Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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tragspl. eingezeichnet und dieser sodann der Prü- 
fung und Genehmigung der 3. unterbreitet. Nach 
Genehmigung des Uebersichtspl. werden die neuen 
Wege und Gräben wenigstens insoweit vermarkt, 
als es zur Festlegung der geometrischen Vermes- 
sungslinien erforderl. ist. Ist als Grundlage für 
usführung der Wege und Gräben auf dem Feld 
die Ausstellung. bes. Projekte nötig, so können auf 
Ansuchen der VK. die Kulturinsp. mit deren Aus- 
arbeitung und mit der Bauleitung betraut wer- 
den. u#c) Der Entwurf für den Zuteilungsplan, # 
d. h. für die Einteilung der einzelnen Grdst. in die 
durch das Wegnetz geschaffenen Maschen wird vom 
Geometer gefertigt und von der VK. geprüft. Zur 
Entgegennahme der Wünsche der Beteiligten bezüg- 
lich Zuteilung der neuen Grdst. hält die VK. in 
der Regel eine sog. Wunschtagf. ab. Sämtliche in 
die Ber Fläche fallenden Grdst. bilden eine Tei- 
lungsmasse, aus der jedem Teilnehmer sein ein- 
geworfenes Eigentum zu ersetzen ist. Die Fläche 
für gemeinsame Anlagen (Wege, Gräben) wird 
von der Masse vorweg genommen, wogegen die 
entbehrlichen alten Wege und sonstigen Flächen 
zur Masse fallen. Der Mehrbedarf wird auf die 
eilnehmer nach Verhältnis ihres eingeworfenen 
Werts umgesetzt (Flächenbeitrag), sofern nicht bes. 
Verhältnisse es rechtfertigen, von einer Beitrags- 
leistung ganz oder teilweise Umgang zu nehmen. 
Sind näml. in das Untern. einzelne Grdst. ein- 
geschlossen, deren Eigentümer durch diej. gemein- 
schaftlichen Anlagen, zu denen Flächenabtretungen 
stattgefunden haben, keinen oder nur einen er- 
heblich geringeren Vorteil als die anderen Teil- 
nehmer erlangen, so sind sie von dem Beitrag an 
Fläche zu den gemeins. Anl. in entspr. Verhältnis 
freizulassen. Grundsätze bei der Zuteilung. 
Jedem Grdeigt. soll für den Wert des von ihm 
eingeworfenen Grdeigts. soweit tunlich Ersatz in 
Grund und Boden von gleicher Kulturart und an- 
nähernd gleicher Größe und Bodengüte wie sein 
bisheriger Besitz geleistet werden. Jeder Egt. soll 
den Ersatz tunlichst in gleicher Lage und gleicher 
durchschnittlicher Entfernung von den Wirtschafts- 
gebäuden, in der sich sein früherer Besitz befand, 
erhalten. Entspr. dem von der VK. beschl. Zu- 
teilungsplan erfolgt die vorläufige Ab- 
teckung des neuen Bestands auf dem Feld. Die 
K. kann nunmehr die bet. Grdeigt. vorl. in den 
neuen Besitzstand einweisen und die zur Durch- 
führung der Einweisung erforderlichen Maß- 
nahmen treffen. Mit der vorl. Einweisung geht 
das Recht, die Früchte der Grdst. nach den Regeln 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu ziehen, auf 
die neu eingewiesenen Besitzer über, soweit nicht 
die Bet. etwas anderes vereinbaren. Das Zu- 
teilungs= und das Besitzstandswerk, falls letzteres 
nicht schon geprüft wurde, wird durch Revision 
eprüft. Diese Prüfung erstreckt sich auf Vor- 
chriftmäßigkeit und Richtigkeit der Vermessungs- 
arbeiten, Genauigkeit der Flächenberechnungen und 
auf Gerechtigkeit und Silligleit der Abfindungen 
der einzelnen Grdeigt. ie zerfällt in eine 
Zimmerrevision und in eine örtliche (Feld--) 
Revision. Nach Erledigung der Anstände wird 
Feldbereinigung. 
jedem Beteiligten und berechtigten Dritten ein Zu- 
teilungsauszug zugestellt, aus dem nicht bloß die 
Nummern und der Meßgehalt der zugeteilten 
Grdst., deren Kulturart, Gewand und Nebenlieger 
ersichtlich sind, sondern auch welche Flächen der 
Grdeigt. nach Meßgehalt und Bonitierungswert 
im ganzen in das Unternehmen eingeworfen hat 
und welche er aus ihm zurückerhalten soll, welchen 
Flächenbeitrag er zu den gemeins. Anl. zu leisten 
und welchen Betrag er wegen vorübergehender 
Wertserhöhungen oder Wertsverminderungen in 
die Kasse zu bezahlen oder aus ihr zu empfangen 
hat und wie etwaige bes. privatrechtl. Verhältnisse 
auf den neuen Grdst. geregelt werden sollen. Der 
Auszug enthält hienach eine vollständige Abrech- 
nung zwischen Anspruch und Zuteilung. — 
#1H d) Schlußverfahren. 1 Der Zuteilungsplan samt 
Tabellen und Akten wird zur öff. Einsicht auf 
mind. 2 Woch. aufgelegt, worauf unter oberamtl. 
Leitung die Schlußtagfahrt abgehalten wird. 
Auf dieser können Einwendungen jeder Art, aus- 
genommen solche, die gegen Beiziehung oder Nicht- 
beiziehung zum U. und gegen Feststellung, der 
Grenzen der Bereinigungsfläche oder gegen Größe 
und Wert der eingeworfenen Fläche gerichtet find, 
vorgebracht werden. Gegen die Bescheide der BK. 
ist Beschwerde an die Z. zulässig, die erforder- 
lichenfalls nach Untersuchung an Ort und Stelle 
oder nach Einzug eines Gutachtens der durch 
weitere Sachverständige von ihr verstärkten VEK. 
entscheidet. Soweit die Beschw. gegen Beschaffen- 
heit, Lage oder Zugänglichkeit der Abfindungs- 
grundstücke, gegen Festsetzung oder Nichtfestsetzung 
einer teilweisen Geldabfindung anstatt der Grund- 
stücksabfindung oder gegen das Maß der Zuziehung 
zu gemeinschaftl. Anl. gerichtet ist, ist die Ent- 
scheidung der Z. endgültig. Sind aber die ab- 
getretenen Grdst. desselben Eigt. und Besitzers in 
verschiedenen rechtlichen Verhältnissen gestanden, 
so steht gegen die Best. der VK., welche Teile der 
Abfindung in das eine oder andere Verhältnis 
wieder eintreten sollen, allen denj., deren Rechts- 
verhältnisse durch die neue Einteilung berührt 
werden, die Rechtsbeschw. an den VerweH. soweit 
zu, als nicht bloß der festgesetzte Wert der ein- 
zelnen Grdst. oder Grdst Teile angefochten wird. 
Die RBeschw. ist auch dann zulässig, wenn be- 
hauptet wird, daß der genehmigte Uebersichtsplan 
eine Abweichung von dem Hauptzweck und den 
bieraus sich ergebenden wesentlichen Grundlagen 
des bei der Abst Tagfahrt festgestellten U. in 4h 
schließe. — VI. Eigentumsubvergang. 1 Sind 
sämtl. Beschw. erledigt, so bestimmt die Zentralst. 
den Zeitpunkt für den E. Dieser hat die Wirkung, 
daß der durch die F. einem jeden Grdeigt. zugeteilte 
Grund und Boden in allen Beziehungen die recht- 
liche Natur seines früheren Grundbesitzes annimmt 
und daß Berechtigungen und Lasten, die auf dem 
früheren Grundbesitz ruhen, soweit sie übertragbar 
und nicht durch die F. in Wegfall gekommen find. 
wie Trepplasten, Ueberfahrtslasten usw., auf den 
neu zugeteilten Besitz übergehen. Die gemeins. 
Anl. (Wege, Gräben), gehen, soweit nichts anderes 
vereinbart ist, in das Eigt. der Gde über. An der
	        
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