Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Feuergewehre — Feuerpolizei. 
Feuergewehre, vgl. Waffen, s. Jagdpolizei II. 8. 
Feuerlöschwesen. I. Unter F. find zu verstehen 
die Vorschr. und Einrichtungen zur Unterdrückun 
von Schadenfeuern. Das F. ist in W. einheeitlic 
geregelt durch LFL O. 7. 6. 85, 25. 10. 97, 23. 7. 
10, Rgbl. 235, 221, 309; V. 81. 8. 94, 24. 1. 98, 
16. 11. 98, 22. v. 05, 14. 6. 06, 10. 3. 10, 31. 10. 
10, Rabl. 51, 20, 285, 224, 158, 198, 516; Wald- 
JO. 4. 7. 00, Rabl. 535; VV. 23. 1. 01, Rgbl. 12. 
— II. Organisation. Die Verpflichtung, die 
nötigen Einrichtungen für das F. zu treffen, die 
nötigen Gerätsch. und Wasservorräte zu beschaffen 
und für Ausrüstung und Org. der Feuerwehr zu 
sorgen, liegt den Gden ob. Gden, die dieser Ver- 
pflichtung nicht nachzukommen vermögen, haben 
sich mit Nachbar GEden zu einem Feuerlöschver- 
band zu vereinigen. Im Streitfall, auch über die 
Verteilung der Kosten, wird im Verwaltungsweg 
entschieden. Art und Maß der sachlichen Feuer- 
löscheinrichtungen bestimmt innerhalb eines in der 
VV. gegebenen Rahmens die Gde. Nähere Best. 
über die Art der Organisation, über die Auf- 
erlegung von Verpflichtungen an die Gdeeinw. 
und für bes. Anst. und Betriebe werden in jeder 
Gde durch eine nach Art ortspol. Vorschr. erlassene 
Lokal FLO. getroffen. Eine Bezirks F. trifft in 
jedem OAez. die den Verhältnissen des Bez. ent- 
sprech. Anordnungen. — III. Feucrwehren, 
s. d. — IV. Die Kosten des F. trägt die Gde. Es 
besteht in jeder Gde eine Feuerlöschkasse, in sie 
fließen die Zuschüsse der Gde, Zuwendungen, 
Geldstrafen und die Feuerwehrabgaben, s. Feuer- 
wehr VII. — V. Die staatl. Förderung des F. 
erfolgt durch eine mit jurist. Persönlichkeit aus- 
gestattete Zentralkassez; diese erhält ihre 
Mittel von der Gebäudebrandversicherungsanst., 
die 4 v. H. der Brandschadenumlage, und von den 
in W. zugelassenen Mobiliar FVGesellsch., die 2 
v. H. ihrer in W. erzielten Bruttoeinnahme aus 
Vers Prämien beitragen. Die Z. gewährt Unter- 
stützungen an verunglückte und erkrankte Feuer- 
wehrleute, s. Feuerwehr VIII, und Beiträge an 
den zur Ausrüstung von Feuerwehren und für 
Feuerlöscheinrichtungen, hiebei ist Bedingung, daß 
die Feuerlöschgeräte best. technischen Anforderun- 
gen entsprechen. Die Ausbezahlung erfolgt nach 
einer Abnahmeuntersuchung. Gesuche sind durch 
Vermittlung des Ol. vorzulegen, Bek. d. Verw.= 
Komm. d. Z. 28. 8. 02 Abl. 368. Die VerwKomm. 
der Z. besteht aus dem Minister d. J., dem Ver- 
waltungsrat der Gebäudebrandverfünst., 3 Dele- 
Lerten der Mob Feuervers Anst. und 6 Deleg. der 
VFeuerwehren. — VI. Die staatl. Beaufsich- 
tigung des F. erfolgt durch das O A. Als tech- 
nischer Beamter steht diesem ein von der Amts- 
orperschaft angestellter und bezahlter Bezirks- 
feuerlöschinspektor zur Seite, der i. d. R. 
alle 3 J. eine Visitation der Feuerwehren des Be- 
Arks vornimmt. Zur Beratung des Min., der 
Collegialbeh. und der Stadtdir. Stuttgart und zur 
(rstattung. von Obergutachten ist ein Landes- 
äuerlöschinsy. aufgestellt. — VII. Brand- 
di le. Jeder B. ist sofort der Beh. anzuzeigen; 
e Art und Weise der Anzeige und der Alar- 
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mierung der Feuerwehr wird durch die LokfFLO. 
bestimmt. Die ersten Anordnungen trifft der 
Ortsvorsteher im Einvernehmen mit dem Feuer- 
wehrkommandanten, erfterer behält die Leitung 
bis zum Eintreffen des Oberamtmanns, der die 
Oberleitung übernimmt. Nachbargden haben ein- 
ander Hilfe zu leisten, die örtl. Ausdehnung, das 
Maß und die Voraussetzungen der Hilfeleistung 
bestimmt die BezFLO. Die Kosten der Hilfe- 
leistung werden von der Amtskörperschaft des 
Brandortes ersetzt. Der Feuerwehr ist überall Zu- 
tritt zu gewähren, Wasservorräte und Lösch- 
geräte find unentgeltlich zur Verfügung zu stellen 
und es ist die für nötig erachtete Beseitigung von 
Einfriedigungen, Gebäuden usw. zu dulden. Die 
Abräumung des Brandplatzes liegt der Gde ob. — 
VIII. Waldbrände (WaldsFLO., f. o.). Zur 
Hilfeleistung bei W. find alle Nachbargden ver- 
pflichtet. Die Feuerwehr hat auszurücken. Nähere 
Best. nach Maßgabe der örtl. Verhältnisse treffen 
die Lokal- und die BezF., letztere insbes. über 
die von Waldarbeitern zu leistende Hilfe. Jeder- 
mann ist verpflichtet, einen wahrgenommenen 
W. sofort anzuzeigen und auf Aufforderung des 
zuständigen Beamten zu seiner Unterdrückung 
Hilfe zu leisten. Die Leitung hat der anw. Staats- 
forstbeamte od. bes. ermächtigte Privatforstbeamte, 
die sofort zu benachrichtigen sind, bis zu ihrem 
Eintreffen der Ortsvorsteher der betr. Gde. Durch 
Löschmaßregeln verursachter Grundstückschaden 
wird zu ½ vom Staat, zu ⅜/ von der Amtskörper- 
schaft entschädigt, desgleichen die Kosten der Hilfe- 
leistung und zwar zu ¾ von der Amtskörperschaft, 
zu ½ vom Staat. Bei der Hilfeleistung ver- 
unglückte Personen werden von der Zentralkasse 
gegen Wiederersatz durch die Amtskörpersch. unter- 
stützt. S. auch Waldbrand. Scholl. 
Feuerpolizei. 1. Die F. umfaßt die Horshr. und 
Maßnahmen zur Verhütung von Feuersgefahr und 
zur Unterdrückung von Bränden. Ueber Bekämp- 
fung von Schadenfeuern s. Feuerlöschwesen, 
soweit feuerpol. Interessen durch Hinwirkung auf 
feuersichere Erstellung und Einrichtung von Bau- 
wesen gewahrt werden, s. Baurecht und Bau- 
polizei lll. 3, bes. Feuerungseinrichtungen das. 
— II. Allgemeines. Grundlage der F. ist die 
Min JV. 4. 9. 12, Rgbl. 592. Jederm. ist zu der zur 
Verhüt. von Feuersgefahr erforderl. Sorgfalt ver- 
pflichtet. Eine bes. Verbflichtung, zur Aufsichtfüh- 
rung liegt Familienhäuptern, Dienstherrschaften, 
Anstaltsvorständen und Wirten ob. Gegenüber von 
Kindern, Geisteskranken und Betrunkenen ist 
größte Vorsicht Pflicht. Bes. Sorgfalt ist der Ver- 
hütung des Spielens von Kindern mit Zündhöl- 
zern zuzuwenden, Min JE. 26. 4. 05 u. 30. 10. 06, 
Abl. 232 u. 332. Innerhalb von Gebäuden dürfen 
offene Feuer i. d. R. nicht, im Freien nicht in der 
Nähe von feuergefährl. Gegenständen od. Gebäu= 
den entzündet werden, auf Straßen und öff. 
Plätzen nur mit ortspol. Erlaubnis. Offenes Licht 
in Scheunen und anderen leicht feuerfangende 
Gegenstände enthaltenden Gelassen ist verboten. 
Hanf, Flachs, Hopfen und ähnl. landw. Erzeug- 
nisse dürfen außer in besonderen Einrichtungen 
  
 
	        
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