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el. ME. Die gesetzl. Einheiten für el. Messungen
sind das Ohm, das Ampere und das Volt, also die
in der Wissenschaft nach berühmten Physikern ge-
nannten Einheiten für die Messung der versch.
Eigenschaften des el. Stroms. Das Ohm ist die
Einh. des el. Widerstands; es wird dargestellt
durch den Widerstand einer Quecksilbersäule von
der Temperatur des schmelzenden Eises, deren
Länge bei durchweg gleichem, einem aomm gleich zu
achtenden Querschnitt 106,3 cm und deren Masse
14,4521 g beträgt. Das Ampere ist die Einh. der
el. Stromstärkez; es wird dargestellt durch den
unveränderlichen el. Strom, der beim Durchgang
durch eine wässrige Lösung von Silbernitrat in
einer Sek. 0,001 118 g Silber niederschlägt. Die
Bedingungen, unter denen bei Darstellung des
Ampere die Abscheidung des Silbers stattzufinden
hat, sind gemäß § 5 d. G. v. Bdrt. in der VO.
6. 5. 01, Rl. 127, festgesetzt. Das Volt ist die
Einh. der elektromotorischen Kraft; es
wird dargestellt durch die elektromot. Kraft, die in
einem Leiter, dessen Widerstand ein Ohm beträgt,
einen el. Strom von einem Ampere erzeugt. Die
weiteren Bezeichnungen, nämlich für die Einh. der
Elektrizitätsmenge, der el. Arbeit und Leitung, der
el. Kapazität und der el. Induktion, sowie die Be-
zeichnungen für die Vielfachen und Teile der el.
Einh. sind gemäß § 5 durch VO. d. Bdrt. 6. 5. 01,
RG#l. 127, festgesetzt. In dieser VO. ist auch nach
§ 5 d. G. bestimmt, in welcher Weise die Stärke,
die elektromot. Kraft, die Arbeit und Leistung der
Wechselströme zu berechnen ist. — 3. Die poli-
zeilichen Bestimmungen. Bei der gewmäß.
Abgabe el. Arbeit dürfen Meßwerkzeuge, sofern sie
nach den Lieferungsbedingungen zur Bestimmung
der Vergütung dienen sollen, nur verwendet wer-
den, wenn ihre Angaben auf den ges. Einh. beruhen.
Der Gebrauch unrichtiger Meßgeräte ist verboten;
der Bdrt. hat nach Anhörung der Physikalisch=
Technischen Reichsanst. die äußersten Grenzen der
zu duldenden Abweichungen von der Richtigkeit
festeusetzen; VdO. 6. 5. 01, RG#Bl. 127. Endlich ist
er Bdrt. ermächtigt, Vorschr. darüber zu er-
lassen, inwieweit die Meßwerkzeuge, die zur Be-
stimmung der Vergütung dienen, amtl. beglaubigt
oder einer wiederkehrenden amtl. Ueberwachung
unterworfen sein sollen; von dieser Befugnis hat
er bis jetzt keinen Gebrauch gemacht. Uebertretung
der in Z. 8 gen. Vorschr. wird mit Geldstr. bis zu
100 4 oder Haft bestraft; auch kann daneben auf
Einziehung der vorschriftswidrigen Meßwerkzeuge
erkannt werden. — 4. Techn. Bestimmun-
g n. Die techn. Aufgaben sind der Physikalisch=
echnischen Reichsanst. überwiesen. Ihr liegt vor
allem die amtl. Prüfung und Beglaubigung der
el. Meßgeräte ob. Doch kann der Rchsk. die Be-
fugnis hiezu auch anderen Stellen (el. Prüf-
ämtern) übertragen. Diese Befugnis ist bis
jetzt übertragen worden den Prüfämtern Ilmenau,
Hamburg, München, Nürnberg, Chemnitz, Frank-
furt a. M., Ztrbl. f. d. D. R. 02, 40, 111, 396; 04,
277; 07, 21. Eine gemäß § 10 von der Physikalisch=
Technischen Reichsanst. erlassene Prüfungsordn.
28. 12. 01, Ztrbl. 02 46, ist für die Prüfungen
Elektrische Schwachstromanlagen — Elektrische Starkstromanlagen.
maßgebend. Weiterhin bestimmt die Reichsanst.,
welche Arten von Meßgeräten zur amtl. Beglau-
bigung zugelassen werden. Die zugelass. Systeme
werden im Ztrbl. bekannt gegeben; val. Bek.
Min J. 18. 83. 03, Abl. 367; die seitdem weiterhin
zugelassenen Systeme sind in Abl. nicht veröffent-
licht. Ueber die übrigen techn. Aufgaben der Phy.=
Techn. Reichsanst. vgl. § 7—10. Die nach Maß-
gabe des G. beglaubigten Meßgeräte können im
ganzen Umfang des Reichs im Verkehr angewendet
werden. azille.
Elektrische Schwachstromanlagen s. Telegraph,
Telephon.
Elektrische Starkstromanlagen. I. Reichs-
recht: G. betr. el. Maßeinheiten, 1. 6. 98,
RGBl. 905, AusfBest. d. Bdrts 6. 5. 01, RB.. 127,
VollzBek. W. Min J. 2. 7. 03, Abl. 366; G. betr.
Bestrafung der Entziehung el. Arbeit, 9. 4. 00,
RGl. 228.— II. W. Bestimmungen: Min .
betr. Errichtung el. Starkstr A. 21. 4. 13, Abl. 489;
Min JErl. betr. techn. Beratung von Gden bei
gemeinsamer Versorgung mit el. Kraft, 20. 7. 09,
Abl. 289 u. 3. 7. 13, Abl. 595, vgl. hiezu die
Satzungen des W. Revisionsvereins; Min JBek.
betr. Maßregeln zur Behandlung el. St. bei Feuer-
wehrübungen und in Brandfäallen 16. 8. 09, Abl.
313; Min Erl. betr. Ueberlandzentralen 26. 12. 11,
Abl. 12, 8; Abhandl. in Nr. 24—44 Gewl. f. W.
11, auch in Sonderabdr. erschienen; Erl. d. Ver-
walt R. d. Gebäudebrandverf Anst, betr. Vergütung
von Schäden an el. Anl. b. 2. 12, Abl. 118; 8& 20
V. Min J. über Feuerpolizei 4. 9. 12, Rabl. 592;
Bek. Min J. betr. Unfälle bei Anwendung el. Str.
6. 9. 12, Abl. 879; Min JErl. betr. Ueberwachung
der el. Anlagen in landw. Betrieben 17. 12. 18,
Abl. 958; SpTar. Nr. 22 und § 19 VV. z. SpG.
— # A Allgemeineß. I. Ein vom techn. und
rechtl. Standpunkt allg. anerkannter Begriff
für el. St. ist nicht festgestellt, im allg. sind dar-
unter i. G. zu den Schwachstr Anl. (also vor
allem den Telegraph- und Fernsprechanl.) zu ver-
stehen Einrichtungen zur Erzeugung und Fort-
leitung solcher el. Ströme, die bes. Gefahren für
Menschen und Sachen bringen können. Doch wird
ein pol. Eingreifen i. d. R. nur bei denj. St. ge-
boten sein, die Unbeteiligten und Unerfahrenen
gefäörlich werden können, also insbes. bei Anl.,
eren Leitung allg. benützte oder zugängl. Einrich-
tungen und Anst., wie öff. Wege, Telegr.= und
Fernsprechanlagen, Eisenbahnen, berührt. Unter-
schieden wird zwischen Hochspannungs= und Nieder-
spannungsanlagen und zwar sind Hochsp Anl. i. S.
d. Min JV. 21. 4. 13 Anl., bei denen die effektive
Gebrauchspannung zw. irgend einer Leitung und
Erde 250 Volt überschreitet, Niederspannungsanl.
sind Anl., bei denen die effektive Gebrauchspannung
zwischen irgend einer Leitung und Erde 250 Volt
nicht überschreiten kann; bei Akkumulatoren ist
die Entladespannung maßgebend. — II. Das
Reichsrecht hat sich bis jetzt nur damit be-
faßt, 1. die ges. Einheiten für el. Messungen zu
bestimmen, RG. 1. 6. 98, RGBl. 905. 2. Ent-
ziehung der el. Arbeit wird bestraft, wenn die
Handlung in der Absicht, die el. A. sich rechtswidrig