Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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el. ME. Die gesetzl. Einheiten für el. Messungen 
sind das Ohm, das Ampere und das Volt, also die 
in der Wissenschaft nach berühmten Physikern ge- 
nannten Einheiten für die Messung der versch. 
Eigenschaften des el. Stroms. Das Ohm ist die 
Einh. des el. Widerstands; es wird dargestellt 
durch den Widerstand einer Quecksilbersäule von 
der Temperatur des schmelzenden Eises, deren 
Länge bei durchweg gleichem, einem aomm gleich zu 
achtenden Querschnitt 106,3 cm und deren Masse 
14,4521 g beträgt. Das Ampere ist die Einh. der 
el. Stromstärkez; es wird dargestellt durch den 
unveränderlichen el. Strom, der beim Durchgang 
durch eine wässrige Lösung von Silbernitrat in 
einer Sek. 0,001 118 g Silber niederschlägt. Die 
Bedingungen, unter denen bei Darstellung des 
Ampere die Abscheidung des Silbers stattzufinden 
hat, sind gemäß § 5 d. G. v. Bdrt. in der VO. 
6. 5. 01, Rl. 127, festgesetzt. Das Volt ist die 
Einh. der elektromotorischen Kraft; es 
wird dargestellt durch die elektromot. Kraft, die in 
einem Leiter, dessen Widerstand ein Ohm beträgt, 
einen el. Strom von einem Ampere erzeugt. Die 
weiteren Bezeichnungen, nämlich für die Einh. der 
Elektrizitätsmenge, der el. Arbeit und Leitung, der 
el. Kapazität und der el. Induktion, sowie die Be- 
zeichnungen für die Vielfachen und Teile der el. 
Einh. sind gemäß § 5 durch VO. d. Bdrt. 6. 5. 01, 
RG#l. 127, festgesetzt. In dieser VO. ist auch nach 
§ 5 d. G. bestimmt, in welcher Weise die Stärke, 
die elektromot. Kraft, die Arbeit und Leistung der 
Wechselströme zu berechnen ist. — 3. Die poli- 
zeilichen Bestimmungen. Bei der gewmäß. 
Abgabe el. Arbeit dürfen Meßwerkzeuge, sofern sie 
nach den Lieferungsbedingungen zur Bestimmung 
der Vergütung dienen sollen, nur verwendet wer- 
den, wenn ihre Angaben auf den ges. Einh. beruhen. 
Der Gebrauch unrichtiger Meßgeräte ist verboten; 
der Bdrt. hat nach Anhörung der Physikalisch= 
Technischen Reichsanst. die äußersten Grenzen der 
zu duldenden Abweichungen von der Richtigkeit 
festeusetzen; VdO. 6. 5. 01, RG#Bl. 127. Endlich ist 
er Bdrt. ermächtigt, Vorschr. darüber zu er- 
lassen, inwieweit die Meßwerkzeuge, die zur Be- 
stimmung der Vergütung dienen, amtl. beglaubigt 
oder einer wiederkehrenden amtl. Ueberwachung 
unterworfen sein sollen; von dieser Befugnis hat 
er bis jetzt keinen Gebrauch gemacht. Uebertretung 
der in Z. 8 gen. Vorschr. wird mit Geldstr. bis zu 
100 4 oder Haft bestraft; auch kann daneben auf 
Einziehung der vorschriftswidrigen Meßwerkzeuge 
erkannt werden. — 4. Techn. Bestimmun- 
g n. Die techn. Aufgaben sind der Physikalisch= 
echnischen Reichsanst. überwiesen. Ihr liegt vor 
allem die amtl. Prüfung und Beglaubigung der 
el. Meßgeräte ob. Doch kann der Rchsk. die Be- 
fugnis hiezu auch anderen Stellen (el. Prüf- 
ämtern) übertragen. Diese Befugnis ist bis 
jetzt übertragen worden den Prüfämtern Ilmenau, 
Hamburg, München, Nürnberg, Chemnitz, Frank- 
furt a. M., Ztrbl. f. d. D. R. 02, 40, 111, 396; 04, 
277; 07, 21. Eine gemäß § 10 von der Physikalisch= 
Technischen Reichsanst. erlassene Prüfungsordn. 
28. 12. 01, Ztrbl. 02 46, ist für die Prüfungen 
Elektrische Schwachstromanlagen — Elektrische Starkstromanlagen. 
maßgebend. Weiterhin bestimmt die Reichsanst., 
welche Arten von Meßgeräten zur amtl. Beglau- 
bigung zugelassen werden. Die zugelass. Systeme 
werden im Ztrbl. bekannt gegeben; val. Bek. 
Min J. 18. 83. 03, Abl. 367; die seitdem weiterhin 
zugelassenen Systeme sind in Abl. nicht veröffent- 
licht. Ueber die übrigen techn. Aufgaben der Phy.= 
Techn. Reichsanst. vgl. § 7—10. Die nach Maß- 
gabe des G. beglaubigten Meßgeräte können im 
ganzen Umfang des Reichs im Verkehr angewendet 
  
werden. azille. 
Elektrische Schwachstromanlagen s. Telegraph, 
Telephon. 
Elektrische Starkstromanlagen. I. Reichs- 
recht: G. betr. el. Maßeinheiten, 1. 6. 98, 
RGBl. 905, AusfBest. d. Bdrts 6. 5. 01, RB.. 127, 
VollzBek. W. Min J. 2. 7. 03, Abl. 366; G. betr. 
Bestrafung der Entziehung el. Arbeit, 9. 4. 00, 
RGl. 228.— II. W. Bestimmungen: Min . 
betr. Errichtung el. Starkstr A. 21. 4. 13, Abl. 489; 
Min JErl. betr. techn. Beratung von Gden bei 
gemeinsamer Versorgung mit el. Kraft, 20. 7. 09, 
Abl. 289 u. 3. 7. 13, Abl. 595, vgl. hiezu die 
Satzungen des W. Revisionsvereins; Min JBek. 
betr. Maßregeln zur Behandlung el. St. bei Feuer- 
wehrübungen und in Brandfäallen 16. 8. 09, Abl. 
313; Min Erl. betr. Ueberlandzentralen 26. 12. 11, 
Abl. 12, 8; Abhandl. in Nr. 24—44 Gewl. f. W. 
11, auch in Sonderabdr. erschienen; Erl. d. Ver- 
walt R. d. Gebäudebrandverf Anst, betr. Vergütung 
von Schäden an el. Anl. b. 2. 12, Abl. 118; 8& 20 
V. Min J. über Feuerpolizei 4. 9. 12, Rabl. 592; 
Bek. Min J. betr. Unfälle bei Anwendung el. Str. 
6. 9. 12, Abl. 879; Min JErl. betr. Ueberwachung 
der el. Anlagen in landw. Betrieben 17. 12. 18, 
Abl. 958; SpTar. Nr. 22 und § 19 VV. z. SpG. 
— # A Allgemeineß. I. Ein vom techn. und 
rechtl. Standpunkt allg. anerkannter Begriff 
für el. St. ist nicht festgestellt, im allg. sind dar- 
unter i. G. zu den Schwachstr Anl. (also vor 
allem den Telegraph- und Fernsprechanl.) zu ver- 
stehen Einrichtungen zur Erzeugung und Fort- 
leitung solcher el. Ströme, die bes. Gefahren für 
Menschen und Sachen bringen können. Doch wird 
ein pol. Eingreifen i. d. R. nur bei denj. St. ge- 
boten sein, die Unbeteiligten und Unerfahrenen 
gefäörlich werden können, also insbes. bei Anl., 
eren Leitung allg. benützte oder zugängl. Einrich- 
tungen und Anst., wie öff. Wege, Telegr.= und 
Fernsprechanlagen, Eisenbahnen, berührt. Unter- 
schieden wird zwischen Hochspannungs= und Nieder- 
spannungsanlagen und zwar sind Hochsp Anl. i. S. 
d. Min JV. 21. 4. 13 Anl., bei denen die effektive 
Gebrauchspannung zw. irgend einer Leitung und 
Erde 250 Volt überschreitet, Niederspannungsanl. 
sind Anl., bei denen die effektive Gebrauchspannung 
zwischen irgend einer Leitung und Erde 250 Volt 
nicht überschreiten kann; bei Akkumulatoren ist 
die Entladespannung maßgebend. — II. Das 
Reichsrecht hat sich bis jetzt nur damit be- 
faßt, 1. die ges. Einheiten für el. Messungen zu 
bestimmen, RG. 1. 6. 98, RGBl. 905. 2. Ent- 
ziehung der el. Arbeit wird bestraft, wenn die 
Handlung in der Absicht, die el. A. sich rechtswidrig
	        
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