Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Feuerwerkerei — Finanzministerium. 
Uebungsvorschr. und Signale. — II. Pflicht F. 
Jeder männl. Einwohner vom voll. 18.—50. Le- 
bensj. ist zur Teilnahme verpflichtet, ausg. sind 
Kranke und Gebrechliche, Aerzte, Apotheker, An- 
gehörige des akt. Heeres und Landjägerkorps, 
Geistliche und die sonst durch öff. Berufspflicht 
Verhinderten. Ausgeschlossen sind Pers., denen die 
bürgerl. Ehrenrechte aberkannt worden sind und 
zu Huchthausstrafe Verurteilte. Bei Ueberzahl an 
Pflichtigen können durch die Lol FLO. die dem Be- 
ginn oder Ende der Pflichtigkeit zunächst stehen- 
den Altersklassen befreit werden. Die Einteilung 
findet jährl. auf 1. April statt. — III. Freiwil- 
lige F. Verein von Freiw., der die Verpflich- 
tungen der F. übernimmt. Einrichtung und Wir- 
kungskreis werden durch Statut bestimmt, das 
bes. regelt: Zusammensetzung und Einteilung, 
Größe der Abt., Form der Aufnahme, Leistungen 
der Mitgl., Art der Wahlen, Austritt und Aus- 
schluß, Uebungen und ökonom. Angelegenheit. Das 
Statut bedarf der Zustimmung des Gderats und 
der Genehmigung des O. Huwiderhandlungen 
gegen das Statut unterliegen einer vom Komman- 
danten verhängten Ordnungstrafe. — IV. Ge- 
mischte F. Zusammensetzung einer F. aus 
einer freiw. F. und einer Pflicht F. ist zulässig. — 
V. Berufs F. besteht in W. nur in Stuttgart. 
Mannschaft und Offiziere ders. üben den Lösch- 
und Rettungsdienst als Beruf aus. Die näheren 
Best. s. Stuttgarter LokF2O. — VI. Lösch= 
züge, Weckerlinien, meist mit freiw. F., 
aber auch mit Pflicht F. verbunden. Ein bes. aus- 
gewählter, geübter und ausgerüsteter Teil der 
Mannsch. ist durch eine elektr. Alarmanlage mit 
einer Zentrale verbunden und kann daher ge- 
rufen werden, ohne daß die ganze F. alarmiert 
wird. — VII. Feuerwehrabgaben. Ist die 
Inanspruchnahme sämtl. FPflichtigen nicht erfor- 
derlich, so können einzelne aus bes. Gründen vom 
Gderat gegen eine nach den Vermögensverhält- 
nissen zu bemess. Jahresabgabe von 1—20 X vom 
Dienst entbunden werden. Beim Bestehen einer 
freiw. F. kann von den bürgerl. Koll. eine von 
allen pflicht., in der F. keinen Dienst leistenden 
Einw. zu bezahlende Abg. von 1—20 .K in 3—5 
festen Steuerstufen festgesetzt werden. Der Be- 
schluß bedarf der Genehmigung des Min J. Wer 
die erstere Abg. bezahlt, kann zur zweiten nicht 
herangezogen werden. Die letztere darf nur er- 
hoben werden, wenn der Betr. sich dem Dienst in 
der F. kraft eigener Entschließung entzicht. — 
VIII. Unterstützung verunglückter od. 
erkrankter Feuerwehrmänner erfolgt 
durch die Zentralkasse, s. Feuerlöschwesen V. Ge- 
leistet wird bei Erkrankung von 3 Tagen ab bis zu 
6 Monaten der entgangene Arbeitsverdienst und 
Kurkosten, bei längerer Erkr. eine fortlaufende 
Unterstützung, im Fall des Todes Kur-, Beerdi- 
gungskosten und eine Unterstützung der Witwe 
und Kinder. Die Leistung erfolgt nicht bei grobem 
Verschulden od. Trunkenheit des Verletzten. Der 
Unglücksfall ist binnen 3 Tagen dem Ortsvorst. 
anzuzeigen und von diesem zu untersuchen. Ein 
Rechtsanspruch auf die Leistung besteht nicht. — 
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IX. FDienstehrenzeichen, gest. 1885, wird 
jährl. zweimal verliehen an aktive Mitgl. einer 
F., die 25 J. lang ununterbrochen und vorwurfs- 
frei in der F. gedient haben. Scholl. 
Feuerwerkerei. Anlagen zur F. sind die Anl., 
in denen Feuerwerkskörper hergestellt werden. Sie 
bedürfen der Genehm. nach § 16 GewO. Zuständig 
ist die Kreisreg., § 63 Abs. 1 VV. BezO. Ueber 
das Verfahren s. Verfahren in Gewerbesachen 
und Anlagen, gew. II. 3. — In Werkstätten zur 
Herstellung von Feuerwerkskörpern dürfen Kinder 
nicht beschäftigt werden, § 4, 12, 23, 25 K G. 
Brenner. 
Finanzarchiv s. Staatsarchive. 
Finanzdienst s. Dienstprüfungen C. 
Finanzministerium. Das F. (Vl. 8§ 56) hat die 
Leitung des Staatshaushalts nach allen seinen 
Teilen und die oberste Aufsicht über die gesamte 
Verwaltung des Staatsvermögens und der Ein- 
nahmen und Ausgaben aus den Domänen, der 
Badverwalt. Wildbad, den noch vorhand. Regalien 
und Grundgefällen, den Forsten, Jagden, Berg= und 
Lüttenwerken, Salinen, der Münze, der Preuß-= 
Südd. Klassenlotterie, den Reichs= und Landes- 
steuern sowie über das Hochbauwesen an Staats- 
gebäuden, soweit dass. aus dem allg. Hochbaufonds 
(Et Kap. 101) bestritten wird. Aus dem allg. Hoch- 
baufonds werden nicht bestritten die Ausgaben für 
die Gebäude der Verkehrsanstalten, der gerichtl. 
Strafanstalten, der Landgestüte, der Straßenbau-= 
verwaltung, der landständischen Gebäude, der Berg- 
und Hüttenwerke, Salinen, der Münze, der Bad- 
verwaltung Wildbad. Das F. führt ferner die 
Aufsicht über das Etats-, Kassen= und Rechnungs- 
wesen des Staats und über die allg. Statistik. 
Im einz. gehören zu den Aufg. des F. hauptsächl. 
f. Geschäfte: die Entwerfung der in den Geschäfts- 
kreis einschlagenden Ges. und VO., die Vertretung 
dieser Entwürfe im St Min. und vor den Ständen, 
die Stellung von Anträgen beim St Min. wegen 
Instruktion der Bdrt Bevollmächtigten in Finanz--, 
Steuer= und sonstigen den Geschäftskreis des F. 
berührenden Angelegenheiten, die Mitwirkung bei 
Ausführung der Reichsges., Erlassung von allg. 
Verfügungen, namentlich zum Vollzug der Steuer- 
gesetze, von Dienstanweisungen, die Fürsorge für 
die Aufstellung des Etats, die Anweisung der 
Pensionen und Gratialien zur Ausbezahlung durch 
die StoKasse mit einigen Ausnahmen im 
Gebiet der Verkehrsanstalten und des Min HSch., 
die Entscheidung über angefochtene Verfügungen 
der untergeordneten Stellen, insbes. über Steuer- 
beschwerden, die Fürsorge für die Besetzung der 
Dienststellen des Departements, soweit sie nicht 
anderen Beh. zugewiesen ist, val. in letzterer Bez. 
Min#FV. 8. 12. 13, Abl. 79, die oberste Aufsicht 
über die Geschäftsführung und das Verhalten der 
Beamten des Departements, die Bildung der 
Kommissionen für die Finanz= und Forstdienst- 
prüfungen und die Mitwirkung bei Bildung der 
Kommission einzelner technischer Prüfungen bes. 
der Staatsprüfungen im Baufach. Das F. nimmt 
ferner die dem Staat in bezug auf die Kron- 
dodation zukommenden Rechte wahr. Den HFE.
	        
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