4 Abgeordnetenkammer.
Wahlrecht, Wählbarkeit, steht A. denjenigen
zu, bei denen f. Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Besitz der w. Staatsangehörigkeit
am Wahltag, Vl. § 135; 2. Wohnsitz am Wahl-
tag im Königreich, VlU. 5 135. Einen W. i. S. dieser
Best. hat eine Person (also abweichend vom W. i. S.
d. BG.) an dem Ort, an dem sie eine Wohnung
unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der
dauernden Beibehaltung schließen lassen, Vl. 8135
Abs. 3; 3. Männliches Geschlecht, Vu.
§ 135; 4. Zurücklegung des 25. Lebens-
jahrs am Wahltag, Vu. § 134. B. Ausge-
schlossen vom p. W. sind die in II. B 1—4,
nicht dagegen die in Z. 5 Genannten. Außerdem
können bei den Wahlen der Abg. der Oberamts-
bez. und Städte (I. Z 1—3) Staatsdiener, die ein
Bez.= oder örtliches Amt unmittelbar verwalten,
nicht also auch die Mitgl. einer Zentral-- oder
Kreisstelle, nicht innerhalb des Bez. ihrer Amts-
verwaltung, und Kirchendiener nicht innerhalb
des Oberamtsbez., in dem sie wohnen, gewählt
werden, VU. § 146 Abs. 1. Auch können die der
1. Kammer durch Geburt oder Amt angehörenden
Mitgl. (Prinzen, Standesherrn, Präsident des ev.
Konsistoriums und der der ev. Landessynode, bzw.
sein Stellv.) in die Ständeversammlung nicht ge-
wählt werden, Vll. § 146 Abs. 2. Beamte be-
dürfen zur Annahme einer W. keines Urlaubs,
Vl. § 146 Abs. 3, vgl. Landtag VII, 2e. k IV. Das
Wahlverfahren im allg. Die Best. über das W.
finden sich teils in der VlU., teils im LW G. 16. 8.
06, Rabl. 185, VV. 10. 10. 06, Rgbl. 597; Aend. des
§ 3 Abs. 3, Rgbl. 1910 578. Die W. sind direkt, Vlu.
§* 133, und geheim, VlU. § 142; die Ausübung des
Wahlrechts kann nicht durch Bevollmächtigte ge-
schehen, VI. 143. Die Wahlberechtigten (s. II)
werden von Amtswegen in die Wiste aufgenom-
men, Art. 4 LWG.; außerdem ist vor jeder W. un-
mittelbar nach dem Erscheinen des W Ausschreibens
im Rabl. ein öff. Aufruf zur Anmeldung der Wahl-
berechtigten zu erlassen, 2WG. Art. 7 Abs. 1;
die Wahlberechtigten sind berechtigt, auch in der
Zwischenzeit ihre Anmeldungen der für die Ent-
werfung und Fortführung der Wählerlisten in
jeder Gemeinde gebildeten Kommission zu über-
geben, LWW G. Art. 7 Abs. 2. Diese bleibend ge-
bildete Kom. besteht aus Ortsvorsteher, Gemeinde-
pfleger und 3 von den vereinigten bürgerl. Kolle-
gien aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgl.,
LWG. Art. 1 und 2. Binnen 10 Tagen nach dem
Erscheinen des von der Regierung ausgehenden
Wahlausschreibens im Rgbl. müssen die Wahl-
listen fertig sein; sie sind sodann während eines
unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen
auf dem Rathaus zu allgemeiner Einsichtnahme
aufzulegen; daß dies geschehen, ist öff. bekannt zu
machen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist jeder
Gemeindeeinwohner befugt, gegen die aufgelegten
Listen wegen Uebergehung oder Aufnahme von
Personen Vorstellung bei der Kommission und
gegen deren Abweisung Beschwerde beim Bezirks-
rat zu erheben, LWG. Art. 8. Spätestens am
21. Tage nach dem Erscheinen des Wahlaus-
schreibens im Rgbl. haben die Ortsvorsteher die
Wählerlisten dem Oberamt zur Prüfung einzu-
senden; das O. sendet die Listen rechtzeitig dem
Distriktswahlkommissär, Art. b, d. i. dem
Wahlvorsteher des Abstimmungsdistrikts,
Art. 11. Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten
Gden die Gesamtg., bildet i. d. R. einen bes.
Abstdistr., es können aber auch mehrere Gden zu
einem Abstdistr. vereinigt und große Gden in
mehrere Abstdistr. geteilt werden, Art. 10 LW G.
Die Distriktswahlkommissäre werden von der
Oberamtswahlkommission, d. i. dem Bezirksrat,
dem überhaupt die Aufsicht über die Wahl obliegt,
gewählt, Art. 11. Der Distr Wahlkom. ernennt aus
den Wählern seines Wahldistr. einen Protokoll=
führer und 3—6 Beisitzer, mit denen zusammen
er die Distriktswahlkommission bildet,
Art. 12. Die Abstimmung erfolgt in dem
von der Gde gestellten Wahlraum. In diesem sind
amtlich gestempelte Umschläge, die für alle Wahl-
bezirke gleich und aus undurchsichtigem Papier
gefertigt sein müssen, bereit zu halten. Auch muß
sich in ihnen ein oder mehrere Tische befinden,
die so aufgestellt und mit solcher Vorrichtung ver-
sehen sind, daß an ihnen der Wähler den Stimm-
zettel gegen Beobachtung geschützt in den Umschlag
stecken kann. Jeder Wähler hat in eigener Person
im Wahllokal seines Abstdistr. zunächst einen
amtlich gestempelten Umschlag an sich zu nehmen,
sodann an den abgesonderten Tisch zu treten, dort
seinen Stimmzettel in den Umschlag zu stecken
und diesen unverschlossen, sobald sein Name in
der Wählerliste vorgemerkt ist, selbst in die Wahl-
urne zu legen, LWG. Art. 14. Die Stimm-
zettel müssen von weißem Papier und dürfen
mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein,
Art. 14. Im Gegensatz zu den Reichstagswahlen
ist ein bestimmtes Format nicht vorgeschrieben.
Um 7 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß
nur noch die im Wahllokal bereits anwesenden
Wähler zur Stimmabgabe zugelassen sind, Art. 16.
Während der ganzen Wahlhandlung steht jedem
Wähler der Zutritt zu dem Wahllokal offen,
Art. 18b. Die W. ist ungültig, wenn wesent-
liche Verfahrensvorschriften unbeachtet geblieben
sind und weder eine nachträgliche Ergänzung
möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch die Nicht-
beachtung der betr. Vorschrift das Ergebnis der
W. materiell nicht beeinflußt werden konnte;
außerdem wenn der Gewählte, um Stimmen zu
erhalten, sich einer Bestechung, einer Erpressung
oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. Zu-
ständig zur Entscheidung über die Gültigkeit der
Wahl ist die Abgk. Art. 21, 22 LW G.; vgl. Landtag
VI. 2. x V. Das Wahlver fahren für die Wahl der
63 Bezirksabgeordneten und der Abgeordneten der
6 Städte Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen,
Ulm, Heilbronn und Reutlingen. Außer den
unter IV gen. Vorschriften gilt f.: Gewählt ist,
wer mehr als die Hälfte der abgeg. Stimmen
auf sich vereinigt hat. Hat sich eine solche Mehr-
heit nicht ergeben, so ist ein 2. Wahlgang, an-
zuordnen, bei dem die verhältnismäßige Stim-
menmehrheit und im Fall der Stimmengleichheit
das Los entscheidet, V. § 144. Das Wahlergeb-