Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Evangelisch-theologische Seminare — Faschulen. 
Ges. selbst ist als solches Organ für zahlreiche 
wichtigere Beschlüsse und Anordnungen das Ev. 
Kons. bezeichnet und anerkannt. In einzelnen 
Fällen ist dieses auch zu unmittelbarem Eingreifen 
und Handeln für die KMG. zuständ., Art. 13 Abs. 1, 
58, 74, 76, 89 K#EG. Für andere Beschlüsse (im 
Gebiet der Vermögensverwaltung) ist unbestimmt 
kirchliche Genehmigung" oder „Genehmigung der 
kirchlichen Aufsichtsbeh.“ gefordert, vgl. Art. 59 
Abs. 1, Art. 60 Abs. 6 Kc#. Deshalb tritt er- 
änzend hinzu das o. erwähnte kirchl. G. 29. 7. 88 
4 die ev. KGden, Kons Abl. 9 3805. In diesem ist 
die unmittelbare kirchl. Aufsicht über die Ver- 
mögensverwaltung der Keden dem Dekan (Art. 7) 
und für bestimmte bedeutsamere Beschlüsse des 
KGRats deren Prüfung und Genehmigung dem 
Diözesanausschuß zugewiesen, Art. 8 f. Auch hat 
Art. 11 die dem Ev. Kons. kirchenordnungsmäßig 
ukommende allg. Zuständigkeit zur Oberausfsicht 
ür die Vermögensverwalt. der Kden noch aus- 
drücklich feftgestellt. Daneben ist jedoch im staatl. 
KGG. das staatl. Aufsichtsrecht im Gebiet der K.= 
GVerwalt. vorbehalten, Art. 50 Abs. 1, Art. 58 
Abs. 2 KG#G., und dessen Betätigung nach zahl- 
reichen Richtungen im einzelnen vorgesehen. Zu 
solcher find, bes. in der örtlichen Vermögens- 
verwaltung, übrigens auch in andern Fallen, 
Art. 4, 84, 85, Ol., Kreisreg. und die Min Kch. 
u. J. berufen, s. Kirchengemeinderat a. E., und 
Ortskirchenvermögen, während für Entscheidung 
gewisser Streitfälle die Zuständigkeit der Ver- 
waltungsgerichte gewahrt bleibt, Art. 90. ff 
rafft. 
Svangelisch-theologi Semi 8 
Schulen 8 8 Belcee 8 nare s. Höhere 
Existenzminimum s. Einkommensteuer IV. 
Explosions= und Verbrennungsmotoren, Min J.= 
V. 19. 9. 13. E. find Kraftmaschinen, die durch 
Explofion oder Verbrennung leicht entzündlicher 
Stoffe (Gas, Petroleum, Benzin) betrieben werden. 
Aufstellung in gut lüftbarem, hellem, genügend 
oßem Raum, nicht in Scheuern oder ähnlichen 
skäumen; von solchen Gelassen ist der Motorraum 
feuersicher abzuscheiden. Aufstellung muß auf 
euersicherer Unterlage erfolgen. Die Zuleitung 
des Guses oder der flüssigen Brennstoffe hat in 
geschlossenen Rohrleitungen zu erfolgen; Auspuff- 
rohre sind in feuersicherer Weise herzustellen. In- 
bes. Fällen kann die Beh. weitergehende Sicher- 
beitsmaßregeln anordnen. Scholl. 
abrik. Die GewO. hat den schvierigen-Begriff 
F. nicht bestimmt. Aus Tit. VII wurde der Be- 
griff durch G. 28. 12.08 beseitigt und die Zahl 
der i. d. R. beschäftigten Arbeiter als maßgebend 
begeichnet, Abschn. IV. Betr., in denen i. d. R. 
mind. 10 Arb. beschäftigt werden. Der Begriff F. 
wurde im allg. durch „Betrieb“ ersetzt, doch wird 
der Ausdruck F. in § 105b und an anderen Stellen 
Pbraucht. An Stelle der früheren Verzeich- 
nisse der F. haben die Oue. jetzt für jede Gde des 
Bez. ein Verz. der Pem- Betriebe zu führen, § 54 
Min V. 9. 9. 09, Rgbl. 281, Min Erl. 9. 9. 09, 
Abl. 861. Bedeutungsvoll und noch nicht entschieden 
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ist die Frage, wann es fich um eine F. oder einen 
Handwerksbetrieb i. S. d. Tit. VI Gew O. handelt, 
s. Innungen. Die Frage, ob ein fabrikmäßiger 
oder ein Handwerksbetr. vorliegt, muß nach den 
Umständen des einz. Falls entschieden werden. 
Wagner. 
Fabrikarbeiter gehören zu den gewerblichen 
Arb. i. S. d. Tit. VII GewO. Ihre Verhältnisse 
find in § 105 f. geregelt, bes. im Abschn. IV, der 
früher die Ueberschrift trug: Verhältnisse der F., 
jetzt: Bes. Best. für Betriebe, in denen i. d. 
mind. 10 Arb. beschäftigt sind. Nach der früheren 
Auslegung waren als F. anzusehen die in den 
Räumen der Fabrik für Zwecke des FBetriebs be- 
chäftigten Arb. Nicht als F. gelten die Lausgew 
reibenden und die Heimarb. Nach F 3 Abs. 1 
Gew G. 29. 9. 01 gelten F. als Arb. i. S. dieses 
Ges., s. a. Arbeiter. Wagner. 
Facharbeiter s. Unfallversicherung B. 1I. 
Fachschulen, gewerbliche. Unter g. F. sind in 
einem w. S. ständige Unterrichtsanst. zu verstehen, 
deren Aufgabe in der berufl. Ausbildung oder 
Weiterbildung der Schüler für ein einzelnes oder 
mehrere bestimmte Gewerbe besteht. Zu den g. F. 
i. dies. w. S. können auch die gew. Fortbildung- 
lcuzen mit gew. Fachunterricht gerechnet werden. 
. G. zu den g. Fortbildungsch. pflegt man als 
g. F. i. ein, e. S. nur solche Unterrichtsanst. mit 
der bezeichneten Aufgabe zu verstehen, deren Lehr- 
plan und Unterrichtsbetrieb für Schüler eingerich-- 
tet ist, die während der Dauer des Schulbesuchs 
nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern 
ihre volle Zeit für den Schulbesuch verwenden 
(Vollschüler), sei es, daß sie ihre berufliche Aus- 
bildung mit dem Besuch der F. beginnen oder daß 
sie die F. zur Vervollständigung ihrer in einer 
vorausgegangenen prakt. gew. Tätigkeit erlangten 
Ausbildung besuchen. Ist in derartigen F. Werk- 
stättenunterricht in dem Maß und in der BWeise 
eingeführt, daß er geeignet ist, die prakt. gew. 
Ausbildung, wie sie in einer Gewerbelehre erlangt 
zu werden pflegt, mehr oder weniger vollständig zu 
ersetzen, 6 bezeichnet man sie auch als Lehrwerk- 
stätten, 5 126b Abs. 3, 129 Abs. 6, 131 Abs. 2 
GewO. Uebrigens entsprechen die den Unterrichts- 
anstalten tatsächlich beigelegten Bezeichnungen 
keineswegs immer den angegebenen Begriffs- 
bestimmungen. Die GewO. räumt den Innungen, 
Innungsausschüssen und Innungsverbänden, 
81b, 1006, 101 u. 104, sowie den Handwerks- 
ammern, § 103e, die Befugnis ein, F. zu be- 
treiben und zu unterstützen. In W. haben bis 
jetzt wenige Innungen von dieser Befugnis Ge- 
brauch gemacht und zwar in der Weise, daß sie für 
die Lehrlinge ihrer Mitglieder Schulen teils nur 
mit prakt. Fachunterricht, z. B. für Friseure und 
Perückenmacher, teils mit einem dem Unterricht in 
gew. Fortbildungschulen entspr. Unterricht ein- 
gerichtet haben, s. Gewerbeschulen. Dagegen haben 
in W. der Staat und die Gden die Fürsorge für 
gew. Unterricht in weitgehendem Maß übernommen, 
namentlich durch die Errichtung und den Betrieb 
von gew. Fortbild Sch. (Gew.-- und Landech) und 
Zeich Sch, sowie von g. F. i. e. S. Das gew.
	        
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