Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

228 
unter der Leitung einer vom Ming. bestellten 
Wahlkommission statt, die aus einem Vorstand und 
2 aus den wahlberechtigten Mitgl. des rittersch. 
Adels zu ernennenden Beisitzern besteht, VU. 8 182. 
Das Wahlverfahren ist geregelt in der MinV. 
10. 10. 06 b. die Wahl der Mitgl. des rittersch. 
Adels zur 1. K., Rgbl. 653. — 5. Aus dem Präsi- 
denten des Se. Konsistoriums, dem 
Präsidenten der Ev. Landessynode 
Hei der Erledigung der Stelle dem durch die 
andessyn O. bestimmten Stellvertreter) und zwei 
e·e v. General superintendenten, einem 
Vorsteher des Bischöflichen Ordi- 
nariats (= Landesbischof nebst Domkapitel) 
und einem von den kath. Dekanen aus 
ihrer Mitte gewählten Mitgl. Die 
beiden ev. Generalsup. werden unter Leitung eines 
vom Min KSch. bestellten Wahlkommissars von 
sämtlichen ev. Generalfup., der Vertreter des 
Bischöfl. Ordinariats von diesem aus seiner Mitte 
gewählt. Die Wahl des kath. Dekans findet in 
einem Zusammentritt der kath. Dekane, soweit sie 
nicht dem Bisch. Ord. angehören, unter Leitung 
eines vom Min Hch. bestellten Wahlkommissars 
statt, VU. § 132a Abs. 1 u. 2. Das Wahlverfahren 
ist geregelt in Min KSSch V. 17. 11. 06, Rabl. 721; 
— 6. Aus je einem Vertreter der Landesuni- 
versität und d. Technischen Hochschule. 
Sie werden je von dem akad. Senat aus seiner 
Mitte gewählt, VU. 5 132a Abs. 8. Für das Wahl- 
verfahren gilt die V. 17. 11. 06, s. 5. — 7. Aus 
2 Vertret. des Handels und der In- 
dustrie, 2 Vertretern der Landwirt- 
schaftund 1 Vertreterdes Handwerks. 
Diese werden je für die Dauer einer Wahlperiode 
vom König ernannt (Vl. § 132b) auf den Vorschlag 
der ges. organisierten Berufskörperschaften, und 
zwar werden die Vertreter des Handels und der 
Industrie durch die Handelskammern aus den zu 
Mitgl. dieser K. wählb. Personen, der Vertreter 
des Handwerks durch die Handwerkskammern aus 
den zu Mitgl. dieser K. wählb. Personen, die Ver- 
treter der Landwirtschaft, solang die Einrichtung 
einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern ges. 
noch nicht durchgeführt ist, durch die Mitgl. d##- 
Ausschüsse der landw. Gauverbände aus den 
Kreisen derj. Personen, die als Eigentümer, Nutz- 
nießer, Pächter oder Verwalter landw. benützter 
Grundstücke für die Zwecke der Landwirtschaft tätig 
sind, vorgeschlagen. Die Vorschläge enthalten je die 
doppelte Zahl der zu ernennenden Personen. Im 
Fall des Nichteintritts einer oder mehrerer vor- 
Eschlagener und ernannter Personen in die 
töndeversammlung oder ihres Ausscheidens aus 
derselben kann von der Anordnung der Ergänzung 
der Vorschlagsliste für die Neuernennung Umgang 
genommen werden, Vl. § 132b. Das Wahlverf. 
ist geregelt in Art. 45—48 LWG. und § 48—53 
V. hiezu. — Die Zahl der Mitgl. zur 
1. K. beträgt zurzeit 51: sie besteht aus 4 vollj. 
Prinzen, 20 Standesherren und den diesen gleich- 
gestellten Personen, 6 lebensl. und 8 rittersch. 
Mitgl., 4 Vertretern der ev. und 2 der kath. Kirche, 
2 akad. und 5 Berufsvertretern. Bazille. 
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit — Erziehungshäuser. 
Erwerb und Berlust der Staatsangehöriskeit 
s. Staatsangehörigkeit. 
Erziehungshäuser, staatliche, sind die Einrich- 
tungen, die der Staat zur Fürsorge für Waisen, 
Taubstume und Blinde getroffen hat, und 
für die (seit Aufhebung der früb. bes. Kommission 
f. d. E., 1. 4. 11), insoweit als sie nicht ausschl. für 
kath. Zöglinge bestimmt sind, der Ev. Oberschulrat 
die Aufsichtsbehörde bildet, für die letzteren 
der Kath. Oberschulrat (Kirchenrat). Diese Aufs.= 
Beh. haben die Aufn. der (Staats-) Zöglinge in die 
Anst. zu besorgen, ihre Ergiehung und ihren 
Unterricht, die innere und äuß. Ordn., sowie die 
Vermögensverhältnisse (ganz staatl.) Anstalten zu 
leiten und zu beaufsicht. — 1 I. Waisenhäuser ### 
(Ordnung für die Staatswaisenhäuser 27. 11. 11, 
Rabl. 665) bestehen in Stuttgart (seit 1710), jetzt 
ausschl. für ev. Knaben dienend, in Markgröningen 
für ev. Mädchen (seit 1873), und in Ochsenhausen 
für kath. Knaben und Mädchen (seit 1868, früher 
bis 1825 in Ludwigsburg, dann in Weingarten). 
Israelitische Waisen werden, wenn sie als Staats- 
zöglinge aufgenommen sind, regelmäßig in das 
isr. Waisenhaus „Wilhelmspflege“ in Eßlingen, 
eine Privatwohltätigkeitsanstalt, in Pflege gegeben. 
Aufnahme in die gen. staatl. W. finden auf An- 
suchen arme Vollw. und Halbw., welche die w. 
Staatsangehörigkeit besitzen und im volkschulpflich- 
tigen Alter stehen (doch sollen sie das 10. Lebensj. 
nicht überschritten haben); uneheliche Kinder, wenn 
die Mutter gestorben ist. In beschränkter Zahl 
finden unter den erwähnten sonst. Voraussetzungen 
auch Nichtwaisen, bes. auch unehel. Kinder, zu Leb- 
zeiten der Mutter Aufnahme, namentlich wo Ge- 
fahr der Verwahrlosung vorliegt. Die den einz. 
Anst. zugeteilte Gesamtzahl von Zöglingen wird, 
soweit tunlich, von Zeit zu Zeit dem wachsenden 
edürfnis angepaßt. Die Kinder werden teils im 
Internat erzogen, soweit die Anstaltsräume dies 
gestatten, teils werden sie gegen ein aus Anstalts- 
mitteln bezahltes Kostgeld auf Grund eines Ver- 
trags an vertrauenswerte Familien (nach Umstän- 
den ihren Angehörigen) oder in private Anst. ihrer 
Konfession in Landpflege gegeben. Die Entschei- 
dung hierüber steht bei dem betr. Anst Vorstand. 
#Eiens werden Zöglinge, die keinem Bekenntnis 
angehören, zwar den WaisH. Stuttgart und Mark- 
öningen zugeteilt, aber in Landpflege gegeben. 
Hede der Anst. besitzt ein aus wohltätigen Zuwen- 
dungen allmählich angesammeltes rundstocks- 
vermögen, dessen Ertrag, soweit ihn nicht die 
Geber für bes. Zwecke bestimmt haben, dem Be- 
darf der Anst. dient oder (bei neueren Zuwen- 
dungen) nach Anordnung des Oberschulrats zu- 
gunsten der Waisen zu verwenden ist. Für den 
überwiegenden Teil des Aufwands aber sind die 
Anst. auf die etatsmäßig jeweils bewilligten 
Staatszuschüsse angewiesen. Die jährliche Auf- 
nahme der Kinder erfolgt ordentlicherweise je im 
Frühjahr auf Grund der Anträge des betr. Wais.= 
HVorstands (an den die Gesuche einzureichen sind) 
durch den Oberschulrat nach Maßgabe der Bedürf- 
tigkeit und mit tunlichst gleichmäßiger Berücksichti- 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.