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der Bezeichnung D. Fahndungsblatt im
Bureau des Pol Präsidiums zu Berlin heraus-
gegeben. Bez. der Best. über die Begründung des
D. F. vgl. Min Bek. 28. B. 99, Abl. 149. Busse.
Fahneneid ist das Gelöbnis der Treue und des
Gehorsams gegen den Landesherrn, den die ins
Heer eingestellten Rekruten nach Verlesung der
Kriegsartikel, HO. 8§ 12, auf die Fahne ihres
Truppenteils eidlich ablegen. Im F. ist nach RV.
Art. 64 die Verpflichtung aller d. Truppen auf-
zunehmen, den Befehlen des Kaisers unbedingt
zu folgen (für Bayern mit Beschränkung auf den
Kriegsfall, Vertr. 23. 11. 1870, RBl. 1871 20).
Der Höchstkommandierende eines Kontingents und
alle Offiziere, die Truppen mehr als eines Kon-
tingents befehligen, und alle Festungskomman-
danten leisten den F. dem Kaiser. Die Eidesformel
der w. Tr. lautet (Anl. Min KErl. 19. 10. 79,
Nr. 68/10 79 M.): Ich schwöre zu Gott dem All-
wissenden und Allmächtigen einen leiblichen Eid,
daß ich Seiner Majestät dem König (Wilhelm II.)
von W., meinem Allergnädigsten Landesherrn,
während meiner Dienstzeit als Soldat treu dienen,
S. M. dem Kaiser und den Kriegsgesetzen Ge-
horsam leisten und mich stets als tapferer und
ehrliebender Soldat verhalten will. So wahr mir
Gott helfe. Delin.
Fahrstühle s. Aufzüge II.
Fakultäten s. Universität.
Fallen zum Fangen von Wild, s. Jagdpolizei II.
3., 8., Jagdrecht II. 3.
Familienbegräbnisstätten s. Begräbnisplatz.
Familienhilfe s. Krankenversicherung E. IV.
Familienrat s. Freiw. Gerichtsbarkeit Z. III.
Familienregister s. Personenstandswesen V.
Familienunterstützungen. I. Nach RG. 26.2.88,
RGl. 59, Ml. 107, erhalten die Familien der
Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatz-
reserve, Seewehr und des Landsturms, sobald sie
bei Mobilmachungen oder notwendigen Ver-
stärkungen des Heeres oder der Flotte in den
Dienst eintreten, im Fall der Bedürftigkeit F.,.
ebenso die Fam. derj. Mannsch., die zur Disposition
der Truppen-(Marine-rteile beurlaubt sind sowie
der Mannsch., die das wehrpfl. Alter überschritten
haben und freiwillig eintreten. Die F. steht zu:
a) der Ehefrau des Eingetretenen und dessen ehel.
und den ehel. ges. gleichstehenden Kindern unter
15 J. sowie b) dessen Kindern über 15 J., Ver-
wandten in aufsteig. Linie und Geschwistern, so-
fern sie von ihm unterhalten wurden oder das
nterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Dienst-
eintritt hervorgetreten ist.— Der Anspruch auf
F. ist bei der Gdebeh. des Orts anzubringen, an
dem der Unterstützungsberechtigte, d. h. die Familie
des Einberufenen, zur Zeit des Beginns des
Unterst Anspruchs seinen gewöhnl. Aufenthalt hat.
Die F. sollen mind. betragen für die Ehefrau in
den Mon. Mai bis Oktober monatl. 6 , in den
übrigen Mon. 9 J4, für jedes Kind unter 15 J.
sewie für jede der oben unter b genannten Per-
onen monatl. 4 A. Für diese Mindestbeträge wird
Entschädigung aus Reichsfonds gewährt. — Unter-
stützungen für Angeh. von Mannsch. des ostasiati-
Fahneneid — Faserstoffe.
schen Expeditionskorps, RE#Bl. 01 8 § 7, MVBrl. 01
29 u. 281, 04 231 Min J#ôbl. 01 113 u. 826. —
II. Unterstützung der Angehörigen der zu Frie-
densübungen einberufenen Mannschaften, RE.
10. 5. 92, Rl. 661, Ausf Vorschr. 2. 6. 92 das.
668, REBl. 98 1305, 11 949, MVBl. 92 149, 94
197, 95 20 u. 97, 99 11 u. 81, 03 56, 11 243, 12 249,
Min IAbl. 99 117, 02 398, 03 99, 05 98, 09 467,
11 357. Die Familien der aus der Res., Land= oder
Seewehr einberufenen Mannsch. und die Familien
der aus der Ersatzres. zur 2. oder 8. Uebung ein-
berufenen Mannsch. erhalten auf Verlangen aus
öff. (Reichs-) Mitteln U. mit Ausnahme der Fa-
milien derj. Uebungspflichtigen, denen als Reichs-,
Staats= und Kommunalbeamten während der
Uebung ihr Diensteinkommen grwahrt bleibt. Der
Anspruch auf F. ist bei der Gde Beh. des ge-
wohnl. Aufenthaltsorts des Unterstützungsberecht.,
d. h. der Familie des Einberufenen, spätestens
innerhalb 4 Wochen nach Beendigung der Uebung
anzubringen. Berechtigt zu F. sind die unter lI. a
und d Gen. Die tägl. U. sollen betragen a) für
die Ehefrau 30 v. H., b) für jede der sonst unter-
stützungsberechtigten Personen 10 v. H. der auf
Grund § 149 u. 151 RVO. festgesetzten Ortslöhne
für männl. Arbeiter im Alter von über 21 J.,
Min Iülbl. 18 941, 14 169, zusammen hbchstens
60 v. H. des Ortslohns. Die Anmeldung hat
durch den Einberufenen oder diejenige Person,
welcher in seiner Abwesenheit die Fürsorge für
die Familie obliegt oder auch durch den Unter-
stützungsberechtigten zu erfolgen. Belehrung der
Mannschaften des Beurl Standes bei den Kontroll-
versammlungen HO. 39, 6. c. — x III. Auf-
wandsentschädigungen an Familien für im
Reichsheer, in der Marine oder in den Schutz-
truppen # eingestellte Söhne. # Familien, von
denen eheliche oder den ehelichen gesetzl. gleich-
stehende Söhne durch Ableistung ihrer ges. 2= oder
Zjähr. Dienstpflicht im Reichsheer, in der Marine
oder in den Schutztruppen als Unteroffizier oder
Gemeine eine Gesamtdienstzeit von 6 Jahren zu-
rückgelegt haben, erhalten auf Verlangen Auf-
wandsentschädigungen in Höhe von 240 4 jährlich
für jedes weitere Dienstjahr eines jeden seiner
ges. 2= oder Zjähr. Dienstpflicht genügenden Sohnes
in denselben Dienstgraden. Anspruch auf die A.
haben a) die Eltern oder der überlebende Eltern-
teil, b) wenn Eltern nicht mehr vorhanden sind:
die Großeltern oder der überlebende Großeltern-
teil, c) Stiefeltern, wenn sie vom Stiefsohn bis
zu seiner Einstellung dauernd unterstützt worden
sind. Der Anspruch ist bei der Gdebeh. des Orts,
in dem der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hat, anzumelden. Bek. des Bdrt. 26. 3. 14,
RGBl. 57/64; MVBl. 14 117; Abl Min J. 14 155.
Schall.
Fangverbote für Fische s. § 5 M. 1. 6. 94,
Rgabl. 135, und Fischereipflege a, 1., 2. und 8.
Farben s. Nahrungsmittel usw. 8.
Farrenhaltung s. Rindviehzucht III.
Farrenschau s. Rindviehzucht III.
Faserstoffe. Ueber die Beschäftigung jugend-
licher Arbeiter bei der Bearbeitung von W ier-
baaren, Abfällen oder Lumpen hat der Bdrt. auf