Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Fähren — Fahndungsblatt. 
zum Fortbildungskurs setzt bestandene Gesellen- 
prüfung oder eine gleichwertige Prüfung, die auch 
an der F. abgelegt werden kann, und eine mind. 
weijähr. Gehilfentätigkeit voraus. Für den prakt. 
nterricht sind Werkstätten eingerichtet. Am 
Schluß der einzelnen Kurse werden Prüfungen 
abgehalten. Die Abschlußpr. des III. Kurses ist der 
Gesellenprüfung i. S. d. § 131 Abs. 2 GewO., die 
Wschlußor, des Fortbildungskurses der Meisterpr. 
1. S. d. h 188 Abs. 10 GewO. für Feinmechaniker 
und Elektromechaniker bzw. Uhrmacher unter ge- 
wissen Voraussetzungen gleichgestellt, Gew Bl. 1900 
166. — e) F. für Edelmetallindustrie in 
Gmünd wird vom Staat mit Beteiligung der Gde 
unterhalten und soll durch Heranbildung von 
Ziseleuren, Graveuren, Gold= und Silberschmieden, 
Modelleuren und Werkführern zur Hebung und 
Förderung des heimischen Edelmetallgewerbes bei- 
tragen. Sie ist einerseits für Vollschüler berechnet, 
die nach zurückgelegter Kerzeit Kenntnisse und 
Fertigkeiten erweitern wollen, andererseits aber 
auch zur Ausbildung von Lehrlingen vom 3. Lehrzj. 
ab und von Gehilfen, die neben ihrer Arbeitstelle 
die Sch. besuchen. Aufnahmebedingung: vollendetes 
15. Lebensj. und Besitz derj. beruflichen Kennt- 
nisse und Fertigkeiten, die in einer mind. zweij. 
Lehrzeit bei gleichzeitigem Besuch einer gewerb- 
lichen Fortbild Sch. (GewSch.) erworben werden 
können. Drei ordentl. Jahreskurse mit Fachabteil., 
daneben Abendkurse für Gäste. An der F. wird 
bes. Wert auf den Werkstattunterricht gelegt. Hie- 
für find Werkst. für Goldschmiede und Fasser, 
Stahlgraveure, Damasceure und Ziseleure, Silber- 
und Hammerschmiede und für Emailleure, außer- 
dem eine Formerei und ein chem. Laboratorium 
eingerichtet. Prüfungen finden nicht statt. — 
1) Lehrwerkstätte für das Gerberei- 
gewerbe in Metzingen ist eine vom Staat in 
Verbindung mit dem Inhaber eines privaten 
Gerbereibetriebs und mit Kostenbeiträgen der Gde 
und des w. Gerbervereins betriebene Unter- 
richtsanst. zur handwerksmäßigen Ausbildung von 
Gerberlehrlingen in Zjähr. Lehrzeit, vorwiegend 
durch prakt. Werkstättenunterricht, daneben theoret. 
U. in berufs- und geschäftkundlichen Fächern. Auf- 
genommen werden junge Leute nach Entlassung 
aus der Volkschule. Prüfungen finden nicht statt; 
die Schüler legen i. d. R. die Gesellenprüf. ab. — 
r) Bauhandwerkerschulen in Biberach, 
all und Rottweil find vom Staat unter Mitwir- 
ang der Gden und Amtskörpersch. unterhaltene 
Anstalten zu dem Zweck, Bauhandwerker (Maurer, 
Steinhauer und Zimmerleute) in zwei aufsteigen- 
den je 5 Mon. dauernden Winterkursen so weit 
auszubilden, daß sie den Anforderungen der 
Meisterprüfung für ihr Gewerbe auch theoret. ge- 
recht werden. Das Lehrziel der Sch. ist enger 
begrenzt als das der Baugewerkschule, s. d. Der 
Unterricht umfaßt Bauzeichnen, Baukonstruktion, 
Gebäudekunde, Bauführung, Baukostenberechnung, 
Buchführung, Gesetzeskunde. Zur Aufnahme in 
den 1. Kurs ist Ablegung der Gesellenprüfun 
zurückgelegtes 18. Lebensj. und eine durch Auf- 
nahmeprüfung festzustellende ausreichende allg. 
  
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Schulbildung nötig; die Teilnahme am 2. Kurs 
setzt den abgeschlossenen Besuch des 1. K. voraus. 
An der B. in Hall ist ein Kurs zur Vorbereitung 
für den Eintritt in die Baugewerkschule eingerich- 
tet. Abgangsprüfungen find nicht eingeführt. — 
h) Baugewerkschule und Maschinen- 
bauschule, s. d. — Beiträge aus Mitteln 
der Zentralst. genießen zurzeit f. private, aber auf 
gemeinnütziger Grundlage betriebenen F.: F. f. d. 
Buchdruckgewerbe in Stuttgart, eine vom Verein 
St. Buchdruckereibesitzer übernommene, der städti- 
schen Gewerbeschule in St. angegliederte Schul- 
werkstätte mit Abteilungen für Setzer und für 
Drucker; Käserei-Versuchs= und Lehranstalt in 
Wangen i. A., ein Unternehmen eines Vereins von 
Gew# Treibenden der Milchverwertungsindustrie des 
Oberlandes, das Käserlehrlinge theoretisch und 
praktisch ausbildet. Fr. Kälber. 
Fähren s. Wasserrecht III. B. 
Färben des Fleisches. Nach § 21 FB. 8. 6. 00 
dürfen bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von 
Fl. die in RchskBek. 18. 2. 02, Rl. 48, genann- 
ten Stoffe (s. a. Gesundheitschädl. und täuschende 
Zusätze zum Fl.) nicht angewendet werden. Es ist 
verboten, mit diesen Stoffen behandeltes Fl. aus 
dem Ausland einzuführen, feilzuhalten, zu ver- 
kaufen oder sonst in Verkehr zu bringen. Das in 
das Zollinland eingehende Fl. und Fett ist auf 
Vorhandensein verbotener Zusätze zu prüfen. Dar- 
über, daß nicht bereits beschautes, nachträglich mit 
verbotenen Stoffen behandeltes Fl. feilgehalten 
oder verkauft wird, ist bei der allg. Lebensmittel- 
kontrolle zu achten. In W. sind die ordentlichen 
FlBeschauer verpflichtet, bei den monatlichen Visi- 
tationen der Metzgereibetriebe, FlWarenhandl., 
Fl Verkaufstellen auf öff. Märkten, sowie der Wild- 
bret-, Geflügel- und Fischhandlungen ihr Augen- 
merk auch auf etwaige verbotene Zusätze zum Fl. 
zu richten. Ueber Strafbest. bei Zuwiderhdl. gegen 
§ 21 FBG. val. § 26 Nr. 1 u. § 27 Nr. 1 in Vbdg. 
mit § 28 d. Ges. Das Färben der Wursthüllen 
ist durch die Med Koll Bek. 6. 9. 00, Abl. 325, ge- 
regelt. Leonhardt. 
Fässer, Eichpflicht derselben s. Maß- und Ge- 
wichtsordnung V. 
Fahndungsblatt. Das F. wird herausgegeben 
vom Landjägerkorpskommando und erscheint tägl. 
mit Ausn. der Sonn-, Fest= und bürgerl. Feiertage. 
Es dient zur Veröffentlichung der von den zu- 
ständigen Beh. erl. Fahndungsausschreiben (Steck- 
briefe, Fahndungen, Diebstahlsanzeigen, Auf- 
forderungen, Bekanntmachungen von Ausweisun- 
gen, Nachträgen, Berichtigungen und Zurück- 
nahmen). Das F. erhalten alle Gerichts-, und 
Polizeibeh. des Landes, sowie sämtl. Landjäger. 
Ersuchen um Aufnahmen von Veröffentlichungen 
sind an das Kommando des LandiK. in Stuttgart 
zu richten. — Die Einrichtung des F. reicht bis 
vor das Jahr 1836 zurück, vgl. MV. 2. 6. 36, 
Robl. 227, aufgehoben durch MV. 6. 12. 09, Min J.= 
Abl. 455. Nach einer zwischen den Bundesreg. ge- 
troffenen Vereinbarung wird seit 1. 4. 99 ein als 
Zentralorgan zu Fahndungszwecken für den ge- 
samten Umfang des d. R. dienendes Blatt unter
	        
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