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und Bestallungen zurückgenommen werden, wenn
1. die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird,
auf Grund deren solche erteilt worden sind, 2, dem
Inhaber die bürgerl. Ehrenrechte aberkannt sind,
3. wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des
Inhabers der Mangel der Eigenschaften, die bei
Erteilung der Genehmigung nach den Vorschr. der
Gew O. vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt.
Es handelt sich hier um Privatkrankenanstalten,
Hebammen, Hufbeschlag, Schauspielunternehmer,
Wirtschaften, Feldmesser usw., § 36. S. a. Schau-
stellungen. Der richterlichen Entscheidung bleibt
vorbehalten, inwiefern durch die Handlungen oder
Unterlassungen des Konzessionsinhabers eine
Strafe verwirkt ist. Die Verwaltungsbehörde ist
bei Entziehung der Genehmigung an die Ent-
scheidung des Gerichts nicht gebunden. Zur Zu-
rücknahme der Erlaubnis i. S. § 33 u. 34 ist der
BezRat zuständig. Art. 42 Z. 19 BezO. Ueber das
Lerfahren s. § 3 V. 30. 10. 07, Rgbl. 747. Zur
Zurücknahme der in § 30, 30a, 32 u. 36 bez. Ge-
nehmigungen und Bestallungen ist die Kreisreg.
zust., 5 8 Verf V. 30. 10. 07, s. auch Verfahren
in Gewerbesachen. — Nach Tar Nr. 83 Z. 2b ist
bei Entziehung einer Erlaubnis, Genehmigung
oder Bestallung eine Sportel von 25 anzu-
setzen, daneben nach Z. 4b bei Abweisung
einer Beschwerde gegen die Entziehung die Be-
schwerdesportel, Tar Nr. 15, und gegebenenfalls die
Sp. für Verwaltungsrechtsachen, Tar Nr. 86 Z. 11.
— Wer den Gewerbebetrieb trotz erfolgter Ent-
ziehung fortsetzt, wird nach § 147 Z. 1 bestraft.
Wagner.
Epileptische, Anstalten für solche, s. Schwach-
finnige.
Episkopalrechte des Königs s. König.
Erbbegräbnisse s. Begräbnisplatz.
Erbschaftsteuer. Die E. gehört zu den indir.
t., wenn man unter diesen nach vorübergehenden
Dingen erhobene St. im Gegens. zu den fort-
laufend nach Listen (Katastern) erhobenen dir. St.
versteht. Dagegen ist die E. eine dir. St., wenn
man als dir. solche ansieht, die von denj., welchen
ie auferlegt werden, auch getragen werden sollen.
an unterscheidet eine allg. und eine beschränkte
E., je nachdem ob jeder Vermögenswert von
Todes wegen ohne Rücksicht auf den Grad der
Verwandtschaft zwischen Erblasser und Erben be-
steuert oder lediglich die Vererbung in der Seiten-
linie zum Gegenstand der Besteuerung gemacht
wird (sog. Kollateratenst.). Als Ergänzung der
E. werden vielfach die Schenkungen unter Lebenden
derselben St. wie die Erbschaften unterstellt. Die
Besteuerung der Erbschaften (Schenkungen) in D.
erfolgte bis zum Jahr 1906 ausschl. nach Maßgabe
der einzelst. Tchal ekng.teuergeiD eit
1. 7. 06, § 1 Nr. 4, § 8 RG. 8B. 6. 06 b. Ordnung
des RHE., RGl. 620 f., und EStWG. v. gl. T.,
RG#l. 654 f., ist die Besteuerung der Erbsch. in
der Hauptsache für die Rk. nutzbar gemacht. Die
9Bst. dürfen selbständig nur noch die u. unter D.
näher angegebenen Erbanfälle und Schenkungen
besteuern. Ferner sind sie berechtigt, Zuschläge zur
RESt. zu erheben, s. u. C. Außerdem erhalten sie
Epileptische — Erbschaftsteuer.
nach § 5 Abs. 1 RG. b. Aenderung im Finanz-
wesen 15. 7. O9, Rl. 743, seit 1. 4. 09 den
4. Teil des Rohaufkommens der RESt. (bis dahin
betrug ihr Anteil ½). Durch § 5 RG. 8. 7. 18,
RGl. 521 ist dieser Anteil weiterhin auf ½ er-
mäßigt worden. — 4 A. Reichserbschaftsteuer. #
— I. Ges. Grundlagen: ESt#WG. 3. 6. 06, RGBl.664;
G. b. Aenderung im Finanzwesen 15. 7. 09,
RGl. 743; G. 3. 7. 13, Röl. 521; Ausfbest.
d. Bdrt. 16. 6. 06, ZrBl. f. d. d. R. 829; MinF.=
Bek. 27. 6. 06 b. die Verwaltung des Wbesenne
Abl. d. St Koll. 289; Anw. d. St Koll. Abt. f. Zölle
usw. 27. 6. 06 b. den Vollz. des ESt G., Abl. 289 f.;
bes. gedr. V. ders. Beh. 8. 5. 07 b. Mängel bei
Anw. des ESt G. 22. 2. 08 Ermittlung des Ertrags-
werts der landw. Grundstücke b.; Min Just V. 27. 6.
06 b. Vollz. des EStG., Min Just Abl. 137, Abl. St.=
Koll. 294. — II. Gegen stand der E. ist der Er-
werb von Todes wegen und der diesem nach aus-
drückl. Ges Vorschr. gleichgestellte Erwerb, soweit der
Erwerber durch den Anfall bereichert ist, G. 5 1—4
und § 29 Abs. 1. Bei der St. wird vom reinen
Nachlaß nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten
(BGB. § 1967—69) ausgegangen. Nachlaßverbind-
lichkeiten sind auch die Beerdigungskosten, die Kosten
der Auseinandersetzung des Nachlasses, nicht da-
gegen die E. selbst, G. § 29. Im einzelnen unter-
liegen der St.: 1. G. § 1 u. 2, Bdrt Ausfbest. § 5
und 24: a) Erbschaften, b) der Pflichtteil einschl.
der rechtsgeschäftl. Zuwendungen auf dens., c) Ver-
mächtnisse, d) Schenkungen von Todes wegen,
Be. § 2801, Erwerbungen zufolge einer von
Todes wegen angeordneten Auflage, BG. 8 2192
bis 2196, oder Leistung, e) Abfindungen für einen
Erbverzicht oder für die Ausschlagung einer
Erbsch, oder eines Vermächtnisses; 2. G. § 3, Bdrtt.
Ausfbest. § 24: a) Lehens= und Fideikommiß-
anfälle, .) Bezüge aus Familienstiftungen sowie
der Erwerb des Vermögens einer solchen Stiftung,
sofern die Bezüge infolge Todesfalls, das Ver-
mögen infolge Erlöschens der Stiftung an den Be-
rechtigten gelangen, c) Vermögensvorteile, die auf
Grund eines von dem Erblasser geschlossenen Ver-
trags unter Lebenden von einem Dritten mit dem
Tod des Erblassers unmittelbar erworben werden
bes. durch Versicherungsverträge zugunsten eines
ritten), d) Abfindungen für den Verzicht auf
einen Erwerb i. S. von a u. b; 3. bei an Kindes-
statt angenommenen Personen außer dem Erwerb,
Z. 1 u. 2 vorstehend noch der in § 4 des Ges.,
BAdrt Ausfbest. § 24 u. 26 aufgeführte Erwerb. —
III. Räumliche Herrschaft des Ges. Aus-
ländische Grundstücke sind der E. nicht, inländische
stets unterworfen, G. § 7, Bdrt Ausfbest. § 17.
Bewegliches Vermögen ist steuerpfl., 1. allg., wenn
der Erblasser ein Deutscher war und zugleich
einem Bst. angehörte; 2. andernfalls nur, wenn er
sich im Inland befindet und a) der Erblasser oder
b) der Erwerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
im Inland hatte. Im Fall 2 b kann der Abzug der
im Ausland entrichteten St. verlangt werden,
ebenso im Fall Z. 1 der ausländischen St. für das
im Ausland befindliche Vermögen. In den Fällen
Z. 2 wird die St. insoweit nicht erhoben, als im