Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

6 Abhängige Wasserwerke — Abweisungsgraben. 
wird mit dem Sitz in Stuttgart eine gemein- 
same Landeswahlkommission gebildet, 
welche aus einem Vorsitzenden und 6 Beisitzern 
aus dem Kreis der staatlichen Beamten und der 
Mitgl. der bürgerl. Koll. der Gemeinden des 
Landes besteht. Die Wahlvorschläge, die im 
1. Landeswahlkreis höchstens 9, im 2. h. 8 Be- 
werber und 4 bzw. 3 Ersatzm. enthalten dürfen, 
find beim Vorsitzenden der Landeswahlkomm., der 
überhaupt in allen Beziehungen an die Stelle des 
Vorsitzenden des Bezirksrats tritt, so zeitig ein- 
zureichen, daß zwischen Einreichungstag und 
Wahltag ein Zeitraum von mind. 14 vollen Tagen 
liegt. Ein Bewerber oder Ersatzmann kann nicht 
gleichzeitig in beiden Landeswahlkreisen vorge- 
schlagen werden. Eine etwaige Verbindung 
der Wahlvorschläge muß spätestens 8 Tage 
vor dem Wahltag erklärt werden; ebenso muß die 
Bereinigung der bei Prüfung der Wahlvorschläge 
etwa vorgefundenen Anstände 8 Tage vor dem 
Wahltag beendigt sein. Die Wahlvorschläge 
müssen zwischen dem 8. und 5. Tage vor der 
W. bekannt gegeben werden. Jeder Wähler hat 
im 1. Landeswahlkreis 9, im 2. 8 St., die er 
ebenso abgeben kann, wie dies für die W. der 
Abg. v. Stuttgart u. VI geschildert worden ist. 
Bazille. 
Abhängige Wasserwerke. Ein a. W. liegt vor, 
wenn ein W. nicht ein für sich in allen Teilen 
Melbständiges W. darstellt, sondern von einer an- 
ern Wassernutzung tatsächlich und rechtlich ab- 
hängt, indem es auf Bestand, Mitbenützung und 
Betrieb fremder W. angewiesen ist und durch eine 
Aenderung der fremden Anl. von selbst im eigenen 
Bestand beeinflußt wird. Die bei a. W. auftreten- 
den Schwierigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten 
bespricht Hofacker in MinI Abl. 1918 782; er 
legt für die Behandlung a. W. f. Gesichtspunkte 
dar: Eine wesentl., in den bish. Verleihungs= und 
Genehm Vorschr. nicht vorges. Werksänd. muß 
unter Untersuchung und Würdigung der Verhält- 
nisse jedes einzelnen W. und für jedes einzelne 
W. genehmigt werden; dabei ist das Verhältnis 
einer nachgesuchten Wassernutzung zu besteh. 
Wasser NL. von Amtswegen zu prüfen und zwar 
auch wenn keine Einsprachen erhoben sind. Da die 
Zurücknahme eines Gesuchs gegenüber der Beh. 
wirkt, auch wenn der Untern. gegenüber Dritten 
zur Einreichung des Ges. verpflichtet sein sollte, 
und da Verl. und Gen. nur ein Recht, nicht aber 
auch eine Pflicht zur Ausführung des Unter- 
nehmens geben, da ferner der Verzicht auf Verl. 
und Gen. mit Wirkung des Erlöschens zulässig ist, 
so bleibt für das öff. Rechtsverhältnis außer Be- 
tracht, ob etwa der Unternehmer zufolge bürger- 
lichrechtl. Bindung zur Einreichung und Aufrecht- 
erhaltung des Ges. und zur Ausführung der An- 
lage gezwungen werden könnte, und es ist u. U. 
nötig, bei Gen. und Verl. dem Untern. in dieser 
Richtung Pflichten aufzuerlegen. Ob und inwieweit 
die von den bet. Werksbesitzern unter sich getroffe- 
nen Abmachungen durch die Verl. und Gen. öff. 
rechtliche Eigenschaft erhalten haben, ist im Ein- 
zelfall zu prüfen. Auch bei a. W. ist zu beachten, 
  
daß ältere Wassernutzungsrechte durch entgegen- 
stehende spätere Verl. nicht berührt werden. Bes. 
zu beachten ist die Regelung der Mitbenützung 
fremder Stauanlagen, sei es, daß solche auf Grund 
einer Zwangsverpflichtung, s. Wasserrecht V, oder 
auf Grund freier Vereinbarung erfolgen soll. Bei 
aller Abhängigkeit sind die a. W. doch selbständig 
in der Art, daß ihre Verl. und Gen. selbständig 
erfolgt, daß sie in rechtl. Selbständigkeit betrieben 
und eingestellt werden können und daß sie unab- 
hängig von einem andern W. erlöschen und nicht 
etwa nur als Bestandteile dieses W. ohne weiteres 
dessen Schicksale teilen. Die Nutzung ist auch bei 
den a. W. immer eine von der Staatsbehörde ver- 
lichene. Im übr. s. Wasserrecht III. C. 
Haller. 
Abiturientenprüfungen s. Höh. Schulen §9, 3c. 
Ablösung der Grundlasten s. Grundlasten- 
ablösung; von Forstberechtigungen 
(Waldservituten) s. Forstrechte; der Gewerbe- 
berechtigungens. d.; der Realgemeinde- 
rechte s. d.; der Weiderechte s. Grund- 
lastenablösung. 
Ablösungskommission s. Grundlastenablösung. 
Abmeldung, polizeiliche, K. Meldewesen, 
polizeiliches. 
Aborte s. Baurecht III. 2., auch Bauarbeiter. 
Abschiebung s. Armenwesen lII. A. 3. 
Abschlagen eines Fischwassers s. Art. 12 FMG., 
§ 7 M. und Fischereirecht 4AkIll. 
Abschlußnummer s. Ersatzwesen VIII. 
.Absonderung. In der Tierseuchenbekämpfung 
kann zum Schutz gegen eine besondere Seuchen- 
gefahr und für deren Dauer nach § 19 Abs. 1 
VSG. 26. 6. 09, Rl. 519, die A. der an der 
Seuche erkrankten, der verdächtigen und der für die 
Seuche empfänglichen Tiere angeordnet werden. 
Dieselbe kann in der einfachen Trennung der betr. 
T. von anderen Tieren, und zwar u. U. auch solchen 
desselben Bestandes, bestehen oder bis zur völli- 
gen Absperrung der zu isolierenden T. ge- 
steigert werden in der Art, daß jede Berührung 
und Gemeinschaft mit anderen T. wirksam ver- 
hindert wird. § 19 Abs. 2 a. a. O. ermöglicht 
außerdem auch die Anordnung der Beschränkung 
des Personenverkehrs innerhalb der Räumlich- 
keiten, in denen sich abgesonderte T. befinden, und 
auf öff. Wegen. — Bezüglich der Durchführung 
der A. bei den einzelnen Seuchen s. die einschlägi- 
en Vorschr. Min V. 11. 7. 12, Rabl. 293. Die 
osten der erforderlichen Einrichtungen fallen 
nach Art. 25 Abs. 1, Art. 23 AG. 8. 7. 12, Rgbl. 279, 
dem Tierbesitzer bzw. der Gde zur Last. 
Leonhardt. 
Abstand der Gebäude von Waldungen, Eisen- 
bahnen, öff. Gewässern, Friedhöfen s. Bau- 
recht III. 2. 
Abteilung f. Feldbereinigung s. Zentralst. f. d. L. 
Abteilungsunterricht in Volkschulen s. Lehr- 
stellen. 
Abwachsteich s. Fischteich. 
Abwasser s. Einleitung, auch Baurecht III. 2. 
Abweisungsgraben s. Bachteich.
	        
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