Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Erstattungsansprüche — Erste Kammer. 
4 Woch. beim Zivilvors. der EKomm. zu melden, 
der ihre Vorstellung vor der OEKomm. zur 
endgült. Entscheidung veranlaßt. Einem bei den 
Truppen zum D. eingestellten Einj.-Freiw., dem 
die Mittel zum ünterhalt fehlen, darf ausnahms- 
weise durch das Generalkommando die Geld= und 
Brotverpflegung und u. bes. U. auch Bekleidung, 
Ausrüstung und Ouartier unter Anrechnung auf 
den Etat des Truppenteils gewährt werden, WO. 
94, 12. Wegen Verlusts der Berechtigung. s. 
O. § 93, 8, 9. Vgl. auch MinE. 3. 7. 07, Abl. 
287, b. Ausstellung obrigkeitl. Zeugnisse für die 
Meldung zum einj.-freiw. D. gemäß § 24, 8 
Marine #. MinBek. 10. 7. 01, Rgbl. 207, b. die 
russische Sprache als Prüfungsgegenstand. — 
1 XIX. Unfichere Dienstpflichtige 1K oder unsichere 
Leesle RMil G. 2. 5. 74, § 33; WO. 8 7 
2, 26 Z. 7 u. 8, 64 Z. 5, b, Z. 3, 68 Z. 3, 
g 2, 78, 83 Z. 5, sind M#f#l., die in bösw. 
Absicht oder wiederholt aus eigenem Verschulden 
in einem von den CBeh. abzuhaltenden ermin, 
(o. VIII, IX, Musterung, Aushebung) nicht pünktl. 
erschienen sind, oder bei denen die Voraussetzun- 
gen des § 140 StG. (Entz. von der Wehrpfl.) 
vorliegen. Da die Mflicht so lange dauert, bis 
über die Dienftverpflichtung endgültig entschieden 
ist, und diese Entsch, erst gegeben werden kann, 
wenn der Mfl. sich den EBeh. stellt, so kann ein 
Myf#. bis zum voll. 45. Lebensj. als u. D. be- 
handelt werden. — Die Behandlung als 
u. D. hat nachstehende Folgen: 1. Wird 
der u. D. tauglich befunden, so wird er 
sofort in das Heer oder die Flotte ein- 
gereiht. 2. Seine Dienstzeit wird erst von 
dem auf die Einstellung folg. allg. Rekruten- 
einstellungstermin ab gerechnet. 8. Er kann außer- 
halb der gewöhnlichen Reihenfolge eingestellt wer- 
den; s. o. IX. 4. Er kann nach vorheriger Be- 
gutachtung durch die Eomm. der Vergünstigung 
auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aus- 
hebung verlustig erklärt werden. 5. Die vorzeitige 
Entlassung von Mannschaften, die als u. D. ein- 
stellt find, darf nur bei den allerdringendsten 
erhältnissen ausnahmsweise genehmigt werden. 
Wenn ein u. D. ermittelt und dem Zivilvors. 
der EKomm. vorgeführt ist, so hat dieser die 
Entsch. der EKomm. über die Behandlung als 
u. D. herbeizuführen. Wird diese Behandlung ver- 
fügt, so ist der M# Pfl., falls er bei der Unter- 
suchung als gesund befunden worden ist, durch 
den Bezirkskommandeur sofort einem Infanterie- 
truppenteil bzw. der nächsten Arbeiterabteilung 
oder dem nächsten Marineteil zu überweisen. 
Die Entsch. der EKsomm. wird nachträglich von 
der OEKomm. nachgeprüft. — 1X XX. Das Ersatz- 
teschäft im Krietge ## ist vereinfacht, WO. §# 95 
bis 99. Ueber die Pflichten der Land- 
sturmpfl. nach Aufruf des Ldst., s.d. und W#O. 
5100—104. — 1X XMXI. Die Entlassung Wehrpflich- 
tiger. # Ordentl. Weise werden die Soldaten 
nach grfülane der ges. akt. Dienstpfl. im Frieden 
zur Reserve zntlasfen. Es können aber au 
Behrfl. vor Ablauf der ges. Dienstzeit aus dem 
akt. D. entlassen werden, und zwar entweder zur 
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Disposition des TDruppenteil#s Dis- 
positionsurlauber) oder zur Disp. der EBeh. 
Entlassungen zur Disp. des Truppenteils (HO. 
§ 14, 37, Marine O. § 49; Min E. über das Verf. 
18. 9. 12, Abl. 378) find zulässig nach Ablauf 
einer 2jähr. akt. Dienstzeit (also nur von Bedeu- 
tung für die Waffengattungen mit 3jähr. Dienst- 
eit); für Auswahl der zu Entlassenden sind 
ebensalter und Rücksicht auf häusl. und dienstl. 
Verhältnisse maßgebend. Die Entsch. ruht aus- 
schließl. in den Händen der Militärbeh. Die Dis- 
pofitionsurlauber gehören zum Beurlaubtenstand, 
können aber bis zum Ablauf des 3. Dienstj. jeder- 
zeit zur Fahne einberufen werden und bedürfen 
bis dahin der milit. Genehmigung zum Wechsel 
des Aufenthaltsorts. Zur Disp. der EBeh. sind 
namentlich zu entlassen, W. § 82, 83: a) Mann- 
schaften, die vor Erf. der akt. Dienstz. dienst- 
unbrauchbar werden, b) Mannsch., welchen Rekla- 
mationsgründe zur Seite stehen, s. Reklamatio- 
nen VI, c) Mannsch., die vor Erfüllung der akt. 
Dienstz. wegen vor ihrer Einstellung begangener 
strafbarer Handlungen entlassen werden. Die zur 
Disp. der EBeh. Entlassenen gehören zu den 
Mannsch. des Beurlaubtenstands. Ueber das fer- 
nere Dienstverhältnis der zur Disp. der EBeh. 
Entlassenen entscheiden die OEKomm. nach denus. 
Grundsätzen, nach welchen mit den MPFfKl. der 
entspr. Altersklasse verfahren wird; ihre Wieder- 
aushebung soll jedoch nicht stattfinden, wenn fsie 
militärisch ausgebildet find, d. h. bereits 1 J. 
oder als Einj Freiw. 9 Mte aktiv gedient haben; 
Ausnahmen von diesem Grundsatz finden bei den 
aus Reklamationsgründen Entlassenen statt, s. 
Reklamationen VI. Bazille. 
Erstattungsansprüche der Armenverbände, s. 
Armenwesen II. A. 4. a—cC, 6. · 
Erste Kammer. Vgl. Landtag. Hier wird ledig- 
lich die Bildung der 1. K. behandelt. Die 1. K., 
früher auch K. der Standesherren genannt, be- 
steht, Vu. 5 129: 1. aus den Prinzen des K. 
Hauses, s. König IV. — 2. Aus den Häuptern 
der fürstlichen und gräflichen Fami- 
lien, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- 
oder Kreistagstimme geruht hat, s. Standesherren, 
sowie aus den Häuptern der gräflichen Familien 
von Rechberg und von Neipperg, solang sie sich im 
Besitz ihres mit Fideikommiß belegten, nach dem 
Recht der Erstgeburt sich vererbenden Grund- 
vermögens im Kgr. befinden. — B3. Aus höchstens 
6 vom König auf Lebenszeit ernann- 
ten Mitgliedern. Insoweit als Landstand- 
schaftsrechte der unter 2 bezeichneten Art auf an- 
dere Weise als durch freiw. Entschluß (letzteres 
3. B. bei Entlassung aus der Staatsangehörigkeit 
und bei freiw. Veräußerung der Standesherrschaft), 
namentlich also durch das Aussterben einer standes- 
herrlichen Familie, wegfallen, erhöht sich entspr. 
die Höchstzahl der lebensl. Mitgl., Vu. § 130. — 
4. Aus 8 Mitgl. desritterschaftl. Adels, 
die usammen von den immatrikulierten Besitzern 
oder Teilhabern der Rittergüter des Kgr. aus 
ämtlichen Mitgl. rittersch. Fam. gewählt werden, 
nlRitterschaft. Die Wahl findet in Stuttgart 
 
	        
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