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bahnassistenten) ist durch die Sekr Pr. nachzu-
weisemt Für die mittleren technischen Beamten
(technische Oberbahnsekr., Oberbahnmeister, Bahn-
meister, Oberwerkmeister, Werkmeister, Ober-
geometer, technische EBSekr.) bestehen bes. An-
stellungsbedingungen. c) Beamte des Assi-
stentendienstes. Die Befähigung zum Assist.=
Dienst (Stationsverwalter, Stationskassiere, Kanz-
lei= und GE'ssist.) setzt die Assist Pr. voraus.
Dem Assist Dienst nahe stehen f. Beamte, die eine
Dr. nicht abgelegt haben: Kanzlisten, Bau-
schreiber, Werkschreiber, Lithographen und E.=
Gehilfinnen; dc) Unterbeamte sind die Fahr-
kartendrucker, Bremser, Schaffner, Zugführer,
Lokomotivheizer und führer, Stationsdiener,
Weichenwärter, Oberweichenwärter, Bahnhofpor-
tiers, Wagenmeister, Oberwagenmeister, Bahnhof-
aufseher, Bahnhofoberaufseher, Haltepunkt= und
Haltestellevorst, Bahnwärter, Oberbahnwärter,
Stellwerk= und Brückenschlosser, Werkstätteportiers,
Maschinisten, Meister, Magazinaufseher, Kanzlei-
aufwärter, Hausverwalter. Die Befähigung zu
den meisten dieser Stellen ist durch eine Prüfung
nachzuweisen, KVO. 12. 7. 09, Rogbl. 129,
KVO. 12. 8. 09, Rgbl. 233, KVO. 4. 12. 10,
Rabl. 583, KVO. 1. 4. 12, Rgbl. 73, MV. 16. 7.
09, Abl. 317 u. 404, MV. 2. 1. 12, Abl. 23, MV.
4. 3. 12, Abl. 199, MV. 11. 4. 12, Abl. 254. S. Dienst-
prüfungen D. Wegen der Besetzung der Stellen mit
Militäranwärt. und Inhab. des Anstellungscheins
s. d. u. Bek. sämtl. Min. 20. 11. 07, Rgbl. 790, M.
9. 7. 08, Abl. 379. — II. Die Eisenbahn-
arbeiter find teils beim ECBetrieb (in den
Werkstätten, auf den Stationen, bei der Bahn-
unterhaltung), teils beim EBau beschäftigt. Auf
ihre Rechtsverhältnisse finden, soweit nicht die
GewO. anzuwenden ist, die Best. des BG. über
den Dienstvertrag (§ 611 f.) sowie § 850 Abs. 1
Z. 1 3Pr O. Anwendung. Die Dienstpflicht und
die Arbeitszeit der Arb. find genau geregelt,
außerdem bestehen bes. Lohnordnungen (Betriebs-
und Werkstättenlohnordn.). — III. Für das C.=
Personal bestehen f. Wohlfahrtseinrich-
tungen: a) der bahnärztl. Dienst. Er umfaßt
die kostenfreie ärztl. Beratung und Behandlung
aller Beamten, die auf viertelj. Kündigung an-
gestellt werden, und der unter Art. 118 des Be-
amtengesetzes fallenden gegen Taggeld beschäftigten
Personen, soweit sie nicht Mitglied der Betriebs-
krankenkasse sind, sowie der nicht selbständigen
Familienangehörigen dieser B. mit Ausnahme des
esindes; die allg. Fürsorge für das Personal in
gesund eitlicher Hinsicht; die erste Hilfeleistung bei
glücksfällen; die Untersuchung und Begutach-
tung der Personen, die in den Enßchst. ausgenom-
men werden wollen. Hiezu sind Bahnärzte (der-
zeit 154) bestimmt, die von der Gen Dir. gegen eine
jährliche Vergütung unter Zuweisung einer be-
semmten Strecke der Bahn durch Vertrag bestellt
ind. Zur Beratung der EBVerw. auf dem ge-
-emten Gebiet des bahn= und kassenärztlichen
ienstes sowie zur Beaufsichtigung deses Dienstes
ist ein Oberbahnarzt in Stuttgart aufgestellt; be-
hufs gleichmäßiger Durchführung der Best. über
Eisenbahnpolizei — Eisenbahnreservefonds.
das Seh- und Hörvermögen, zur spezialärztlichen
Nachuntersuchung und für bes. Gutachten ist ein
Bahnaugen= und Ohrenarzt bestellt. b) die E.=
Betriebskrankenkasse und die EBBaukrankenkasse
gewähren ihren Mitgliedern über das ges. Mindest-
maß hinausgehende Leistungen. c) Die Unfall-
versicherung. Der Geschäftsbereich der St EB. und
Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung bildet eine
bes. Berufsgenossenschaft. Die Wahrnehmung der
sonst dem Vorstand der Genossenschaft zugewiese-
nen Befugnisse und Obliegenheiten, bes. die Fest-
setzung der Entschädigungen kommt der Ger Dir.
d. StEB. zu. d) die Invaliden- und Hinter-
bliebenenversicherung und die Arbeiterpensions-
kasse (Zuschußkasse zur JV.) Der Arbeiterpensions-
kasse haben die der JV. unterliegenden, noch nicht
50 J. alten männl. Pers. anzugehören, die unmit-
telbar von der Verk Verw. als Hilfsbedienst. oder
Arbeiter ständig beschäftigt sind; sie müssen ihrer
Militärpflicht genügt haben oder von ihr befreit
sein und mindestens 1 J. im Dienst der StE.
und Beckh Verw. oder der Post= und TelVerw.
stehen. Weibl. ständig beschäftigte Personen sind
zur Teilnahme berechtigt. Die Kasse gewährt
Zuschüsse zu den ges. Inv Renten, Witwen= und
Waisenrenten, Abfindungen für Witwen und
Unterstützungen unter bestimmten Voraussetzungen,
Sterbegelder. e) die Sterbekasse für Angestellte
der VerkAnst. ist ein unter der Aufsicht des
Min AA. VA. stehender Privatverein mit dem
Zweck, den Angehörigen verstorbener Mitglieder
ein Sterbegeld zu sichern. Ihr Betrieb geschieht
unentgeltlich durch die EnB.-- und Poststellen.
f) der Spar= und Darlehensverein von Angehöri-
gen der Verk Anst. bezweckt, Ersparnisse der Mit-
glieder anzusammeln und durch Verzinsung und
Gewinnbeteiligung zu erhöhen und den Mitgl.
Darlehen zu gewähren. Die Aufsicht führt das
Min AA. VA., die Kassen= und Rechnungsführung
besorgt die VerkAnst Verw. unentgeltlich, g) außer-
dem sind zu erwähnen zahlreiche Wohnungen und
Badanstalten, die gegen mäßige Vergütung zur
Benützung überlassen werden, die Gewährung von
Unterstützungen an hilfsbedürftige Angehörige der
Verwaltung, Kantinen, die im Selbstbetrieb des
Personals stehen und Getränke und Speisen billig
abgeben u. dgl. IV. Im Jahr 1912 waren im E.=
Betrieb verwendet 8273 etatsmäßige, 1118 gegen
Taggeld beschäftigte Beamte, 12648 Arbeiter, zus.
22039 Personen. Supper.
Eisenbahnpolizei s. Bahnpolizei.
Eisenbahnreservefonds. Gemäß G. 25. 7. 10.,
Rgbl. 330, wurde zur Fernhaltung von Störun-
gen, die sich für den Staatshaushalt durch die
Schwankungen der Erträgnisse ergeben, aus
Betriebsübersch. der EBVerw. ein ER. gebildet,
der von der Staatshauptkasse verwaltet wird. Als
Betriebsüberschuß gilt der Mehrbetrag der Ein-
nahmen über die Ausgaben ohne Abzug des Be-
darfs für den Schulden= und Pensionsdienst. So-
lang der Bestand des R. die Summe von 5 Mill.
Mk. nicht erreicht hat, wird von dem nach dem
Voranschlag im Etat der StE. zu erwartenden
Betriebsüberschuß in den Hauptfinanzetat höchst.