Entwässerungen — Entziehung. 215
Viehverluste sind zunächst durch § 66 VSG. 26. 6.
09, Ro#l. 519, geregelt. Abgesehen von den in
s 70—72 bez. Ausnahmen ist eine Entsch. unter
den in § 66 für die eing. Fälle festgelegten, bes.
Voraussetzungen zu gewähren: 1. Für T., die auf
pol. Anordnung getötet oder nach dieser A. an
derj. Krankheit gefallen sind, die zu der A. Ver-
anlassung gegeben hat; 2. für Verluste an Rotz
oder Lungenseuche; 3. für Verluste inf. einer pol.
angeordneten Impfung und 4. für Rinder und
Pferde, bei denen nach dem Tode Milzbrand oder
Rauschbrand festgestellt wird. Das w. AGVEG.
8. 7. 12, Rgbl. 279, hat in Art. 3, vgl. auch
Art. 5—7, den Umfang der Entsch Pflicht wes.
erweitert, indem nicht bloß Verluste an Rindern
und Pferden wegen Milzbrand entschädigt werden,
sondern auch Esel, Maultiere und Maulesel, bei
denen nach dem Tode diese Krankh. festgestellt wird,
sowie Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maul-
esel, die getötet worden oder gefallen sind und
deren Kad. wegen Milzbr Verd. gem. § 34 VSG.
sofort unschädlich beseitigt werden mußten. Weiter-
hin ist auch für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere
und Maulesel, die an Tollwut gefallen sind oder
an denen nach dem Tode Tollwut festgestellt wird,
Entsch. zu gewähren. Die wes. Erweiterung aber
bildet die Ausdehnung der Entsch. auf die an
Maul= und Klauenseuche gef. und auf die an einer
Nachkrankheit dieser S. innerh. 4 W. nach Er-
loschensein der M.= und KlS. in dem betr. Gehöft
verendeten Rinder, sowie auf R., die innerh. der
bes. Frist wegen einer voraussichtlich unheilbaren
Nachkrankheit mit Genehm. des Oberamts ge-
schlachtet werden. In den beiden letztgen. Fällen
wird der ursächliche Zusammenhang mit der M.=
und Kl bis zum Beweis des Gegenteils ver-
mutet. — Der Entschädigungsanspruch
ist, abgesehen von den auf pol. Anordnung get. T.,
wo bes. Anmeldung nicht erforderlich ist, beim
Ortsvorst. anzumelden. Die Wertermittlung ge-
schieht durch Schätzung, in bes. Fällen durch Ver-
einbarung, § 353 Abs. 5 A. 11. 7. 12, Rabl. 293.
Für gewöhnlich ist der Sch. derj. Wert des T.
zugrunde zu legen, den dieses gehabt haben würde,
wenn es nicht von der S. ergriffen gewesen oder
der Impfung unterworfen worden wäre. Eine
Ausnahme wird jedoch bei Rindertuberkulose ge-
macht, wobei das T. so zu schätzen ist, wie es sich
in seinem kranken Fustand darstellt. Ist neben der
die Entsch. begr. Kr. noch eine andere Kr. vor-
handen, die eine Wertvermind. bedingt, so ist less
bei der Sch. nur zu berücksichtigen, wenn si
dauernd und erheblich ist. Die Sch. wird von
einer Komm., i. d. R. best. aus dem b. T. als
Vorsf. und einem eidlich verpfl. Schätzer aus einer
Nachbargde, vorgenommen, doch steht dem Tierbes.
die Zuziehung eines weiteren Schätzers auf eig.
Kosten frei. Als SchErgebnis gilt, sofern die
Komm Mitgl. sich über den Betrag nicht einigen,
der Durchschnitt der gesch. Beträge. Ein bes. Verf.
ist hins. der Wertermittlung bei inf. einer pol.
angeordn. Impfung eingegangenen noch nicht fünf
Mon. alten Schweinen und bei an Ml- und KlG.
verendeten Kälbern im Alter bis zu 3 Mon, vox-
—
gesehen, s. Rotlauf der Schw. und Maul- und
Klauenseuche. — Ueber die Schätz. oder sonst. Wert-
ermittlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die von den Bet. zu unterzeichnen ist. Die Fest-
stellung der hienach zu leistenden Entsch. und
deren Zahlungsanw. erfolgt, soweit die Staatsk.
allein oder die Staats= und Zentralk. der Vieh-
besitzer, s. d., zugleich entschpfl. sind, durch das
Med Koll., im übr. durch das OA. Dabei ist als
Entsch Quote bei den mit Rotz beh. T. des gem.
Werts, bei den mit Milzbrand, Milzbrandverd.,
Rauschbrand, Tollwut, Lungenseuche, Tuberkulose
und Maul-- und Klauens. beh. T. ½, bei Nach-
krankheiten der Ml- und KlS. /8 des gem. Werts
u berechnen. Für Impfverluste sowie für auf pol.
nordn. get. T., wenn dies. nicht mit der Krank-
heit behaftet waren, derentwegen die Tötungs-
anordnung erfolgte, wird der volle Wert ent-
schädigt, ebenso für T., die wegen Tollwut oder
Maul= und Klauenseuche auf pol. Anordnung ge-
tötet worden sind. Auf die zu leistende Entsch. wer-
den angerechnet: 1. die aus Privatverträgen zahl-
bare Vers Summe und zwar bei Milzbrand und
dessen Verdacht, bei Rauschbrand, Tollwut, Rotz,
Lungenseuche, Tuberkulose und Ml.- und KlSeuche
zu den o. gen. Bruchteilen, im übr. zum vollen
Betrag; 2. der Wert der dem Bes. zur Verfügung
bleib. Teile des get. T. — Die Entsch Leistungen
verteilen sich auf die Staatsk. und die Zentrakk.
In den reichs= und landesges. EntschFällen wird
für Schweine, Schafe und Ziegen, gleichviel ob die
T. gefallen sind oder getötet wurden, der ganze Be-
trag aus Staatsmitteln bestritten. Das gleiche ist
der Fall bei auf pol. Anordn. get. Einhufern und
Rindern, wenn die T. nicht mit der S. behaftet
waren, derentwegen die Tötungsanordn. erfolgte.
Die Staatsk. hat fernerhin 4 der Entsch. für auf
pol. Anordn. get., mit Ml.= und KlS. beh. Rinder
und ½⅛ der Entsch. für auf pol. Anordn. get., mit
Tuberkulose beh. R. zu bestreiten. Die restlichen
Teilbeträge dieser sowie alle übr. Entsch. werden
von der Hentralk. getragen. Sofern Staats= und
Zentralk. zugleich berührt werden, ist die Zentralk.
dem zum Empfang der Entsch. Berechtigten gegen-
über für den ganzen Betrag zahlungspflichtig, doch
ist ihr der aus Staatsmitteln zu bestreitende Teil-
betrag aus der Staatsk. zu ersetzen. Die bez.
Abrechnung ist am Ende des Rechnungsj. vorzu-
nehmen. — Wegen Versagung der Entschädigung
oder Schmälerung ders. durch Abzüge, § 68 VSG.,
Art. 4 AG., kann der Rechtsweg vor den bürgerl.
Ger. beschritten werden. Die Klage muß binnen
6 Mon. nach Zustellung der Entscheidung erhoben
werden. Auf diese Frift finden die für die Ver-
jährung geltenden Vorschr. § 203, 206 BG#. entspr.
Anwendung. Leonhardt,
Entwässerungen s. Bewässerungen.
Entziehung gewerblicher Genehmigung. Die
Berechtigung zum Gewerbebetrieb kann, abgesehen
von den gesetl. vorgesehenen Fällen weder durch
richterliche noch administrative Entscheidung ent-
zogen oder widerrufen werden, § 148 Abs. 1, 5 40
Abs. 1 Gew O. Nach § 53 Abs. 2 können die in
§ 80, 30a, 32, 33, 34 u. 36 bez. Genehmigungen