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unter der Leitung einer vom Ming. bestellten
Wahlkommission statt, die aus einem Vorstand und
2 aus den wahlberechtigten Mitgl. des rittersch.
Adels zu ernennenden Beisitzern besteht, VU. 8 182.
Das Wahlverfahren ist geregelt in der MinV.
10. 10. 06 b. die Wahl der Mitgl. des rittersch.
Adels zur 1. K., Rgbl. 653. — 5. Aus dem Präsi-
denten des Se. Konsistoriums, dem
Präsidenten der Ev. Landessynode
Hei der Erledigung der Stelle dem durch die
andessyn O. bestimmten Stellvertreter) und zwei
e·e v. General superintendenten, einem
Vorsteher des Bischöflichen Ordi-
nariats (= Landesbischof nebst Domkapitel)
und einem von den kath. Dekanen aus
ihrer Mitte gewählten Mitgl. Die
beiden ev. Generalsup. werden unter Leitung eines
vom Min KSch. bestellten Wahlkommissars von
sämtlichen ev. Generalfup., der Vertreter des
Bischöfl. Ordinariats von diesem aus seiner Mitte
gewählt. Die Wahl des kath. Dekans findet in
einem Zusammentritt der kath. Dekane, soweit sie
nicht dem Bisch. Ord. angehören, unter Leitung
eines vom Min Hch. bestellten Wahlkommissars
statt, VU. § 132a Abs. 1 u. 2. Das Wahlverfahren
ist geregelt in Min KSSch V. 17. 11. 06, Rabl. 721;
— 6. Aus je einem Vertreter der Landesuni-
versität und d. Technischen Hochschule.
Sie werden je von dem akad. Senat aus seiner
Mitte gewählt, VU. 5 132a Abs. 8. Für das Wahl-
verfahren gilt die V. 17. 11. 06, s. 5. — 7. Aus
2 Vertret. des Handels und der In-
dustrie, 2 Vertretern der Landwirt-
schaftund 1 Vertreterdes Handwerks.
Diese werden je für die Dauer einer Wahlperiode
vom König ernannt (Vl. § 132b) auf den Vorschlag
der ges. organisierten Berufskörperschaften, und
zwar werden die Vertreter des Handels und der
Industrie durch die Handelskammern aus den zu
Mitgl. dieser K. wählb. Personen, der Vertreter
des Handwerks durch die Handwerkskammern aus
den zu Mitgl. dieser K. wählb. Personen, die Ver-
treter der Landwirtschaft, solang die Einrichtung
einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern ges.
noch nicht durchgeführt ist, durch die Mitgl. d##-
Ausschüsse der landw. Gauverbände aus den
Kreisen derj. Personen, die als Eigentümer, Nutz-
nießer, Pächter oder Verwalter landw. benützter
Grundstücke für die Zwecke der Landwirtschaft tätig
sind, vorgeschlagen. Die Vorschläge enthalten je die
doppelte Zahl der zu ernennenden Personen. Im
Fall des Nichteintritts einer oder mehrerer vor-
Eschlagener und ernannter Personen in die
töndeversammlung oder ihres Ausscheidens aus
derselben kann von der Anordnung der Ergänzung
der Vorschlagsliste für die Neuernennung Umgang
genommen werden, Vl. § 132b. Das Wahlverf.
ist geregelt in Art. 45—48 LWG. und § 48—53
V. hiezu. — Die Zahl der Mitgl. zur
1. K. beträgt zurzeit 51: sie besteht aus 4 vollj.
Prinzen, 20 Standesherren und den diesen gleich-
gestellten Personen, 6 lebensl. und 8 rittersch.
Mitgl., 4 Vertretern der ev. und 2 der kath. Kirche,
2 akad. und 5 Berufsvertretern. Bazille.
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit — Erziehungshäuser.
Erwerb und Berlust der Staatsangehöriskeit
s. Staatsangehörigkeit.
Erziehungshäuser, staatliche, sind die Einrich-
tungen, die der Staat zur Fürsorge für Waisen,
Taubstume und Blinde getroffen hat, und
für die (seit Aufhebung der früb. bes. Kommission
f. d. E., 1. 4. 11), insoweit als sie nicht ausschl. für
kath. Zöglinge bestimmt sind, der Ev. Oberschulrat
die Aufsichtsbehörde bildet, für die letzteren
der Kath. Oberschulrat (Kirchenrat). Diese Aufs.=
Beh. haben die Aufn. der (Staats-) Zöglinge in die
Anst. zu besorgen, ihre Ergiehung und ihren
Unterricht, die innere und äuß. Ordn., sowie die
Vermögensverhältnisse (ganz staatl.) Anstalten zu
leiten und zu beaufsicht. — 1 I. Waisenhäuser ###
(Ordnung für die Staatswaisenhäuser 27. 11. 11,
Rabl. 665) bestehen in Stuttgart (seit 1710), jetzt
ausschl. für ev. Knaben dienend, in Markgröningen
für ev. Mädchen (seit 1873), und in Ochsenhausen
für kath. Knaben und Mädchen (seit 1868, früher
bis 1825 in Ludwigsburg, dann in Weingarten).
Israelitische Waisen werden, wenn sie als Staats-
zöglinge aufgenommen sind, regelmäßig in das
isr. Waisenhaus „Wilhelmspflege“ in Eßlingen,
eine Privatwohltätigkeitsanstalt, in Pflege gegeben.
Aufnahme in die gen. staatl. W. finden auf An-
suchen arme Vollw. und Halbw., welche die w.
Staatsangehörigkeit besitzen und im volkschulpflich-
tigen Alter stehen (doch sollen sie das 10. Lebensj.
nicht überschritten haben); uneheliche Kinder, wenn
die Mutter gestorben ist. In beschränkter Zahl
finden unter den erwähnten sonst. Voraussetzungen
auch Nichtwaisen, bes. auch unehel. Kinder, zu Leb-
zeiten der Mutter Aufnahme, namentlich wo Ge-
fahr der Verwahrlosung vorliegt. Die den einz.
Anst. zugeteilte Gesamtzahl von Zöglingen wird,
soweit tunlich, von Zeit zu Zeit dem wachsenden
edürfnis angepaßt. Die Kinder werden teils im
Internat erzogen, soweit die Anstaltsräume dies
gestatten, teils werden sie gegen ein aus Anstalts-
mitteln bezahltes Kostgeld auf Grund eines Ver-
trags an vertrauenswerte Familien (nach Umstän-
den ihren Angehörigen) oder in private Anst. ihrer
Konfession in Landpflege gegeben. Die Entschei-
dung hierüber steht bei dem betr. Anst Vorstand.
#Eiens werden Zöglinge, die keinem Bekenntnis
angehören, zwar den WaisH. Stuttgart und Mark-
öningen zugeteilt, aber in Landpflege gegeben.
Hede der Anst. besitzt ein aus wohltätigen Zuwen-
dungen allmählich angesammeltes rundstocks-
vermögen, dessen Ertrag, soweit ihn nicht die
Geber für bes. Zwecke bestimmt haben, dem Be-
darf der Anst. dient oder (bei neueren Zuwen-
dungen) nach Anordnung des Oberschulrats zu-
gunsten der Waisen zu verwenden ist. Für den
überwiegenden Teil des Aufwands aber sind die
Anst. auf die etatsmäßig jeweils bewilligten
Staatszuschüsse angewiesen. Die jährliche Auf-
nahme der Kinder erfolgt ordentlicherweise je im
Frühjahr auf Grund der Anträge des betr. Wais.=
HVorstands (an den die Gesuche einzureichen sind)
durch den Oberschulrat nach Maßgabe der Bedürf-
tigkeit und mit tunlichst gleichmäßiger Berücksichti-