Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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im Ausl. zwecks Erfüllung ihrer Wehrpfl. ist im 
Reichsetat, Ausw. A., ein Posten von 10 000 4 
eingesetzt. Vgl. zu IV: OR RErl. 27. 8. 78, Abl. 
252, b. An= und Abmelden; Min E. 17. 4. 00, Abl. 
179, b. Verjährung von Zuwiderhandlungen Mili- 
tärpfl. gegen die Melde= u. Gestellungspfl.; Min E. 
20. 12. 984; 12. 7. 00, Abl. 402, 260, b. Anmeldung 
des in einer Strafanst., einem Arbeitshaus oder 
einer Irrenanst. untergebrachten M Pfl. z. Stamm- 
rolle; OR#NE. 9. 7. 02, Abl. 290, b. die An- und 
Abmeldung zur Stammrolle in den Fällen des 
5 25, 9 WO.; Min E. 31. 10. 03, Abl. 525, b. Er- 
teilung von Abmeldebescheinigungen der verzieh. 
M Pfl. — 1 V. Die milit. Listen. 1 1. Grund- 
listen, nämlich: Rekrutierungsstamm- 
rolle, Alphabetische Liste, Restanten- 
listen, 2. Vorstellungslisten, W. 44 f. 
Die dem EGeschäft dienenden m. L., in die die 
M fl. eingetr. werden, teilen sich in Grundl. und 
Vorstellungsl. — Grundlisten sind die vom 
Ortsvorst. zu führ. Rekr Stammrollen und die von 
den EKomm. zu führ. Alphabetischen L. nebst den 
Restantenl. In die RStammr. werden die Namen 
aller M fl. ders. Gde aufgenommen; sie werden 
für jeden Jahrgang bes. geführt. Angelegt werden 
sie alphabetisch auf Grund der Standesregister, der 
Anmeldungen der M PflI. IV) und amtl. Ermitte- 
lungen. Ueber Führung der Stammr. s. ORRE. 
10. 2. 76, Abl. 66, u. 83; 31. 5. 02, Abl. 272; B. 11. 
01 u. 5. 1. 06, Abl. 305 u. 11. Zum 1. 2. jeden 
Jahres werden die Stammr. des laufenden Jahres 
und der 2 Vorj. an den Zivilvors. der EKomm. ein- 
gereicht, der auf Grund ders. die für jeden Jahr- 
gang der M Pfl. bes. anzulegenden a. L. fertigt und 
die a. L. der 2 Vorj. berichtigt; die a. L. sind dem- 
nach eine nach Gden in alph. Reihenfolge und 
innerhalb dieser nach dem Alph. geordnete Zu- 
sammenstellung aller in den Stammr. eines 
Jahres enthaltenen M# Pfl. eines Ausheb Bez. In 
den a. L., auf die das Eeschäft sich gründet, sind 
also eingetragen: a) alle M Pfl., die im Ausheb.= 
Bez. geboren sind; b) alle, die hier angemeldet 
und als gestellungspflichtig ermittelt worden sind. 
So ist eine annähernd vollständige Kontrolle aller 
Mfl., mit Ausnahme der im Ausl. geborenen 
und dort wohnenden, gegeben. Die Streichungen 
in den a. L., WO. 8§ 47, 7, erfolgen im wesentl. erst 
dann, wenn entweder die Wehrpfl. weggefallen 
oder der Eintritt in das Heer erfolgt ist. Bleiben 
in der a. L. der im 8. MPfl Jahr befindl. Wehrpfl. 
nach Beendigung des EsGeschäfts Namen stehen, 
weil über die betr. M Ffl. noch nicht endgültig 
entschieden ist, so werden diese Namen in der a. L. 
gestrichen und in eine bes., für jeden Jahrgang 
angelegte Restantenl. ausgenommenz; in diese 
werden auch die nach Ablauf ihres 8. MPflJahrs 
in die RStammr. ausgenommenen MPfl. einge- 
tragen, WO. § 48. In der Rest L. erfolgen die 
Streichungen nach dens. Grundsätzen wie in den 
a. L., spätestens aber nach dem Ausscheiden der 
M Pfl. aus dem wehrpfl. Alter. In die a. und 
Rest L. werden die Ergebnisse der Musterung (die 
vorläufigen Entsch. der EKomm.) eingetragen. 
Nach diesen Einträgen zerfallen die gemusterten 
Ersatzwesen. 
M fl. in 6 Arten; für jede Art wird eine bes. 
orsellungs- angelegt, WO. § 50. — Die 
Vorstellungsl. A—E enthalten nacheinander 
die Auszuschließenden, Auszumusternden, zum 
Landst. I, zur Ersatzres., zur Ausheb. als taugl. 
vorgeschlag. M Pfl., s. VII; die Vorstellungsl. P 
enthält die M Pfl. der seemännischen und halbsee- 
männischen Bevölkerung, s. XVI. Außerdem gibt 
es noch 3Z3 Beilagen zu den Vorstel- 
lungsl.; Beil. 1 enthält die zur Dispos. der E.= 
Beh. entlassenen Mannsch., über die noch zu ent- 
scheiden ist, s. XXI; Beil. 2 die z. Z. der Aushebung 
noch vorläufig beurlaubten Rekruten, WO. 8 76, 
8 u. 81, 2; Beil. 3 die zum einj.-freiw. Dst Berech- 
tigten, die a) wegen häuslicher Verhältnisse *“ 
Befreiung vom akt. Dienst beantragen und b) die 
von den Truppen= oder Marineteilen abgewiesen 
find, s. XVIII. Hier sind auch die sog. Ueber- 
weisungen Mpfl. zu erwähnen, WO. 8 47 
Z. 8. Alle M Pfl., die nach einem andern Ausheb.= 
Bez. verziehen und sich dort zur Stammr. melden, 
werden durch den Zivilvors. der EKomm. des bis- 
berigen AushebBez. demjenigen des neuen Aus- 
heb Bez. überwiesen, aber erst dann, wenn der 
Zivilvors. des Anzugsorts dies beantragt hat; die 
Ueberweisung geschieht durch Uebersendung eines 
Auszugs aus der a. L., s. Min E. 4. 2. 87, Abl. 101. 
— NI VI. Die Feststellung des Ersatzbedarfs, 1##d H. 
der Zahl der für Heer und Marine auszuhebenden 
Mfl., erfolgt jedes Jahr durch den Kaiser. Die 
Berechnung des EB. für das Heer ergibt sich aus 
der Friedenspräsenzstärke, s. d., und der Zahl der 
zu entlassenden Mannschaften. Die hieraus sich 
ergebende Gesamtzahl der für das Heer auszu- 
hebenden Pers. wird auf die AKBez., von diesen 
auf die Brig Bez., von diesen auf die AushebBez. 
verteilt nach WO. § 51 f. Die Verteilung des EB. 
für die Marine findet durch das preuß. Kr Min. 
nach Maßgabe der vorhandenen, zur Einstellung 
tauglichen M PPfl. der seemännischen Bevölkerung 
statt. Beim Mangel an Ersatz aus der seemänn. 
Bev. wird der Bedarf durch geeignete M Pfl. der 
Landbev. unter Zurechnung zu den für das Land- 
heer aufzubringenden Rekruten gedeckt, G. 26. 5. 
93, Art. II §81, RGBl. 185. — 1 VII. Die Entschei- 
dungen der Ersatzbehörden, u WO. § 28—43, find 
vorläufige oder endgültige und abhängig von Wür- 
digkeit, Tauglichkeit, bürgerl. Verhältnissen (Rekla- 
mationen) und der aus WO. 8§ 66 sich ergebenden 
Reihenfolge der M Pfl. Hins. der Tauglichkeit unter- 
scheidet Anl. 1 zur HO. 5 Arten körperl. Fehler 
und Gebrechen, die mit A—E bezeichnet und so 
eingeteilt sind, daß sie & die Tauglichkeit nicht aus- 
schließen, B zur Ersatzreserve noch fähig machen, 
C beseitigt oder vermindert werden können 
(zeitige Untauglichkeit), so daß vorläufig Zurück- 
stellung um 1 J. geboten ist (im ganzen zweimal. 
zulässig, im 3. J. muß endgültig entschieden wer- 
den); D zum Ddst. noch tauglich machen, E dauernd 
untauglich auch zum Ldst. machen. Innerhalb dieser 
Arten erfolgt die nähere Bezeichnung des Ge- 
brechens durch Z. 1—78, z. B. E 49 = dauernd 
untauglich wegen schwerer Herzerkrankung. Die 
vorl. Entsch. bestehen in Zurückstellung
	        
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