Feldbereinigung.
selche Ansprüche erteilt das O. vor der Ab-
immungstagfahrt Bescheid. Vor der Abst. sind
die bei der Verhandlung (Leiter: Omtmann)
W über alle einschlagenden Verhältnisse
aufzuklären. Das U. gilt als auf der Abst Tagf.
(Min Abl. 1893, 223) beschlossen, wenn mehr als
die Hälfte der beteil. Grundeigent. zugestimmt hat
od. als zustimmend anzusehen ist und mehr als ½
des Grundsteuerkap. auf diese Mehrheit fällt. Er-
klärt das O. die F. für beschlossen, so haben die
zur Minderh. gehörenden und die als zustimmend
angenommenen Grundeigent. das Recht, innerhalb
2 W. dem Oll. die der Ausführung des U. ent-
gensteh. Gründe darzulegen. Binnen ders. Frist
nd bei dem OA. Beschwerden gegen die Bescheide
vorzutragen, die von ihm über Ansprüche auf
Hcilassung oder Anteilnahme, f. o., ergangen
nd. Nach Ablauf der Frist entscheidet die 3Z.
über die seschwerden, stellt das Ergebnis der Ab-
stimmung, soweit nicht Rechtsbeschw. zugelassen
ist, endgültig fest und genehmigt die beschlossene
f Das O. macht die Genehmigung öff. bekannt.
egen den die Genehmigung aussprechenden oder
* Bescheid der Z. steht den Beteiligten
keine Verw Beschwerde aber Rechtsbeschw. an den
BerwG#. dann zu, wenn von einem beteil. Grd.-
eigent. behauptet wird, der der Entscheidung zu-
grund lie gende Abstimmungsbeschluß sei nicht mit
der vom G. verlangten Mehrh. od. sonst nicht gült.
fuftande ekommen oder es stehe die Beiz. des
esch Führ. zu dem U. mit den ges. Vorschr. über
den Teilnahmezwang in Widerspr. — X V. Das
Verfahren bei Ausführung beschlossener F. 1 ist
verschieden je nachdem es sich um eine F. mit neuer
Feldeinteilung und notwendigen Bonitierung oder
nur um eine Feldweganlage handelt, bei der eine
Bonitierung nicht geboten ist. Man unterscheidet
demgemäß zwischen dem umständl. und dem ab-
gekürzten Verf. — 1 Das umständl. B. *
zerfällt in 3 Abschnitte: a) Besitzstandsermittlung
und Einschätzung, b) Fertigung des Uebersichts-
plans, c) Fertigung des Zuteilungsplans,
d) Schlußverfahren. a) Besitzstandsermittlung und
Einschätzung. N Nach Abhaltung der 1. Sitzung
der VK., in der der von der Z. zu genehmigende
Geschäftsvertrag mit dem Feldmesser abgeschlossen
und ein Geschäftsplan aufgestellt wird, hat sich die
VEK. mit der Besitzstandserm. und Einsch. zu be-
fassen. Zunächst wird die Bereinigungsfläche end-
ültig festgestellt und vermessen, und der alte
fitstand in den Lageplan 1:1000 —
sowie die rechtl. Verhältnisse der einz. Grdst. er-
mittelt. Das wichtigste Geschäft ist, den bleibenden
Wert der Grdst. und ihrer Teile durch Schätzung
zu ermitteln, Bodenwertsermittlung. Bei der
ätzung (Bonitierung) werden zunächst die
Bodenklassen für die gei: BerFläche aufgestellt und
ihre Werte in Geld (Klassenbildung) bestimmt, so-
dann die Flächen in diese Klassen eingeschätzt.
Sorgfältige Bonitierung ist die unumgängliche
Voraussetzung für eine gerechte Zuteilung. Ver-
hältnisse, die den Wert eines Grdst. nur vorüber-
gehend erhöhen oder vermindern, werden Hier
nicht berücksichtigt, sondern bes. in Geld abgeschätzt
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und später, wenn eine Verlegung notwendig wird,
zwischen den betr. Eigent. in Geld ausgeglichen.
Das Ergebnis wird in das Bonitierungs-
verzeichnis eingetragen. Auf Grund dieses
Verz. und des inzwischen ergänzten Verz. der be-
teil. Grdeigent. wird dann das Besitzstands-
register angelegt, in dem unter dem Namen des
betr. Grdeigent. dessen sämtl. beteiligten Grdst.
mit rechtl. Verhältnissen, Meßgöhalt und Boni-
tierungswert aufgeführt sind. Die Z. kann ent-
weder das ganze Besitzstandswerk zu ihrer Prü-
fung einverlangen, oder dessen Prüfung in Vbdg.
mit Prüfung des Zuteilungswerks vornehmen.
Jedem Grdeigent. und den berechtigten Dritten
wird ein Auszug aus dem Besitzstandsreg. zu-
gestellt, gleichzeitig mit der Ladung zur Besitz-
stands-- und Einschätzungstagfahrt,
die von einem oberamtl. Beamten zu leiten ist. In
der Zeit zwischen der öff. Bek. dieser Tagf. und
dieser selbst liegen sämtl. Akten und Pläne über
die Besitzstandsaufnahme und Schätzung öff. auf.
Wer gegen den festgestellten Flächengehalt Einwen-
dungen erhebt, kann Wiederholung der Messung
oder Nachmessung durch einen anderen Feldmesser
verlangen. Ueber Feststellung des Maßes entsch.
die Z. endaültig. Bei Einwendungen gegen die
Schätzung prüft die VK. die Schätzung und eröffnet
den Befund dem Einsprechenden, der sich binnen
2 W. an die Z. beschweren kann. Wird Beschw. er-
hoben, so verstärkt die Z. die VK. um 2 weitere
Mitgl., ordnet die Wiederholung der angefochtenen
Schätzungen, der der Beschwerdef. anwohnen kann,
an. Auf Grund der abgegebenen Gutachten ent-
scheidet die Z. in der Sache und über die Kosten
nach freiem Ermessen endgültig. Bei der Notwen-
digkeit der Beiziehung von nicht beteiligten Grdst.
hu einem U. ist ein Zwangsenteignungsverfahren
einzuleiten, das im G. bes. geregelt ist. b) Der
Uebersichtsplan, 1 d. h. der Plan des künf-
tigen Weg= und Grabennetzes, wird aus ver-
messungstechn. Rücksichten gleich nach der Boni-
tierung gefertigt. Zur Beratung der VK. wird zu
den betr. Verhandlungen i. d. R. ein Kulturinge-
nieur von der Z. abgeordnet, da beim Entwerfen
des Plans auch auf die spätere Ausführung von
Kulturverbesserungsanlagen entspr. Rücksicht zu
nehmen ist. Es ist nämlich, soweit eine F. ohne
gleichzeitige Regulierung des Wasserablaufes auf
der zu bereinigenden Fläche zweckmäßiger Weise
nicht möglich ist, bei der Ausführung des U. für die
Herstellung der erforderl. Lauptabsüge ohne wei-
teres zu sorgen, dagegen würde z. B. die Aus-
führung von Ent= oder Bewässerungsanlagen die
Einleitung eines bes. Verfahrens auf Grund des
W. notwendig machen. Bei Gestaltung des Weg-
netzes ist darauf abzusehen, daß die Wege in-
einander greifen und die Grdst. durch kurze und
gut fahrbare Wege mit dem Ort und unterein-
ander verbunden werden. Hauptw. sollen 4,5 m,
andere 3,5 m breit sein. Ackergrdst. erhalten i. d.
R. 2 Zufahrten, Wiesen eine. Für die Einführung
von Feldw. in Staatsstr. trifft Best. der Min JE.
21. 6. 92, Min Abl. 197. Das von der V. be-
schlossene Weg-= und Grabennetz wird in den An-