Elektrische Starkstromanlagen.
zuzueignen oder in der Abs., einem andern rechts-
widrig Schaden zuzufügen, begangen war, RG.
6. 4. 00, RGBl. 228. — Im übr. gilt das Landes-
recht. Die hieraus drohende Zersplitterung in den
Vorschr. wird z. T. dadurch abgewendet, daß der
Verband der Elektrotechniker Vorschr. für Errich-
tung und Betrieb el. St. nebst Ausführungs-
regeln („Errichtungs= und Betriebsvorschr.“) her-
ausgegeben hat, die meist als den pol. Anforde-
rungen entspr. anerk. werden; zu vagl. V. 21. 4. 13,
Abl. 489, Anl. I. A. 3. — III. Die W. Vor-
schriften über Errichtung el. St. 21. 4. 18
wollen Gewähr schaffen, daß bei Errichtung und
Betrieb el. St. pol. Rücksichten nicht verletzt, bes.
die öff. Sicherheit und die öff. Verkehrs-
einrichtungen nicht beeinträchtigt und eine Ge-
fährdung des Lebens oder der Gesundheit von
enschen, sowie Feuersgefahren ausgeselossen
werden. Die W. Vorschr. richten sich, da fie nicht
auf bes. Gesetzesbest. gestützt werden und nicht im
Robl. bekannt gemacht sind, zunächst nur an die
Beh. und konnten seither bei Zuwiderhandlungen
im allg. durch Zwang und Strafe nur nach Art. 2
PolstG. durchgeführt werden, nämlich erst dann,
wenn die zuständige den im Einzelfall vorher
dem Unternehmer oder Inhaber einer Anl. die
Auflage zur Befolgung der Vorschr. erteilt hatte.
J. d. R. wird diese Auflage mit dem pol. Erkennt-
nis gegeben (s. u. B Il), in dem ausgesprochen
wird, daß und unter welchen Bedingungen eine
Anl. nicht zu beanstanden ist. Eine allg. Pflicht,
das pol. Erkenntnis nachzusuchen, ist durch V.
21. 4. 13 nicht festgesetzt, die OAe. werden viel-
mehr nur angewiesen, im einzelnen Fall dem
Unternehmer aufzugeben, daß er unter Ein-
reichung von Beschreibung und Plan um die Er-
teilung des pol. Erkenntnisses nachsucht. Durch
§ 20 Feuerpol O. 4. 9. 12, Rgbl. 592, ist aber an-
gcordnet, daß bei el. Anl. für Licht und Kraft,
die in einer Beil. zur Feuerpol O. zusammen-
geftellten Vorschr., b. Instandhaltung der el. St.,
zu beachten und im übr. die für die Errichtung
und den Betrieb el. St. geltenden allg. Best.,
ogl. Min WV. 21. 4. 18, einzuhalten find. Es
kann jetzt also auch je nach Lage des Falles ohne
vorhergehende bes. ussoc nach § 868 Nr. 8
St G. oder Art. 32 Ziff. 5 Polst G. eingeschritten
werden. — B. Ueber 1 Errichtung el. St. 1 ist ein
pol. Erkenntnis zu erteilen, ebenso bei Aende-
rungen oder Erweiterungen solcher Anl. oder ihres
Betriebs. — I. Einleitung des Verfah-
rens. 1. Nur die el. St., durch deren Leitung
öff. Wege, öff. Gewässer, Bahnanl.
oder el. Leitungen der staatl. Ver-
kehrsanst. oder von Privatbahnen be-
rührt erscheinen, werden dem pol. Erk.
unterftellt; ausgen. find die Arbeitsleitungen und
die el. Ausrüstung der Fahrzeuge el. Bahnen
aller Art einschl. der gleislosen Bahnen, St. der
staatl. Verkehrsanst. insoweit, als durch sie öff.
Wege oder Gewässer berührt werden, die nicht im
räumlichen Zusammenhang mit den Bahnanlagen
stehen. — 2. Die Ole. haben, sobald im Bezirk
eine solche Anl. errichtet werden will, dem Untern.
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die Einreichung eines Gesuchs mit Beschreibung
und Plan in zweifacher Ausfertigung (§ 1 u.
VV. 21. 4. 18 u. Anl. V dazu) aufzugeben. Ueber
Zweifel wegen der Zuständigkeit versch. Oe. ent-
scheidet Min J. 3. Bei Aenderungen oder
Erweiterungen einer zugelassenen Anl. oder
ihres Betriebs bedarf es keiner beh Auflage an
ben Untern., da dieser schon bei Zulassung der
Anl. verpflichtet wird, Aend. oder Erw. anzu-
zeigen; die Ole. haben über Einhaltung dieser
Verpflichtung zu wachen. 4. Das Oll. prüft die
Eingaben auf ihre Vollständigkeit und holt über
die Anl. oder deren Aend. eine Aeußerung der
Gderäte der beteiligten Gden ein, teilt
die Vorlagen den Vorständen der Bezirksausschüsse
ür Natur-= und Heimatschutz mit, verhandelt über
nstände mit dem Untern. und übersendet die
Akten der zuständigen Telegrapheninspektion, welche
nach § 6 V. 21. 4. 13 weiter verfährt. — II. Das
pol. Erkenntnis. 1. Zuständigkeit. Das
Min J. ist bei allen Anlagen und Aenderungen
an Anlagen zuständig. — 2. Ueber Verfahren s.
V. 21. 4. 138 § 6, 7. — 3. Inhalt des Erkennt-
nisses: a) Durch das Erk. wird die Anl. nicht ge-
nehmigt, sondern nur ausgesprochen, ob und unter
welchen Bedingungen die Anl. nicht zu beanstanden
ist. Dem Erk. werden die in V. 21. 4. 13., Anl. I—IV
abgedr. allg. Vorschr. zugr. gelegt, näml. I.: Vorschr.
d. Min J. für el. St., II.: Vorschr. der Generaldir.
der Post. und Telegr. zum Schutz der staatlichen
Telegraphen= und Fernsprechanlagen, III.: Vorschr.
der Generaldir. der Staatseisenbahnen zum Schutz
von Bahnanlagen, IV.: Vorschr. der Straßenbau=
inspektionen über die Zulassung einer Sonder-
anlage an einer Staatstraße. b) Außer diesen allg.
Vorschr. werden die im einz. Fall notwendigen bes.
Vorschr. gegeben. c) Für das Erk. find bei Her-
stellung, Aend. und Erw. von Niederspannungsanl.
8—300 X, von Hochsp Anl. 5—500 .X Sportel an-
zusetzen, SpTar. Nr. 22. d) Das Erk. wird an
den Unternehmer, die beteil. Oe. und Gden, an
die Generald. d. P. u. T. und, wenn Bahnanl.
berührt werden, an die Generaldir. der Staats-
eisenbahnen ausgeschrieben. — III. Sonstige
Voraussetzungen für Errichtung der
Anl. 1. Berührt die Anl. Eigentum oder Einrich-
tungen anderer, so muß der Unternehmer unab-
hängig vom pol. Erk. die Zustimmung der Beteilig-
ten erwirken. Zwangsenteign. ist nur mögl. bei Zu-
treffen der ges. Voraussetzungen, vor allem müßte
also der Untern. eine öff. Körperschaft sein. 2. Die
Benützung der Staatstraßen und des Luftraums
darüber bedarf bes. Genehmigung der Staatstr.=
Verw., die nur widerruflich gegen jährl. Gebühr
erteilt wird. Ueber Benützung von Amtskörpersch.=
und Gde Str. entscheiden die Amtsk.= und Gde Beh.
3Z. Findet eine Kreuzung öff. Gewässer statt, ist
mit dem Erk. über die el. Anl. ein flußpol. Erk.
(ohne bes. Sp., s. Tar Nr. 30) zu erteilen. Handelt
es sich dabei um Bauten i. S. Art. 29 WW., so ist
bes. Erl. nach Art. 29 notwendig. — 4. Die Anl.
muß im Benehmen mit der Telegrapheninsp. so
ausgeführt werden, daß der Betrieb der staatl.
Telegraphen= und Fernsprechanl. nicht gestört