Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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trags gemacht werden oder an Stelle einer nach 
einem erhöhten StSatz stpfl. Zuwendung, mehrere 
nach einem niedrigeren SteSatz stpflichtige, sind 
sie in den Fällen des § 14 als ein Erwerb anzu- 
sehen. Der sich ergebende St Betrag wird auf volle 
Mark nach unten abgerundet, G. §# 28 Abs. 2; 
2. die einzelnen St Sätze, G. § 10. Es gehören in 
die I. Kl. 4 v. H.;: leibl. Eltern, voll- und halb- 
bürtige Geschwister; in die II. Kl., 5 v. H.: Ge- 
schwisterkinder; in die III. Kl., 6 v. H: Großeltern 
und entferntere Voreltern, Schwieger= und Stief- 
eltern, Schwieger= und Stiefkinder, unehel. von 
dem Vater anerkannte Kinder und deren Abkömm- 
linge, die an Kindesstatt angenommenen Personen 
und deren Abkömmlinge, soweit sich auf diese die 
Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken; 
in die IV. Kl., 8 v. H.: Großneffen u. Großpnichten, 
Geschw. der Eltern, Schwäger und Schwägerinnen; 
in die V. Kl., 12 v. H.: alle übr. Fälle. Die Staffe- 
lung nach der Höhe des Erbanfalls ist dahin geord- 
net, daß der Klassensatz steigt bei einem Wert des 
Erwerbs von mehr als 20 000 auf das 1½/16fache, 
von mehr als 30 000 & auf das 19/165fache, von 
mehr als 50 000 A auf das 1 ½/#1° fache, von mehr 
als 75 000 J auf das 1½15fache, von mehr als 
100 000 auf das 1 %1°fache, von mehr als 150 000 
Mark auf das 1 /10 fache, von mehr als 200 000 4 
auf das 17/1 fache und für jede weitere 100 000 # 
um ein weiteres Zehntel bis zu dem 2 /10 fachen bei 
mehr als 1 Mill. Mk. Es beträgt also bei einem 
Erbanfall von 2 Mill. Mk. der St Satz in Klasse V 
30 v. H. und mit dem w. Zuschlag von 30 v. H. 
(val. u. C.) 39 v. H. Bei Stofl. der Klasse 1 
setzt die Steigerung übrigens erst bei einem Wert 
des Erwerbs von über 50 000 4, alsdann aber 
gleich mit dem 13/10 fachen ein. Eine Ermäßigung 
des an sich nach Kl. V zu berechnenden StSatzes 
auf den festen Betrag von 5 v. H. greift Platz für 
Erwerbsanfälle von über 5000 4 (Anfälle unter 
5000 A sind stfrei, s. VI. Z. 4b an a) inländische 
Kirchen, b) inl. Stiftungen, Gesellschaften, Vereine 
und Anstalten mit jurist. Persönlichkeit, die aus- 
schließlich kirchl., mildtätige oder gemeinnützige 
Zwecke verfolgen, c) Unterstützungskassen und -an- 
stalten für die Arbeiter usw. des Erblassers oder 
eines Unternehmens, bei dem der Erblasser be- 
teiligt war, ferner bei der Allgemeinheit zugut 
kommenden Zuwendungen von über 5000 -, die 
ausschl. lirchl., mildtätigen und gemeinnützigen 
Zwecken innerh. des d. R. oder der d. Schutzgebiete 
gewidmet sind. Im Fall der Gegenseitigkeit kann 
unter den für inl. Stiftungen usw. gegebenen Vor- 
aussetzungen der ermäßigte Satz auch auf ausl. 
Stiftungen usw., ausl. Kassen und Anstalten und 
zugunsten von Zuwendungen, die im Ausland ver- 
wendet werden sollen, gewährt werden, G. 8§ 12. — 
VIII. Festsetzung und Erhebung der 
Steuer. Zuständigkeit. Wegen des An- 
teils der Bst. an der St. und den Zuschlägen zur 
St. gemäß § 58 d. G., s. u. C., ist die Frage der 
Zuständigkeit zur Festsetzung und Erhebung der E. 
von wesentlicher Bedeutung. Für maßgebend er- 
klärt das Ges. den Wohnsitz des Erbl., bei mehreren 
Wohnsitzen denj., an dem der Erbl. sich zuletzt auf- 
  
Erbschaftsteuer. 
gehalten hat; bei Grundstücken ist stets der Staat 
zuständig, in dem sie liegen. Ausnahmsweise ent- 
scheidet des Erbl. Staatsangehörigkeit in einem 
Bst. oder sein gewöhnl. Aufenthalt in einem solchen 
und bei einem nach § 6 Abs. 2 des Ges. stpfl. Er- 
werb der Wohnsitz oder Aufenthalt des Erwerbers, 
G. § 33. EStAemter sind in W. die Bez.= 
St Aemter, die in Unterordnung unter das StKoll. 
Abt. f. Zölle u. indir. St. als Oberbeh. und unter 
das MinF. als oberste Landesfinanzbehörde tätig 
werden, G. § 34, Min FBek. 27. 6. 06, St KollAbl. 
289. Anmeldungspflicht. Die stpfl. An- 
fälle sind von dem Erwerber binnen 3 Mon.,, bei 
Aufenthalt im Ausl. binnen 6 Mon., dem zust. 
EStAmt schriftl. anzumelden. Die Anmeldung 
kann unterbleiben, wenn der Erwerb auf einer von 
einem d. Gericht oder einem d. Notar eröffneten 
Verfügung von Todes wegen beruht, G. § 36. An- 
meldungspflichtig sind auch Testamentsvollstrecker, 
Nachlaßpfleger und die ges. Vertreter der Er- 
werber, G. 5 38. Die Anmeldung eines Verpflich- 
teten befreit die übrigen von ihrer Verbindlichkeit, 
G. § 39. Ee#tErklärung. Auf Verlangen des 
ESt Amts hat der Anmeldungspfl. binnen bestimm- 
ter Frist eine EtErkl. nach dem von dem Bdrt. 
vorgeschr. Formular unter der Versicherung abzu- 
geben, daß die Angaben darin nach bestem Wissen 
und Gewissen gemacht sind, G. § 37, Bdri Ausfbest. 
§ 13. Die Erkl. hat sämtl. zu der stpfl. Masse ge- 
hörenden Gegenstände zu enthalten unter Angabe 
ihres Werts und der abzuziehenden Verbindlichkeiten 
oder Lasten sowie unter Darlegung der für die 
St Pflicht in Betracht kommenden Verhältnisse. 
Ueber Prüfung und Feststellung der Aktiv= und 
Passivwerte vgl. G. § 24, 42 Abs. 8 u. 43. Aus- 
kunftspflicht. Zum Zweck der möglichst voll- 
ständigen Durchführung der E. besteht weiter eine 
im Fall der Nichterfüllung mit Zwangstrafen 
(s. Z. X) bedrohte Auskunftspflicht des Erben und 
seiner Vertreter, die auch die Pflicht zur Vorlage 
der für die E. in Betracht kommenden Urkunden 
umfaßt,. G. § 4, sowie die in § 40 u. 41 das. ge- 
ordnete Verpflichtung von Beamten und Beh. (bes. 
der Standesämter, Notare u. Gerichte) wegen Mit- 
tcilung bestimmter Vorkommnisse an die ESt.= 
Aemter (Sterbfälle, Todeserklärungen, Eröffnung 
von Verfügungen von Todes wegen). Pausch- 
versteuerung, die rechtlich als Vergleich 
i. S. v. § 779 BG. sich darstellt, kann statt der 
genauen Ermittlung der Erbsmasse und der E. 
auf Antr. vom MinF. zugelassen werden, G. 844. 
E St Bescheid. Nach Feststellung der St. erteilt 
das EbStAmt einen ESctescheid, der den Betrag 
der stpfl. Masse, die einzelnen Anfälle, das Ver- 
hältnis des Erwerbers zum Erbl. und die zu ent- 
richtenden St Beträge angibt, sowie die An- 
weisung zur Entrichtung der St. binnen bestimm- 
ter Frist enthält, G. § 45. Stundung der 
St. oder die Gestattung ihrer Entrichtung in Teil- 
beträgen, nötigenfalls gegen Sicherheit, ist für be- 
stimmte Fälle, bes. beim Erwerb von Grundstücken, 
vorgesehen, G. § 47, Bdrt Ausfbest. 8 27.—IX. Be- 
schwerde, Rechtsweg. Gegen den ESstBe- 
scheid ist die Verwaltungsbeschwerde gegeben. Be-
	        
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