Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

210 
Eisenbahntelegrapheninspektion s. Eisenbahn- 
verwaltung. 
Eisenbahnunterbeamte s. Eisenbahnpersonal. 
Eisenbahnvereine (EBVerbände) sind Vereini- 
gungen zweier oder mehrerer EBVerw. zur Förde- 
rung des EBWesens innerhalb des Verbands— 
gebiets entweder im allg. oder in bestimmter Rich- 
tung. Der hervorragendste EnBV. Europas ist der 
im Jahr 1847 in Köln gegründete Verein D. EB.= 
Verw., dem fast alle d., österreich. und ungar., die 
niederländ., rumänischen und luxemburg., eine bel- 
giche und eine russische EB. angehören. Die 
ätigkeit des V. erstreckt sich auf alle Gebiete des 
EnWesens; sein Ziel, die ihm angehörigen E. 
als eine einheitliche Einrichtung erscheinen zu 
lassen, hat der V. hauptsächlich erreicht durch die 
Herstellung eines gemeins. Betriebsreglements, 
das im wesentl. der d. EV O. entspricht und dessen 
Best. über den Güterverkehr mit denen des Inter- 
nationalen Uebereinkommens über den EFracht- 
verkehr übereinstimmen, sowie durch ein Ueberein- 
kommen über die gegenseitige Wagenbenützung. 
Von dem Verein werden seit 1884 zusammen- 
stellbare Fahrscheinhefte ausgegeben. 
Diese Einrichtung erstreckt sich nicht nur auf die 
Linien der Mitglieder des Vereins d. EBV., son- 
dern es sind an ihr auch Strecken belg., bulgar., 
dän., engl., finnländ., französ., italien., norweg., 
orient., schwed., schweiz., serb. EBVerw. und Linien 
d., dänischer, französischer, italienischer, nieder- 
ländischer. norwegischer und schwed. Schiffahrts- 
gesellschaften beteiligt. Der V. hält jedes 2. Jahr 
eine Hauptversammlung. Die w. Verwaltung ge- 
hört 4 von den 6 zur Vorberatung der Beschlüsse 
der Vereinsversammlung gebildeten ständigen 
Ausschüssen als Mitglied an (dem A. f. Angelegen- 
heiten des Personenverkehrs, f. A. des Güter- 
verkehrs, f. A. der gegenseitigen Wagenbenützung, 
für techn. Angelegenheiten); im A. f. A. des Per- 
onenverkehrs führt sie den Vorsitz. Geschäfts- 
führende Verwaltung ist die En#irektion Berlin. 
Der V. gibt eine wöchentlich zweimal erscheinende 
Zeitung heraus. Neben dem Verein D. E. bestehen 
zahlreiche Einzelverbände mit beschränktem Gebiet, 
die eine ins Einzelne gehende Regelung der Per- 
sonen= und Güterbeförderung nach und von den 
innerhalb ihres Gebiets gelegenen Stationen be- 
zwecken und namentlich das Tarifwesen zum 
Gegenstand haben (TVerbände). Im Jahr 1886 
wurde endlich der Deutsche Eisenbahnverkehrs- 
verband gFegründet. Sein Zweck ist die Fortbildung 
der die Beförderung von Personen und Gütern 
betr. Dienstzweige (mit Ausnahme der Tarifgegen- 
stände) und die Herstellung möglichster Ueberein- 
stimmung der hierauf bezüglichen Vorschr., bes. 
hinsichtlich des Abfertigungsverfahrens innerhalb 
des d. Reichs. Dem zur Vorberatung der An- 
träge für die Hauptversammlung eingesetzten 
ständigen Ausschuß des VV. gehört auch die w. 
St EB. an. Supper. 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. I. Die EO. ist 
eine vom Bdrt. auf Grund Art. 45 RV. erlassene 
Rechts VO., die die Bedingungen für die Beförde- 
rung von Personen und Sachen auf allen dem 
  
Eisenbahntelegrapheninspektion — Eisenbahnverwaltung. 
öff. Verkehr dienenden Haupt= und Neben E. 
Deutschlands enthält. Für den internationalen 
Verkehr gilt fie nur, soweit derselbe nicht d 
bes. Best. geregelt ist. Ergänzt ist die EVO. dur 
die von der Generalkonferenz der d. EBerw. ver- 
einbarten Allg. AusfBest. und Allg. Tarifvorschr. 
nebst Güterklassifikation und Nebengebührentarif; 
diese ergänzenden Best. sind mit der EuO. in dem 
d. EB-arif zusammengefaßt. Die frachtrechtlichen 
wVest. der EO. beruhen auf § 451 f. HG.; fie 
stehen in allen wesentlichen Punkten in Ueberein- 
stimmung mit dem Internationalen Uebereinkom- 
men über den Ehfrachtverkehr, s. EFracht- 
recht, internat. Die derzeit gültt e EVO. ist am 
1. 4. 09 in Kraft getreten, Bek. d. chst. 23. 12. 08, 
RGl. 1909 93. — II. Die EV O. zerfällt in 8 Ab- 
schnitte mit 100 Paragraphen nebst 6 Anlagen und 
einem Anhang: 1 (F 1, 2) Eingangsbest. (Geltungs- 
bereich, AusfBest.); II (§ 8—9) allg. Best. (Pflicht 
zur Beförderung, Tarife, Beschwerden, Zahlungs- 
mittel); III (§ 10—29) Beförderung von Personen; 
IV (5 30—89) Bef. von Reisegepäck; V (§ 40—43) 
Bef. von Expreßgut; VI (§ 44—47) Bef. von 
Leichen; VII (§ 48—52) Bef. von lebenden Tieren; 
VIII (§ 53—100) Bef. von Gütern. Anlagen: 
Nähere Befst. über die Bef. von lebenden Tieren, 
Vorschr. üb. bedingungsweise zur Bef. zugelassene 
Gegenstände (explosionsgefährliche, selbstentzünd- 
liche G., brennbare Flüssigkeiten, giftige, ätzende 
und fäulnisfähige Stoffe), die Frachtbriefvor- 
drucke. Anhang: Vorschr. für die Bef. von be- 
dingungsweise zugelassenen G. auf elektrisch be- 
triebenen EB. mit oberer Stromzuführung, bei 
denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch bes. 
Vorrichtungen unschädlich gemacht ist. Supper. 
Eisenbahnverwaltung und Eisenbahnbehörden. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung der St#. 
stett dem Min l., s. d., zu. Als selbständige 
irektivbehörde mit den Rechten un flichten. 
eines Landeskoll. ist dem Min. unmittelbar unter- 
geordnet die # Generaldirektion der St E#. * 
und der Bodenseedampfschiffahrt für die unmittel- 
bare Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der 
dem Verkehr übergebenen EB. (einschl. d. EB.= 
Telegr Dienstes und des elektrischen Signaldst.). 
und der Bodenseedampfschiffahrt; ferner des Neu- 
baus von En. sowie von Bauten an den im Be- 
trieb befindlichen Bahnen; der Verwaltung des für 
Betriebszwecke bestimmten Staatseigentums; der 
Unterhaltung der sämtlichen für Zwecke des EB.- 
und DöchiffBetriebs bestimmten Baulichkeiten 
und Einrichtungen; endlich für die Verwaltung 
der E#n Polizei, auch auf Privatbahnen. Die G. 
besteht aus einem Präsidenten und der erforderl. 
Anzahl von rechtskundigen, administrativen und- 
technischen Mitgliedern. Ihr sind Beamte zur un- 
mittelbaren Ueberwachung des Betriebsdienstes, 
ferner das erforderliche Personal für Kanzlei- 
zwecke sowie die nötigen Hilfsbureaus beigegeben. 
Sie vertritt innerhalb ihres Geschäftskreises die 
Verwaltung in allen Rechtshandlungen und Recht- 
streitigkeiten und übt die Aufsicht und Dissziplin 
über das ihr untergebene Personal. Der Präsi- 
dent ist für die ganze Geschäftsführung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.