Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Entwässerungen — Entziehung. 215 
Viehverluste sind zunächst durch § 66 VSG. 26. 6. 
09, Ro#l. 519, geregelt. Abgesehen von den in 
s 70—72 bez. Ausnahmen ist eine Entsch. unter 
den in § 66 für die eing. Fälle festgelegten, bes. 
Voraussetzungen zu gewähren: 1. Für T., die auf 
pol. Anordnung getötet oder nach dieser A. an 
derj. Krankheit gefallen sind, die zu der A. Ver- 
anlassung gegeben hat; 2. für Verluste an Rotz 
oder Lungenseuche; 3. für Verluste inf. einer pol. 
angeordneten Impfung und 4. für Rinder und 
Pferde, bei denen nach dem Tode Milzbrand oder 
Rauschbrand festgestellt wird. Das w. AGVEG. 
8. 7. 12, Rgbl. 279, hat in Art. 3, vgl. auch 
Art. 5—7, den Umfang der Entsch Pflicht wes. 
erweitert, indem nicht bloß Verluste an Rindern 
und Pferden wegen Milzbrand entschädigt werden, 
sondern auch Esel, Maultiere und Maulesel, bei 
denen nach dem Tode diese Krankh. festgestellt wird, 
sowie Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maul- 
esel, die getötet worden oder gefallen sind und 
deren Kad. wegen Milzbr Verd. gem. § 34 VSG. 
sofort unschädlich beseitigt werden mußten. Weiter- 
hin ist auch für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere 
und Maulesel, die an Tollwut gefallen sind oder 
an denen nach dem Tode Tollwut festgestellt wird, 
Entsch. zu gewähren. Die wes. Erweiterung aber 
bildet die Ausdehnung der Entsch. auf die an 
Maul= und Klauenseuche gef. und auf die an einer 
Nachkrankheit dieser S. innerh. 4 W. nach Er- 
loschensein der M.= und KlS. in dem betr. Gehöft 
verendeten Rinder, sowie auf R., die innerh. der 
bes. Frist wegen einer voraussichtlich unheilbaren 
Nachkrankheit mit Genehm. des Oberamts ge- 
schlachtet werden. In den beiden letztgen. Fällen 
wird der ursächliche Zusammenhang mit der M.= 
und Kl bis zum Beweis des Gegenteils ver- 
mutet. — Der Entschädigungsanspruch 
ist, abgesehen von den auf pol. Anordnung get. T., 
wo bes. Anmeldung nicht erforderlich ist, beim 
Ortsvorst. anzumelden. Die Wertermittlung ge- 
schieht durch Schätzung, in bes. Fällen durch Ver- 
einbarung, § 353 Abs. 5 A. 11. 7. 12, Rabl. 293. 
Für gewöhnlich ist der Sch. derj. Wert des T. 
zugrunde zu legen, den dieses gehabt haben würde, 
wenn es nicht von der S. ergriffen gewesen oder 
der Impfung unterworfen worden wäre. Eine 
Ausnahme wird jedoch bei Rindertuberkulose ge- 
macht, wobei das T. so zu schätzen ist, wie es sich 
in seinem kranken Fustand darstellt. Ist neben der 
die Entsch. begr. Kr. noch eine andere Kr. vor- 
handen, die eine Wertvermind. bedingt, so ist less 
bei der Sch. nur zu berücksichtigen, wenn si 
dauernd und erheblich ist. Die Sch. wird von 
einer Komm., i. d. R. best. aus dem b. T. als 
Vorsf. und einem eidlich verpfl. Schätzer aus einer 
Nachbargde, vorgenommen, doch steht dem Tierbes. 
die Zuziehung eines weiteren Schätzers auf eig. 
Kosten frei. Als SchErgebnis gilt, sofern die 
Komm Mitgl. sich über den Betrag nicht einigen, 
der Durchschnitt der gesch. Beträge. Ein bes. Verf. 
ist hins. der Wertermittlung bei inf. einer pol. 
angeordn. Impfung eingegangenen noch nicht fünf 
Mon. alten Schweinen und bei an Ml- und KlG. 
verendeten Kälbern im Alter bis zu 3 Mon, vox- 
— 
gesehen, s. Rotlauf der Schw. und Maul- und 
Klauenseuche. — Ueber die Schätz. oder sonst. Wert- 
ermittlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, 
die von den Bet. zu unterzeichnen ist. Die Fest- 
stellung der hienach zu leistenden Entsch. und 
deren Zahlungsanw. erfolgt, soweit die Staatsk. 
allein oder die Staats= und Zentralk. der Vieh- 
besitzer, s. d., zugleich entschpfl. sind, durch das 
Med Koll., im übr. durch das OA. Dabei ist als 
Entsch Quote bei den mit Rotz beh. T. des gem. 
Werts, bei den mit Milzbrand, Milzbrandverd., 
Rauschbrand, Tollwut, Lungenseuche, Tuberkulose 
und Maul-- und Klauens. beh. T. ½, bei Nach- 
krankheiten der Ml- und KlS. /8 des gem. Werts 
u berechnen. Für Impfverluste sowie für auf pol. 
nordn. get. T., wenn dies. nicht mit der Krank- 
heit behaftet waren, derentwegen die Tötungs- 
anordnung erfolgte, wird der volle Wert ent- 
schädigt, ebenso für T., die wegen Tollwut oder 
Maul= und Klauenseuche auf pol. Anordnung ge- 
tötet worden sind. Auf die zu leistende Entsch. wer- 
den angerechnet: 1. die aus Privatverträgen zahl- 
bare Vers Summe und zwar bei Milzbrand und 
dessen Verdacht, bei Rauschbrand, Tollwut, Rotz, 
Lungenseuche, Tuberkulose und Ml.- und KlSeuche 
zu den o. gen. Bruchteilen, im übr. zum vollen 
Betrag; 2. der Wert der dem Bes. zur Verfügung 
bleib. Teile des get. T. — Die Entsch Leistungen 
verteilen sich auf die Staatsk. und die Zentrakk. 
In den reichs= und landesges. EntschFällen wird 
für Schweine, Schafe und Ziegen, gleichviel ob die 
T. gefallen sind oder getötet wurden, der ganze Be- 
trag aus Staatsmitteln bestritten. Das gleiche ist 
der Fall bei auf pol. Anordn. get. Einhufern und 
Rindern, wenn die T. nicht mit der S. behaftet 
waren, derentwegen die Tötungsanordn. erfolgte. 
Die Staatsk. hat fernerhin 4 der Entsch. für auf 
pol. Anordn. get., mit Ml.= und KlS. beh. Rinder 
und ½⅛ der Entsch. für auf pol. Anordn. get., mit 
Tuberkulose beh. R. zu bestreiten. Die restlichen 
Teilbeträge dieser sowie alle übr. Entsch. werden 
von der Hentralk. getragen. Sofern Staats= und 
Zentralk. zugleich berührt werden, ist die Zentralk. 
dem zum Empfang der Entsch. Berechtigten gegen- 
über für den ganzen Betrag zahlungspflichtig, doch 
ist ihr der aus Staatsmitteln zu bestreitende Teil- 
betrag aus der Staatsk. zu ersetzen. Die bez. 
Abrechnung ist am Ende des Rechnungsj. vorzu- 
nehmen. — Wegen Versagung der Entschädigung 
oder Schmälerung ders. durch Abzüge, § 68 VSG., 
Art. 4 AG., kann der Rechtsweg vor den bürgerl. 
Ger. beschritten werden. Die Klage muß binnen 
6 Mon. nach Zustellung der Entscheidung erhoben 
werden. Auf diese Frift finden die für die Ver- 
jährung geltenden Vorschr. § 203, 206 BG#. entspr. 
Anwendung. Leonhardt, 
Entwässerungen s. Bewässerungen. 
Entziehung gewerblicher Genehmigung. Die 
Berechtigung zum Gewerbebetrieb kann, abgesehen 
von den gesetl. vorgesehenen Fällen weder durch 
richterliche noch administrative Entscheidung ent- 
zogen oder widerrufen werden, § 148 Abs. 1, 5 40 
Abs. 1 Gew O. Nach § 53 Abs. 2 können die in 
§ 80, 30a, 32, 33, 34 u. 36 bez. Genehmigungen
	        
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