Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Elektrische Starkstromanlagen. 
zuzueignen oder in der Abs., einem andern rechts- 
widrig Schaden zuzufügen, begangen war, RG. 
6. 4. 00, RGBl. 228. — Im übr. gilt das Landes- 
recht. Die hieraus drohende Zersplitterung in den 
Vorschr. wird z. T. dadurch abgewendet, daß der 
Verband der Elektrotechniker Vorschr. für Errich- 
tung und Betrieb el. St. nebst Ausführungs- 
regeln („Errichtungs= und Betriebsvorschr.“) her- 
ausgegeben hat, die meist als den pol. Anforde- 
rungen entspr. anerk. werden; zu vagl. V. 21. 4. 13, 
Abl. 489, Anl. I. A. 3. — III. Die W. Vor- 
schriften über Errichtung el. St. 21. 4. 18 
wollen Gewähr schaffen, daß bei Errichtung und 
Betrieb el. St. pol. Rücksichten nicht verletzt, bes. 
die öff. Sicherheit und die öff. Verkehrs- 
einrichtungen nicht beeinträchtigt und eine Ge- 
fährdung des Lebens oder der Gesundheit von 
enschen, sowie Feuersgefahren ausgeselossen 
werden. Die W. Vorschr. richten sich, da fie nicht 
auf bes. Gesetzesbest. gestützt werden und nicht im 
Robl. bekannt gemacht sind, zunächst nur an die 
Beh. und konnten seither bei Zuwiderhandlungen 
im allg. durch Zwang und Strafe nur nach Art. 2 
PolstG. durchgeführt werden, nämlich erst dann, 
wenn die zuständige den im Einzelfall vorher 
dem Unternehmer oder Inhaber einer Anl. die 
Auflage zur Befolgung der Vorschr. erteilt hatte. 
J. d. R. wird diese Auflage mit dem pol. Erkennt- 
nis gegeben (s. u. B Il), in dem ausgesprochen 
wird, daß und unter welchen Bedingungen eine 
Anl. nicht zu beanstanden ist. Eine allg. Pflicht, 
das pol. Erkenntnis nachzusuchen, ist durch V. 
21. 4. 13 nicht festgesetzt, die OAe. werden viel- 
mehr nur angewiesen, im einzelnen Fall dem 
Unternehmer aufzugeben, daß er unter Ein- 
reichung von Beschreibung und Plan um die Er- 
teilung des pol. Erkenntnisses nachsucht. Durch 
§ 20 Feuerpol O. 4. 9. 12, Rgbl. 592, ist aber an- 
gcordnet, daß bei el. Anl. für Licht und Kraft, 
die in einer Beil. zur Feuerpol O. zusammen- 
geftellten Vorschr., b. Instandhaltung der el. St., 
zu beachten und im übr. die für die Errichtung 
und den Betrieb el. St. geltenden allg. Best., 
ogl. Min WV. 21. 4. 18, einzuhalten find. Es 
kann jetzt also auch je nach Lage des Falles ohne 
vorhergehende bes. ussoc nach § 868 Nr. 8 
St G. oder Art. 32 Ziff. 5 Polst G. eingeschritten 
werden. — B. Ueber 1 Errichtung el. St. 1 ist ein 
pol. Erkenntnis zu erteilen, ebenso bei Aende- 
rungen oder Erweiterungen solcher Anl. oder ihres 
Betriebs. — I. Einleitung des Verfah- 
rens. 1. Nur die el. St., durch deren Leitung 
öff. Wege, öff. Gewässer, Bahnanl. 
oder el. Leitungen der staatl. Ver- 
kehrsanst. oder von Privatbahnen be- 
rührt erscheinen, werden dem pol. Erk. 
unterftellt; ausgen. find die Arbeitsleitungen und 
die el. Ausrüstung der Fahrzeuge el. Bahnen 
aller Art einschl. der gleislosen Bahnen, St. der 
staatl. Verkehrsanst. insoweit, als durch sie öff. 
Wege oder Gewässer berührt werden, die nicht im 
räumlichen Zusammenhang mit den Bahnanlagen 
stehen. — 2. Die Ole. haben, sobald im Bezirk 
eine solche Anl. errichtet werden will, dem Untern. 
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die Einreichung eines Gesuchs mit Beschreibung 
und Plan in zweifacher Ausfertigung (§ 1 u. 
VV. 21. 4. 18 u. Anl. V dazu) aufzugeben. Ueber 
Zweifel wegen der Zuständigkeit versch. Oe. ent- 
scheidet Min J. 3. Bei Aenderungen oder 
Erweiterungen einer zugelassenen Anl. oder 
ihres Betriebs bedarf es keiner beh Auflage an 
ben Untern., da dieser schon bei Zulassung der 
Anl. verpflichtet wird, Aend. oder Erw. anzu- 
zeigen; die Ole. haben über Einhaltung dieser 
Verpflichtung zu wachen. 4. Das Oll. prüft die 
Eingaben auf ihre Vollständigkeit und holt über 
die Anl. oder deren Aend. eine Aeußerung der 
Gderäte der beteiligten Gden ein, teilt 
die Vorlagen den Vorständen der Bezirksausschüsse 
ür Natur-= und Heimatschutz mit, verhandelt über 
nstände mit dem Untern. und übersendet die 
Akten der zuständigen Telegrapheninspektion, welche 
nach § 6 V. 21. 4. 13 weiter verfährt. — II. Das 
pol. Erkenntnis. 1. Zuständigkeit. Das 
Min J. ist bei allen Anlagen und Aenderungen 
an Anlagen zuständig. — 2. Ueber Verfahren s. 
V. 21. 4. 138 § 6, 7. — 3. Inhalt des Erkennt- 
nisses: a) Durch das Erk. wird die Anl. nicht ge- 
nehmigt, sondern nur ausgesprochen, ob und unter 
welchen Bedingungen die Anl. nicht zu beanstanden 
ist. Dem Erk. werden die in V. 21. 4. 13., Anl. I—IV 
abgedr. allg. Vorschr. zugr. gelegt, näml. I.: Vorschr. 
d. Min J. für el. St., II.: Vorschr. der Generaldir. 
der Post. und Telegr. zum Schutz der staatlichen 
Telegraphen= und Fernsprechanlagen, III.: Vorschr. 
der Generaldir. der Staatseisenbahnen zum Schutz 
von Bahnanlagen, IV.: Vorschr. der Straßenbau= 
inspektionen über die Zulassung einer Sonder- 
anlage an einer Staatstraße. b) Außer diesen allg. 
Vorschr. werden die im einz. Fall notwendigen bes. 
Vorschr. gegeben. c) Für das Erk. find bei Her- 
stellung, Aend. und Erw. von Niederspannungsanl. 
8—300 X, von Hochsp Anl. 5—500 .X Sportel an- 
zusetzen, SpTar. Nr. 22. d) Das Erk. wird an 
den Unternehmer, die beteil. Oe. und Gden, an 
die Generald. d. P. u. T. und, wenn Bahnanl. 
berührt werden, an die Generaldir. der Staats- 
eisenbahnen ausgeschrieben. — III. Sonstige 
Voraussetzungen für Errichtung der 
Anl. 1. Berührt die Anl. Eigentum oder Einrich- 
tungen anderer, so muß der Unternehmer unab- 
hängig vom pol. Erk. die Zustimmung der Beteilig- 
ten erwirken. Zwangsenteign. ist nur mögl. bei Zu- 
treffen der ges. Voraussetzungen, vor allem müßte 
also der Untern. eine öff. Körperschaft sein. 2. Die 
Benützung der Staatstraßen und des Luftraums 
darüber bedarf bes. Genehmigung der Staatstr.= 
Verw., die nur widerruflich gegen jährl. Gebühr 
erteilt wird. Ueber Benützung von Amtskörpersch.= 
und Gde Str. entscheiden die Amtsk.= und Gde Beh. 
3Z. Findet eine Kreuzung öff. Gewässer statt, ist 
mit dem Erk. über die el. Anl. ein flußpol. Erk. 
(ohne bes. Sp., s. Tar Nr. 30) zu erteilen. Handelt 
es sich dabei um Bauten i. S. Art. 29 WW., so ist 
bes. Erl. nach Art. 29 notwendig. — 4. Die Anl. 
muß im Benehmen mit der Telegrapheninsp. so 
ausgeführt werden, daß der Betrieb der staatl. 
Telegraphen= und Fernsprechanl. nicht gestört
	        
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