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rührt werden, zu begutachten, und die Kreisreg.
bei Anordn. von Schutzmaßr. gegen Verunrei-
nigung der FW. und bei Erl. von Verf. auf Grund
des WG., soweit sie auf das Fischereiwesen von
Einfluß sind, zu beraten. Der Kr FSachv. hat die
Min Abt. f. Str. u. W., die infolge Min JE. 20. 9.
07, Nr. 17 046 bei Fluß= und Bachverbesserungen,
soweit solche von nicht ganz untergeordneter Be-
deutung sind, jeweils ein vorgängiges Gutachten
des FSachv. in unmittelbarem Verkehr mit ihm
einzuholen hat, zu beraten, auch sonstige Beh.,
sowie die Fischereiinteressenten seines Kreises
schriftlich oder mündlich an Ort und Stelle zu be-
raten und darüber zu wachen, daß die in seinem
Kreis laut § 14 u. 16 Min WV. u. Fin. 1. 6. 94,
Rgbl. 135, angeordneten Einrichtungen sachgem.
unterhalten werden. Die im Verwuerf. der Kreis-
reg. erwachsenden Anrechnungen der KrFSachv.
für Reisen werden i. d. R. auf die Staatskasse
übernommen. Für das w. Bodenseegebiet ist ein
sechster staatl. Fisch Sachv. zugleich Fischerei-
oberaufseher in Friedrichshafen nebenamtlich an-
gestellt. Endlich hält das Min F. für die in
Rücksicht auf die Kurgäste in Wildbad für
staatl. Rechnung betriebene Enzfischerei einen
der Badeverwaltung in W. unterstellten Fischerei-
aufseher. Sonstige staatl. Fischereibeamte gibt es
in W. nicht, dagegen haben nach § 17 MV. 1. 6.
94 Landjäger, Ortspolizeidiener, GdeFeld= und
Waldschützen, Steueraufseher, Grenzaufseher und
Forstwarte den Vollzug der Fischereivorschr. ge-
legentlich der Ausübung ihres ordentl. Dienstes
zu überwachen. Auch haben die Organe der Gden
und Amtskörpersch, die Einhaltung der nach § 14
u. 15 angef. V, im Interesse der Fischzucht ge-
troffenen Anordnungen regelmäßig zu kontrol-
lieren. — 5. Nach dem Erl. d. Min Abt. f. Str.=
u. W., b. Offenhaltung der bei der Korrek-
tion von Flüssen und Bächen entsteh. Alt-
wasser im Nutzen der Fischz. 3. 3. 94 Nr. 1864,
ist bei den von der K. Flußbauverwaltung auf
Rechnung des Flußbaufonds ausgeführten und
noch auszuführenden Fluß= und Bachregulierun-
gen darauf zu sehen, daß die Uferflächen nicht
gänzlich zur Verlandung gebracht werden, sondern
ihre Verbindung mit dem Flußlauf offen erhalten
wird, wenn die Beschaffenheit der örtl. Verhält-
nisse solches gestattet und die Schließung der Alt-
wasser nicht aus techn. Gründen, z. B. zum Zweck
der Unterbringung von Aushubmaterial oder be-
hufs Erfüllung einer rechtl. Verpflichtung zu er-
folgen hat. Bei Fluß= und Uferbauten, die von
Gden oder Dritten mit Staatsunterstützung aus-
geführt worden sind oder ausgeführt werden, ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß der Nutzen, den
die Bauherrschaft an der Verlandung der Altw.
hat, mit dem Nutzen der Fischzucht tun-
lichst in Einklang gebracht wird, was sich
in den meisten Fällen dadurch ermöglichen läßt,
daß die Verlandung bis zu einer gewissen Grenze
gefördert, von da an aber für die Freihaltung der
Altw. von der Verlandung in mäßigem Umfang
gesorgt wird. Bei Anfertigung der Pläne für neue
orrektionen ist hierauf, soweit immer mö[lich,
Fischereipflege.
Rücksicht zu nehmen, s. Min JErl. 8. 7. 14, Abl. 404.
Bei schon ausgef. Korrekt. sind behufs der Offenh.
der Altw. die Gden od. diej., denen die Unterhalt.
der Bauarbeiten obliegt, entspr. zu belehren und
bei etwaigen im Nutzen der F. zu treffenden Vor-
kehrungen zu beraten. Die Vorschr. für die Offen-
haltung der Altw. an staatl. Bauten sind bei Fluß-
bauten von Gden oder Dritten finngemäß anzu-
wenden. — 6. Bek. d. w. Z. f. d. q b. Aus-
arbeitung von Plänen zu Fischerei-
anlagen und Ueberwachung der Ausführung
solcher Anl. durch die Kulturinspektionen 20. 11.
11, W. Wochenbl. f. L. Nr. 47, 702. Mit Geneh-
migung des Min J. wird zur Hebung der Fgzucht
die Fertigung von Plänen zu Fischereianl. und die
Ueberwachung der Ausführung solcher Anlagen in
den Kreis der Aufgaben der Kulturinsp. zunächst
versuchsweise einbezogen. Die K. werden ermäch-
tigt, Interessenten, die FAnl. herstellen wollen,
unentgeltl. zu beraten, auf Ansuchen gegen entspr.
Ersatz der Kosten Pläne auszuarbeiten und die
Ausführung der Anlagen zu überwachen. Im
Fall bes. Bedürftigkeit können diese Kosten von der
Z. gestundet oder teilw. nachgelassen werden. —
7. Als wertvolles Mittel zur Förderung der F. ist
weiter zu bezeichnen die von der Domänendir. er-
lassene und von der Forstdir. übernommene Vor-
schrift, wonach in sämtl. staatl. Fisch-
wassern auf Kosten der Pächter jährl.
geeignete Fischbrut einzusetzen ist. Ein
Teil der aus solcher Veranlassung in staatl. FW.
eingesetzten F. wandert flußauf und azabwärts,
um an anderen Stellen Nahrung zu suchen und
sich dort auch wohl zu vermehren. Dadurch kommt
diese Vorschr. mehr oder weniger sämtl. Ferecht.
des Landes zu gut. Dagegen ist die frühere Vor-
schrift, daß die Pächter im letzten Pachtj. eine An-
zahl geschlechtsreifer Forellen zur Sicherung des
Nachwuchses einsetzen müssen, als unzweckmäßig
weggefallen. Die Befürchtung, daß die Pachter
mit Rücksicht auf die beträchtl. Kosten des Brut-
einsatzes einen entspr. niederen Pachtpreis bieten
werden, so daß aus dieser Neuerung der Staats-
kasse Verluste erwachsen könnten, hat sich nicht nur
als unbegründet erwiesen, sondern die Pachtpreise
der staatl. Fischwasserstrecken sind seit Erl. jener
Vorschr., s. Fischereierträge, erheblich gestiegen.
Unter Bezugnahme auf diese günstigen Ergebnisse
ist durch Min JE. 15. 10. 92 Nr. 13 515 angeordnet,
auch den Gden und sonst. der oberamtl. Aufsicht
unterstehenden, öff. Körperschaften zu empfehlen,
daß sie bei Verpachtung ihrer FW. nach Ein-
holung der Aeußerung des LFSachv. über Art und
Menge der einzusetzenden Fischbrut in ähnlicher
Weise, wie die Forstämter verfahren, s. auch
Domänenverwaltung III. 1. — Ein entsprechender
Einsatz von geeigneten F. wird grundsätzl. auch
allen denen auferlegt, die um Erlaubnis zu einem
Unternehmen nachsuchen, durch das in irgend-
einer Weise der FBestand geschädigt oder die
natürl. Vermehrung der F. beeinträchtigt wird,
3. B. Fang von Futter= oder Köderfischen mit
engmaschigen Netzen, Baggern, Verunreinigung
des Fluß- und Bachwassers, Wehrveränderungen,