in gewissem Umfang auch die Ausstattung gieser
Räumlichkeiten. 3. In gewissem Umfang die Stel-
lung des Hneinsch, Dienstpersonals für P.= oder
EZwecke. Die für den ges. TDienst erforderl. Ein-
richtungen sind von der P.= u. T#erwalt. zu treffen
soweit nicht der Bahntelegraphen- und „Fernsprech-
dienst in Betracht kommt. Die EVerwalt. hat an
die P.= u. TVerwalt. für jedes Diensttelegr. und
umgekehrt die P.- u. TVerwalt. an die EVerwalt.
bei Behandlung durch EPersonal Vergütung zu
leisten. Supper.
Eisenbahnfrachtrecht, internationales. Das am
14. 10. 90 zustande gekommene J. Uebereinkommen
bber den E Frachtverkehr ist ein völkerrechtlicher
ertrag, geschlossen zwischen Belgien, Deutschland,
Prankrei o Italien, Luxemburg, den Niederlanden,
esterreich= Ungarn, Rußland und der Schweiz (in-
zwischen find auch Bulgarien, Dänemark,
; umänien, Schweden und Serbien beigetreten),
urch den die Rechtsverhältnisse einheitlich geregelt
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werden, die bei der EBBeförderung von Gütern
aus dem Gebiet des einen Vertragstaats in das
Gebiet des andern entstehen. Es ist d. und fran-
hösisch abgefaßt. Der d. Text hat den gleichen Wert
wie der fr., sofern es sich um den EVerkehr han-
delt, bei dem ein Staat beteiligt ist, wo das D.
ausschließl. oder neben andern Sprachen als Ge-
schäftsprache gilt. Zur Ausführung und Fortbil-
dung des I. Uebereink. ist das Zentralamt für den
J. EBTransport in Bern eingesetzt. Das J. Ueber-
eink. fußt überwiegend auf dem d. Recht, doch ist
auch manches aus dem französ. übernommen. Bei
dem J. Uebereink. sind 4 Teile zu unterscheiden:
das Ue. mit 60 Art. und der Liste der EBtrecken,
auf die das J. Ue. Anwendung findet (RGBl. 14
21), die Ausfbest. mit 11 Paragraphen und 4 Anl.,
worunter Vorschr. über bedingungsweise zur Be-
förderung zugelassene Gegenstände, das Regle-
ment, betr. die Errichtung eines Zentralamts,
und das Schlußprotokoll. In Kraft getreten ist das
J. Ue. am 1. 1. 93. Aenderung und Ergänzungen:
Zusatzerklärung 20. 9. 93, Zusatzvereinbarung 16.
7. 95, Zusatzübereink. 16. 7. 98 und 19. 9. 06,
RGl. 1892 798; 1895 465; 1896 707; 1901 295;
1908 515. Supper.
Eisenbahnkonzessionen s. Eisenbahnen.
Eisenbahnmaschineninspektionen s. Eisenbahn-
verwaltung.
Eisenbahnpersonal. Das bei der StE Berw.
tätige P. teilt sich wie das der anderen Verwal-
tungszweige in Beamte und Arbeiter. — I. Die
Beamten zerfallen in höh. Beamte, Beamte des
Sekretärdienftes, Beamte des Assistentendienstes
und in Unterbeamte. Sie find denselben Rechts-
verhältnissen unterworfen wie die übrigen Staats-
beamten. Ueber ihre Vorbildung ist f. zu bemerken:
a) Höhere B. Die Befähigung zum höheren Be-
triebs= und Verwaltungsdienst (Vorstände und
Mitglieder des Kollegiums der Gen Dir. d. St E.,
EBBetriebsinspektoren, EBBetriebs= und Ver-
kehrskontrolleure, Vorstände der Hilfsbureaus der
Gen Dir., Bahnhof= und EInspektoren) setzt die
1. höhere Justizprüfung oder die 1. Staatsprüfung
im Baufach und die Staatsprüfung für den höh.
En#ienst voraus. Personen, die die 2. höh. Justiz-
Pr., die Staats Pr. für den höh. Verwaltungs-
oder Finanzdienst oder eine 2. Staats Pr. im Bau-
es erstanden haben, können ohne weitere Pr. in
en "# Dienst übernommen werden, sie erhalten
jedoch Anwartschaft auf etatmäßige nstelung erst,
nachdem sie ihre Befähigung für den Verkehrs-
dienft während einer angemessenen Zeit nach-
zuiefzn aben. Personen, die die Pr. für den
8 ost= und Telegr Dienst bestanden haben,
önnen nach angemessener Erprobung ohne wei-
tere Pr. übernommen werden. Bes. tüchtige Be-
amte des Sekretedienftes, die die Sekret Pr. er-
standen haben, können zu EB.-- und BahnhIInsp. er-
nannt werden. Für die höh. techn. Beamten hesteben
bes. Anstellungsbedingungen. b) Beamte des
Sekretärdienstes. Die Befähigung zum
Sekr Dienst (Oberbahnsekr., Bahnhofverwalter,
Güterverwalter, EBSekr., Bahnhof-- und Güter-
kassiere, Buchhalter, Materialverwalter, Ober-