Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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wird. (Im einz. zu vgl. Anl. I zu V. 21. 4. 13.) — 
5. Bei Kreuzungen oder Näherungen mit Eisen- 
bahnanlagen ist bes. Genehmigung der Eisen- 
bahnverw. einzuholen, auch sind alle Arbeiten auf 
Bahngrund im Benehmen und unter Aufsicht der 
Eisenbahnbauinspektion auszuführen. (Im einz. 
zu val. Anl. III V. 21. 4. 13.) — 6. Wasserwerks- 
oder Dampfkesselanlagen oder Hochbauten sind 
nach WG., GewO., BO. zu behandeln. — 7. Der 
Ausführung der Anl. sind die Pläne und Beschrei- 
bungen insoweit zu Grund zu legen, als nicht die 
erteilten Vorschr. eine Aenderung oder Ergän- 
zung erfordern, die ganze Anl. ist so auszuführen, 
aß pol. Rücksichten nicht verletzt werden, bes. jede 
Beeinträchtigung der öff. Sicherheit oder öff. Ver- 
kehrseinrichtungen und jede Gefährd. des Lebens 
oder der Gesundheit von Menschen sowie Feuers- 
gefahren ausgeschlossen bleiben. Erteilung später 
erforderl. weiterer Vorschr. bleibt vorbehalten. — 
C. Der ## Betrieb el. St. 1 darf erst begonnen 
werden, wenn sie durch das pol. Erk., s. o. B, nicht 
beanstandet und amtl. geprüft sind. — I. Die 
Prüfungder Anl. 1. Jede erkenntnispflichtige 
St. wird nach ihrer Fertigstellung — bei Hoch- 
spannungsanl. vor der Inbetriebsetzung — einer 
Prüfung durch Beamte der Min Abt. f. Str.= u. 
Wasserbau unterzogen. 2. Zur Ermöglichung recht- 
zeitiger Prüfung haben die Untern. die Fertig- 
stellung der Anlage dem Oll. anzuzeigen, welches 
die Anzeige mit den Akten der Min Abt. f. Str.= u. 
WB. übersendet. Ueber die Anzeigen an die Gen.= 
Dir. d. P. u. T. und die Gen Dir. d. StE. ist in 
Anl. II u. III V. 21. 4. 13 das Nähere bestimmt. 
3. Der prüfende B. kann je nach dem Ergebnis 
der Prüfung die endgültige oder vorläufige In- 
betriebnahme gestatten oder sie verweigern. In 
allen Fällen ist eine schriftl. Bescheinigung über 
das Ergebnis der Prüfung auszustellen. Bei vor- 
läufig zugelassenem Betrieb wird eine Nach- 
prüfung vorgenommen. 4. Die Pr. von Stark- 
stromanlagen, die staatl. Telegr.= und Fernsprech- 
anlagen, Eisenbahngebiet oder anderes staatliches 
Eigentum berühren, richtet sich nach § 8 Abs. 2—4 
der V. 21. 4. 13 u. Anl. II u. II dazu. 5. Die 
Kosten der Pr. trägt der Unternehmer. 6. Die 
Pr. befreien den Untern. nicht von seinen ges. 
Haftverbindlichkeiten. — II. Der Betrieb. 1. Die 
Anl. ist so zu unterhalten und zu betreiben, daß 
bol. Rücksichten nicht verletzt werden, bes. daß jede 
eeinträchtigung der öff. Sicherheit oder öff. Ver- 
kehrseinrichtungen und jede Gefährdung des 
Lebens oder der Gesundheit der Menschen, sowie 
Feuersgefahren ausgeschlossen bleiben. Die durch 
das pol. Erkenntn. erteilten allg. und bes. Vorschr. 
sind zu beachten. (Ueber die Instandhaltung der el. 
St. zu vgl. auch Anl. zur FPO.) 2. Die Erteilung 
weit. Vorschr., sowie die Nachprüfung in an- 
gemessenen Zeiträumen (in der Regel alle 5 J.) 
auf Kosten des Unternehmers bleibt vorbehalten. 
9. Für die Ueberwachung der el. Anl. in landw. 
Betrieben durch die Orts= und Oberfeuerschauer 
enthält Min JErl. 17. 12. 13, Abl. 958, nähere 
Weisungen. — -D. Alss Maßregeln zur Behandlung 
elektr. St. bei Feuerwehrübungen und in Brand- 
Elektrizitätssteuer — Entschädigung bei Viehseuchen. 
fällen #½¼ sind durch Min JBek. 16. 8. 09, Abl. 318, 
empfohlen: 1. Bei Brandfällen in einer Gde mit 
St Leitungen ist das Elektrizitätswerk zu benach- 
richtigen, ebenso bei Uebungen in der Nähe von 
St. Auf diese Nachricht begibt sich ein Sach- 
verständiger des Elektr Werks auf den Brand= oder 
Uebungsplatz und meldet sich dem Leitenden. 
2. Zur Ausführung der nötigen Anordnungen 
sollen in jeder Gde mit St. mind. 2 ausgerüstete 
und unterrichtete Feuerwehrleute (Elektriker) be- 
reit stehen. 3. Die V. enthält weiter Vorschr. 
über Organisation, Ausrüstung und Ausbildung 
der Elektriker und eine Dienstanweisung über die 
Behandlung der St. S. auch: Empfehlenswerte 
Maßnahmen bei Bränden Anhang zu Min I. 
21. 4. 13, Abl. 532. x E. Die einheitliche Versor- 
sung größerer Gebiete mit elektr. Kraft s. Ueber- 
landzentralen. Neuffer. 
Elektrizitätsteuer (Verbrauchsabgaben) s. Be- 
steuerungsrechte der Gemeinden II. ö. 
Elementarschulen s. höhere Schulen § 6 I. 
Elsässer Saibling s. Bachsaibling. 
Enklaven s. Jagdrecht II. 4. 
Enqueterecht. Das in einigen d. Verfassungen 
anerkannte Recht des Landtags, selbständig O" 
sachen durch Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen u. dgl. zu erheben (Engqueterecht), 
steht dem w. L., auch bei der ihm überlassenen 
Prüfung von Wahlanfechtungen, nicht zu. Er hat 
sich hiewegen an die Regierung zu wenden. 
Bazille. 
Entbindungsanstalten sind Räume, die der 
Aufnahme von Schwangeren zum Zweck der Ent- 
bindung dienen und mit den erforderlichen Ein- 
richtungen versehen sind, s. Krankenanstalten. 
Rößler. 
Enteignung s. Zwangsenteignung. 
Enteignunssrecht im haupolcbellichen Verfahren 
s. Baurecht II. 
Entengarten s. Fischereipflege a. 2. 
Entensperre s. Art. 9 FWG. 27. 11. 65, Rabl. 499; 
M. 1. 6. 94, Rabl. 135, § 12 Abs. 3 u. Fischereipfl. a2. 
Entlassung Wehrdpflichtiger s. Ersatzwesen XAXlI., 
aus der Staatsangehörigkeit s. d. IV. 5. 
Entschädigung bei Biehseuchen. I. Zu den Maß- 
regeln, die von der zust. Verw,Beh. zur Abwehr 
und Unterdrückung der Rinderpest u. U. zu er- 
greifen sind, gehöm nach § 2 G. 7. 4. 69, 
BGl. 105, u. a. die Tötung selbst gesunder Tiere 
und die Vernichtung von giftfangenden Sachen, 
erforderlfalls auch von Transportmitteln, Gerät- 
schaften u. dgl., sowie die Enteignung des Grund 
und Bodens für die zum Verscharren get. T. und 
giftfang. Dinge nöt. Gruben, vgl. auch § 8, 25 f. 
rev. Instr. 9. 6ö. 73, Rl. 147, u. § 4, 11 Min V. 
23. 2. 72, Rgbl. 59. Für die auf Anordnung der 
Beh. getöteten T., vernichteten Sachen und enteign. 
Plätze und für die nach rechtzeit. Anzeige des Bes. 
gefallenen T. wird nach § 3 der durch unparteiische 
Taxatoren festzustell. gemeine Wert aus der Rk. 
vergütet. Keine Entsch. wird gewährt für Vieh, 
das innerh. 10 T. nach erfolgter Einfuhr aus dem 
Ausl. verendet; s. auch § 15 Min V. 23. 2. 72, 
Rgbl. 59. — II. Die weiteren Entschädigungen für
	        
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