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wird. (Im einz. zu vgl. Anl. I zu V. 21. 4. 13.) —
5. Bei Kreuzungen oder Näherungen mit Eisen-
bahnanlagen ist bes. Genehmigung der Eisen-
bahnverw. einzuholen, auch sind alle Arbeiten auf
Bahngrund im Benehmen und unter Aufsicht der
Eisenbahnbauinspektion auszuführen. (Im einz.
zu val. Anl. III V. 21. 4. 13.) — 6. Wasserwerks-
oder Dampfkesselanlagen oder Hochbauten sind
nach WG., GewO., BO. zu behandeln. — 7. Der
Ausführung der Anl. sind die Pläne und Beschrei-
bungen insoweit zu Grund zu legen, als nicht die
erteilten Vorschr. eine Aenderung oder Ergän-
zung erfordern, die ganze Anl. ist so auszuführen,
aß pol. Rücksichten nicht verletzt werden, bes. jede
Beeinträchtigung der öff. Sicherheit oder öff. Ver-
kehrseinrichtungen und jede Gefährd. des Lebens
oder der Gesundheit von Menschen sowie Feuers-
gefahren ausgeschlossen bleiben. Erteilung später
erforderl. weiterer Vorschr. bleibt vorbehalten. —
C. Der ## Betrieb el. St. 1 darf erst begonnen
werden, wenn sie durch das pol. Erk., s. o. B, nicht
beanstandet und amtl. geprüft sind. — I. Die
Prüfungder Anl. 1. Jede erkenntnispflichtige
St. wird nach ihrer Fertigstellung — bei Hoch-
spannungsanl. vor der Inbetriebsetzung — einer
Prüfung durch Beamte der Min Abt. f. Str.= u.
Wasserbau unterzogen. 2. Zur Ermöglichung recht-
zeitiger Prüfung haben die Untern. die Fertig-
stellung der Anlage dem Oll. anzuzeigen, welches
die Anzeige mit den Akten der Min Abt. f. Str.= u.
WB. übersendet. Ueber die Anzeigen an die Gen.=
Dir. d. P. u. T. und die Gen Dir. d. StE. ist in
Anl. II u. III V. 21. 4. 13 das Nähere bestimmt.
3. Der prüfende B. kann je nach dem Ergebnis
der Prüfung die endgültige oder vorläufige In-
betriebnahme gestatten oder sie verweigern. In
allen Fällen ist eine schriftl. Bescheinigung über
das Ergebnis der Prüfung auszustellen. Bei vor-
läufig zugelassenem Betrieb wird eine Nach-
prüfung vorgenommen. 4. Die Pr. von Stark-
stromanlagen, die staatl. Telegr.= und Fernsprech-
anlagen, Eisenbahngebiet oder anderes staatliches
Eigentum berühren, richtet sich nach § 8 Abs. 2—4
der V. 21. 4. 13 u. Anl. II u. II dazu. 5. Die
Kosten der Pr. trägt der Unternehmer. 6. Die
Pr. befreien den Untern. nicht von seinen ges.
Haftverbindlichkeiten. — II. Der Betrieb. 1. Die
Anl. ist so zu unterhalten und zu betreiben, daß
bol. Rücksichten nicht verletzt werden, bes. daß jede
eeinträchtigung der öff. Sicherheit oder öff. Ver-
kehrseinrichtungen und jede Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit der Menschen, sowie
Feuersgefahren ausgeschlossen bleiben. Die durch
das pol. Erkenntn. erteilten allg. und bes. Vorschr.
sind zu beachten. (Ueber die Instandhaltung der el.
St. zu vgl. auch Anl. zur FPO.) 2. Die Erteilung
weit. Vorschr., sowie die Nachprüfung in an-
gemessenen Zeiträumen (in der Regel alle 5 J.)
auf Kosten des Unternehmers bleibt vorbehalten.
9. Für die Ueberwachung der el. Anl. in landw.
Betrieben durch die Orts= und Oberfeuerschauer
enthält Min JErl. 17. 12. 13, Abl. 958, nähere
Weisungen. — -D. Alss Maßregeln zur Behandlung
elektr. St. bei Feuerwehrübungen und in Brand-
Elektrizitätssteuer — Entschädigung bei Viehseuchen.
fällen #½¼ sind durch Min JBek. 16. 8. 09, Abl. 318,
empfohlen: 1. Bei Brandfällen in einer Gde mit
St Leitungen ist das Elektrizitätswerk zu benach-
richtigen, ebenso bei Uebungen in der Nähe von
St. Auf diese Nachricht begibt sich ein Sach-
verständiger des Elektr Werks auf den Brand= oder
Uebungsplatz und meldet sich dem Leitenden.
2. Zur Ausführung der nötigen Anordnungen
sollen in jeder Gde mit St. mind. 2 ausgerüstete
und unterrichtete Feuerwehrleute (Elektriker) be-
reit stehen. 3. Die V. enthält weiter Vorschr.
über Organisation, Ausrüstung und Ausbildung
der Elektriker und eine Dienstanweisung über die
Behandlung der St. S. auch: Empfehlenswerte
Maßnahmen bei Bränden Anhang zu Min I.
21. 4. 13, Abl. 532. x E. Die einheitliche Versor-
sung größerer Gebiete mit elektr. Kraft s. Ueber-
landzentralen. Neuffer.
Elektrizitätsteuer (Verbrauchsabgaben) s. Be-
steuerungsrechte der Gemeinden II. ö.
Elementarschulen s. höhere Schulen § 6 I.
Elsässer Saibling s. Bachsaibling.
Enklaven s. Jagdrecht II. 4.
Enqueterecht. Das in einigen d. Verfassungen
anerkannte Recht des Landtags, selbständig O"
sachen durch Vernehmung von Zeugen und Sach-
verständigen u. dgl. zu erheben (Engqueterecht),
steht dem w. L., auch bei der ihm überlassenen
Prüfung von Wahlanfechtungen, nicht zu. Er hat
sich hiewegen an die Regierung zu wenden.
Bazille.
Entbindungsanstalten sind Räume, die der
Aufnahme von Schwangeren zum Zweck der Ent-
bindung dienen und mit den erforderlichen Ein-
richtungen versehen sind, s. Krankenanstalten.
Rößler.
Enteignung s. Zwangsenteignung.
Enteignunssrecht im haupolcbellichen Verfahren
s. Baurecht II.
Entengarten s. Fischereipflege a. 2.
Entensperre s. Art. 9 FWG. 27. 11. 65, Rabl. 499;
M. 1. 6. 94, Rabl. 135, § 12 Abs. 3 u. Fischereipfl. a2.
Entlassung Wehrdpflichtiger s. Ersatzwesen XAXlI.,
aus der Staatsangehörigkeit s. d. IV. 5.
Entschädigung bei Biehseuchen. I. Zu den Maß-
regeln, die von der zust. Verw,Beh. zur Abwehr
und Unterdrückung der Rinderpest u. U. zu er-
greifen sind, gehöm nach § 2 G. 7. 4. 69,
BGl. 105, u. a. die Tötung selbst gesunder Tiere
und die Vernichtung von giftfangenden Sachen,
erforderlfalls auch von Transportmitteln, Gerät-
schaften u. dgl., sowie die Enteignung des Grund
und Bodens für die zum Verscharren get. T. und
giftfang. Dinge nöt. Gruben, vgl. auch § 8, 25 f.
rev. Instr. 9. 6ö. 73, Rl. 147, u. § 4, 11 Min V.
23. 2. 72, Rgbl. 59. Für die auf Anordnung der
Beh. getöteten T., vernichteten Sachen und enteign.
Plätze und für die nach rechtzeit. Anzeige des Bes.
gefallenen T. wird nach § 3 der durch unparteiische
Taxatoren festzustell. gemeine Wert aus der Rk.
vergütet. Keine Entsch. wird gewährt für Vieh,
das innerh. 10 T. nach erfolgter Einfuhr aus dem
Ausl. verendet; s. auch § 15 Min V. 23. 2. 72,
Rgbl. 59. — II. Die weiteren Entschädigungen für