2 Abdeckereiwesen — Abgaben vom Gewerbebetrieb.
§ 76—85 a. a. O.; s. auch § 4, 12 G. betr. Kinder-
arbeit in gew. Betrieben 30. 3. 03, Rl. 113 und
121. Inhaber von A. oder von Anlagen zur gew.=
mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Ka-
davern und tierischen Teilen oder sonstige Per-
sonen, die zur Beseitigung von Kadavern und
tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen
Kontrollbücher führen. In das Kontrollbuch
sind mit der erforderlichen Kennzeichnung die in
der A. getöteten Tiere, die dahin gebrachten Ka-
daver und tierischen Teile sowie die Empfänger
der abgegebenen Häute oder sonstigen tierischen
Teile einzutragen. Die von Gemeinden angestellten
und durch Wartgeld besoldeten Abdecker (Klee-
meister) sind nach § 165, 1226 RVO. i. d. R. als
Gehilfen im Dienst der gemeindlichen Gesundbeits-
polizei kranken= und invalidenversicherungspflich-
tig; zu beachten ist jedoch, ob nicht Befreiung
wegen nur vorübergehender Dienstleistungen,
RVO. § 168, 1232, eintritt. A. einschl. der o. bez.
weiteren Anl. sind bei sich darbietender Gelegen-
heit, jedoch mind. halbjährl. einmal vom TA. zu
besichtigen. Leonhardt.
Abdeckereiwesen. Das A. ist in W. durch
MinJJ V. 21. 8. 79, Rabl. 229, b. das Kleemeisterei-
wesen, geregelt. Fragliche Bestimmungen haben je-
doch nur insoweit Geltung, als sie über die im
VESG. 26. 6. 09, Roel. 519, im Schlachtvieh= und
FBG. 3. 6. 00, RBl. 547, bzw. deren Ausforschr.
sowic in dem G. b. die Beseitigung von Tier-
kadavern 17. 6. 11, RE#Bl. 248, enth. Vorschr. über
die unschädliche Beseitigung von Kad.= bzw. Fleisch-
teilen hinausgehen. — Mit dem RG. b. die Beseiti-
gung von Tierkad. 17. 6. 11. ist das A. einheitlich
geregelt. Hiernach sind, unbeschadet der bez. Best.
in den erw. G. sowie im Rinderpestg. 7. 4. 69,
BGl. 105, die Kad. oder Kad Teile aller ge-
fallenen oder getöteten Pferde, Esel, Maultiere,
Maulesel, Tiere des Rindergeschlechts, Schweine,
Schafe und Ziegen, soweit nicht ihre Verwertung
zugelassen wird (vgl. dieserhalb Ausfbest. d. BR.
zu § 1 Abs. 2 d. G. 28. 8. 12, RGl. 230), un-
schädlich zu beseitigen. Diese Bes. hat durch Ver-
aben an geeigneten Stellen zu erfolgen, soweit
. nicht durch hohe Hitzegrade oder auf chem.
Wege bis zur Auflösung der Weichteile geschieht.
Dem Landesrecht bleibt jedoch vorbehalten, weiter-
gehende diesbez. Vorschr. zu erlassen sowie das A.
einschließlich des Betriebs der Anl. zur gewerbsm.
Beseitigung oder Verarbeitung von Kad. und tier.
Teilen in Abweichung von der GewO. zu regeln.
Die w. AusfVorschr. zu dem G. stehen in Aussicht.
Leonhardt.
Abfälle, Abgänge, gewerbliche, I. Die Gewerbe-
unternehmer sind verpflichtet, ihren Betrieb so zu
regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahr für Leben
und Gesundbeit so weit geschützt sind, wie es die
Natur des Betriebes gestattet. Sie haben u. a.
auch für Beseitigung der beim Betrieb entstehen-
den Abfälle zu sorgen, 8120a Abs. 2 Gew O. Flüs-
sige Abg. werden regelmäßig durch Rohrleitungen
oder Kanäle aus den Arbeitsräumen entfernt; für
trockene Abf. müssen Vorrichtungen zum Sammeln
vorhanden sein, die regelmäßig zu entleeren sind.
Bes. Best. über die AbfBeseitigung sind in den
Vorschr. über die Einrichtung und den Betrieb ge-
werbl. Anlagen mehrfach enthalten, so in § 6 u. 7
Rchsk Bek. 13. 12. 12, Rl. 564 (Zinkhütten). —
II. Die Ableitung der Abg. in öff. oder Privat-
Sewoalser erfordert die bes. Aufmerksamkeit der
enehmigungsbeh., sie ist u. U. zu versagen, § 18
GewO. Im übrigen regelt sich dies nicht nach
der GewO., Z. 1 Min JBek. 23. 8. 73, Abl. 183, son-
dern nach Landesrecht, s. Einleitungen.—III. Hin-
sichtlich Beschäftigung jugendl. Arbeiter bei
der Bearbeitung von Abf. ist durch RchskBek.
8. 12. 09, Rel. 969, Best. getroffen worden, s.
auch Garnabfälle, Trödler.
Brenner.
Abfalllagerplätze s. Baurecht III. 2.
Abfertigungstellen s. Maß= u. Gewichts O. VI.
Abfindungen (Aversen) für von der Zoll= und
Steuererhebung ausgeschlossene Gebietsteile s.
Ausgleichungsbeträge.
Abfluß des Wassers s. Wasser.
Abgaben vom Gewerbebetrieb. Alle A., die
früher für den Betrieb eines Gewerbes zu ent-
richten waren, sind seit 1. 1. 1878 aufgehoben,
ebenso die Berechtigung, dgl. Abgaben aufzu-
erlegen, GewO. § 7 Abs. 1 Z. 6. Beseitigt sind
demnach alle A., die als Gegenleistung für die
Erlaubnis zum Betrieb eines Gew. entrichtet
wurden, ohne Unterschied, wer die Abgabe zu
zahlen oder zu empfangen hatte. Ob und in
welcher Weise den Berechtigten für die aufgeh. A.
Entschädigung zu leisten war, hatten die Landes-
esetze zu bestimmen, GewO. §# 7 Abs. 2. Streitig-
eiten darüber, ob eine A. oder das Recht zur
Auferlegung einer solchen aufgehoben ist, sind im
bürg. Rechtsweg zu entscheiden, Gew O. § 9 Abs. 1;
doch können die Landesges. bestimmen, von welchen
Beh. und in welchem Verfahren zu entscheiden
ist, ob oder wie weit eine auf einem Grundstück
haftende A. eine Grund A. ist oder für den Betr.
eines Gew. entrichtet werden muß, GewO. 8 9
Abs. 2. Ausgenommen hievon sind natürlich die an
Staat und an Gde zu entricht. Steuern, wobei
unter Gde nicht nur die Gde i. e. S., sondern auch
die weiteren Kommunalverbände gemeint sind;
auch Sporteln, Taxen usw., die anläßlich der Er-
teilung von Gewerbekonzessionen erhoben werden,
sind ausgenommen, ebenso die w. Wirtschafts-
konzessionsgelder des SpTar. Nr. 94. — Abgaben
vom Marktverkehr. Der M. darf in keinem Fall
mit anderen A. belastet werden als solchen, die eine
Vergütung für den überlassenen Raum und den
Gebrauch von Buden und Gerätschaften bilden,
s. Marktverkehr. Eine Vergebung der Plätze
auf dem Markt im Wege der Versteigerung an
den Meistbietenden ist unzulässig, s. Min JEntsch.
8. 9. 84, Abl. 348. In den Best. darüber, ob und in
welchem Umfang A. v. M. erhoben werden dürfen,
ist durch die GewO. nichts geändert, § 68 GewO.
Die Festsetzung neuer od. erhöhter A. vom M. be-
darf der Genehmigung der Kreisreg., § 88 VV. z.
Gew-O. 9. 11. 83, Rgbl. 284; Art. 8 Abs. 2 Gde St G.
8. 8. 03, Rgbl. 397. Für die Gen. wird Sp. an-ä
gesetzt Tar Nr. 32 Z. 2, 2—200 A. — Ein Unter-