Evangelisch-theologische Seminare — Faschulen.
Ges. selbst ist als solches Organ für zahlreiche
wichtigere Beschlüsse und Anordnungen das Ev.
Kons. bezeichnet und anerkannt. In einzelnen
Fällen ist dieses auch zu unmittelbarem Eingreifen
und Handeln für die KMG. zuständ., Art. 13 Abs. 1,
58, 74, 76, 89 K#EG. Für andere Beschlüsse (im
Gebiet der Vermögensverwaltung) ist unbestimmt
kirchliche Genehmigung" oder „Genehmigung der
kirchlichen Aufsichtsbeh.“ gefordert, vgl. Art. 59
Abs. 1, Art. 60 Abs. 6 Kc#. Deshalb tritt er-
änzend hinzu das o. erwähnte kirchl. G. 29. 7. 88
4 die ev. KGden, Kons Abl. 9 3805. In diesem ist
die unmittelbare kirchl. Aufsicht über die Ver-
mögensverwaltung der Keden dem Dekan (Art. 7)
und für bestimmte bedeutsamere Beschlüsse des
KGRats deren Prüfung und Genehmigung dem
Diözesanausschuß zugewiesen, Art. 8 f. Auch hat
Art. 11 die dem Ev. Kons. kirchenordnungsmäßig
ukommende allg. Zuständigkeit zur Oberausfsicht
ür die Vermögensverwalt. der Kden noch aus-
drücklich feftgestellt. Daneben ist jedoch im staatl.
KGG. das staatl. Aufsichtsrecht im Gebiet der K.=
GVerwalt. vorbehalten, Art. 50 Abs. 1, Art. 58
Abs. 2 KG#G., und dessen Betätigung nach zahl-
reichen Richtungen im einzelnen vorgesehen. Zu
solcher find, bes. in der örtlichen Vermögens-
verwaltung, übrigens auch in andern Fallen,
Art. 4, 84, 85, Ol., Kreisreg. und die Min Kch.
u. J. berufen, s. Kirchengemeinderat a. E., und
Ortskirchenvermögen, während für Entscheidung
gewisser Streitfälle die Zuständigkeit der Ver-
waltungsgerichte gewahrt bleibt, Art. 90. ff
rafft.
Svangelisch-theologi Semi 8
Schulen 8 8 Belcee 8 nare s. Höhere
Existenzminimum s. Einkommensteuer IV.
Explosions= und Verbrennungsmotoren, Min J.=
V. 19. 9. 13. E. find Kraftmaschinen, die durch
Explofion oder Verbrennung leicht entzündlicher
Stoffe (Gas, Petroleum, Benzin) betrieben werden.
Aufstellung in gut lüftbarem, hellem, genügend
oßem Raum, nicht in Scheuern oder ähnlichen
skäumen; von solchen Gelassen ist der Motorraum
feuersicher abzuscheiden. Aufstellung muß auf
euersicherer Unterlage erfolgen. Die Zuleitung
des Guses oder der flüssigen Brennstoffe hat in
geschlossenen Rohrleitungen zu erfolgen; Auspuff-
rohre sind in feuersicherer Weise herzustellen. In-
bes. Fällen kann die Beh. weitergehende Sicher-
beitsmaßregeln anordnen. Scholl.
abrik. Die GewO. hat den schvierigen-Begriff
F. nicht bestimmt. Aus Tit. VII wurde der Be-
griff durch G. 28. 12.08 beseitigt und die Zahl
der i. d. R. beschäftigten Arbeiter als maßgebend
begeichnet, Abschn. IV. Betr., in denen i. d. R.
mind. 10 Arb. beschäftigt werden. Der Begriff F.
wurde im allg. durch „Betrieb“ ersetzt, doch wird
der Ausdruck F. in § 105b und an anderen Stellen
Pbraucht. An Stelle der früheren Verzeich-
nisse der F. haben die Oue. jetzt für jede Gde des
Bez. ein Verz. der Pem- Betriebe zu führen, § 54
Min V. 9. 9. 09, Rgbl. 281, Min Erl. 9. 9. 09,
Abl. 861. Bedeutungsvoll und noch nicht entschieden
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ist die Frage, wann es fich um eine F. oder einen
Handwerksbetrieb i. S. d. Tit. VI Gew O. handelt,
s. Innungen. Die Frage, ob ein fabrikmäßiger
oder ein Handwerksbetr. vorliegt, muß nach den
Umständen des einz. Falls entschieden werden.
Wagner.
Fabrikarbeiter gehören zu den gewerblichen
Arb. i. S. d. Tit. VII GewO. Ihre Verhältnisse
find in § 105 f. geregelt, bes. im Abschn. IV, der
früher die Ueberschrift trug: Verhältnisse der F.,
jetzt: Bes. Best. für Betriebe, in denen i. d.
mind. 10 Arb. beschäftigt sind. Nach der früheren
Auslegung waren als F. anzusehen die in den
Räumen der Fabrik für Zwecke des FBetriebs be-
chäftigten Arb. Nicht als F. gelten die Lausgew
reibenden und die Heimarb. Nach F 3 Abs. 1
Gew G. 29. 9. 01 gelten F. als Arb. i. S. dieses
Ges., s. a. Arbeiter. Wagner.
Facharbeiter s. Unfallversicherung B. 1I.
Fachschulen, gewerbliche. Unter g. F. sind in
einem w. S. ständige Unterrichtsanst. zu verstehen,
deren Aufgabe in der berufl. Ausbildung oder
Weiterbildung der Schüler für ein einzelnes oder
mehrere bestimmte Gewerbe besteht. Zu den g. F.
i. dies. w. S. können auch die gew. Fortbildung-
lcuzen mit gew. Fachunterricht gerechnet werden.
. G. zu den g. Fortbildungsch. pflegt man als
g. F. i. ein, e. S. nur solche Unterrichtsanst. mit
der bezeichneten Aufgabe zu verstehen, deren Lehr-
plan und Unterrichtsbetrieb für Schüler eingerich--
tet ist, die während der Dauer des Schulbesuchs
nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern
ihre volle Zeit für den Schulbesuch verwenden
(Vollschüler), sei es, daß sie ihre berufliche Aus-
bildung mit dem Besuch der F. beginnen oder daß
sie die F. zur Vervollständigung ihrer in einer
vorausgegangenen prakt. gew. Tätigkeit erlangten
Ausbildung besuchen. Ist in derartigen F. Werk-
stättenunterricht in dem Maß und in der BWeise
eingeführt, daß er geeignet ist, die prakt. gew.
Ausbildung, wie sie in einer Gewerbelehre erlangt
zu werden pflegt, mehr oder weniger vollständig zu
ersetzen, 6 bezeichnet man sie auch als Lehrwerk-
stätten, 5 126b Abs. 3, 129 Abs. 6, 131 Abs. 2
GewO. Uebrigens entsprechen die den Unterrichts-
anstalten tatsächlich beigelegten Bezeichnungen
keineswegs immer den angegebenen Begriffs-
bestimmungen. Die GewO. räumt den Innungen,
Innungsausschüssen und Innungsverbänden,
81b, 1006, 101 u. 104, sowie den Handwerks-
ammern, § 103e, die Befugnis ein, F. zu be-
treiben und zu unterstützen. In W. haben bis
jetzt wenige Innungen von dieser Befugnis Ge-
brauch gemacht und zwar in der Weise, daß sie für
die Lehrlinge ihrer Mitglieder Schulen teils nur
mit prakt. Fachunterricht, z. B. für Friseure und
Perückenmacher, teils mit einem dem Unterricht in
gew. Fortbildungschulen entspr. Unterricht ein-
gerichtet haben, s. Gewerbeschulen. Dagegen haben
in W. der Staat und die Gden die Fürsorge für
gew. Unterricht in weitgehendem Maß übernommen,
namentlich durch die Errichtung und den Betrieb
von gew. Fortbild Sch. (Gew.-- und Landech) und
Zeich Sch, sowie von g. F. i. e. S. Das gew.