Aal — Abdeckereien. 1
al (Fluaal i. G. zu dem immer im Meer ver-
bleibenden Meer A.) ist einer der wertvollsten
Nutzfische. Sein weißes, fettreiches, sehr
schmackhaftes Fleisch wird frisch, geräuchert und
mariniert gehandelt. Der Aal ist in allen europä-
ischen Gewässermn m. A. von den in das Schwarze Meer
mündenden heimisch und ausgesprochener Wander-
fisch. Seine Vermehrung geht niemals im Süß-
wasser vor sich und läßt sich daher auch nicht
künstlich erreichen. Die im Alter von 4 bis
5 Jahren meterlangen geschlechtsreifen A. wan-
dern flußabwärts dem Meer zu, wo die Begat-
tung und Eierablage stattfindet. Andererseits
steigen im Frühjahr große Schwärme 3 bis 8 cm
langer, junger A. (ABrut oder Montée)
durch die Flüsse bis in die kleinsten Bäche und
Wasserrinnen auf. zuf ihrem Weg überwinden
sie Hindernisse (Wehre) mit erstaunlicher Kraft
und Geschicklichkeit. Sie verzehren nur animalische
Kost: Insekten, Würmer, Fischeier, Froschlaich,
später Fische, Krebse, Frösche usw., gelegentlich
auch Aas. Ueber Winter gräbt der A. sich in Kies
oder Schlamm ein. Kommt er auf seinen Wande-
rungen in Leichteiche, so kann er große Ver-
heerungen anrichten. Die Ansicht, daß der A. in
Erbsenfelder gehe, um sich dort zu mästen, ist
nicht zutreffend, wohl aber sucht der in einem
Teich festgehaltene, geschlechtsreife A. über das
durch Regen durchweichte Wehr, durch nasse Wiesen
usw. nach dem nächsten Bach zu entkommen. Um
der ABrut die Ueberwindung hoher und steiler
Wehre zu erleichtern oder zu ermöglichen, werden
unterhalb dieser Rinnen (sog. ARinne, AWeg,
AS-tiege, ABrutpaß, Brutrinne) mit rauher
Sohle und mäßigem Gefälle (etwa 1:6) an-
gebracht. Der A. wird mittels beköderter Leg-
angeln (Nachtschnüre), namentlich aber auf seiner
Abwärtswanderung in Reusen oder sog.
Selbstfängen (Fischwehr, Fischzaun, AFang,
AKoben, Schwadderich) gefangen. Dieser besteht
in der Regel aus einem Kasten mit dichtem
Boden und seitlich aus Latten mit geringen
Zwischenräumen (in W. mindestens 80 mm, da-
mit nicht nur das Wasser, sondern auch jeder noch
nicht speisereife A. entweichen kann), der in der
Nähe des Wehres angebracht ist unterhalb einer
Falle, die nur bei starkem Wasserstand und beim
Stillstand des Werkes ganz oder teilweise auf-
gezogen wird. Um den auf der Flußsohle hin-
streichenden A. das Auffinden des S. zu erleich-
tern, isft von diesem an aufwärts auf dem Boden
in schräger Richtung meist ein etwa 20 cm starker
Haller, Handwörterbuch.
Balken (Streichb.) angebracht. Da in S. große
Fischmengen gefangen werden (in einer Nacht
manchmal für 100 bis 200 4), ist durch § 5 Abs. 8
MV. 1. 6. 94, Rabl. 135, die Anlegung neuer
Fischwehre und damit verbundener S. verboten.
Um das Zerschneiden der wandernden A. durch
Turbinen zu verhindern, ist vor diesen, 5 14 a. a. O.,
ein eiserner Rechen von nicht mehr als 20 cm
Lichtweite zwischen den Stäben anzubringen. Mit
ABrut können auch solche Wasser-
flächen besetzt werden, die sich zu sonstigem
Fischereibetrieb nicht eignen, ehemalige Stein-
brüche, Lehm- und Torfgruben, Hülben usw., auch
solche Bachstrecken oberhalb hoher Wasserstürze, die
von der ABrut nicht überwunden werden können.
ABrut wurde früher vorwiegend aus Italien und
wird neuerdings bes. billig aus England bezogen,
das 1000 zu 8—5 MA. In die Donau eingesetzte A.
gedeihen sehr gut. ABrut gelangt ohne mensch-
liches Zutun dorthin nicht, da das Schwarze Meer
zur Vermehrung der A. nicht geeignet ist.
Sieglin.
Aalfang, Nalkoben, Nalbrutrinne s. Aal.
Aalschnur s. Angelfischerei.
Abdeckereien sind Anlagen zum Töten von
Tieren und zum Adbdecken (abhäuten und zer-
legen), Verarbeiten und Vergraben von Kadavern
und tierischen Teilen. Ihre Errichtung unter-
steht der Genehmigung des Bezirksrats, § 16 und
§ 7 Abs. 1 Z. 2, § 25, 49, 51 GewO.; VV. BzO.
§ 68 Z. 8; Errichtung und Betrieb ohne Erlaub-
nis ist nach § 147 Abs. 1 Z. 2 GeO. strafbar.
Räume, die den genannten Zwecken dienen, müssen
mit glatten, abwaschbaren Wänden und undurch-
lässigem Fußboden, von dem eine wasserdichte Zu-
leitung zu einer Sammelgrube für die flüssigen
Abgänge zu führen hat, versehen, auch muß für
das erforderl. Gebrauchswasser gesorgt sein. Die
Betriebstätten der A. einschl. der Anl. zur
gewerbsm. Beseitigung oder Verarbeitung von Ka-
davern und tierischen Teilen sind derart einzu-
friedigen, daß sie von Personen und Vieh nur
durch die Eingänge betreten werden können. Den
A. müssen die nötigen Transportwagen für Kad.
und Tierteile nebst den erforderl. Gerätschaften zur
Abhäutung und Zerlegung von Kad. sowie Des-
infektionsmittel und Verbandmaterial zur Ver-
fügung stehen, § 68—71 AV. z. VSG. 11. 7. 12,
Rabl. 293. Für neu zu errichtende A. find im
§ 74 a. a. O. bes. Vorschr. enthalten. Ausnahmen
hinsichtlich der Einrichtung kann das Med Koll. für
kleinere A. zulassen. Bez. der Betriebsvorschr. val.
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