Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Eisenbahnwerkstätteninspektionen — Elektrische Maßeinheiten. 
verantwortlich, er leitet und beaufsichtigt die 
Tätigkeit sämtlicher der EmBVerw. angehörigen Be- 
hörden und Beamten, wahrt ihr Einheikliches Zu- 
sammenwirken, wirkt bei allen grundsätzlichen und 
allg. Fragen mit und sorgt für die Regelung des 
Geschäftsgangs. Alle bei der G. angestellten Be- 
amten sind ihm untergeordnet. Kollegialische Be- 
ratung und Beschlußfassung findet für bestimmte 
Gegenstände statt, die in der vom Min. festgestell- 
ten Geschäftsordnung aufgeführt find. Der Staats- 
minister kann jederzeit den Sitzungen anwohnen 
und den Vorsitz übernehmen. Sonst führt den 
Vorsitz der Präsident oder sein Stellvertreter. 
é!. d. R. werden die Geschäfte im Bureauweg er- 
ledigt. Bei der G. bestehen 8 Abteilungen: Bau ., 
Betriebs A. und Verwaltungs A. Die Vorstände der 
A. erledigen die ihnen zugeteilten Geschäfte, so- 
weit nicht anders bestimmt ist, selbständig. Dem 
Präsidenten ist unmittelbar unterstellt das Zen- 
tralbureau samt Registratur und Schreibtisch. So- 
dann sind zugewiesen: der Bau A.: die Oberbau- 
materialverwaltung, das bahnbautechn. Bureau, 
das hochbautechn. B., das Grundbuch B.; der Be- 
triebs Am.: die Betriebs= und Verkehrskontroll- 
beamten, das FahrdienstB., das WagenB.; der 
Verwaltungs A.: die EBHauptkasse, die Haupt- 
magazinverwaltung, das Bahnzeugamt, das Be- 
kleidungsamt, die EBetriebskrankenkasse, das 
maschinentechn. B., das Revisorat, das Tarifs., 
das Reklamations ., die Verkehrskontrolle 1 mit 
der Fahrkartendruckerei, die Verkehrskontrolle I1, 
das Statistische B. — Für d) Ausführung und 
Ueberwachung des äußeren Dienstes der St. 
find in Unterordnung unter die G. bestellt: a) die 
EBetriebsinspektionen (derzeit 10). Geschäfts- 
kreis: Unterhaltung und Ueberwachung des ge- 
samten Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs- und 
Kassendienstes, insoweit nicht einzelne Zweige 
den Bauinspektionen, Maschineninspektionen oder 
der Telegrapheninspektion zugewiesen sind, Hand- 
habung der Bahnpolizei, s. d.; b) die EnßBau- 
inspektionen (derzeit 24). Geschäftskreis: Unter- 
haltung und Beaufsichtigung der im Betrieb be- 
findlichen Bahnstrecken einschließlich der Hoch- 
bauten, Verwaltung des Grundeigentums der 
St EB., Ausführung von Erweiterungs= und Neu- 
bauten, soweit nicht hiefür bes. Beh. errichtet wer- 
den; c) die Es Mas ineninspektionen (derzeit 4): 
Maschinendienst, Dienst in den Betriebswerk- 
stätten; d) die EBWerkstätteninspektionen (der- 
zeit 5): Dienst in den Hauptwerkstätten; e) die 
EBTelegrapheninspektion: Unterhaltung, Ueber- 
wachung und Ausgestaltung der elektrischen Tele- 
graphen-, Signal= und sonstigen dem EBetrieb 
dienenden elektrischen Anlagen. — Den örtlichen 
Betriebs= und Verkehrsdienst der St EB. besorgen 
unter Aufsicht der Betr Insp. und Bau Infp. die 
Bahnstationen (am 31. 3. 13: 635), die in 5 Kl. 
eingeteilt und je mit einem Stationsvorsteher be- 
setzt sind: Bahnhofinspektor, Bahnhofverwalter, 
Stationsverwalter, Haltestellevorsteher, alte-= 
punktvorsteher. In Unterordnung unter die Stat.= 
Vorst. find für den Abfertigungs= und Kassen- 
dienst bes. Dienftstellen errichtet. Die Güterstellen 
211 
Stuttgart-Hbf., Ulm und Heilbronn-Hbf find den 
Betr Insp. unmittelbar unterstellt, KVO. 20. 8. 81, 
Rebl. 99; KO. 8. 3. 00, Rabl. 227, AussHest. d. 
Min A. V. 10. 8. 00, Abl. 177; Geschäftsord- 
nung f. d. K. Gen Dir. d. St E. 6. 11. 01, Abl. 625; 
Min A#V. 7. 8. 08, Abl. 117. Supper. 
Eisenbahnwerkstätteninspektionen s. Eisen- 
bahnverwaltung. " 
Eisenbahnwohlfahrtseinrichtungen s. Eisen- 
bahnpersonal. 
Eisenbahnzollordnung s. Zölle. 
Eisgang. Zur Verhütung der von Hochwasser 
und E. drohenden Schädigungen bestimmt Min E. 
16. 12. O9, Abl. 467: Sobald mit der Möglichkeit 
eines gefährl. E. zu rechnen ist, haben die Gde- 
Beh. die nach den örtl. Verhältnissen erforderl. 
Vorkehrungen zu treffen. Zunächst ist von ihnen 
zu prüfen, ob die für den Fall einer drohenden 
Ueberschwemmungsgefahr vorzgeschrie- 
benen Maßnahmen, s. 8 wasserschutz, getroffen 
sind. Sodann ist auf die Lösung des Grundeises 
und des Treibeises beizeiten Bedacht zu nehmen; 
die Besitzer von Wasserbenützungsanlagen sind an- 
zuhalten, die für die Abführung des Wassers, der 
Geschiebe und des Eises in Betracht kommenden 
Vorrichtungen in guten Zustand zu setzen und 
vom Eise freizumachen; weiter sind Pfeiler und 
Loche von Brücken von Eis freizuhalten ev. find 
bei droh. Gefahr die Brücken zu sperren; Eis- 
schollen, die ins Stocken geraten sind, sind mög- 
lichst in Bewegung zu setzen und weiterzuschaffen; 
bei notwendig werdenden Sppengungen sind 
die zur Verwendung gelangenden Dynamitpatro- 
nen zur Schonung der Fische auf dem Eis anzu- 
bringen. Machen die Umstände militärische 
Hilfe nötig, so ist nach den Best. 30. 8. 99, 
MinJ Abl. 154, über mil. Hilfe bei öff. Not- 
ständen, und Bek. 30. 12. 10 Min IAbl. 11 31, zu 
verfahren. Nach dem E. find alle Brücken und 
Stege zu untersuchen ev. wieder herzustellen; dal. 
auch Art. 40 Abs. 2 Z. 1, 46 und 51 WG. 
und § 102, 130, 141 VV. Ueber rechtzeitige und 
zweckentsprechende Vorbereitung und Vollziehung 
der erforderlichen Maßnahmen durch die Gde- 
Beh. haben sich die Ole. unter Beiziehung der 
oberamtl. Techniker ev. Straßenbauinsp. Gewiß-= 
eit zu verschaffen, vgl. auch Erl. 15. 12. 79 Min.= 
Abl. 412 und Bek. 4. 2. 14 Min I Abl. 201, außer- 
dem Bek. 8. 11. 24 Rgbl. 866. Nach Art. 46 WG. ist 
die Pol Beh. befugt, bei gemeiner Gefahr 
über das Wasser öff. Gewässer ohne Rücksicht auf 
die Wassernutzungsrechte vorübergehend zu ver- 
fügen; wer den von den PolBeh. in Anwendung 
dieses Art. 46 getroff. Anordnungen zuwider- 
handelt, wird nach Art. 109 WW. bestraft. 
Busse. 
Elberfelder System s. Armenwesen III 2. 
Elektrische Maßeinheiten (ME.) 1. R. 1. 6. 98, 
RGl. 905, hat für el. Messungen bes. ges. Ein- 
heiten eingeführt, da die in der MaßO. festgesetzten 
ME. zur Messung der el. Energie nicht verwend- 
bar sind. Das G. bedeutet für den Verkehr mit 
el. Arbeit dass., was die MaßO. für den Handel, 
s. Maß- und Gewichtswesen. — 2. System der
	        
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