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nur außerh. des geschloss. Wohnbezirks bzw. in
einer Entfernung von mind. 20 m von Gebäuden
oder Waldungen künstlich getrocknet oder gedörrt
werden. Das Erwärmen von Pech, Oel, Lack u. Ae.
muß im Freien entfernt von Gebäuden oder im
Wasserbad bei geschlossener Feuerung unter stän-
diger Aufsicht erfolgen. — III. Aufbewahrung
feuergefährl. Gegenständde. AUsche u. Ae.
darf nur an feuersicheren Orten und in feuerfesten
Gefäßen gelagert werden, größere Mengen secuer-
gefährl. Gegenstände (Stroh, Weingeist, Lacke u. a.)
nur in Räumen, die bes. baupol. Vorschr. ent-
sprechen, im Freien nur in genügender Entfernung
von Gebäuden und Waldungen. Innerhalb von
Wohngebäuden ist Holz u. Ae. entfernt von Feuer-
stätten aufzubewahren, gebrannter Kalk nur unter
sicherer Bewahrung vor Benetzung, Stoffe, die
nicht ohne Gefahr der Entzündung bei einander
liegen können, sind zu sondern. Wegen Gefahr
der Selbstentzündung müssen vegetabilische Stoffe
(Heu, Flachs u. Ae.) in trockenem Zustand zur
Aufbewahrung kommen und Abfallwolle u. Ae. so-
fort aus den Gebäuden entfernt, Putzwolle u. Ae.
innerhalb von Gebäuden in feuersich. Behältern
aufbewahrt werden. Bes. Vorschr. sind erlassen
für Azetylen, Karbid, mineralische Oele, Spreng-
stoffe, s. d. — IV. Feuerstätten und Ka-
mine müssen so oft als zur Verhütung von
Feuersgefahr notwendig gereinigt werden, s. auch
Feuerungseinricht. bei Baurecht III. 3 und Kamin-
feger. — V. Der Schutz größ. Menschen-
an sammlungen in Theatern, Warenhäusern,
Schaubuden usw. ist, soweit die bauliche Erstellung
in Frage kommt, Sache der Baupolizei, doch ist
die Feuerpolizeibehörde zur Ueberwachung und
nötigenfalls zur Anordnung bes. Vorsichtsmaß-
regeln berechtigt. — VI. Besondere Organe
der F. find unter der Aufsicht der ord. PolBeh.
die Ortsfeuerschau und der Oberfcuerschauer. Er-
stere ist meist eine Kommission aus mind. zwei
Mitgl., worunter ein Bauverständiger; wird ein
Bauverständ. als Ortsf. aufgestellt, der wenigstens
die Prüfung als Werkmeister erstanden hat, so
kann von Aufstellung eines zweiten Mitgliedes ab-
gesehen werden. Die Ortsf. wird in jed. Gde vom
Gderat bestellt und nimmt mit der Ocberf. alle
2 J. abwechselnd eine Untersuchung sämtl. Ge-
bäude vor, findet die Oberf. alljährl. statt, so kann
die Ortsf. unterbleiben. Für jed. OA#eiez. wird ein
(oder mehrere) Oberfeuerschauer, der wenigstens
die Prüfung als Bauwerkmeister erstanden hat,
bestellt, dieser ist Beamter der Amtskörperschaft, er
berät das OA. und die Amtskörperschaft in feuer-
pol. Angelegenheiten und nimmt wenigstens alle
2 J., falls dies vom BezRat beschlossen wird all-
jährl., eine Untersuchung aller Gebäude des Ol-.
Bez. vor. Für Krongebäude besteht eine Hoffeuer-
schau. — VII. Zum Schutz der Waldungen
ist im F P G. 19. 2. 02, Rgbl. 51, verboten das Be-
treten des Waldes mit unverwahrtem Feuer oder
Licht, das Wegwerfen brennender Gegenstände im
W., das Anzünden von Feuer im W. od. seiner
Nähe ohne forstpol. Erlaubnis, die Anlegung von
Kohlenmeilern u. dgl. ohne Genehmigung oder
Feuersgefahr — Feuerwehr.
deren vorschriftswidrige Anlegung, ihre Nicht-
beaufsichtigung, das Ausziehen und Abführen un-
gelöschter Kohlen und das unerlaubte Abbrennen
von Wflöächen od. von an den W. grenzenden Fel-
dern. Zur Verhütung der Erzeugung von WBrän-
den durch den Eisenbahnbetrieb ist entlang der
Linie ein sog. Wundstreifen freizuhalten.
Scholl.
Feuersgefahr (Verhütung von) s. Feuerpolizei.
Feuerversicherung s. Gebäudebrandversicherung
und Mobiliarversicherung.
Feuerversicherungsagenten sind Mittelspersonen
der Feuervers Gesellschaften zur Vorbereitung und
zum Abschluß neuer Vers Verträge. Während der
GewBetrieb der Versicherungs unternehmer
nach seiner gewerbepol. Seite nicht der Gew.
unterliegt, sondern durch das RG. über die pri-
vaten Versicherungsunternehmungen 12. 5. 01,
NRGl. 139, besondere reichsgesetzliche Regelung
erfahren hat, s. d., find die Versägenten dem
Recht der GewO. unterworfen. Der Betrieb der
Vol ist daher schon nach § 14 Abs. 1 GewO. dem
Ortsvorst. der Gde, in der das Gew. betrieben
wird, anzuzeigen, s. a. § 1 V. GewO. 9. 11. 83,
Rabl. 234. Hiczu kommt für Feuervers Agenten
noch die be s. Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 29
Gew O. Wer für eine Mobiliar= oder Immobiliar-
FVers Anst. als A. oder Unter A. Versicherungen
vermitteln will, hat gleichzeitig mit der Ueber-
nahme der Agentur und derjenigen, der dieses Ge-
schäft wieder aufgibt oder dem die Verf Anst. den
Auftrag wieder entzieht, innerh. der nächst. 8 T.
dem Ortsvorst. seines Wohnorts Anzeige hievon zu
erstatten. Dieser hat die Anz. dem OAl vorzulegen,
das seiners. die Uebernahme von Hauptagenturen
für die Feuervers. dem Min J. anzuzeigen hat.
Diese bes. Anzeigepflicht bildet gewissermaßen ein
Korrelat zu der früher in W. bestandenen Be-
stätigungspflicht der A. (Haupt A.) und Unter A.
(Bez A.) durch die Reg eh., die in § 2 Abs. 2 VV. 83
ausdrücklich aufgehoben ist, und ermöglicht es den
Beh., sich auch nach Aufhebung der Bestätigungs-
pflicht behufs der unerläßlichen Kontrolle des
Feuervers Wesens über die bestehenden Agenturen
auf dem Laufenden zu erhalten. Unterlassung
der bes. Anz. ist nach § 148 Abs. 1 Z. 2 GewO.
strafbar. Der Empfang der Anz. ist vom Orts-
vorsteher auch dann, wenn der Betrieb beanstandet
wird, innerhalb dreier Tage zu bescheinigen, § 15
Abs. 1 GewO., § 1 Abs. 6 V. Brenner.
Feuerwehr. I. Als F. wird im Feuerlösch-
wesen, s. d., bezeichnet eine in einem Verband
vereinigte, ausgerüstetete und eingeübte Lösch-
und Rettungsmannschaft. Aufstellung und Aus-
rüstung ist Sache der Gemeinde, LFL. Art. 1
u. 4. Die Mannschaft ist für die einz. Verrich-
tungen in Abteilungen geteilt, Steiger-, Spritzen--,
Wasser-, Flüchtungs-, Ordnungs-, Hydranten-
mannsch. Die Abt. wählen ihre Führer, diese
ihren Kommandanten, erstere Wahl bedarf der Be-
stätigung des Gderats, letztere der des Oll., in
Stuttgart des Königs. Die Mannsch. der einz.
Abt. und die Führer haben im ganzen Land gleich-
mäßige Abzeichen, für alle F. bestehen gleiche