Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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unterstehen, ob. In allen Fragen, die den Betrieb 
der Neckarfl. berühren, ist überdies die Flößerschaft 
oder deren Vertreter (Wasservogt) zu hören (Statut 
für die Vereine der Langholzfl. auf den Grund- 
bächen des Neckars, zum Behuf der Unterhaltung 
der Wasserstraße, genehmigt durch K. Entschl. 16. 
6. 44, II. Erg Bd. 378). — Die Fl. auf Enz mit 
Kleinenz ist durch MV. 20. 4. 83, Rgbl. 47, ge- 
regelt. Im Enzgebiet werden die einzelnen Lang- 
holzstämme an beiden Enden gelocht und mit Floß- 
winden, die aus 3—5 cm starken Zweigen von 
Haselnuß= oder Fichtenholz durch Rösten, Drehen 
und Hämmern hergestellt werden, zu einzelnen 
Gestören zusammengebunden. Die Gestöre werden 
unter sich gleichfalls durch Wieden derart zu- 
sammengehängt, daß wegen der Einengungen und 
Krümmungen der Wasserläufe allwärts kleine 
Spielräume bleiben. Die größte Breite darf 4 m, 
die größte Länge 285 m nicht überschreiten, was, 
je nach der Holzstärke etwa 150—200 fm Inhalt 
ergibt. Hiezu kommt noch die, je nach der Stärke 
des Langholzes und nach dem Wasserstand zur 
Zeit der Verflößung verschieden große Oblast in 
Form von Schnittwaren, Brennholz und Stangen 
mit 40—80 fm Gehalt. Das Flößen ist nur in der 
Zeit vom 1. März bis 10. Nov. erlaubt. Im Monat 
August ist allg. Floßsperre. Bauardbeiten, 
die eine Sperrung der Floßstraße nötig machen, 
find tunlichst auf die Zeit der allg. Floßsperre 
zu verlegen, andernfalls muß die Verfügung der 
Sperre bei der zuständigen Kreisreg. in Reut- 
lingen beantragt werden, die zuvor die StrBInsp. 
u hören hat. Die Wasserwerksbesitzer haben im 
rühling, sofort nach Abgang des Schnees und 
Eises ihre Werke zu untersuchen und sofort An- 
zeige über die Vornahme von Ausbess Arbeiten zu 
machen, die eine Sperre der Floßstraßen bedingen. 
Diese Anzeigen find längstens 6 Woch. vor der 
beabsichtigten Ausführung zu erstatten. Solche 
Anzeigen haben auch die Forst= und Kameral e., 
die Wasserwerke in ihrer Verwaltung haben, oder 
denen die Unterhaltung von Floßeinrichtungen ob- 
liegt, zu erstatten, vgl. auch Min JV. 1. 8. 25, 
Rabl. 434. Jeder Floß hat ein bewegliches Vorder- 
estell und eine Sperre in Form eines auf der 
lußsohle reibenden schiefgestellten Holzklotzes, 
deren Anwendung bei Furten, sowie oberhalb und 
unterhalb von Wehren jedoch verboten ist. Bei der 
Enz und Kleinenz hat die Instandhaltung und 
Ausräumung der Ebliraßzen in erster Linie die 
Staatsforstverw., die auch verschiedene Wasser- 
stuben, Floßgassen, Zeilen, Anbindemittel, Abweis- 
pfähle unterhält, und die auch die Floßaufseher be- 
soldet, zu besorgen. — Der Staat ist zu keiner Zeit 
gehindert, im öff. Nutzen die Fl. aufzuheben, er hat 
aber, wenn er hiebei wohl erworbene Rechte be- 
einträchtigt, Ersatz zu leisten; ebenso entspricht 
es den heutigen Rechtsanschauungen, daß bei Be- 
einträchtigung erheblicher Interessen den Forde- 
rungen der Billigkeit Rechn. getragen wird. — Der 
FlBetr. auf der Kinzig, der durch MV. 26. 4. 77, 
Rebl. 611, geregelt ist, hat seit 1896 aufgehört, 
ist aber amtl. nicht aufgehoben. — Auf der Iller 
un auf der w. Donau strecke verkehren zu- 
meist nur Flöße, die aus Einem Gestör von 6,0 m 
Floßstraßen — Flußpolizei. 
größter Breite und 10—15 m Stammlänge be- 
stehen, die größte Länge darf jedoch 50 m betragen. 
Die Stämme sind mit Querstangen, Weiden und 
Holznägeln versteift. Das Gestör, das etwa 
12 fm Gehalt hat und mit Schnittwaren, Pflaster- 
steinen, Käse u. a. beladen ist, wird von 1—2 
Mann, die von der Floßmitte aus je cin vorn und 
hinten am Floß angebrachtes Steuerruder führen, 
geleitet. Auch hier nimmt der Floßverkehr stetig 
ab. Die Floßfahrt ist während des ganzen Jahrs 
gestattet. Sie beginnt nach dem Abgang des Eises 
und endigt mit dem Eintritt von Grundeis. Bei 
Nebel, Schneegestöber oder ähnlichem Unwetter, 
sowie bei Wasserständen von mehr als 1,5 m 
Günzburger und Dillinger Pegel dürfen Flöße 
nicht fahren. Eine w. Floßordnung für die Iller 
und Donau besteht nicht, es findet die bahyr. Schiff. 
fahrts= und Floßordnung für die Donau vom 
1. 1. 01 sinngemäße Anwendung. Die Stadt Ulm 
hat eine Ordnung für die dortigen Anlandestellen 
(Ziegellände oberhalb und Gänstorlände unter- 
halb der Stadt) erlassen. Wegen andauernden 
Rückgangs der Fl. hat die Stadt Ulm die Stellen 
der Floßaufseher eingehen lassen. Die Unter- 
haltung des linken Ufers der Iller liegt, unab- 
hängig von dem Verlauf der Landesgrenze, nach 
dem Staatsvertrag vom 28. 9. 1859 der Krone W., 
Flußbauverw., ob. Gugenhan. 
Floßstraßen s. Flößerei. 
Flüsse s. Wasserrecht II. 
Flugwesen s. Luftfahrtrecht. 
Flurzwang s. Feldpolizei. 
Flußbau s. Flußpolizei VI. 
Flußbauwesen s. Flußpolizei IV. 
Flußbett s. Wasserrecht II. und Flußoliszei 
Flußpelizei. 1 I. Allsemeine##. # Gegenstand 
der Fl. ist die Sorge für den ordnungs- 
mäßigen Zustand der öff. Gewässer, 
die sich teils in der staatlichen Aufsicht, teils in der 
unmittelbaren Tätigkeit des Staats in Fluß= und 
Uferbau, Hochwasserschutz äußert. Ueber Zuständig- 
keit des Reichs (Art. 4 RV.) s. Wasserrecht I. Das 
Reich hat sich bis jetzt in dieser Richtung mit dem 
Bau des Nord-Ostseekanals, einigen strafrechtl. 
Best. (u. VIII) und solchen über Schiffahrts- und 
Flößereiabgaben (s. Schiffahrt und Flößerei) be- 
tätigt. Die Landesgesetzgebung ist unvollständig, 
ein allg. Flußpol G. fehlt. Ein den Ständen vorl. 
Entw. eines Ges. über den Flußbau (Verh. d. 
AbaK. 1899/00 Beil Bd. 3 517) ist nicht verab- 
schiedet. Der w. Fl. untersteht auch der w. Anteil 
des Bodensees. — 1 II. Flußpolizeil. Inhalt des 
WG. 1 1. 12. 1900, Rabl. 921. Die Fl. ist im 
WG. geordnet, soweit der ordnungsmäßige Zustand 
der öff. G. mit den im WG. geregelten Benützun- 
gen der öff. G. zusammenpängt, o bei: Gemein- 
gebrauch, s. Wasserrecht II., Einleitungen, (. d., 
Fähren, Brücken, Bauten, bes. Nutzungen, s. 
Wasserrecht III., daneben weiter: das Verbot der 
örderung oder Wegleitung von Wasser (Art. 3) 
ann sich auch auf flußpol. Rücksichten stützen; die 
Festsetzung der Uferlinie (Art. 7) ist wesentlich von 
flußpol. Erwägungen abhängig; die seitigung 
von Ausbreitungen, Anschwemmungen, Inseln kann 
pol. angeord. werden, Art. 11; der bei Regulierun-
	        
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