Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

4 Abgeordnetenkammer. 
Wahlrecht, Wählbarkeit, steht A. denjenigen 
zu, bei denen f. Voraussetzungen erfüllt sind: 
1. Besitz der w. Staatsangehörigkeit 
am Wahltag, Vl. § 135; 2. Wohnsitz am Wahl- 
tag im Königreich, VlU. 5 135. Einen W. i. S. dieser 
Best. hat eine Person (also abweichend vom W. i. S. 
d. BG.) an dem Ort, an dem sie eine Wohnung 
unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der 
dauernden Beibehaltung schließen lassen, Vl. 8135 
Abs. 3; 3. Männliches Geschlecht, Vu. 
§ 135; 4. Zurücklegung des 25. Lebens- 
jahrs am Wahltag, Vu. § 134. B. Ausge- 
schlossen vom p. W. sind die in II. B 1—4, 
nicht dagegen die in Z. 5 Genannten. Außerdem 
können bei den Wahlen der Abg. der Oberamts- 
bez. und Städte (I. Z 1—3) Staatsdiener, die ein 
Bez.= oder örtliches Amt unmittelbar verwalten, 
nicht also auch die Mitgl. einer Zentral-- oder 
Kreisstelle, nicht innerhalb des Bez. ihrer Amts- 
verwaltung, und Kirchendiener nicht innerhalb 
des Oberamtsbez., in dem sie wohnen, gewählt 
werden, VU. § 146 Abs. 1. Auch können die der 
1. Kammer durch Geburt oder Amt angehörenden 
Mitgl. (Prinzen, Standesherrn, Präsident des ev. 
Konsistoriums und der der ev. Landessynode, bzw. 
sein Stellv.) in die Ständeversammlung nicht ge- 
wählt werden, Vll. § 146 Abs. 2. Beamte be- 
dürfen zur Annahme einer W. keines Urlaubs, 
Vl. § 146 Abs. 3, vgl. Landtag VII, 2e. k IV. Das 
Wahlverfahren im allg. Die Best. über das W. 
finden sich teils in der VlU., teils im LW G. 16. 8. 
06, Rabl. 185, VV. 10. 10. 06, Rgbl. 597; Aend. des 
§ 3 Abs. 3, Rgbl. 1910 578. Die W. sind direkt, Vlu. 
§* 133, und geheim, VlU. § 142; die Ausübung des 
Wahlrechts kann nicht durch Bevollmächtigte ge- 
schehen, VI. 143. Die Wahlberechtigten (s. II) 
werden von Amtswegen in die Wiste aufgenom- 
men, Art. 4 LWG.; außerdem ist vor jeder W. un- 
mittelbar nach dem Erscheinen des W Ausschreibens 
im Rabl. ein öff. Aufruf zur Anmeldung der Wahl- 
berechtigten zu erlassen, 2WG. Art. 7 Abs. 1; 
die Wahlberechtigten sind berechtigt, auch in der 
Zwischenzeit ihre Anmeldungen der für die Ent- 
werfung und Fortführung der Wählerlisten in 
jeder Gemeinde gebildeten Kommission zu über- 
geben, LWW G. Art. 7 Abs. 2. Diese bleibend ge- 
bildete Kom. besteht aus Ortsvorsteher, Gemeinde- 
pfleger und 3 von den vereinigten bürgerl. Kolle- 
gien aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgl., 
LWG. Art. 1 und 2. Binnen 10 Tagen nach dem 
Erscheinen des von der Regierung ausgehenden 
Wahlausschreibens im Rgbl. müssen die Wahl- 
listen fertig sein; sie sind sodann während eines 
unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen 
auf dem Rathaus zu allgemeiner Einsichtnahme 
aufzulegen; daß dies geschehen, ist öff. bekannt zu 
machen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist jeder 
Gemeindeeinwohner befugt, gegen die aufgelegten 
Listen wegen Uebergehung oder Aufnahme von 
Personen Vorstellung bei der Kommission und 
gegen deren Abweisung Beschwerde beim Bezirks- 
rat zu erheben, LWG. Art. 8. Spätestens am 
21. Tage nach dem Erscheinen des Wahlaus- 
schreibens im Rgbl. haben die Ortsvorsteher die 
Wählerlisten dem Oberamt zur Prüfung einzu- 
senden; das O. sendet die Listen rechtzeitig dem 
Distriktswahlkommissär, Art. b, d. i. dem 
Wahlvorsteher des Abstimmungsdistrikts, 
Art. 11. Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten 
Gden die Gesamtg., bildet i. d. R. einen bes. 
Abstdistr., es können aber auch mehrere Gden zu 
einem Abstdistr. vereinigt und große Gden in 
mehrere Abstdistr. geteilt werden, Art. 10 LW G. 
Die Distriktswahlkommissäre werden von der 
Oberamtswahlkommission, d. i. dem Bezirksrat, 
dem überhaupt die Aufsicht über die Wahl obliegt, 
gewählt, Art. 11. Der Distr Wahlkom. ernennt aus 
den Wählern seines Wahldistr. einen Protokoll= 
führer und 3—6 Beisitzer, mit denen zusammen 
er die Distriktswahlkommission bildet, 
Art. 12. Die Abstimmung erfolgt in dem 
von der Gde gestellten Wahlraum. In diesem sind 
amtlich gestempelte Umschläge, die für alle Wahl- 
bezirke gleich und aus undurchsichtigem Papier 
gefertigt sein müssen, bereit zu halten. Auch muß 
sich in ihnen ein oder mehrere Tische befinden, 
die so aufgestellt und mit solcher Vorrichtung ver- 
sehen sind, daß an ihnen der Wähler den Stimm- 
zettel gegen Beobachtung geschützt in den Umschlag 
stecken kann. Jeder Wähler hat in eigener Person 
im Wahllokal seines Abstdistr. zunächst einen 
amtlich gestempelten Umschlag an sich zu nehmen, 
sodann an den abgesonderten Tisch zu treten, dort 
seinen Stimmzettel in den Umschlag zu stecken 
und diesen unverschlossen, sobald sein Name in 
der Wählerliste vorgemerkt ist, selbst in die Wahl- 
urne zu legen, LWG. Art. 14. Die Stimm- 
zettel müssen von weißem Papier und dürfen 
mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein, 
Art. 14. Im Gegensatz zu den Reichstagswahlen 
ist ein bestimmtes Format nicht vorgeschrieben. 
Um 7 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß 
nur noch die im Wahllokal bereits anwesenden 
Wähler zur Stimmabgabe zugelassen sind, Art. 16. 
Während der ganzen Wahlhandlung steht jedem 
Wähler der Zutritt zu dem Wahllokal offen, 
Art. 18b. Die W. ist ungültig, wenn wesent- 
liche Verfahrensvorschriften unbeachtet geblieben 
sind und weder eine nachträgliche Ergänzung 
möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch die Nicht- 
beachtung der betr. Vorschrift das Ergebnis der 
W. materiell nicht beeinflußt werden konnte; 
außerdem wenn der Gewählte, um Stimmen zu 
erhalten, sich einer Bestechung, einer Erpressung 
oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. Zu- 
ständig zur Entscheidung über die Gültigkeit der 
Wahl ist die Abgk. Art. 21, 22 LW G.; vgl. Landtag 
VI. 2. x V. Das Wahlver fahren für die Wahl der 
63 Bezirksabgeordneten und der Abgeordneten der 
6 Städte Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, 
Ulm, Heilbronn und Reutlingen. Außer den 
unter IV gen. Vorschriften gilt f.: Gewählt ist, 
wer mehr als die Hälfte der abgeg. Stimmen 
auf sich vereinigt hat. Hat sich eine solche Mehr- 
heit nicht ergeben, so ist ein 2. Wahlgang, an- 
zuordnen, bei dem die verhältnismäßige Stim- 
menmehrheit und im Fall der Stimmengleichheit 
das Los entscheidet, V. § 144. Das Wahlergeb- 
 
	        
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