Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Aal — Abdeckereien. 1 
al (Fluaal i. G. zu dem immer im Meer ver- 
bleibenden Meer A.) ist einer der wertvollsten 
Nutzfische. Sein weißes, fettreiches, sehr 
schmackhaftes Fleisch wird frisch, geräuchert und 
mariniert gehandelt. Der Aal ist in allen europä- 
ischen Gewässermn m. A. von den in das Schwarze Meer 
mündenden heimisch und ausgesprochener Wander- 
fisch. Seine Vermehrung geht niemals im Süß- 
wasser vor sich und läßt sich daher auch nicht 
künstlich erreichen. Die im Alter von 4 bis 
5 Jahren meterlangen geschlechtsreifen A. wan- 
dern flußabwärts dem Meer zu, wo die Begat- 
tung und Eierablage stattfindet. Andererseits 
steigen im Frühjahr große Schwärme 3 bis 8 cm 
langer, junger A. (ABrut oder Montée) 
durch die Flüsse bis in die kleinsten Bäche und 
Wasserrinnen auf. zuf ihrem Weg überwinden 
sie Hindernisse (Wehre) mit erstaunlicher Kraft 
und Geschicklichkeit. Sie verzehren nur animalische 
Kost: Insekten, Würmer, Fischeier, Froschlaich, 
später Fische, Krebse, Frösche usw., gelegentlich 
auch Aas. Ueber Winter gräbt der A. sich in Kies 
oder Schlamm ein. Kommt er auf seinen Wande- 
rungen in Leichteiche, so kann er große Ver- 
heerungen anrichten. Die Ansicht, daß der A. in 
Erbsenfelder gehe, um sich dort zu mästen, ist 
nicht zutreffend, wohl aber sucht der in einem 
Teich festgehaltene, geschlechtsreife A. über das 
durch Regen durchweichte Wehr, durch nasse Wiesen 
usw. nach dem nächsten Bach zu entkommen. Um 
der ABrut die Ueberwindung hoher und steiler 
Wehre zu erleichtern oder zu ermöglichen, werden 
unterhalb dieser Rinnen (sog. ARinne, AWeg, 
AS-tiege, ABrutpaß, Brutrinne) mit rauher 
Sohle und mäßigem Gefälle (etwa 1:6) an- 
gebracht. Der A. wird mittels beköderter Leg- 
angeln (Nachtschnüre), namentlich aber auf seiner 
Abwärtswanderung in Reusen oder sog. 
Selbstfängen (Fischwehr, Fischzaun, AFang, 
AKoben, Schwadderich) gefangen. Dieser besteht 
in der Regel aus einem Kasten mit dichtem 
Boden und seitlich aus Latten mit geringen 
Zwischenräumen (in W. mindestens 80 mm, da- 
mit nicht nur das Wasser, sondern auch jeder noch 
nicht speisereife A. entweichen kann), der in der 
Nähe des Wehres angebracht ist unterhalb einer 
Falle, die nur bei starkem Wasserstand und beim 
Stillstand des Werkes ganz oder teilweise auf- 
gezogen wird. Um den auf der Flußsohle hin- 
streichenden A. das Auffinden des S. zu erleich- 
tern, isft von diesem an aufwärts auf dem Boden 
in schräger Richtung meist ein etwa 20 cm starker 
Haller, Handwörterbuch. 
Balken (Streichb.) angebracht. Da in S. große 
Fischmengen gefangen werden (in einer Nacht 
manchmal für 100 bis 200 4), ist durch § 5 Abs. 8 
MV. 1. 6. 94, Rabl. 135, die Anlegung neuer 
Fischwehre und damit verbundener S. verboten. 
Um das Zerschneiden der wandernden A. durch 
Turbinen zu verhindern, ist vor diesen, 5 14 a. a. O., 
ein eiserner Rechen von nicht mehr als 20 cm 
Lichtweite zwischen den Stäben anzubringen. Mit 
ABrut können auch solche Wasser- 
flächen besetzt werden, die sich zu sonstigem 
Fischereibetrieb nicht eignen, ehemalige Stein- 
brüche, Lehm- und Torfgruben, Hülben usw., auch 
solche Bachstrecken oberhalb hoher Wasserstürze, die 
von der ABrut nicht überwunden werden können. 
ABrut wurde früher vorwiegend aus Italien und 
wird neuerdings bes. billig aus England bezogen, 
das 1000 zu 8—5 MA. In die Donau eingesetzte A. 
gedeihen sehr gut. ABrut gelangt ohne mensch- 
liches Zutun dorthin nicht, da das Schwarze Meer 
zur Vermehrung der A. nicht geeignet ist. 
Sieglin. 
Aalfang, Nalkoben, Nalbrutrinne s. Aal. 
Aalschnur s. Angelfischerei. 
Abdeckereien sind Anlagen zum Töten von 
Tieren und zum Adbdecken (abhäuten und zer- 
legen), Verarbeiten und Vergraben von Kadavern 
und tierischen Teilen. Ihre Errichtung unter- 
steht der Genehmigung des Bezirksrats, § 16 und 
§ 7 Abs. 1 Z. 2, § 25, 49, 51 GewO.; VV. BzO. 
§ 68 Z. 8; Errichtung und Betrieb ohne Erlaub- 
nis ist nach § 147 Abs. 1 Z. 2 GeO. strafbar. 
Räume, die den genannten Zwecken dienen, müssen 
mit glatten, abwaschbaren Wänden und undurch- 
lässigem Fußboden, von dem eine wasserdichte Zu- 
leitung zu einer Sammelgrube für die flüssigen 
Abgänge zu führen hat, versehen, auch muß für 
das erforderl. Gebrauchswasser gesorgt sein. Die 
Betriebstätten der A. einschl. der Anl. zur 
gewerbsm. Beseitigung oder Verarbeitung von Ka- 
davern und tierischen Teilen sind derart einzu- 
friedigen, daß sie von Personen und Vieh nur 
durch die Eingänge betreten werden können. Den 
A. müssen die nötigen Transportwagen für Kad. 
und Tierteile nebst den erforderl. Gerätschaften zur 
Abhäutung und Zerlegung von Kad. sowie Des- 
infektionsmittel und Verbandmaterial zur Ver- 
fügung stehen, § 68—71 AV. z. VSG. 11. 7. 12, 
Rabl. 293. Für neu zu errichtende A. find im 
§ 74 a. a. O. bes. Vorschr. enthalten. Ausnahmen 
hinsichtlich der Einrichtung kann das Med Koll. für 
kleinere A. zulassen. Bez. der Betriebsvorschr. val. 
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