Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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und Bestallungen zurückgenommen werden, wenn 
1. die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, 
auf Grund deren solche erteilt worden sind, 2, dem 
Inhaber die bürgerl. Ehrenrechte aberkannt sind, 
3. wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des 
Inhabers der Mangel der Eigenschaften, die bei 
Erteilung der Genehmigung nach den Vorschr. der 
Gew O. vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. 
Es handelt sich hier um Privatkrankenanstalten, 
Hebammen, Hufbeschlag, Schauspielunternehmer, 
Wirtschaften, Feldmesser usw., § 36. S. a. Schau- 
stellungen. Der richterlichen Entscheidung bleibt 
vorbehalten, inwiefern durch die Handlungen oder 
Unterlassungen des Konzessionsinhabers eine 
Strafe verwirkt ist. Die Verwaltungsbehörde ist 
bei Entziehung der Genehmigung an die Ent- 
scheidung des Gerichts nicht gebunden. Zur Zu- 
rücknahme der Erlaubnis i. S. § 33 u. 34 ist der 
BezRat zuständig. Art. 42 Z. 19 BezO. Ueber das 
Lerfahren s. § 3 V. 30. 10. 07, Rgbl. 747. Zur 
Zurücknahme der in § 30, 30a, 32 u. 36 bez. Ge- 
nehmigungen und Bestallungen ist die Kreisreg. 
zust., 5 8 Verf V. 30. 10. 07, s. auch Verfahren 
in Gewerbesachen. — Nach Tar Nr. 83 Z. 2b ist 
bei Entziehung einer Erlaubnis, Genehmigung 
oder Bestallung eine Sportel von 25 anzu- 
setzen, daneben nach Z. 4b bei Abweisung 
einer Beschwerde gegen die Entziehung die Be- 
schwerdesportel, Tar Nr. 15, und gegebenenfalls die 
Sp. für Verwaltungsrechtsachen, Tar Nr. 86 Z. 11. 
— Wer den Gewerbebetrieb trotz erfolgter Ent- 
ziehung fortsetzt, wird nach § 147 Z. 1 bestraft. 
Wagner. 
Epileptische, Anstalten für solche, s. Schwach- 
finnige. 
Episkopalrechte des Königs s. König. 
Erbbegräbnisse s. Begräbnisplatz. 
Erbschaftsteuer. Die E. gehört zu den indir. 
t., wenn man unter diesen nach vorübergehenden 
Dingen erhobene St. im Gegens. zu den fort- 
laufend nach Listen (Katastern) erhobenen dir. St. 
versteht. Dagegen ist die E. eine dir. St., wenn 
man als dir. solche ansieht, die von denj., welchen 
ie auferlegt werden, auch getragen werden sollen. 
an unterscheidet eine allg. und eine beschränkte 
E., je nachdem ob jeder Vermögenswert von 
Todes wegen ohne Rücksicht auf den Grad der 
Verwandtschaft zwischen Erblasser und Erben be- 
steuert oder lediglich die Vererbung in der Seiten- 
linie zum Gegenstand der Besteuerung gemacht 
wird (sog. Kollateratenst.). Als Ergänzung der 
E. werden vielfach die Schenkungen unter Lebenden 
derselben St. wie die Erbschaften unterstellt. Die 
Besteuerung der Erbschaften (Schenkungen) in D. 
erfolgte bis zum Jahr 1906 ausschl. nach Maßgabe 
der einzelst. Tchal ekng.teuergeiD eit 
1. 7. 06, § 1 Nr. 4, § 8 RG. 8B. 6. 06 b. Ordnung 
des RHE., RGl. 620 f., und EStWG. v. gl. T., 
RG#l. 654 f., ist die Besteuerung der Erbsch. in 
der Hauptsache für die Rk. nutzbar gemacht. Die 
9Bst. dürfen selbständig nur noch die u. unter D. 
näher angegebenen Erbanfälle und Schenkungen 
besteuern. Ferner sind sie berechtigt, Zuschläge zur 
RESt. zu erheben, s. u. C. Außerdem erhalten sie 
Epileptische — Erbschaftsteuer. 
nach § 5 Abs. 1 RG. b. Aenderung im Finanz- 
wesen 15. 7. O9, Rl. 743, seit 1. 4. 09 den 
4. Teil des Rohaufkommens der RESt. (bis dahin 
betrug ihr Anteil ½). Durch § 5 RG. 8. 7. 18, 
RGl. 521 ist dieser Anteil weiterhin auf ½ er- 
mäßigt worden. — 4 A. Reichserbschaftsteuer. # 
— I. Ges. Grundlagen: ESt#WG. 3. 6. 06, RGBl.664; 
G. b. Aenderung im Finanzwesen 15. 7. 09, 
RGl. 743; G. 3. 7. 13, Röl. 521; Ausfbest. 
d. Bdrt. 16. 6. 06, ZrBl. f. d. d. R. 829; MinF.= 
Bek. 27. 6. 06 b. die Verwaltung des Wbesenne 
Abl. d. St Koll. 289; Anw. d. St Koll. Abt. f. Zölle 
usw. 27. 6. 06 b. den Vollz. des ESt G., Abl. 289 f.; 
bes. gedr. V. ders. Beh. 8. 5. 07 b. Mängel bei 
Anw. des ESt G. 22. 2. 08 Ermittlung des Ertrags- 
werts der landw. Grundstücke b.; Min Just V. 27. 6. 
06 b. Vollz. des EStG., Min Just Abl. 137, Abl. St.= 
Koll. 294. — II. Gegen stand der E. ist der Er- 
werb von Todes wegen und der diesem nach aus- 
drückl. Ges Vorschr. gleichgestellte Erwerb, soweit der 
Erwerber durch den Anfall bereichert ist, G. 5 1—4 
und § 29 Abs. 1. Bei der St. wird vom reinen 
Nachlaß nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten 
(BGB. § 1967—69) ausgegangen. Nachlaßverbind- 
lichkeiten sind auch die Beerdigungskosten, die Kosten 
der Auseinandersetzung des Nachlasses, nicht da- 
gegen die E. selbst, G. § 29. Im einzelnen unter- 
liegen der St.: 1. G. § 1 u. 2, Bdrt Ausfbest. § 5 
und 24: a) Erbschaften, b) der Pflichtteil einschl. 
der rechtsgeschäftl. Zuwendungen auf dens., c) Ver- 
mächtnisse, d) Schenkungen von Todes wegen, 
Be. § 2801, Erwerbungen zufolge einer von 
Todes wegen angeordneten Auflage, BG. 8 2192 
bis 2196, oder Leistung, e) Abfindungen für einen 
Erbverzicht oder für die Ausschlagung einer 
Erbsch, oder eines Vermächtnisses; 2. G. § 3, Bdrtt. 
Ausfbest. § 24: a) Lehens= und Fideikommiß- 
anfälle, .) Bezüge aus Familienstiftungen sowie 
der Erwerb des Vermögens einer solchen Stiftung, 
sofern die Bezüge infolge Todesfalls, das Ver- 
mögen infolge Erlöschens der Stiftung an den Be- 
rechtigten gelangen, c) Vermögensvorteile, die auf 
Grund eines von dem Erblasser geschlossenen Ver- 
trags unter Lebenden von einem Dritten mit dem 
Tod des Erblassers unmittelbar erworben werden 
bes. durch Versicherungsverträge zugunsten eines 
ritten), d) Abfindungen für den Verzicht auf 
einen Erwerb i. S. von a u. b; 3. bei an Kindes- 
statt angenommenen Personen außer dem Erwerb, 
Z. 1 u. 2 vorstehend noch der in § 4 des Ges., 
BAdrt Ausfbest. § 24 u. 26 aufgeführte Erwerb. — 
III. Räumliche Herrschaft des Ges. Aus- 
ländische Grundstücke sind der E. nicht, inländische 
stets unterworfen, G. § 7, Bdrt Ausfbest. § 17. 
Bewegliches Vermögen ist steuerpfl., 1. allg., wenn 
der Erblasser ein Deutscher war und zugleich 
einem Bst. angehörte; 2. andernfalls nur, wenn er 
sich im Inland befindet und a) der Erblasser oder 
b) der Erwerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt 
im Inland hatte. Im Fall 2 b kann der Abzug der 
im Ausland entrichteten St. verlangt werden, 
ebenso im Fall Z. 1 der ausländischen St. für das 
im Ausland befindliche Vermögen. In den Fällen 
Z. 2 wird die St. insoweit nicht erhoben, als im
	        
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