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unterstehen, ob. In allen Fragen, die den Betrieb
der Neckarfl. berühren, ist überdies die Flößerschaft
oder deren Vertreter (Wasservogt) zu hören (Statut
für die Vereine der Langholzfl. auf den Grund-
bächen des Neckars, zum Behuf der Unterhaltung
der Wasserstraße, genehmigt durch K. Entschl. 16.
6. 44, II. Erg Bd. 378). — Die Fl. auf Enz mit
Kleinenz ist durch MV. 20. 4. 83, Rgbl. 47, ge-
regelt. Im Enzgebiet werden die einzelnen Lang-
holzstämme an beiden Enden gelocht und mit Floß-
winden, die aus 3—5 cm starken Zweigen von
Haselnuß= oder Fichtenholz durch Rösten, Drehen
und Hämmern hergestellt werden, zu einzelnen
Gestören zusammengebunden. Die Gestöre werden
unter sich gleichfalls durch Wieden derart zu-
sammengehängt, daß wegen der Einengungen und
Krümmungen der Wasserläufe allwärts kleine
Spielräume bleiben. Die größte Breite darf 4 m,
die größte Länge 285 m nicht überschreiten, was,
je nach der Holzstärke etwa 150—200 fm Inhalt
ergibt. Hiezu kommt noch die, je nach der Stärke
des Langholzes und nach dem Wasserstand zur
Zeit der Verflößung verschieden große Oblast in
Form von Schnittwaren, Brennholz und Stangen
mit 40—80 fm Gehalt. Das Flößen ist nur in der
Zeit vom 1. März bis 10. Nov. erlaubt. Im Monat
August ist allg. Floßsperre. Bauardbeiten,
die eine Sperrung der Floßstraße nötig machen,
find tunlichst auf die Zeit der allg. Floßsperre
zu verlegen, andernfalls muß die Verfügung der
Sperre bei der zuständigen Kreisreg. in Reut-
lingen beantragt werden, die zuvor die StrBInsp.
u hören hat. Die Wasserwerksbesitzer haben im
rühling, sofort nach Abgang des Schnees und
Eises ihre Werke zu untersuchen und sofort An-
zeige über die Vornahme von Ausbess Arbeiten zu
machen, die eine Sperre der Floßstraßen bedingen.
Diese Anzeigen find längstens 6 Woch. vor der
beabsichtigten Ausführung zu erstatten. Solche
Anzeigen haben auch die Forst= und Kameral e.,
die Wasserwerke in ihrer Verwaltung haben, oder
denen die Unterhaltung von Floßeinrichtungen ob-
liegt, zu erstatten, vgl. auch Min JV. 1. 8. 25,
Rabl. 434. Jeder Floß hat ein bewegliches Vorder-
estell und eine Sperre in Form eines auf der
lußsohle reibenden schiefgestellten Holzklotzes,
deren Anwendung bei Furten, sowie oberhalb und
unterhalb von Wehren jedoch verboten ist. Bei der
Enz und Kleinenz hat die Instandhaltung und
Ausräumung der Ebliraßzen in erster Linie die
Staatsforstverw., die auch verschiedene Wasser-
stuben, Floßgassen, Zeilen, Anbindemittel, Abweis-
pfähle unterhält, und die auch die Floßaufseher be-
soldet, zu besorgen. — Der Staat ist zu keiner Zeit
gehindert, im öff. Nutzen die Fl. aufzuheben, er hat
aber, wenn er hiebei wohl erworbene Rechte be-
einträchtigt, Ersatz zu leisten; ebenso entspricht
es den heutigen Rechtsanschauungen, daß bei Be-
einträchtigung erheblicher Interessen den Forde-
rungen der Billigkeit Rechn. getragen wird. — Der
FlBetr. auf der Kinzig, der durch MV. 26. 4. 77,
Rebl. 611, geregelt ist, hat seit 1896 aufgehört,
ist aber amtl. nicht aufgehoben. — Auf der Iller
un auf der w. Donau strecke verkehren zu-
meist nur Flöße, die aus Einem Gestör von 6,0 m
Floßstraßen — Flußpolizei.
größter Breite und 10—15 m Stammlänge be-
stehen, die größte Länge darf jedoch 50 m betragen.
Die Stämme sind mit Querstangen, Weiden und
Holznägeln versteift. Das Gestör, das etwa
12 fm Gehalt hat und mit Schnittwaren, Pflaster-
steinen, Käse u. a. beladen ist, wird von 1—2
Mann, die von der Floßmitte aus je cin vorn und
hinten am Floß angebrachtes Steuerruder führen,
geleitet. Auch hier nimmt der Floßverkehr stetig
ab. Die Floßfahrt ist während des ganzen Jahrs
gestattet. Sie beginnt nach dem Abgang des Eises
und endigt mit dem Eintritt von Grundeis. Bei
Nebel, Schneegestöber oder ähnlichem Unwetter,
sowie bei Wasserständen von mehr als 1,5 m
Günzburger und Dillinger Pegel dürfen Flöße
nicht fahren. Eine w. Floßordnung für die Iller
und Donau besteht nicht, es findet die bahyr. Schiff.
fahrts= und Floßordnung für die Donau vom
1. 1. 01 sinngemäße Anwendung. Die Stadt Ulm
hat eine Ordnung für die dortigen Anlandestellen
(Ziegellände oberhalb und Gänstorlände unter-
halb der Stadt) erlassen. Wegen andauernden
Rückgangs der Fl. hat die Stadt Ulm die Stellen
der Floßaufseher eingehen lassen. Die Unter-
haltung des linken Ufers der Iller liegt, unab-
hängig von dem Verlauf der Landesgrenze, nach
dem Staatsvertrag vom 28. 9. 1859 der Krone W.,
Flußbauverw., ob. Gugenhan.
Floßstraßen s. Flößerei.
Flüsse s. Wasserrecht II.
Flugwesen s. Luftfahrtrecht.
Flurzwang s. Feldpolizei.
Flußbau s. Flußpolizei VI.
Flußbauwesen s. Flußpolizei IV.
Flußbett s. Wasserrecht II. und Flußoliszei
Flußpelizei. 1 I. Allsemeine##. # Gegenstand
der Fl. ist die Sorge für den ordnungs-
mäßigen Zustand der öff. Gewässer,
die sich teils in der staatlichen Aufsicht, teils in der
unmittelbaren Tätigkeit des Staats in Fluß= und
Uferbau, Hochwasserschutz äußert. Ueber Zuständig-
keit des Reichs (Art. 4 RV.) s. Wasserrecht I. Das
Reich hat sich bis jetzt in dieser Richtung mit dem
Bau des Nord-Ostseekanals, einigen strafrechtl.
Best. (u. VIII) und solchen über Schiffahrts- und
Flößereiabgaben (s. Schiffahrt und Flößerei) be-
tätigt. Die Landesgesetzgebung ist unvollständig,
ein allg. Flußpol G. fehlt. Ein den Ständen vorl.
Entw. eines Ges. über den Flußbau (Verh. d.
AbaK. 1899/00 Beil Bd. 3 517) ist nicht verab-
schiedet. Der w. Fl. untersteht auch der w. Anteil
des Bodensees. — 1 II. Flußpolizeil. Inhalt des
WG. 1 1. 12. 1900, Rabl. 921. Die Fl. ist im
WG. geordnet, soweit der ordnungsmäßige Zustand
der öff. G. mit den im WG. geregelten Benützun-
gen der öff. G. zusammenpängt, o bei: Gemein-
gebrauch, s. Wasserrecht II., Einleitungen, (. d.,
Fähren, Brücken, Bauten, bes. Nutzungen, s.
Wasserrecht III., daneben weiter: das Verbot der
örderung oder Wegleitung von Wasser (Art. 3)
ann sich auch auf flußpol. Rücksichten stützen; die
Festsetzung der Uferlinie (Art. 7) ist wesentlich von
flußpol. Erwägungen abhängig; die seitigung
von Ausbreitungen, Anschwemmungen, Inseln kann
pol. angeord. werden, Art. 11; der bei Regulierun-