Fähren — Fahndungsblatt.
zum Fortbildungskurs setzt bestandene Gesellen-
prüfung oder eine gleichwertige Prüfung, die auch
an der F. abgelegt werden kann, und eine mind.
weijähr. Gehilfentätigkeit voraus. Für den prakt.
nterricht sind Werkstätten eingerichtet. Am
Schluß der einzelnen Kurse werden Prüfungen
abgehalten. Die Abschlußpr. des III. Kurses ist der
Gesellenprüfung i. S. d. § 131 Abs. 2 GewO., die
Wschlußor, des Fortbildungskurses der Meisterpr.
1. S. d. h 188 Abs. 10 GewO. für Feinmechaniker
und Elektromechaniker bzw. Uhrmacher unter ge-
wissen Voraussetzungen gleichgestellt, Gew Bl. 1900
166. — e) F. für Edelmetallindustrie in
Gmünd wird vom Staat mit Beteiligung der Gde
unterhalten und soll durch Heranbildung von
Ziseleuren, Graveuren, Gold= und Silberschmieden,
Modelleuren und Werkführern zur Hebung und
Förderung des heimischen Edelmetallgewerbes bei-
tragen. Sie ist einerseits für Vollschüler berechnet,
die nach zurückgelegter Kerzeit Kenntnisse und
Fertigkeiten erweitern wollen, andererseits aber
auch zur Ausbildung von Lehrlingen vom 3. Lehrzj.
ab und von Gehilfen, die neben ihrer Arbeitstelle
die Sch. besuchen. Aufnahmebedingung: vollendetes
15. Lebensj. und Besitz derj. beruflichen Kennt-
nisse und Fertigkeiten, die in einer mind. zweij.
Lehrzeit bei gleichzeitigem Besuch einer gewerb-
lichen Fortbild Sch. (GewSch.) erworben werden
können. Drei ordentl. Jahreskurse mit Fachabteil.,
daneben Abendkurse für Gäste. An der F. wird
bes. Wert auf den Werkstattunterricht gelegt. Hie-
für find Werkst. für Goldschmiede und Fasser,
Stahlgraveure, Damasceure und Ziseleure, Silber-
und Hammerschmiede und für Emailleure, außer-
dem eine Formerei und ein chem. Laboratorium
eingerichtet. Prüfungen finden nicht statt. —
1) Lehrwerkstätte für das Gerberei-
gewerbe in Metzingen ist eine vom Staat in
Verbindung mit dem Inhaber eines privaten
Gerbereibetriebs und mit Kostenbeiträgen der Gde
und des w. Gerbervereins betriebene Unter-
richtsanst. zur handwerksmäßigen Ausbildung von
Gerberlehrlingen in Zjähr. Lehrzeit, vorwiegend
durch prakt. Werkstättenunterricht, daneben theoret.
U. in berufs- und geschäftkundlichen Fächern. Auf-
genommen werden junge Leute nach Entlassung
aus der Volkschule. Prüfungen finden nicht statt;
die Schüler legen i. d. R. die Gesellenprüf. ab. —
r) Bauhandwerkerschulen in Biberach,
all und Rottweil find vom Staat unter Mitwir-
ang der Gden und Amtskörpersch. unterhaltene
Anstalten zu dem Zweck, Bauhandwerker (Maurer,
Steinhauer und Zimmerleute) in zwei aufsteigen-
den je 5 Mon. dauernden Winterkursen so weit
auszubilden, daß sie den Anforderungen der
Meisterprüfung für ihr Gewerbe auch theoret. ge-
recht werden. Das Lehrziel der Sch. ist enger
begrenzt als das der Baugewerkschule, s. d. Der
Unterricht umfaßt Bauzeichnen, Baukonstruktion,
Gebäudekunde, Bauführung, Baukostenberechnung,
Buchführung, Gesetzeskunde. Zur Aufnahme in
den 1. Kurs ist Ablegung der Gesellenprüfun
zurückgelegtes 18. Lebensj. und eine durch Auf-
nahmeprüfung festzustellende ausreichende allg.
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Schulbildung nötig; die Teilnahme am 2. Kurs
setzt den abgeschlossenen Besuch des 1. K. voraus.
An der B. in Hall ist ein Kurs zur Vorbereitung
für den Eintritt in die Baugewerkschule eingerich-
tet. Abgangsprüfungen find nicht eingeführt. —
h) Baugewerkschule und Maschinen-
bauschule, s. d. — Beiträge aus Mitteln
der Zentralst. genießen zurzeit f. private, aber auf
gemeinnütziger Grundlage betriebenen F.: F. f. d.
Buchdruckgewerbe in Stuttgart, eine vom Verein
St. Buchdruckereibesitzer übernommene, der städti-
schen Gewerbeschule in St. angegliederte Schul-
werkstätte mit Abteilungen für Setzer und für
Drucker; Käserei-Versuchs= und Lehranstalt in
Wangen i. A., ein Unternehmen eines Vereins von
Gew# Treibenden der Milchverwertungsindustrie des
Oberlandes, das Käserlehrlinge theoretisch und
praktisch ausbildet. Fr. Kälber.
Fähren s. Wasserrecht III. B.
Färben des Fleisches. Nach § 21 FB. 8. 6. 00
dürfen bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von
Fl. die in RchskBek. 18. 2. 02, Rl. 48, genann-
ten Stoffe (s. a. Gesundheitschädl. und täuschende
Zusätze zum Fl.) nicht angewendet werden. Es ist
verboten, mit diesen Stoffen behandeltes Fl. aus
dem Ausland einzuführen, feilzuhalten, zu ver-
kaufen oder sonst in Verkehr zu bringen. Das in
das Zollinland eingehende Fl. und Fett ist auf
Vorhandensein verbotener Zusätze zu prüfen. Dar-
über, daß nicht bereits beschautes, nachträglich mit
verbotenen Stoffen behandeltes Fl. feilgehalten
oder verkauft wird, ist bei der allg. Lebensmittel-
kontrolle zu achten. In W. sind die ordentlichen
FlBeschauer verpflichtet, bei den monatlichen Visi-
tationen der Metzgereibetriebe, FlWarenhandl.,
Fl Verkaufstellen auf öff. Märkten, sowie der Wild-
bret-, Geflügel- und Fischhandlungen ihr Augen-
merk auch auf etwaige verbotene Zusätze zum Fl.
zu richten. Ueber Strafbest. bei Zuwiderhdl. gegen
§ 21 FBG. val. § 26 Nr. 1 u. § 27 Nr. 1 in Vbdg.
mit § 28 d. Ges. Das Färben der Wursthüllen
ist durch die Med Koll Bek. 6. 9. 00, Abl. 325, ge-
regelt. Leonhardt.
Fässer, Eichpflicht derselben s. Maß- und Ge-
wichtsordnung V.
Fahndungsblatt. Das F. wird herausgegeben
vom Landjägerkorpskommando und erscheint tägl.
mit Ausn. der Sonn-, Fest= und bürgerl. Feiertage.
Es dient zur Veröffentlichung der von den zu-
ständigen Beh. erl. Fahndungsausschreiben (Steck-
briefe, Fahndungen, Diebstahlsanzeigen, Auf-
forderungen, Bekanntmachungen von Ausweisun-
gen, Nachträgen, Berichtigungen und Zurück-
nahmen). Das F. erhalten alle Gerichts-, und
Polizeibeh. des Landes, sowie sämtl. Landjäger.
Ersuchen um Aufnahmen von Veröffentlichungen
sind an das Kommando des LandiK. in Stuttgart
zu richten. — Die Einrichtung des F. reicht bis
vor das Jahr 1836 zurück, vgl. MV. 2. 6. 36,
Robl. 227, aufgehoben durch MV. 6. 12. 09, Min J.=
Abl. 455. Nach einer zwischen den Bundesreg. ge-
troffenen Vereinbarung wird seit 1. 4. 99 ein als
Zentralorgan zu Fahndungszwecken für den ge-
samten Umfang des d. R. dienendes Blatt unter