Fischereipflege.
senden, feilzubieten, zu verkaufen oder in Wirt-
schaften zu verabreichen, — 3. während der festges.
Schonz. und während weiterer 6 Wochen nach be-
endigter Laichzeit Enten in solche FW., in denen
die betr. FAArten sich vorherrschend aufhalten oder
in abgeschlagene FW. zuzulassen, sofern diese
JW. nicht Gden zur Benützung zustehen, Nrt. 9
Abs. 2 FG. In letzterem Fall hängt die Zulassung
der Enten von Genehmigung der Gde Beh. ab.
Den widersprechenden Interessen der Fer. und
der Entenbesitzer kann am besten dadurch Rech-
nung getragen werden, daß die Gden eingezäunte
Entengärten am Wasser anlegen, in denen die
E. während der Laichz. der F. eingesperrt gehalten
werden. Ausnahmen von der Wirkung der Schonz.
können gemacht werden für die im Bodensee vor-
kommenden Seeforellen, Seesaiblinge, Felchen und
Maränen, jedoch nur, wenn Sicherdlet besteht,
daß die Fortpflanzungselemente der gefangenen,
laichreifen Fische zu Zwecken der künstl. FZucht
Verwend. finden; wenn letztere Voraussetzung zu-
trifft, sowie zu wissenschaftl. Zwecken kann ein
solcher Dispens auch für andere Färten und Kr.
auf Grund Gutachten des LFSachverst. erteilt
werden. Der Fang der sog. Silber-= oder Schweb-
forelle ist auch während der Schonz. der See-
forellen ohne bes. Erl. gestattet. Feilbieten, Ver-
kauf und Versand derselben, wie auch aller vorg.
mit oberamtl. Erl. während der Schonz. gefange-
ner Fürten unterliegt während dieser Zeit geeig-
neter Kontrolle. Außerdem wird neuerdings auf
Ansuchen gestattet, in Fischzuchtanst. herangezogene
Regenbogenforellen unter Einhaltung bes. Kon-
trollvorschr. nach solchen Gegenden zu versenden,
in denen für diese Fischart keine Schonzeit
besteht. — 4. Durch Art. 7 FG. in Vbdg. mit
§ 1—5 gen. Min V. sind die verbotenen
Fangmethoden und die Beschränkungen in
bezug auf Maschenweite und Verwen-
dung von Fanggeräten aufgeführt, das
völlige Absperren von Wasserläu-
fen verboten und vorgeschrieben, daß alle ohne
Beisein des Fischers zum FFang ausliegenden
Netze und Geräte mit dem Namen des
Fischers oder sonstigen Kennzeichen versehen
sein müssen, durch die der Fischer ermittelt wer-
den kann. In § 6 Mir V. ist bestimmt, daß die
in den § 1—5 enthaltenen Vorschr. auf die Fische-
rei in FTeichen und FBehältern, denen es an
einer für den Wechsel der F. geeigneten Verbin-
dung mit natürl. Gewässern fehlt, nicht angewen-
det werden. — 5. Uferholzhauen, Ufer-
bauten an Fischwassern, Mähen von
Schilf und Gras und Sammeln und Aus-
führen von Steinen usw. während der
Laichz, s. FG. III, Abs. 3, ebenso über das Ab-
schlagen von Wasserläufen. — 6. Auf Grund
einer Vereinbarung mit den übr. Bodenseeufer-
staaten, s. Bodenseefischereikonferenzen, ist das
Einsetzen neuer Fischarten in den B.
ohne vorgängige behördl. Bewilligung verboten.
Gesuche um Erl. sind beim O. anzubringen, sie
werden vom Min J. beschieden. Vgl. auch Fischerei-
polizei —V. — b) Maßnahmen der
Staatsverwaltung. 7 1. Zur Förderung
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des sachgem. Fischereibetriebs und als
Anerkennung für hervorragende Leistungen bes.
für Einrichtung zweckmäßiger FzZuchtanst., Auf-
stellung und Verwendung geeigneter Frutappa-
rate, zweckentspr. Einrichtung und sachgem. Be-
trieb der Teichwirtschaft und Vereinigung meh-
rerer FWStrecken zu einem mustergültigen Ge-
samtbetrieb werden von der Z. f. d. L. jährl.
Geldpreise bzw. Beiträge von 20—100 4#
im Gesamtbetrag von rund 500 (4 verteilt. Eine
Schwierigkeit bei solcher Prämierung liegt darin,
daß nicht nur die Gründung großer Fuchtanst.,
sondern auch die Errichtung kleiner Brutbetriebe
anzustreben ist. Letztere erweisen sich in manchen
Fällen in bezug auf die Förderung der Fischerei
nicht weniger nützlich, als große Anst., deren Be-
sitzer u. U. mehr ihr Privatinteresse verfolgen,
und doch muß die Ausdehnung des Betriebs bei
der Bemessung der Prämie einigermaßen berück-
sichtigt werden. — 2. Von 1887—1912 sind Prä-
mien für Erlegung von Fischottern
und Fischreihern aus der Staatskasse be-
willigt worden, für einen erlegten Otter 5 4, für
einen Reiher 1.50 A. Seit 1. April 1913 haben
diese Prämien aufgehört, dafür sollte es dem
FBerecht. gestattet werden, Reiher und Otter
auch mit Schußwaffen zu erlegen und die er-
legten Tiere zu behalten. Nach Art. 10 FG. darf
der Ferecht. in seinem FW. ohne Benützung von
Schießgewehren mit Fallen und Schlingen Fisch-
otter und Fischreiher erlegen, muß sie aber dem
Jagdberecht. ausfolgen. Ueber Ehrenotterfallen s.
C 2. — 3. Der W. Landesfischereiver-
ein erhielt zur Förderung seiner Zwecke vom
Staat in den ersten Jahren seines Bestehens
bis 1902 einen jährl. Beitrag von 1000 J1X, 1903
bis 1909 1500 A und von 1910 ab 1200 ((. Auch
wird auf seinen Antrag dem d. FV. ein regelm.,
jährl. Staatsbeitrag überwiesen. Außerdem hat der
W. LFV. aus Anlaß von Fischereiausstell., Schädi-
gungen durch Hochwasser usw. namhafte, außerord.
Zuwendungen aus Staatsm. erhalten. — 4. Ein-
richtung des fischereitechn. Dienstes und
der Fischereiaufsicht. Zur Beratung der
Beh. und Privaten war bis 1901 für das ganze
Land ein staatl. Fischereisachverständiger im
Nebenamt angestellt; seitdem ist der fischtechn.
Dienst neu geregelt, Min JV. 29. 10. 01, Abl. 215;
außer dem MSochert. sind jetzt 4 Kreissachverst.
nebenamtlich angestellt. Der LFSachv. hat das
Min J. und die 3. f. d. L. zu beraten, auch Ober-
gutachten in Beschwerdesachen gegenüber den Verf.
der Kreisreg., durch welchen fischereitechn. Inter-
essen berührt werden, zu erstatten, die an die 3.
f. d. L. eingehenden Berichte und Anträge des
Fischereioberaufsehers für den Bodensee zu be-
gutachten und bei Vergebung der zur Förderung
der Fischzucht ausgesetzten staatl. Preise mitzu-
wirken. Jedem Kreissachverst. liegt ob, die Kreis-
reg., der er zugeteilt ist, in allen fischereitechn.
Fragen zu beraten, bes. die bei der Kreisreg. an-
hängigen Gesuche um die Erlaubnis zur Errich-
tung neuer oder Abänderung besteh. Stau= und
Wasserwerke, falls Fischereiinteressen dabei be-