Erziehungshäuser.
gung aller Landesteile. Ueber die Aufnahmegesuche
und deren Erfordernisse ist das Nähere jeweils aus
dem amtlichen W. Landeskalender zu entnehmen.
Die einzige Leistung für die Aufnahme besteht in
einem an die Anst Kasse ein für allemal von den
Versorgungspflichtigen zu entrichtenden bescheide-
nen Eintrittsgeld, sog. Kleidergeld, dessen Betrag
die Oberschulräte mit Genehm. des Min. fest-
setzen. Vom Eintritt an sorgt dann die Anst. für
Unterhalt (auch Krankheitspflege), Erziehung und
Unterricht des Zöglings bis zur Erfüllung der
Volkschulpflicht. Den austretenden Zöglingen wird
ür ihr Fortkommen durch Unterbringen in einen
ienst oder durch Ausbildung in einem Beruf,
bes. Unterbringen in einer Lehre unter Mitgabe
einer Kleiderausstattung gesorgt, und sie stehen
auch bis zum Abschluß der Lehre oder sonst. be-
ruflichen Ausbildung unter AnstAufsicht und
Leitung, vgl. a. Verf. d. Min Just. und Min.=
KSch. 3. 9. 18 b. die Berufsvormundschaft
des Vorstands des Waisenhauses in Stuttg., Min.=
JuftAbl. 13 722. Aus wohltät. Gaben wird für
die Kinder ein Sparpfennig in bes. Verwaltung (s.
Sparhafen) angesammelt, der ihnen aber außer
in Notfällen erst mit erreichter Volljährigkeit frei
zur Verfügung gestellt wird. Jedes W. hat seinen
eigenen Vorstand und seine eigene Volkschule mit
entspr. Lehrkräften (diej. in Markgröningen ist zu-
gleich Uebungschule für das unter ders. Leitung
stehende und räumlich verbundene Lehrerinnen-
seminar); außerdem das sonst für Verwaltung,
Aufsicht und Haushalt erforderliche Personal. —
Die WVerwaltungen geben Jahresberichte aus, in
welchen regelmäßig auch allg. Anst Fragen neben
bes. Vorkommnissen behandelt werden (für Stutt-
gart-Markgröningen erschien 1913 das 197. Heft).
— II. Staatl. Taubstummenanstalten, 1 Min J.=
Bek. 28. 1. 28, Rgbl. 192; Bek. d. Oberschulräte
8. 2. 12, Abl. Min KSSch. 36, find in Gmünd
(Hauptanst. seit 1828, Filial- und jetzt Privat-
taubst Anst. seit 1869), Bönnigheim (seit 1889,
vorher, und zwar seit 1825, in Eßlingen) und
Nürtingen (1846). Die Anst. in Gmünd und Bön-
nigheim sind Internate, in Nürtingen (mit welcher
Anst. die in Nagold von 1887/1911 bestandene jetzt
vereinigt ist) sind die Kinder in Pflegehäusern in
der Stadt gegen Kostgeld untergebracht. Jede der
8 Anst. ist zur Aufn. von 60 Zögl. bestimmt.
Außerdem werden kath. taubst. Kinder als Staats-
öglinge in die von der Kongregation der Barmh.
western in Untermarchtal errichtete und
unterhaltene Privattaubst Anst. (St. Joseph) in
Gmünd gegen ein vom Staat bezahltes Kostgeld
untergebracht. Neben den im übrigen von der
Kongregation gestellten weiblichen Lehrkräften ist
dort ein staatl. Oberlehrer angestellt. Die Anst.
in Nürtingen steht mit dem dortigen Schullehrer-
seminar insoweit in Verbindung, als den Semi-
naristen Gelegenheit gegeben wird, sich mit dem
Taubst Unterricht bekannt zu machen, vgl. über die
kühere Einrichtung Pfisterer, Denkschr. zur Er-
sfnung des Seminars Nagold (1881) S. 56,
auch die Denkschr. z. 50jähr. Feier des Seminars
Nürtingen (1893) S. 20 u. 44. Von Zeit zu Zeit
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werden Berichte über die staatl. Taubst Anft. aus-
gegeben (1890 der 5., 1908 der 6.) Auf-
nahme in die Taubst Anst. finden taube
oder mit Restgehör ausgestattete Kinder, die in-
folge dieses ihres Gebrechens (jedoch nicht infolge
Schwachsinns) die Sprache nicht oder nur unvoll-
kommen lernen und darum die Volkschule nicht be-
suchen können. Der Eintritt soll i. d. R. im
7. Lebensj. erfolgen, vorausgesetzt, daß das Kind
körperlich und geistig genügend entwickelt ist. Die
regelmäßige Bildungszeit, für welche die Kinder
in der Anst. bleiben, dauert jetzt 8 J. Nicht aus-
geschlossen ist eine Aufnahme von später ertaubten
noch schulpflichtigen Kindern, denen damit Erler-
nen des Absehens und Fortsetzung ihrer Schul-
bildung ermöglicht wird. Das Schulj. beginnt im
Monat Mai und die durch die Zahl der verfüg-
baren freien Plätze begrenzte Aufn. erfolgt wie
bei den Waisen im Frühjahr durch den zuständigen
Oberschulrat auf Grund der spätestens im April
dahin eingereichten Gesuche. (Ueber deren Er-
fordernisse s. ebenfalls den bei I. erw. staatlichen
Kalender.) Nicht selten werden solche Gesuche noch
durch die Beh. veranlaßt, wenn diese durch die
jährl. Statistik aufmerksam darauf gemacht wird,
daß irgendwo ein bildungsfähiges taubstummes
Kind dem Taubftlinterricht noch nicht zugeführt ist.
— Für die aufgenommenen Kinder ist an die betr.
AnstKasse neben einem einmaligen Kleidergeld
(30 4) ein jährl. Verpflegungsgeld von den Ver-
sorgungspflichtigen (Cjährl. voraus) zu entrichten,
dessen Normalbetrag (210 4) bei Bedürftigkeit er-
mäßigt werden kann. (8Zögl., die nur Unterricht
in der Anst. genießen, haben ein Schulgeld (80 4)
zu bezahlen.) Der ausgenommene Zögl. erhält auf
Anst Kosten Unterhalt und Kleidung, soweit tunlich
spezialärztliche Behandlung, auch Pflege in leich-
teren Krankheitsfällen, und den Taubstlnterricht,
für den im Zusammenhang mit Erstreckung der
Bildungszeit auf 8 J. im Jahr 1907 ein neuer
Lehrplan festgestellt worden ist. Ergibt sich bei
einem Kind nach etwa halbjähr. Probe Bildungs-
unfähigkeit, so wird es den Angehörigen. zurück-
estellt. Die nach Abschluß der Bildungszeit ent-
assenen Zöglinge und ihre Angehörigen werden
wegen Berufswahl oder sonstigen Unterkommens
von der Anst. aus beraten, und es werden nach
Umständen auch Beiträge für Lehrgeld aus Anst.=
Mitteln verwilligt. — Auch für Fortbildung der
Taubst. sind Einrichtungen getroffen, indem, falls
am Sitz einer Anst. eine Mehrzahl von Taubst. im
fortbildungschulpftichtigen Alter vorhanden ist,
diesen von den Anst Lehrern bes. Unterricht erteilt
wird. Der Erhaltung des Gelernten und der Fort-
bildung auch in späteren Jahren dienen regel-
mäßige teils allg. bildende teils religiöse Vorträge,
die in einigen größeren Städten für erwachsene
dort oder in der Umgebung wohnende Taubst. von
Anst Lehrern gehalten werden. Endlich werden mit
bes. Rücksicht auf das Leseverständnis der Taubst.
von dem Vorstand der Anst. in Gmünd unter Mit-
wirkung der Lehrerschaft monatlich „Blätter für
Taubst. herausgegeben. Der Weiterbildung und