Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Fischereipolizei. 
gewendet werden, deren Oeffnungen nicht mind. 
30 mm Lichtweite besitzen; 4. der Fang von 
Fischen und Krebsen zur Nachtzeit (eine Stunde 
nach Sonnenuntergang und eine vor Sonnenauf- 
gang) unter gleichzeitiger Anwendung menschlicher 
Tätigkeit; 5. die Benützung von Geräten (Rechen) 
beim Fang von Fröschen und der Fischfang zur 
Nachtzeit; 6. das Trockenlegen der Wasserläufe zum 
Zweck des Fischfangs. Es können jedoch Aus- 
nahmen im Bedarfsfall vom O. gestattet werden. 
Werk- und Wiesenbesitzer, die Wasserläufe abzu- 
lassen oder abzuschlagen beabsichtigen, haben ihr 
Vorhaben mind. 48 Stunden vorher dem beteiligten 
Fischereiberechtigten anzuzeigen, damit dieser die 
zum Schutz des Fischbestands gebotenen Vorkehrun- 
gen rechtzeitig treffen kann. 1 IV. Mindest- 
maße ### (Schonmaße der Fische nach dem neuesten 
Stand). Die nachbenannten F. dürfen weder ver- 
sendet noch feilgeboten, noch verkauft, noch in 
Wirtschaften verabreicht werden, wenn sie von der 
Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse ge- 
messen nicht wenigstens f. Länge haben: je 50 cm 
Lachs und Huchen, je 35 cm Zander und Aal; je 
30 cm Seeforelle, Hecht, Blaufelchen, Weißfelchen 
und Karpfen mit Ausnahme des Bodensees, je 
25 cm Bodenseekarpfen, Brachsen, Aesche, See- 
saibling, Bachsaibling, Kreuzungsaibling, Forellen- 
barsch und Barbe, je 20 cm Schuppfisch (Alet), 
Schleie, Fluß= und Bachforelle, Regenbogenforelle, 
Maränen, Orfe und Nase. — Werden F., die 
dieses Maß nicht besitzen, gefangen, so sind fie 
sofort wieder in dasselbe Wasser mit der zu ihrer 
Erhaltung erforderlichen Vorsicht zu setzen. — Auf 
den Fang, die Veräußerung und Versendung von 
Fischbrut aus Fischzuchtanstalten gelten obige 
Schonmaße nicht. Beim Abschlagen von Wasser- 
läufen, Ablassen von Fischteichen u. dgl. dürfen 
untermäßige F. zwar gefangen, aber nicht feil- 
geboten und verkauft werden. Ebenso dürfen zur 
Besetzung anderer Fischwasser mit oberamtl. Er- 
laubnis F. unter dem vorgeschriebenen Mindest- 
maß gefangen, veräußert und versendet werden, 
ausgenommen während der für die betr. Fischarten 
vorgeschriebenen Schonzeit. Das öff. Feilbieten 
solcher Setzlinge im Umherziehen, sowie auf Märk- 
⅝ten und in Verkaufslokalen ist verboten. Zu 
wissenschaftl. Zwecken kann durch das Oll. der 
ang von untermäßigen F. gestattet werden. 
V. Schonzeiten. Für die nachbenannten 
Fischarten, sowie für Krebse gelten f. Schonzeiten, 
wobei die Anfangs= und Endtage inbegriffen sind: 
1. vom 1. März bis 30. April: f. Aeschen, Huchen 
und Regenbogenforellen; 2. v. 1. April b. 31. Mai 
f. Zander und Barschen; 3. v. 1. Mai b. 30. Juni 
f. Forellenbarsche, Karpfen, Schleien, Brachsen, 
Orfen und Barben; 4. v. 1. Okt. b. 31. Dez. f. 
Seeforellen (mit Ausn. der Silber= und Schweb- 
forellen); 5. v. 10. Okt. b. 10. Jan. f. Fluß= und 
Bachforellen, sowie Bach= und Kreuzungsaiblinge; 
6. v. 1. Nov. b. 31. Dez. f. Seesaibling und Trei- 
schen; 7. v. 11. Nov. b. 24. Dez. f. Lachse; 8. v. 
15. Nov. b. 10. Dez. f. Felchen und Maränen; 
9. v. 1. Nov. b. 31. Mai f. Krebse. Im Bodensee 
gelten nur die Schonzeiten für Aeschen, Zander, 
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Seeforellen, Seesaiblinge, Felchen und Maränen 
und für die übrigen nicht ablaßbaren Seen des 
Landes sind die Schonzeiten für Karpfen, Schleien 
und Brachsen aufgehoben worden. Durch bezirks- 
polizeiliche Vorschr. können die Schonzeiten da, wo 
örtliche Verhältnisse oder Witterungsverhältnisse 
eine Abweichung von der sonstigen ordentlichen 
Laichzeit herbeiführen, verlängert werden, doch ist 
darauf Bedacht zu nehmen, daß auch in solchen 
Gewässern, die mehrere O ezirke berühren, 
gleichartige Schonzeiten festgesetzt werden. In 
Wirklichkeit ist für die meisten Gewässer des 
Landes die Schonzeit der einen oder anderen Fü#rt 
verlängert worden, dagegen hat das Min J. von 
seinem Vorbehalt, auf Antrag der Beteiligten 
Schonzeiten für weitere Flrten festzusetzen, bis 
jetzt keinen Gebrauch gemacht. Es ist 
verboten, 1. auf F. sowie auf Krebse während 
deren Schonzeit mit irgendwelcher Fangvorrich- 
tung einen Fang zu unternehmen. Werden diese 
Tiere während ihrer Schonzeit zufällig gefangen, 
64 sind sie sofort an den Fangstellen wieder in 
reiheit zu setzen; 2. während der Schonzeiten 
ausschl. der 3 ersten Tage ders. F. der betr. Art 
oder Krebse zu versenden, feilzubieten, zu ver- 
kaufen oder in Wirtschaften zu verabreichen; 
3. während der Schonzeiten und weiterer 6 Woch. 
in solchen FWasserstrecken, in denen die betr. F.= 
Arten sich vorwiegend aufhalten oder in ab- 
geschlagene FWasser Hausenten zuzulassen. Stehen 
solche FWasser Gden zur Benützung zu, so hängt 
die Zulassung der Enten von der Genehm. der 
Gdee Beh. ab. Der Fang von Salmoniden (die ver- 
schiedenen Forellen-, Saibling-, Felchen= und Ma- 
ränearten, sowie Huchen und Aeschen) kann wäh- 
rend der Schonzeit mit ausdrückl., stets widerrufl. 
Erlqubn. d. OA. auf Grund einer gutächtl. Aeuße- 
rung des Landesfischereisachverst. gestattet werden, 
wenn Sicherheit besteht, daß die Fortpflanzungs- 
elemente der gefangenen laichreifen F. zu Zwecken 
der künstlichen FZucht Verwendung finden, s. Bach- 
forelle. Die Erteilung der Erlaubnis hat schrift- 
lich zu erfolgen unter Bezeichnung der zur Ver- 
hütung eines Mißstands erforderlichen Maßregeln 
und Kontrollvorschr. Diesen Erlaubnisschein hat 
der Fischer stets bei sich zu führen und dem Auf- 
sichtspers. auf Verlangen vorzuzeigen. VI. Fisch- 
wege und Turbinenschutzgitter. 1 Falls Wehre, 
Schleusen oder andere Stau= und Wasserwerks- 
anlagen, welche das Aufsteigen der F. vom Unter- 
nach dem Oberwasser verhindern oder erheblich 
beeinträchtigen, oder zur Verletzung von F. Ver- 
anlassung geben können, neu hergestellt oder, falls 
an solchen Anlagen Veränderungen vorgenommen 
werden, seben die zuständigen Beh. ein Gutachten 
ihres Fischereisachverst. darüber einzuholen, ob 
nicht die Rückfichtnahme auf die FZuMcht die An- 
legung eines FWegs (FLeiters) oder bei Turbinen= 
anlagen die Anbringung von Schutzgittern erfor- 
dert. Es kann dann in dem die Wasserwerksanlage 
genehmigenden Bescheid dem Unternehmer, sofern 
demselben nicht eine unverhältnismäßige Beläti- 
zun erwächsft, eine entsprechende, auch die Art der 
usführ. bestimmende, sowie die Unterhaltung der
	        
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